B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1378/2015
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
x._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-1378/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 3. November 2014 beantragte der aus Pakistan stammende, 1973 ge-
borene Y.______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Neffe der Beschwerde-
führerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad die Erteilung ei-
nes Schengenvisums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der be-
absichtigten Reise gab er an, X._______, wohnhaft im Kanton Zürich (geb.
1959, im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin), besuchen zu
wollen.
B.
Die Schweizerische Botschaft wies den Visumsantrag am 3. November
2014 ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim damaligen Bundes-
amt für Migration (BFM; neu SEM) am 6. Dezember 2014 Einsprache.
C.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete das Migrationsamt des Kantons
Zürich einen Fragekatalog an die Gastgeberin, den diese am 15. Januar
2015 unterschriftlich beantwortete.
D.
Am 6. Februar 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie stellte fest,
dass aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus der Herkunftsregion
des Gesuchstellers grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht frist-
gerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen sei. Von dieser Ein-
schätzung sei nur abzuweichen, wenn dem Gesuchsteller über das übliche
Mass hinausgehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblägen. Es gelte
daher, sein persönliches Umfeld in Betracht zu ziehen. Dem Gesuchsteller
würden in seinem Heimatland berufliche Verpflichtungen und familiäre Ver-
antwortlichkeiten obliegen, welche sich kaum mit einem Besuchsaufenthalt
von einem Monat vereinbaren liessen. Er habe in seinem Heimatland seine
Ehefrau und die Kinder sowie ein eigenes Unternehmen, welches gemäss
den Angaben der Beschwerdeführerin gut laufe. Es sei unwahrscheinlich,
dass ein Unternehmer in Pakistan seinem Unternehmen während einem
Monat fernbleibe. Des Weiteren erscheine es nicht notwendig, dass er
zwecks Besprechung von humanitären Projekten in Pakistan für die Dauer
von einem Monat in die Schweiz reise.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Gastgeberin am 27. Februar 2015 Be-
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schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt für den Gesuch-
steller die Erteilung eines Visums sowie sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Sie führt im Wesentlichen aus, der Gesuchstel-
ler habe in seinem Heimatland berufliche Verpflichtungen und familiäre
Verantwortlichkeiten, weshalb die Befürchtung, dass seine Wiederausreise
nicht gesichert sei, unbegründet sei. Zusätzlich habe sie eine Verpflich-
tungserklärung unterzeichnet, wonach sie für den Lebensunterhalt des Ge-
suchstellers während seiner Anwesenheit in der Schweiz aufkommen und
für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise besorgt sein würde.
In der Schweiz sei es üblich, drei/vier Wochen am Stück in die Ferien zu
reisen, auch für Unternehmer, CEOs und Chefbeamte. Zudem würden ei-
nige Firmen nach zehn bis fünfzehn Dienstjahren ihren Kaderpersonen
eine Auszeit (Sabbatical) von mehreren Monaten bieten. Dies würden sie
wohl kaum tun, wenn dabei die Firma ruiniert würde. Deshalb könne auch
der Gesuchsteller seinem Unternehmen einen Monat fernbleiben. Die Vo-
rinstanz dürfe sich ebenfalls nicht anmassen, zu beurteilen, ob es für ihre
humanitäre Arbeit notwendig sei, dass der Gesuchsteller in die Schweiz
reise, um die nächsten Projektschritte zu besprechen und einen Austausch
mit den zahlreichen Spendern in der Schweiz zu ermöglichen. Das EDA
rate von nicht dringlichen Reisen nach Pakistan ab, weshalb sie selten
dorthin reise.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2015 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, es sei durchaus zu-
treffend, dass es in der Schweiz üblich sei, drei bis vier Wochen am Stück
Ferien zu beziehen. Im vorliegenden Fall falle indessen ins Gewicht, dass
die Angaben betreffend die geschäftlichen Tätigkeiten des Gesuchstellers
wenig plausibel erschienen. Dies würden nur schon die beigebrachten
Bankauszüge zeigen, die lediglich einen durchschnittlichen Kontostand
von umgerechnet Fr. 20.- aufweisen würden. Die Frage, ob er sich als Un-
ternehmer ein einmonatiges Wegbleiben von seiner Firma leisten könne,
könne daher offen bleiben. Dazu komme, dass die Angaben und die Be-
gründung für die Reise in die Schweiz widersprüchlich seien. Der Gesuch-
steller spreche stets von einem Besuchsaufenthalt bei Freunden/Verwand-
ten, bei dem die Aufenthaltskosten durch die Gastgeberin übernommen
werden sollten. Die Beschwerdeführerin führe dagegen aus, der Zweck der
Reise stehe in Zusammenhang mit humanitärer Arbeit, mit der Bespre-
chung nächster Projektschritte und dem Austausch mit zahlreichen Spen-
dern. Zudem würde der Gesuchsteller seine Reisekosten selber tragen, da
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er aufgrund seines florierenden Geschäftes über genügend finanzielle Mit-
tel besitze. An der Integrität der Gastgeberin werde nicht gezweifelt. Sie
könne jedoch nicht Gewähr für die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise des Gesuchstellers bieten.
