B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1380/2015
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, Portugal
vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,
gegen
AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 5.
März 2014 Einsprache gegen die Verfügung der Axa Versicherungen AG
(nachfolgend: Axa) vom 27. Januar 2014 erhoben und geltend gemacht
hatte, es sei erstens mangels eines Wiedererwägungsgrundes auf eine
Wiedererwägung zu verzichten bzw. es sei weiterhin eine unbefristete In-
validenrente der Unfallversicherung (im Folgenden auch: UVG-Invaliden-
rente) auszurichten und es seien zweitens die Taggelder und die Rente
aufgrund des korrekten versicherten Verdienstes und unter Berücksichti-
gung der Teuerung zu berechnen,
dass die Axa mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015 die Einspra-
che des Versicherten vom 5. März 2014 teilweise gutgeheissen und ihm
insgesamt Fr. (…) an Nachzahlungen zugesprochen hat, im Übrigen die
Einsprache aber abgewiesen und ihre Verfügung vom 27. Januar 2014, mit
welcher sie die Invalidenrente der Unfallversicherung per 28. Februar 2014
eingestellt hatte, bestätigt hat,
dass der Versicherte mit Beschwerde vom 2. März 2015 an das Bundes-
verwaltungsgericht gelangt ist und beantragt hat, es sei der Einspracheent-
scheid der Axa vom 29. Januar 2015 insoweit aufzuheben, als dem Be-
schwerdeführer ab dem 1. März 2014 keine UVG-Invalidenrente mehr aus-
gerichtet werde; die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Be-
schwerdeführer gemäss ursprünglicher Rentenverfügung bei einem Invali-
ditätsgrad von 100% die UVG-Invalidenrente mit Rentennachzahlungen ab
1. März 2014 weiter auszurichten, wobei auf den zurückbehaltenen Ren-
tennachzahlungen ab 1. März 2014 ein Verzugszins von 5% nachzuzahlen
sei; ebenso seien zusätzlich auf die gemäss Einspracheentscheid der Axa
vom 29. Januar 2015 nachzuzahlenden Rentenbeträge von Fr. (…) Ver-
zugszinsen von 5% auszurichten,
eventualiter wurde beantragt, es sei der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 29. Januar 2015 mangels Begründung aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass gemäss Art. 109 UVG (SR 832.20) das angerufene Bundesverwal-
tungsgericht in Abweichung von Art. 58 Absatz 1 ATSG (SR 830.1) Be-
schwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA
zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes (Bst. a), die Zuteilung
der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämi-
entarife (Bst. b) und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufs-
krankheiten (Bst. c) beurteilt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus und gestützt auf
Art. 78a UVG für die Behandlung von Beschwerden gegen ergangene Ver-
fügungen des Bundesamt für Gesundheit im Zusammenhang mit Leis-
tungsstreitigkeiten zwischen Versicherern zuständig ist (vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-8/2006 vom 23. September 2008
E. 5.4.2 und 5.4.3 m.w.H.),
dass vorliegend die Axa als zuständiger UVG-Versicherer im Wesentlichen
eine Rente der Unfallversicherung wiedererwägungsweise aufgehoben
bzw. Nachzahlungen veranlasst hat,
dass dieser Sachverhalt nicht zu den obgenannten Zuständigkeitsberei-
chen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 78a bzw. Art. 109 UVG
gehört,
dass für Leistungsstreitigkeiten zwischen einer versicherten Person und ei-
nem UVG-Versicherer das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in
dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit
der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, zuständig ist (Art. 58 Abs. 1
ATSG),
dass ─ befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Be-
schwerde führenden Dritten im Ausland ─ gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem sich ihr
letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweize-
rische Arbeitgeber Wohnsitz hat,
dass im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ─ anders als z.B.
im Bereich der Invalidenversicherung (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG), in
welchem sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid der für diese Person
zuständigen Verwaltungseinheit des Bundes die Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts ergibt ─ keine von Art. 58 Abs. 2 ATSG abwei-
chende spezialgesetzliche Regelung existiert,
dass aus diesem Grund keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache gegeben ist,
dass demnach zufolge offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit der an-
gerufenen Beschwerdeinstanz im einzelrichterlichen Verfahren auf die Be-
schwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Beschwerdeakten an das Verwaltungsgericht des Kantons
B._______ zu überweisen sind (vgl. Art. 58 Abs. 2 und 3 ATSG), scheint
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doch aus den Akten des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen IV-Ver-
fahrens C-(…) hervorzugehen, dass der Beschwerdeführer, bevor er defi-
nitiv nach Portugal zurückgekehrt ist, seinen letzten Wohnsitz im Kanton
B._______ hatte und sich auch der Sitz des letzten schweizerischen Ar-
beitgebers des Beschwerdeführers im Kanton B._______ zu befinden
scheint,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn ─ wie hier ─ Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es
als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurich-
ten ist.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerdeakten werden an das Verwaltungsgericht des Kantons
B._______ überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ (Gerichtsurkunde;
Beilage: Beschwerde vom 2. März 2015 inkl. Beilagen)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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