B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1380/2012
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 20. Februar 2012.
C-1380/2012
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Sachverhalt:
A.
Die am ( ) 1950 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
X._______ war in den Jahren 1997 bis 2004 in der Schweiz als Informati-
kerin erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten 6). Am 24.
Oktober 2006 meldete sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung
zum Bezug einer Invalidenrente an (Vorakten 1). Die Deutsche Renten-
versicherung leitete diesen Antrag am 3. Februar 2007 (Vorakten 4) der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorin-
stanz) weiter.
B.
Mit Vorbescheid vom 11. April 2008 (Vorakten 24) teilte die IVSTA
X._______ mit, es liege keine anspruchsbegründende Invalidität vor,
weshalb beabsichtigt werde, das Leistungsbegehren abzuweisen. Mit
Schreiben vom 28. April 2008 (Vorakten 26) erhob X._______ gegen den
Vorbescheid Einwand, welchen sie damit begründete, dass sie am
27. Februar 2008 (Vorakten 25) von der Deutschen Rentenversicherung
rückwirkend per 1. Dezember 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsmin-
derung erhalten habe.
C.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 (Vorakten 28) wies die IVSTA das Leis-
tungsbegehren von X._______ mangels anspruchsbegründender Invalidi-
tät ab.
Die IVSTA zog namentlich folgende Unterlagen medizinischen und wirt-
schaftlichen Inhalts bei: (1) die Fragebogen für Arbeitgebende vom 30.
November 2007 (Vorakten 14) und vom 10. Dezember 2007 (Vorakten
16), (2) den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 8.
Dezember 2007 (Vorakten 17), (3) den Fragebogen für den Versicherten
vom 8. Dezember 2007 (Vorakten 18), (4) die ärztlichen Bescheinigungen
von Dr. med. A._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom
16. Oktober 2006, 27. Mai 2008 und 20. Juni 2007 (Vorakten 19, 29 und
31), (5) die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. med. B._______,
Internist und Allgemeinarzt, vom 7. Dezember 2007 (Vorakten 20) sowie
seinen Befundbericht für die Deutsche Rentenversicherung vom 20. Au-
gust 2007 (Vorakten 32), (6) das ärztliche Gutachten von Dr. C._______,
Arzt für Neurologie und Psychiatrie, für die Deutsche Rentenversicherung
vom 20. März 2007 (Vorakten 21), (7) die medizinische Stellungnahme
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von Dr. med. D._______vom medizinischen Dienst der IVSTA vom
6. März 2008 (Vorakten 23) und (8) das Gutachten von Dr. E._______,
Arzt für Neurologie und Psychiatrie, für die Deutsche Rentenversicherung
vom 8. November 2007 (Vorakten 35).
Die Ärzte diagnostizierten in den obgenannten Gutachten im Wesentli-
chen: eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) mit Übergang in
Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine reaktive depressive Entwicklung von
leichtem Ausmass (ICD-10 F32.0), eine anankastische Persönlichkeit
(ICD-10 F60.5), Angst gemischt mit Depression (ICD-10 F41.2), somato-
forme Bauchschmerzen, Adipositas, Schlafstörungen und Schwindel-
attacken.
D.
Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2008 (Vorakten 28) erhob X._______
im Verfahren C-4864/2009 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Anlässlich der Vernehmlas-
sung im Verfahren C-4864/2009 beantragte die IVSTA unter Verweis auf
die Stellungnahme von Dr. med. F._______ des medizinischen Dienstes
der IVSTA vom 22. März 2009 (Vorakten 38) die Abweisung der Be-
schwerde, da bei der Beschwerdeführerin kein Leiden bestehe, welches
eine relevante Arbeitsunfähigkeit oder eine Einschränkung im Haushalt
verursache; einen Anspruch nach schweizerischem Recht aus der Zu-
sprechung einer Rente wegen Erwerbsminderung in Deutschland könne
die Beschwerdeführerin nicht ableiten. Die Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4864/2009 vom 8. März 2010 dahin-
gehend gutgeheissen, als die Verfügung vom 19. Juni 2008 aufgehoben
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, zwecks Vor-
nahme psychiatrischer Abklärungen und neuem Entscheid.
