B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1379/2011
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
K._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1379/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Ghana stammende Beschwerdeführerin (geb. 1961) reiste am
27. Dezember 1990 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
ein, wo sie um Asyl ersuchte. Am 28. Februar 1992 heiratete sie im Kan-
ton Aargau den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann
P._______ (geb. 1958). In der Folge zog sie ihr Asylgesuch zurück und
verliess Ende Mai 1992 zusammen mit ihrem Ehemann die Schweiz.
Im Rahmen des Familiennachzugs reiste die Beschwerdeführerin am
21. Dezember 1992 mit einem gültigen Visum in die Schweiz ein, wo ihr
von der Migrationsbehörde des Kantons Aargau eine Aufenthaltsbewilli-
gung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde; diese wurde letzt-
mals am 13. Dezember 2005, mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2006,
verlängert.
B.
Am 5. Mai 2003 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin vom Be-
zirksgericht Zürich wegen Drogenhandels zu einer dreieinhalbjährigen
Zuchthausstrafe verurteilt sowie für die Dauer von acht Jahren des Lan-
des verwiesen. Nachdem gegen ihn eine Einreisesperre auf unbestimmte
Dauer verhängt worden sowie die ihn betreffende Ausweisungsverfügung
des Migrationsamtes Kanton Aargau vom 27. Februar 2004 in Rechtskraft
erwachsen war, wurde der inzwischen von der Beschwerdeführerin ge-
schiedene P._______ am 23. Januar 2005 nach Ghana ausgeschafft.
C.
Am 28. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Zo-
fingen wegen mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Be-
täubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) und
mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren
verurteilt. Ausserdem widerrief es eine vom Obergericht des Kantons Zü-
rich am 23. Februar 2004 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von
18 Monaten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG sowie
mehrfacher Geldwäscherei. Der Beschwerdeführerin wurde von den
Strafbehörden vorgeworfen, sie habe in der Zeit von Januar/Februar 2005
bis zu ihrer Verhaftung am 9. Februar 2006 durch Drogenkuriere, welche
sie in der Schweiz rekrutiert und instruiert habe, mehrmals Kokain in
grossen Mengen (durchschnittlich pro Transport zwischen vier und vier-
einhalb Kilogramm) aus Ghana in die Schweiz einführen lassen und sel-
ber mindestens 450 Gramm Kokain verkauft. Dabei habe sie Einnahmen
C-1379/2011
Seite 3
aus dem Drogenhandel in der Höhe von über Fr. 100'000.- durch ihre
Tochter und deren damaligen Freund in US-Dollar wechseln lassen.
Auf Berufung hin wurde die Beschwerdeführerin am 27. März 2008 vom
Obergericht des Kantons Aargau in einem (einzigen) Anklagepunkt frei-
gesprochen, wobei das Strafmass jedoch nicht reduziert wurde. In sei-
nem Urteil hielt das Obergericht vielmehr fest, angesichts des schweren
Verschuldens der Angeklagten befinde sich eine siebenjährige Freiheits-
bzw. Zuchthausstrafe im unteren Teil des Strafrahmens.
Die gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde wies das
Bundesgericht am 9. Oktober 2008 ab.
D.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 verweigerte das Migrationsamt Kan-
ton Aargau der Beschwerdeführerin die Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung und wies sie aus der Schweiz weg.
E.
Am 21. Januar 2011 gelangte die kantonale Migrationsbehörde an die
Beschwerdeführerin und teilte ihr unter Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs mit, dass sie beabsichtige, gegen sie bei der Vorinstanz ein Einrei-
severbot zu beantragen. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme machte
die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2011 Gebrauch.