G.
Die Gastgeberin bemerkt dazu in ihrer Replik vom 29. Mai 2015, die Bank-
auszüge, die der Eingeladene vorgelegt habe, würden einen durchschnitt-
lichen Kontostand von ca. 1,5 bis 2 Mio. Pakistanische Rupien (PKR) auf-
weisen, was umgerechnet einem Kontostand von ca. Fr. 15'000.- bis
20'000.- entspräche. Bezüglich Angaben und Begründung für die Reise in
die Schweiz sehe sie keinen Widerspruch. Der Besuchsaufenthalt habe
zwei Komponenten, nämlich den Besuch von Freunden/Verwandten und
gleichzeitig die Besprechung der nächsten Projektschritte der humanitären
Arbeit sowie den Austausch mit zahlreichen Spendern. Als Gastgeberin
werde sie selbstverständlich für seine Aufenthaltskosten in der Schweiz
aufkommen. Die Reisekosten bezahle der Gesuchsteller jedoch selber.
H.
Mit Triplik vom 22. Juni 2015 führt die Vorinstanz aus, dass ihr ein Fehler
unterlaufen sei und die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des
Kontostandes stimmen würden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die
Angaben im Visumsgesuch widersprüchlich und unglaubhaft seien.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung
der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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Seite 5
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines pakistanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Auf-
enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
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nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135
II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befug-
nisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das
Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen
Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-
Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1
vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nach-
folgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personen-
kreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-
Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann
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ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffen-
den Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat
von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6).
5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Da Pakistan in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der
Visumspflicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Einsprache im Wesent-
lichen damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewähr-
leistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederaus-
reise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich
Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Ein-
zelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Her-
kunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden
Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstel-
lung eines Visums zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Um-
stände des geplanten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32
Visakodex i.V. Art. 12 VEV).
6.2 Die allgemeine Situation in Pakistan wird von der prekären Sicherheits-
lage dominiert. Immer wieder kommt es zu Terroranschlägen von Extremis-
ten wie den Taliban, insbesondere auch in den Grossstädten wie Karachi,
Lahore (nahe A.______, dem Wohnort des Gesuchstellers) oder Rawal-
pindi. Sie richten sich gegen staatliche Einrichtungen der Polizei oder des
Militärs. Ziele sind jedoch auch politische Gegner der Taliban, Medienver-
treter und ethnische oder religiöse Minderheiten. Diese Situation wirkt sich
– zusammen mit den ihr zugrunde liegenden schwachen staatlichen Struk-
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turen und der verbreiteten Korruption – negativ auf die wirtschaftliche Ent-
wicklung aus. Das effektive Wirtschaftswachstum liegt hinter den Möglich-
keiten des Landes zurück. Der Dienstleistungssektor trägt etwa 58 % zum
Bruttoinlandprodukt (BIP) bei, der Industriesektor gut 21 %. Die Landwirt-
schaft erwirtschaftet zwar nur 21 % des BIP, beschäftigt jedoch mehr als
44 % der arbeitenden Bevölkerung. Schwerpunkt der landwirtschaftlichen
Produktion liegt in der Provinz Punjab im Osten des Landes. Das durch-
schnittliche Pro-Kopf-Einkommen betrug 2014 rund USD 1'300.- (Quellen:
Deutsches Auswärtiges Amt, > Reise & Sicher-
heit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Pakistan: Wirtschaft
bzw. Innenpolitik [Stand April 2015]; Weltbank, >
Data > Indicators > GDP per capita (current US$) > Pakistan, alle Seiten
besucht im Juli 2015). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und politi-
schen Hintergrund ist gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen.