E.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 (Vorakten 43) beauftragte die Vorinstanz
Dr. med. G._______ die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu untersu-
chen. Dr. med. G._______ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gut-
achten vom 30. Januar 2011 (Vorakten 52) gestützt auf die ärztlichen
Vorakten und seinen eigenen Untersuchungen einen Status nach mittel-
schwerer bis schwerer depressiver Episode ohne psychotische Sympto-
me (F32.2) sowie eine leichte Schwerhörigkeit beidseits und attestierte im
Gutachtenszeitpunkt eine 100% Arbeitsfähigkeit für nicht akustisch an-
spruchsvolle Tätigkeiten. Die Versicherte sei jedoch in der Zeit von März
2007 bis Sommer 2009 nicht arbeitsfähig gewesen. Aufgrund des fortge-
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schrittenen Alters von bald 61 Jahren sei sie heute kaum mehr in den Ar-
beitsprozess integrierbar.
F.
Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2011 (Vorakten 74) teilte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin mit, gestützt auf das Gutachten von Dr. med.
G._______ vom 30. Januar 2011 (Vorakten 52), die Stellungnahmen des
RAD-Arztes Dr. H._______ vom 7. März 2011, 1. April 2011 und 16. Juni
2011 (Vorakten 55 und 57 und 65), sowie den von der Beschwerdeführe-
rin eingereichten Fragebogen zur Bestimmung des Status der Versicher-
ten vom 11. Juli 2010 (Vorakten 71), bestünde ab 1. März 2008 Anspruch
auf eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2009 kein Anspruch mehr auf ei-
ne Rente.
Gegen diesen Vorbescheid wendete die Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 25. August 2011 (Vorakten 75) ein, sie verstehe nicht, warum
entgegen der Meinung ihrer Ärzte nicht von einer Erwerbsunfähigkeit seit
1. Dezember 2006 ausgegangen werde. Die Vorinstanz erläuterte der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. September 2011 (Vorakten 76)
die Ausführungen im Vorbescheid eingehend und gab ihr Gelegenheit,
weitere Beweismittel einzubringen.
Am 5. Oktober 2011 übermittelte die Beschwerdeführerin (Vorakten 78)
der Vorinstanz eine Stellungnahme ihrer Hausarztes Dr. med. B._______
vom 5. Oktober 2011, welcher festhielt, seine Patientin sei infolge einer
schon länger bestehenden, anhaltenden psychiatrischen Erkrankung auf
Dauer nicht arbeitsfähig (Vorakten 77).
G.
Gestützt auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes, Dr. H._______,
vom 14. November 2011 (Vorakten 80), verfügte die Vorinstanz am 20.
Februar 2012 (Vorakten 82) die Ausrichtung einer Rente in Höhe von Fr.
402.- für die Zeit von 1. März 2008 bis 30. September 2009.
H.
Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2012 erhob die Beschwerdeführe-
rin mit Eingabe vom 9. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht (act. 1) und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, eine unbefristete Ausrichtung einer Invalidenrente
ab dem Jahr 2007. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei seit Ende
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Seite 5
2006 in Deutschland berentet. Ein Arbeitsversuch im 2007 sei geschei-
tert. Sie sei weiterhin in Behandlung und sei nicht in der Lage zu arbeiten.
I.
Mit Vernehmlassung vom 5. April 2012 (act. 3) beantragte die Vorinstanz
unter Verweis auf das Gutachten von Dr. med. G._______ vom 30. Janu-
ar 2011 (Vorakten 52) die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 16. Mai 2012 (act. 6) bestätigte die Beschwerdeführerin
ihre Anträge und deren Begründung und brachte ergänzend vor, aufgrund
andauernder Schmerzen und wiederkehrenden Darmentzündungen wür-
de ihre Depression verstärkt. Wie sie als Informatikerin in einem extrem
anspruchsvollen und hektischen Umfeld arbeiten solle, sei für sie nicht
ersichtlich.
K.
Der mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2012 (act. 7) einverlangte Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- ging am 11. Juni 2012 bei der Ge-
richtskasse ein (act. 10).
L.
Mit Duplik vom 29. Mai 2012 (act. 8) hielt die Vorinstanz an ihren Anträ-
gen und deren Begründung fest.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
C-1380/2012
Seite 6
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde-
führung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die an-
gefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilge-
nommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der
Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf das ergrif-
fene Rechtsmittel einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, so dass vor-
liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der so-
zialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Famili-
enangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ha-
ben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallen-
den, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und
Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Noch nicht zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die
Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insbesondere
Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009.
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Seite 7
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwend-
bare gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivi-
tät – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizeri-
schen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsord-
nung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversi-
cherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen
Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Janu-
ar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei-
nes Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – für den
Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die
in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerk-
male der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend
anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der
Schweiz nicht der Fall ist.
Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitglied-
staates aber – wie dies die IVSTA getan hat – bei der Bemessung des In-
validitätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu
berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht
werden (vgl. Art. 32 VwVG).
2.3 Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung
gelangen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü-
fung der Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE
130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch
der Beschwerdeführerin ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anzu-
wenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
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Seite 8
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen,
die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ver-
fügung (hier: 20. Februar 2012) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE
130 V 329, BGE 130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hin-
weisen).
Vorliegend ist auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 21.
März 2003 und den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen, ausser
diese hätten durch die mit dem auf den 1. Januar 2012 in Kraft getrete-
nen ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) eine
Änderung erfahren (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]).
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentliche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickel-
te Grundsätze dargestellt.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36
Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem 1.
Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Den Akten kann entnommen werden, dass bei frühestmöglichem An-
spruchsbeginn die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt war (act. IVSTA 6).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
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Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch
die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren andern Be-
reichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist
also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es
somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.4 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vor-
aussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale
ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die
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Seite 10
RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge-
bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut-
bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.
59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen.
3.5.1 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behör-
den in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versiche-
rungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S.
179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus
dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute:
Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien
Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
3.5.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen
als die Wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125
V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
3.5.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
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Seite 11
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist dem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E.3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
3.5.4 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.5.5 Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann
nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 694/05 vom 15.
Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzel-
fall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen
(Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I
142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007
E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person un-
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Seite 12
tersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der Regionalärztliche Dienst
(RAD) - respektive analog der Medizinische Dienst - für die Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei
Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab.
Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein
Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere,
wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest-stehenden medi-
zinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesge-
richts vom 14. Juli 2009 [9C_323/2009] E. 4.3.1 sowie vom 14. November
2007 [I 1094/06] E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und um-
fassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stär-
ken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Um-
stand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner
stammt, darf nicht dazu führen, sie von vornherein als unbeachtlich ein-
zustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende
Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse
hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Be-
handlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Ge-
richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä-
rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichti-
ge – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende –
Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2008
[9C_24/2008] E. 2.3.2).
3.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkom-
mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah-
men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt-
lage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
C-1380/2012
Seite 13
invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkom-
mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit-
telt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E.
1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Va-
liden- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu be-
rücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
3.7 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40% invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%
besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine
Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
3.8 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [4. IV-Revision, AS 2003 3837]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben
Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG [5. IV-Revision]).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA sich zurecht auf das neu einge-
C-1380/2012
Seite 14
holte Gutachten von Dr. med. G._______ sowie die Stellungnahme ihres
ärztlichen Dienstes, Dr. H._______, abgestützt und der Beschwerdeführe-
rin eine Invalidenrente für die Zeit von März 2008 bis September 2009
zugesprochen hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend (act 1 und 6), dass sie regel-
mässig in ärztlicher Behandlung sei und ihr langjähriger behandelnder
Arzt ausgesagt hätte, sie sei nicht arbeitsfähig sowie, die Tatsache, dass
sowohl die deutsche Rentenversicherung als auch ihr ehemaliger Arbeit-
geber ihr eine Rente ausrichten würden, würde zeigen, dass sie nicht ar-
beitsfähig sei.
4.2 Die IVSTA führt demgegenüber aus, der psychiatrische Gutachter Dr.
med. G._______ (Vorakten 52) und der ärztliche Dienst, Dr. H._______,
(Vorakten 55 und 57) seien aufgrund der medizinischen Unterlagen zur
übereinstimmenden Feststellung gelangt, dass bei der Beschwerdeführe-
rin ab der Krankschreibung am 8. März 2007 aufgrund einer länger anhal-
tenden depressiven Episode schweren Grades eine vollständige Arbeits-
unfähigkeit bestand und somit nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ab 8.
März 2008 Anspruch auf eine ganze Rente bestanden habe. Jedoch habe
Dr. med. G._______ anlässlich seiner Begutachtung keine relevanten
psychopathologischen Phänomene mehr feststellen können, welche eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringen würden. Dr. med.
G._______ habe den Zeitpunkt des Eintritts der Besserung auf Sommer
2009 festgelegt und der beurteilende psychiatrische Dienst habe sich die-
ser Einschätzung angeschlossen. Der behandelnde Hausarzt habe in
seinem Kurzattest nicht begründet, warum die Beschwerdeführerin nach
Sommer 2009 noch immer arbeitsunfähig sein solle.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil C-4864/2008 vom 8.
März 2010 festgestellt, dass aus den im Verfahren C-4864 ins Recht ge-
legten Gutachten, entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführe-
rin an Adipositas, Schwindelattaken und Schlafstörungen leiden würde,
was jedoch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte.
Betreffend der psychischen Beurteilung seien sich die Gutachter nicht ei-
nig, reiche die Diagnose doch von reaktiver depressiver Entwicklung von
leichtem Ausmass bis zu einer schweren depressiven Episode mit Über-
gang in Dysthymie. Im Weiteren würde die Arbeitsunfähigkeit unterschied-
lich eingeschätzt und deren Beurteilung sei auf die Rechtsgrundlage in
Deutschland ausgerichtet, was für das Schweizerische Recht jedoch nicht
genüge. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass keines der bis
C-1380/2012
Seite 15
zum Urteilszeitpunkt vom 8. März 2010 vorhandenen Gutachten als Ent-
scheidungsgrundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Be-
schwerdeführerin dienen könne.
4.4 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das zwischenzeitlich eingehol-
ten Gutachten von Dr. med. G._______ als Beurteilungsgrundlage heran-
gezogen werden kann und ob die Schlussfolgerungen des RAD-Arztes
schlüssig sind, sodass die Vorinstanz darauf abstellen konnte.
4.4.1 Dr. med. G._______ lagen bei seiner Begutachtung vom 30. Januar
2011 (Vorakten 52) die folgenden ärztlichen Vorakten vor:
– Dr. C._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, hielt in seinem
Gutachten vom 20. März 2007 fest, die Versicherte habe vom 1. Feb-
ruar 2007 bis 8. März 2007 bei ihrem Schwager gearbeitet. Dr.
C._______ diagnostizierte eine depressive Reaktion auf chronische
Belastungssituationen. Es habe sich aber keine eigenständige
Krankheit entwickelt.
– Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinme-
dizin, diagnostizierte am 20. August 2007 Depression, Gastritis,
HWS-Syndrom und Diverticulitis. Die Versicherte sei seit 8. März
2007 arbeitsunfähig.
– Verschiedene Kurzatteste von Dr. med. A._______, Facharzt für Neu-
rologie und Psychiatrie, und seit 15. Mai 2006 behandelnder Arzt der
Beschwerdeführerin. Er diagnostizierte im Juni 2006 eine reaktive
depressive Entwicklung und anankastische Persönlichkeitszüge. Im
September 2007 spricht Dr. med. A._______ von Dysthymie, Angst,
gemischt mit Depression, Persönlichkeitsstörung, anankastische
Primärpersönlichkeit und schildert eine geringe Belastbarkeit, Schlaf-
störung, depressive Grundstimmung, geringe Modulationsfähigkeit
und zunehmende soziale Isolierung. Die Versicherte sei deswegen
unfähig im Beruf tätig zu sein, die Symptomatik verstärke sich infolge
Arbeitslosigkeit. Im Mai 2008 berichtet Dr. med. A._______, die Ver-
sicherte leide an lang dauernder mittelschwerer bis schwerer Episo-
de, welche es der Versicherten unmöglich mache, einer Arbeit nach-
zugehen. Am 14. April 2009 berichtet Dr. med. A._______, die Versi-
cherte leide an Dysthymie und einer depressiven, lang andauernder
Episode, diese Double-Depression gehe mit einer Arbeitsunfähigkeit
auf Dauer einher.
C-1380/2012
Seite 16
– Dr. med. E._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnosti-
zierte am 31. Oktober 2007 schwere depressive Episode mit Über-
gang in Dysthymie und anankastische Persönlichkeitsstörung. Die
Versicherte sei seit 8. März 2007 wegen Depression arbeitsunfähig
und der Zustand verschlechtere sich.
Dr. med. G._______ stützte sich weiter auf die Aussagen der Beschwer-
deführerin sowie eigene Untersuchungen und Wahrnehmungen. In sei-
nem mehrere Seiten umfassenden, ausführlichen psychiatrischen Gut-
achten setzte er sich eingehend mit den beklagten Beschwerden der Be-
schwerdeführerin auseinander und diagnostizierte einen Status nach mit-
telschwerer bis schwerer depressiver Episode ohne psychotische Sym-
ptome (F32.2) sowie eine leichte Schwerhörigkeit beidseits. Er hielt fest,
betrachte man die vorliegenden Akten und die anamnestische Schilde-
rungen der Versicherten, so habe diese zwischen den Jahren 2007 und
2009 eine depressiver Episode mit bis zu schwerem Ausmass durchge-
macht mit deutlichem sozialem Rückzug, mit erheblicher Gewichtszu-
nahme von 17kg, apathisch-gehemmter Depressivität, latenter Suizidali-
tät, depressivem Gedankenkreisen- und Einengung und charakteristisch
depressiven Befürchtungen bezüglich finanzieller Zukunft. Im Gutach-
tenszeitpunkt habe sich die Versicherte gut erholt. Die Versicherte habe
erzählt, sie habe einen jungen Hund, mit welchem sie viel in die Natur
gehe; es gehe ihr heute besser, sie sei ausgeglichener und leide nicht
mehr unter jenen Selbstzweifeln und quälenden Gedanken wie sie ihren
Alltag bewältigen könne, welche sie in ihrer depressiven Zeit gehabt hät-
te. Dr. med. G._______ gibt an, es fänden sich keine relevanten psycho-
pathologischen Phänomene mehr, die eine medizinisch-theoretische Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringen würden. Rein psychiat-
risch würde wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen, ausgeschlossen
seien einzig akustisch anspruchsvolle Tätigkeiten.
Zusammenfassend kam der Gutachter zum Schluss, die Versicherte sei
im Gutachtenszeitpunkt wieder medizinisch-theoretisch als Informatik-
und Computeringenieur voll arbeitsfähig. Es müsse aber davon ausge-
gangen werden, dass die Versicherte ca. zwischen März 2007 und Som-
mer 2009 in erheblichem und in diesem Sinne krankheitswertigem Aus-
masse depressiv und nicht arbeitsfähig gewesen sei.
4.4.2 Der RAD-Arzt Dr. H._______, Arzt für Psychiatrie und Psychothera-
pie, nahm zum Gutachten wie folgt Stellung:
C-1380/2012
Seite 17
In seiner Stellungnahme vom 7. März 2011 (Vorakten 55) hielt er fest, die
Beschwerdeführerin leide an schwerer depressiver Episode ohne psycho-
tische Symptome (F 32.2). Sie sei vom 8. März 2007 bis Sommer 2009
100% arbeitsunfähig gewesen. Ab Sommer 2009 habe in der ursprüngli-
chen Tätigkeit als Informatik- und Computeringenieurin volle Arbeitsfähig-
keit vorgelegen. Hiervon ausgenommen seien wegen Hypakusis beidseits
akustisch anspruchsvolle Tätigkeiten. Dr. H._______ weist darauf hin, ihm
sei nicht ganz klar, warum Dr. med. G._______ in seiner Beurteilung vom
30. Januar 2011 diagnostisch nicht von einer rezidivierenden depressiven
Störung (F 33) ausgehe, denn auf Seite 6 des genannten Gutachtens
stelle er fest, dass die Versicherte zu Beginn des Jahres 2004 zum ersten
Mal in erheblichem Ausmass depressiv geworden sei und einen Psychia-
ter aufgesucht habe.
Dr. H._______ hielt am 1. April 2011 auf entsprechende Anfrage der Vor-
instanz fest, aufgrund fehlender Information lasse sich nicht feststellen,
wann genau erstmals eine depressive Episode bei der Versicherten auf-
getreten, wann Remission eingetreten, wann die volle Arbeitsfähigkeit
wieder erlangt worden sei und ob weitere Krankheitsepisoden aufgetreten
seien. Dr. med. G._______ spreche in seinem Gutachten vom 30. Januar
2011 lediglich davon, dass die Versicherte erstmals 2004 in erheblichem
Ausmass depressiv gewesen sei. Daraus ergäbe sich in Abweichung vom
Gutachten von Dr. med. G._______ unter Berücksichtigung der depressi-
ven Episode von März 2007 bis Sommer 2009 als Diagnose eine rezidi-
vierende depressive Störung.
Auf Anfrage der Vorinstanz erklärte Dr. H._______ am 16. Juni 2011, die
Versicherte sei ab Juni 2009, mit Ausschluss akustisch anspruchsvollen
Tätigkeiten, uneingeschränkt arbeitsfähig. Für die Beurteilung der aktuel-
len Arbeitsfähigkeit sei nicht so entscheidend, ob bereits früher eine de-
pressive Episode bestanden habe oder nicht. Nach anamnestischen An-
gaben habe sich die Versicherte aber 2004 wegen eines Nervenzusam-
menbruchs in nervenärztliche Behandlung begeben, sodass man dieses
wohl vermuten müsse. Nähere Angaben hierzu würden nicht vorliegen.
Nach Begutachtung von Dr. med. G._______ müsse die Diagnose lauten:
rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert (F 33.4). Bei der
Tätigkeit vom 1. Februar 2007 bis 7. März 2007 handle es sich nicht um
einen Arbeitsversuch, sondern um eine reguläre Arbeitsstelle.
4.4.3 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B._______, Inter-
nist und Allgemeinarzt erklärte in seinem Kurzattest vom 5. Oktober 2011,
C-1380/2012
Seite 18
infolge einer schon länger bestehenden anhaltenden psychiatrischen Er-
krankung sei seine Patientin auf Dauer arbeitsunfähig.
4.4.4 Dr. med. G._______ und Dr. H._______ sind sich hinsichtlich der
Diagnose nicht ganz einig. Dr. med. G._______ diagnostizierte einen Sta-
tus nach mittelschwerer bis schwerer depressiver Episode ohne psychoti-
sche Symptome (F32.2), wohingegen Dr. H._______ von einer rezidivie-
renden depressiven Störung zuletzt schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (F 33.2) ausgeht (vgl. Stellungnahme vom 7.
März 2011, Vorakten 55). Dr. H._______ erklärte diese Abweichung in der
Diagnostik in seiner Stellungnahme vom 1. April 2011 damit, dass auf-
grund fehlender Informationen sich nicht feststellen lasse, wann genau
erstmals eine depressive Episode bei der Beschwerdeführerin aufgetre-
ten, wann Remission eingetreten und Arbeitsfähigkeit wiedererlangt wor-
den sei und ob weitere Krankheitsepisoden aufgetreten seien.
Somit muss davon ausgegangen werden, dass nicht genügend Informati-
onen zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vorliegen und diese
im Nachhinein auch nicht mehr vollständig rekonstruiert werden kann.
Wie zu zeigen sein wird, hängt es im vorliegenden Fall nicht davon ab, ob
die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung
oder an einem Status nach mittelschwerer bis schwerer depressiven Epi-
sode ohne psychotische Symptome litt.
4.4.5 Die Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin ab 8. März 2007
nicht mehr arbeitsfähig war, ist nachvollziehbar, zumal zu diesem Zeit-
punkt die Beschwerdeführerin ihre Arbeit niederlegen musste und krank-
geschrieben wurde (vgl. Vorakten 20), da sie depressiv war (vgl. Arztbe-
richt von Dr. C._______ vom 16. März 2007, Vorakten 21) und sich dar-
aus eine schwere depressive Episode mit Übergang in Dysthymie entwi-
ckelte (vgl. Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 31. Oktober 2007).
4.4.6 Zu untersuchen ist im Folgenden, ob diese Beschwerden der Be-
schwerdeführerin invalidisierend waren.
Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass eine Dysthy-
mie nach der im gebräuchlichen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen
Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung ist, die weder
schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die
Kriterien einer schweren mittelgradigen oder leichten rezidivierenden de-
pressiven Störung zu erfüllen und daher in der Regel nicht invalidisierend
C-1380/2012
Seite 19
ist. Ausnahmen können vorliegen, wenn eine Dysthymie zusammen mit
anderen Befunden z.B. einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftreten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2011 vom 16. Oktober 2012, mit
Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_605/2012 vom 23. Januar
2013, mit Hinweisen).
Dr. med. A._______ diagnostiziert in seinem Bericht vom 10. September
2007 neben Dysthymie eine Depression (F 41.2), Persönlichkeitsstörung
und anankastische Primärpersönlichkeit (F60.5). Die psychiatrische Er-
krankung der Beschwerdeführerin verschlechterte sich, gemäss medizini-
schen Gutachten von Dr. med. G._______ (Vorakten 52) zu einer schwe-
ren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.2). Dr.
H._______, RAD-Arzt, geht gar von einer rezidivierenden depressiven
Störung mit zuletzt schwerer depressiver Episode ohne psychotische
Symptome (F 33) aus. Somit ist davon auszugehen, dass die psychiatri-
schen Beschwerden der Beschwerdeführerin vom Ausmass und, wie zu
zeigen sein wird, auch von der Dauer her invalidisierend waren.
4.4.7 Im Folgenden ist zu untersuchen, wie lange die invalidisierenden
Beschwerden anhielten und ab wann die Beschwerdeführerin wieder ar-
beitsfähig war.
Dr. med. G._______ stellte anlässlich seiner Begutachtung vom 30. Ja-
nuar 2011 (Vorakten 52) fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine
relevanten psychopathologischen Phänomene mehr finden lassen wür-
den und die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig sei. Diese Beur-
teilung ist nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin selber angab
(Gutachten S. 7), sie habe ihren sozialen Rückzug beendet und gedenke
wieder als Fastnächtlerin aktiv zu sein. Es gehe ihr besser, sie sei ausge-
glichener und leide nicht mehr unter jenen Selbstzweifeln und quälenden
Gedanken, welche sie in ihrer depressiven Zeit gehabt habe. Die Be-
schwerdeführerin geht somit selber davon aus, dass sie die depressive
Zeit überwunden hat.
Hingegen ist nicht ersichtlich, worauf sich Dr. med. G._______ bei seiner
Annahme stützte, die Beschwerdeführerin sei ab Sommer 2009 wieder
arbeitsfähig gewesen, da dies weder aus seinem Gutachten noch aus
den Vorakten ersichtlich ist. Aus den Akten ist einzig ersichtlich, dass Dr.
med. A._______ der Beschwerdeführerin in seinem Kurzattest vom 16.
April 2009 eine 100% Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Somit steht nicht
eindeutig fest, ab welchem genauen Zeitpunkt die Beschwerdeführerin
C-1380/2012
Seite 20
wieder arbeitsfähig war. Aus diesem Grund müsste die Sache zur weite-
ren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Da jedoch wie
Dr. H._______ festhielt, keine hinreichenden Informationen bestehen, um
den Endzeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit genau festlegen zu können und
davon auszugehen ist, dass auch bei erneuter Abklärung keine weiteren
Informationen ausfindig gemacht werden können, ist eine Rückweisung
an die Vorinstanz nicht sinnvoll. Vielmehr kann diese Frage, wie nachfol-
gend zu zeigen sein wird, offen gelassen werden, weil sie nicht mehr in-
validitätsrelevant ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin war bei Aufgabe der letzten Arbeit (8. März
2007) 56½ Jahre alt und Ende 2009 59 Jahre alt. Selbst wenn ihr mit der
Vorinstanz nach dem 30. September 2009 eine zumindest theoretische
invaliditätsausschliessende Arbeitsfähigkeit attestiert würde, hätte die
Vorinstanz prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihres
fortgeschrittenen Alters und der vorliegenden Umstände nach der allge-
meinen Lebenserfahrung noch in einem als ausgeglichen verstandenen
Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) als vermittelbar gelten
kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2010 vom 14. Ju-
li 2010 E. 2.4.). Diese Prüfung unterliess die Vorinstanz und wird nachfol-
gend nachgeholt.
5.2 Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ist gekennzeichnet
durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach
Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf
(BGE 110 V 273 E. 4b S. 276 und seitherige Entscheide). Dabei ist nicht
von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur
Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten ob-
jektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind
(SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesge-
richts 9C_830/2007). Von einer Arbeitsgelegenheit kann dort nicht ge-
sprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter
Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht
kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entspre-
chenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint
(ZAK 1991 S. 318 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_854/2008 vom 17.
Dezember 2008 E. 2.1).
C-1380/2012
Seite 21
5.3 Das fortgeschrittene Alter wird in der Rechtsprechung als Kriterium
anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person
verbliebene Resterwerbsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt nicht mehr nachgefragt würde. Der Einfluss des Lebensalters
auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen zu verwerten,
lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt
von den konkreten Umständen ab. Zu denken ist zunächst an die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts
der beschränkten verbleibenden Aktivitätsdauer sodann namentlich an
den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem
Zusammenhang auch an die Persönlichkeitsstruktur, an vorhandene Be-
gabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, den beruflichen Werdegang
oder an die Möglichkeit, Berufserfahrung anzuwenden (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4.1, 9C_918/2008
vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2, I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 und I
392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin war mehrere Jahre in ihrem angestammten Be-
ruf als Informatikerin tätig, bis ihr im Jahre 2004 gekündigt wurde. Sie
bemühte sich danach vergeblich um eine andere Arbeitsstelle, bis sie von
1. Februar 2007 bis 8. März 2007 als Sachbearbeiterin Innendienst tätig
war. Diese Stelle musste sie jedoch krankheitsbedingt verlassen. Die Be-
schwerdeführerin war somit bis Sommer 2009 während ca. fünf Jahren
nicht auf dem Gebiet der Informatik tätig, was bei diesem Fachgebiet, mit
seinen immer wieder wechselnden und sich rasant entwickelnden techno-
logischen Veränderungen eine lange Dauer ist, womit davon ausgegan-
gen werden muss, dass sich die Beschwerdeführerin zuerst wieder auf
den neusten Wissensstand bringen müsste, was mit einer längeren Ein-
arbeitungszeit verbunden wäre. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, welche
Tätigkeit die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2007 bis 8. März 2007
ausübte, aber selbst wenn sie für ca. einen Monat in der Informatik tätig
gewesen wäre, hätte diese Zeit nicht gereicht, um sich wieder auf den
neusten Wissenstand zu bringen. Hinzukommt, dass die Beschwerdefüh-
rerin mehrere Jahre krankheitsbedingt arbeitsunfähig war.
5.4 Es ist daher davon auszugehen, dass ein potentieller Arbeitgeber mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen der beschränkten Aktivitäts-
dauer von ca. 5 Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung, der langen
Abwesenheit im angestammten Beruf, der möglicherweise notwendigen
Weiterbildung und der langen Einarbeitungszeit eine Einstellung als nicht
C-1380/2012
Seite 22
wirtschaftlich eingeschätzt hätte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts
9C_979/2009 E. 4 und I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.3. m.H.).
5.5 Die Beschwerdeführerin ist aus diesen Gründen im Sinne der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung als in einem ausgeglichenen theoreti-
schen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar und somit auch nach Sommer
2009 als vollständig erwerbsunfähig einzustufen, da ihre medizinisch-
theoretische Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar ist.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin entgegen
der Vorinstanz auch nach dem 30. September 2009 weiterhin Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Beschwerde vom 9. März 2012 ist
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2012 ist
in dem Sinne abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung
ab 1. März 2008 und ohne zeitliche Begrenzung Anspruch auf eine or-
dentliche ganze Invalidenrente hat.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Weil
die Beschwerdeführerin obsiegt, ist ihr im vorliegenden Fall keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin ge-
leistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- ist ihr nach Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden eben-
falls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Weder die Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. BGE 127 V 205), noch
die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – da aus den Akten
nicht ersichtlich ist, dass dieser unverhältnismässig hohe Kosten entstan-
den wären – haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs.
1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-1380/2012
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 9. März 2012 wird gutgeheissen. Die angefochtene
Verfügung vom 20. Februar 2012 wird dahingehend geändert, dass die
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2008 Anspruch auf eine or-
dentliche ganze Invalidenrente hat.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der bereits geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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