F.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 verhängte die Vorinstanz über die
Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer mit Gül-
tigkeit ab dem 15. Juni 2011 und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme
auf Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) aus, wegen mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG sowie
mehrfacher Geldwäscherei liege ein Verstoss gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung vor und die Beschwerdeführerin gefährde diese.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2011 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung; eventualiter sei das Einreiseverbot auf drei Jahre zu befristen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Zur Begründung
bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe unbestritte-
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nermassen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, in-
dem sie mit harten Drogen gehandelt habe. Aus diesem Grunde habe sie
die Wegweisung aus der Schweiz akzeptiert. Es sei jedoch unverhältnis-
mässig, neben dieser Wegweisung noch ein unbefristetes Einreiseverbot
zu verhängen, könne sie sich doch auf eine enge, von Art. 8 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Beziehung zu ihren in der
Schweiz eingebürgerten Töchtern, mit denen sie bis zu ihrer Inhaftierung
in Haushaltsgemeinschaft gelebt habe, berufen. Die Fernhaltemassnah-
me verunmögliche ihr den Besuch ihrer Angehörigen für unbestimmte
Zeit, würden doch aufgrund der strengen Praxis der Vorinstanz für "nor-
male" Familienbesuche keine Suspensionen gewährt.
Der Eingabe waren unter anderem ein Unterstützungsschreiben der
Töchter sowie weitere, diese betreffende Beweismittel beigelegt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2011 gab das Bundesverwaltungs-
gericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt Rechtsverbeiständung wegen Aussichtlosigkeit der Begehren nicht
statt.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2011 auf
Abweisung der Beschwerde.
J.
Nach ihrer (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug am 15. Juni 2011
wurde die Beschwerdeführerin nach Ghana ausgeschafft.
K.
Am 28. März 2012 informierte die (bisherige) Rechtsvertreterin das Bun-
desverwaltungsgericht über ihre Mandatsniederlegung.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1. Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundes-
gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des
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Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren,
die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch
hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner
BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt
wird, die – wie vorliegend – noch unter der Herrschaft des alten Rechts
entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt
eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrauensschutz-
prinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überar-
beitete Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 337 ff.).
3.2. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
(vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG ver-
hängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Über-
einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun-
desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste-
me des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informati-
onssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Ein-
reiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemass-
nahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-
Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom
13. April 2006, S. 1-32]).
4.
4.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf den 1. Januar 2011 trat
als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue
Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925).
Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbe-
halt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c
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AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausrei-
severpflichtung nicht innert der angesetzten Frist nachgekommen ist
(Bst. b). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge-
fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vor-
bereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden
sind (Bst. c). Hinsichtlich der Dauer der Fernhaltemassnahme hält Art. 67
Abs. 3 AuG fest, dass das Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verhängt wird, jedoch auch für eine längere Dauer verfügt
werden kann, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Schliesslich kann die
verfügende Behörde nach Art. 67 Abs. 5 AuG aus humanitären oder an-
deren wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab-
sehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben.
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine AuG sowie das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7110/2010 vom 20. Januar 2012 E. 6.1. mit
Hinweis).
4.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre stellt das Einreiseverbot
keine Sanktion dar (eine solche erweist sich definitions- bzw. naturge-
mäss als eine Reaktion – im Sinne zumindest auch einer Ahndung – auf
vergangenes Fehlverhalten); sie bildet eine Massnahme zur Abwendung
einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet
den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie um-
fasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch RAINER
J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer
[Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Ba-
sel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). Die Verhängung eines
Einreiseverbots knüpft somit an das Bestehen eines Risikos einer künfti-
gen Gefährdung an. Es ist daher gestützt auf die gesamten Umstände
des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu fällen, wobei naturge-
mäss auf die Vergangenheit abgestellt werden muss, mithin in erster Linie
auf das vergangene Verhalten der betroffenen Person. Ein vergangenes
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deliktisches Verhalten ist sodann geeignet, einen Hinweis auf eine Ge-
fährdung in der Zukunft zu liefern (vgl. auch CATERINA NÄGELI/NIK
SCHOCH, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Gei-
ser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 22.177, sowie zum
Ganzen kritisch: PAUL-LUKAS GOOD/PATRICK SUTTER, Einreiseverbot als
Sanktion für vergangenes Verhalten oder Mittel zur Gefahrenabwehr?,
Sicherheit & Recht 3/2010, S. 199 ff.). Aus diesem Grund verknüpft
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer solchen Massnahme un-
ter anderem mit einem (bereits erfolgten) Verstoss gegen die fraglichen
Polizeigüter. Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkreti-
siert lediglich, wie der Begriff des "Verstosses" nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG zu verstehen ist; so hält er fest, dass (unter anderem) eine Missach-
tung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen dazu zählt
(Bst. a).
Das Bundesgericht hat in einem Verfahren betreffend Bewilligungswider-
ruf in grundlegender Weise festgehalten, eine "längerfristige Freiheitsstra-
fe" (welche nach Art. 62 Bst. b erster Satzteil AuG einen Widerrufsgrund
darstellt) liege vor, wenn gegen eine Person eine Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr ausgefällt worden sei (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2
S. 379 ff.). A fortiori kann im Zusammenhang mit der Verhängung einer
Fernhaltemassnahme an diese Rechtsprechung angeknüpft bzw. eine
solche Freiheitsstrafe im Rahmen der zu stellenden Prognose gewürdigt
werden.
4.3. Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass Drogenhandel nebst Ge-
walt- und Sexualdelikten zu den Verhaltensweisen gehört, die besonders
hochrangige Rechtsgüter betreffen und die daher aus präventivpolizeili-
cher Sicht einen strengen Beurteilungsmassstab rechtfertigen (BGE 125
II 521 E. 4a/aa S. 526 f.; Urteil des Bundesgerichts 2A.308/2004 vom 4.
Oktober 2004 E. 3.3; ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du
Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I,
S. 42). Das bedeutet unter anderem, dass zum Schutz der Rechtsgenos-
sen nur ein geringes Risiko des Rückfalls einer einschlägig vorbestraften
Person in Kauf genommen werden darf (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2196/2008 vom 17. März 2011 E. 9.3.3.). Widerhandlungen ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz sind ohne weiteres als Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren und können daher
– wie bereits unter der Geltung des ANAG bzw. der alten Fassung des
AuG – die Anordnung von (zum Teil langen) Fernhaltemassnahmen nach
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sich ziehen (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-20/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 5 f., C-4509/2009 vom 7. Januar
2010 E. 6 f. und C-6199/2008 vom 24. August 2009 E. 5.1 ff. und 6.2 mit
zahlreichen weiteren Hinweisen auf die bundesverwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung; vgl. auch BVGE 2008/24 E. 4.3 sowie zum Ganzen
auch BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. und BGE 125 II 521 E. 4a/aa
S. 526 f.). Zudem erweist sich in Konstellationen, in welchen kein soge-
nannter Vertragsausländer betroffen ist, auch die Berücksichtigung gene-
ralpräventiver Aspekte als zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_542/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3.2 mit Hinweisen [betreffend
ebenfalls einen Bewilligungswiderruf – wiederum a fortiori]).
5.
5.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Ver-
gangenheit wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG sowie
mehrfacher Geldwäscherei zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten
verurteilt wurde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
23. Februar 2004). Offensichtlich unbeeindruckt durch die bedingt ausge-
sprochene Freiheitsstrafe stieg sie in der Folge ohne Not und aus rein
monetären Gründen massiv in den Drogenhandel ein. Über einen länge-
ren Zeitraum hinweg beteiligte sie sich aktiv als Mitglied einer Drogen-
händlerbande, welche insgesamt mehr als zehn Kilogramm reines Kokain
umsetzte.
Am 28. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Zo-
fingen bzw. am 27. März 2008 vom Obergericht des Kantons Aargau we-
gen mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1
i.V.m. Ziff. 2 BetmG sowie mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB,
SR 311.0]) zu einer siebenjährigen Zuchthausstrafe verurteilt, wobei die
am 23. Februar 2004 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 18
Monaten widerrufen wurde. Die gegen das obergerichtliche Urteil erho-
bene Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 9. Oktober 2008 abge-
wiesen.
5.2. Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Ge-
sundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer
gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren
Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegen-
gewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der
Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis
C-1379/2011
Seite 10
zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet
werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei
durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch
anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl.
BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f., mit Hinweis oder das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-4752/2010 vom 26. April 2012 E. 7.2. mit wei-
teren Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führten
denn auch Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten nach
altem Recht – selbst bei lediglich einer Verurteilung – regelmässig zur
Anordnung einer (langjährigen) Fernhaltemassnahme (siehe beispiels-
weise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 16. Mai
2008 E. 5.2 oder C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.8). Die Vorausset-
zungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind
zweifelsohne erfüllt.
6.
6.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).
6.2. Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht an der Fernhal-
tung als solcher klarerweise ein erhebliches öffentliches Interesse. Als
ebenso offenkundig erweist sich, dass von der Beschwerdeführerin eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus-
geht, welche fraglos die Verhängung einer Fernhaltemassnahme von ei-
ner fünf Jahre überschreitenden Dauer zulässt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG),
war doch die Beschwerdeführerin aus rein finanziellen Motiven bereit,
durch Drogenhandel im grossen Stil die Gesundheit einer Vielzahl von
Menschen erheblichen Gefahren auszusetzen. Mitzuberücksichtigen gilt
es ferner, dass sie nicht selbständig vom Drogenhandel Abstand nahm,
sondern erst infolge ihrer Verhaftung. Erschwerend kommt hinzu, dass
die Beschwerdeführerin trotz einer 18-monatigen Vorstrafe wegen Wider-
handlung gegen das BetmG ihre deliktische Tätigkeit in diesem Bereich
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Seite 11
intensivierte, je länger sie sich in der Schweiz aufhielt. Sie hat damit aus
ausschliesslich gewinnorientierten, egoistischen Beweggründen die phy-
sische Integrität bzw. Leib und Leben – mithin besonders schützenswerte
Rechtsgüter (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. und BGE 125 II 521
E. 4a/aa S. 526 f.) – einer Vielzahl von Menschen gefährdet respektive
verletzt.
Die Versuche der früheren Parteivertreterin, die Schwere des deliktischen
Verhaltens der Beschwerdeführerin zu relativieren, erweisen sich als un-
behelflich. Angesichts der im Betäubungsmittelbereich verübten Strafta-
ten und insbesondere der massiven Gefährdung vieler (drogenabhängi-
ger) Personen musste sie damit rechnen, über viele Jahre hinweg als Ri-
sikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingestuft zu werden
(vgl. in diesem Sinne – auf der Grundlage anderer Straftaten – BGE 130
II 493 E. 5 S. 504). Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang,
dass bei schweren Straftaten – wozu auch Drogendelikte der vorliegen-
den Art gehören – in fremdenpolizeilicher Hinsicht selbst ein geringes
Restrisiko nicht in Kauf genommen werden muss (BGE 130 II 176 E. 4.2
bis E. 4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Gemäss ständiger (höchstrichterli-
cher) Rechtsprechung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an
der Fernhaltung ausländischer Drogenhändler bzw. Drogenhändlerinnen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_76/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.3
sowie 2C_463/2011 vom 23. August 2011 E. 2.4).
6.3. Ein Einreiseverbot wird auf unbestimmte Dauer verhängt, wenn zum
Zeitpunkt der Anordnung keine zuverlässige Prognose darüber abgege-
ben werden kann, wie lange seitens der betroffenen Person ein Risiko für
die öffentliche Sicherheit bestehen wird. Verhält sie sich während längerer
Zeit klaglos, so stellt dies (im Rahmen der zu berücksichtigenden gesam-
ten Umstände des Einzelfalls) ein Argument dafür dar, dass das öffentli-
che, die Fernhaltemassnahme rechtfertigende Sicherheitsbedürfnis nach-
träglich weggefallen ist. Für die Berechnung der Dauer des klaglosen
Verhaltens kommt dabei dem Umstand, wie lange sich eine straffällig ge-
wordene Person nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit
bewährt hat, vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2
je mit Hinweisen).
Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass die Beschwerdeführerin
Mitte Juni 2011 aus dem Strafvollzug entlassen und in ihr Heimatland
ausgeschafft wurde. Angesichts der Schwere der von ihr verübten Strafta-
ten im Betäubungsmittelbereich sowie der auf dem Spiel stehenden
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Seite 12
höchsten Rechtsgüter einer Vielzahl von Personen, erweist sich die seit-
her vergangene Bewährungszeit als viel zu kurz, als dass in unmittelbarer
oder mittelbarer Zukunft von einer grundlegenden und gefestigten Wand-
lung ausgegangen werden könnte (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Da-
mit erscheint die Anwendung eines strengen Massstabs als angezeigt
und zum heutigen Zeitpunkt ein öffentliches Interesse an einer nicht von
vornherein befristeten Fernhaltemassnahme als gerechtfertigt.
6.4. Schliesslich argumentiert die Beschwerdeführerin, die zuständigen
Behörden hätten im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Art. 8
EMRK mitzuberücksichtigen.
Zunächst ist hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des Privat-
bzw. Familienlebens der Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusam-
menhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit
sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz
zurückzuführen sind (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Die Er-
teilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich
in die Zuständigkeit der Kantone. Der Beschwerdeführerin ist die Verlän-
gerung ihrer Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Be-
hörde verweigert worden (vgl. Bst. D des Sachverhalts). Die Pflege re-
gelmässiger persönlicher Kontakte zu ihren in der Schweiz lebenden
Töchtern und dem Grosskind scheitert daher bereits an ihrem fehlenden
Anwesenheitsrecht hierzulande. Somit stellt sich im vorliegenden Verfah-
ren nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthalts-
rechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Er-
schwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]) standhält.
Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sich die Be-
schwerdeführerin derzeit nur zu Besuchszwecken in der Schweiz auf-
halten könnte. Eine Aufhebung des Einreiseverbots führte demnach le-
diglich dazu, dass sie den allgemeinen, für ghanaische Staatsangehörige
geltenden Einreisebestimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unter-
stünde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] mit Verweis auf die
Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, welche im
Anhang I eine Liste von Drittländern enthält – darunter Ghana – deren
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Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-
Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen). Sie könnte somit
ohnehin nicht visumsfrei in die Schweiz einreisen. Die Wirkungen des
Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass der Beschwerdeführe-
rin während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihren Famili-
enangehörigen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihr
– wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht festgehalten hat – viel-
mehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem
Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemass-
nahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber
praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl.
zum Ganzen wiederum das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4509/2009 E. 7.4. mit Hinweisen). Nicht zutreffend erweist sich hinge-
gen die Behauptung der Parteivertreterin, für "normale" Familienbesuche
würden von der Vorinstanz a priori keine Suspensionen erteilt. Den gel-
tend gemachten privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihren
Familienangehörigen kann somit im dargelegten Umfang und Rahmen
Rechnung getragen werden. Ob in diesem, in erster Linie administrativen
Erschwernis bereits ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Familien-
leben begründet ist, kann offen bleiben.
Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV
und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein sol-
cher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK
als gerechtfertigt zu qualifizieren. In neueren Urteilen des Bundesgerichts
(in Verfahren jeweils das Anwesenheitsrecht betreffend) werden bei der
im Rahmen von Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung und
den diesbezüglich einzubeziehenden Gesichtspunkten explizit ordnungs-
und sicherheitspolizeiliche Interessen vorbehalten (BGE 135 I 143 E. 4
insb. E. 4.1 in fine und 4.4 S. 150 ff., BGE 135 I 153 E. 2.2.4 S. 158 sowie
BGE 136 I 285 E. 5.3 S. 289). Zweifellos erreicht das deliktische Verhal-
ten der Beschwerdeführerin auch unter diesem Blickwinkel die erforderli-
che Schwere, welche ohne weiteres einen Eingriff in das Privat- und Fa-
milienleben als gerechtfertigt erscheinen liesse.
6.5. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die auf un-
bestimmte Dauer verhängte Fernhaltemassnahme auch zum gegenwärti-
gen Zeitpunkt eine unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in ver-
gleichbaren Fällen verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. bei-
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spielsweise das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4752/2010 vom 26. April 2012). Die fehlende Befristung bedeutet
schliesslich nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens Gültig-
keit haben soll; ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme bei Wohl-
verhalten besteht im Allgemeinen etwa nach zehn Jahren nach Verbüs-
sung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit
Hinweisen). Eine zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffent-
liches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich in casu zum jetzi-
gen Zeitpunkt nicht abgeben. Von der Beschwerdeführerin ist zu verlan-
gen, sich vorerst während längerer Zeit im Ausland zu bewähren.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 4. April 2011 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] zurück)
– das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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