Insbesondere Teile des arabischen Raumes, aber auch Europa und hier
unter anderem die Schweiz, gelten als Wunschdestinationen von Men-
schen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht bes-
seres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungs-
gemäss besonders stark bei Personen, die hier bereits über minimale so-
ziale Kontakte verfügen.
6.3 Im Hinblick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage und den grossen
Migrationsdruck aus Pakistan ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-in-
stanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern
aus Pakistan allgemein als hoch einschätzt.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.4.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 42-jährigen verheirate-
ten Mann, der mit seiner Familie in A._______ lebt. Auf den ersten Blick
könnte dieser Umstand für eine gewisse Verwurzelung des Neffen der Be-
schwerdeführerin sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurück-
bleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer
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Seite 9
bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon ab-
halten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa
in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu un-
terstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können.
6.4.2 Gemäss den Angaben im Visumantrag und der Beschwerdeführerin,
ist der Gesuchsteller Geschäftsführer des Unternehmens "Z._______" in
A._______. Den Akten kann jedoch kein Beleg oder Auszug aus einem Re-
gister entnommen werden, der beweisen würde, dass sie Firma existiert.
Bezüglich der Geschäftstätigkeit wird in einem Schreiben der NGO Clara
(Concern-Lane Alliance for rural Areas) vom 2. November 2014 ausgeführt,
der Gesuchsteller arbeite seit mehreren Jahren als Ingenieur und Unter-
nehmer mit der NGO Clara zusammen. Er habe bereits zwei Projekte
("B.________" und "C.________") erfolgreich abgeschlossen (SEM-pag.
20). Derzeit soll er in zwei weitere Projekte ("D._______" und "E._______")
involviert sein. Die katholische Kirche F._______ in A._______ bestätigt mit
einem undatierten Schreiben, dass der Gesuchsteller an einem Projekt ei-
ner Schule mitarbeite (SEM-pag. 19). Wieviel der Gesuchsteller mit seinen
Projekten verdient, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Einem Bankauszug der UBL United Bank, welcher auf den Namen des Ge-
suchstellers lautet, kann entnommen werden, dass der Kontostand am 12.
Mai 2015 PKR 1'872'339.27 (entspricht USD 18'409.-) betrug (BVGer-act.
8). Angesichts eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von USD 1'300
in Pakistan, verfügt der Gesuchsteller über ein ansehnliches Vermögen.
Rückschlüsse auf ein regelmässig generiertes Erwerbseinkommen lässt
dieses jedoch nicht zu. Nur auf dieser Grundlage kann die Wiederausreise
des Gesuchstellers jedoch nicht als gesichert eingestuft werden.
Überdies sah sich die Schweizer Vertretung vor Ort aufgrund der hohen
Fälschungsrate und der allgegenwärtigen Korruption in Pakistan nicht in
der Lage, die bei ihr eingereichten Unterlagen des Gesuchstellers zu veri-
fizieren.
6.4.3 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder gesell-
schaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen des
Gesuchstellers Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahr-
scheinlich erachten lassen.
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6.5 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund (insbesondere der
unvollständigen und nicht widerspruchsfreien Darlegung der wirtschaftli-
chen Situation) durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass
keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wie-
derausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
Nicht zu beanstanden sind schliesslich die Feststellungen der Vorinstanz
zum unterschiedlich angegebenen Aufenthaltszweck. Zu den angeblichen
humanitären Projekten sowie dem "Austausch mit den zahlreichen Spen-
dern" werden bloss Behauptungen aufgestellt, hingegen nicht die gerings-
ten Hinweise, Aufschlüsse oder Belege geliefert.
6.6 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass die Beschwerdeführerin über einen guten Leumund verfügt.
Die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin
wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Ab-
wägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr
die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie
das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung.
Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise zu bieten. Denn in ihrer Ei-genschaft als
Gastgeberin kann die Beschwerdeführerin zwar für gewisse finanzielle Ri-
siken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufent-haltes, allfäl-
lig ungedeckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie Rück-reisekosten)
Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und fakti-scher Durch-
setzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. dazu BVGE
2009/27 E. 9).
7.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültig-
keit (vgl. E. 5.2) wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht
und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
C-1378/2015
Seite 11
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: