B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1381/2014
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Kambodscha stammende B._____ (geb. […]) reichte am 6. Ja-
nuar 2014 bei der Schweizerischen Vertretung in Bangkok (nachfolgend:
Botschaft) ein Visumsgesuch ein. Zuvor hatte der Gastgeber bereits am
14. November 2013 einen Visumsantrag für die Gesuchstellerin zusam-
men mit einem persönlichen Brief sowie diversen Unterlagen
(Einladungsbrief, Kopien der Flugtickets, Passkopien, Kontoauszüge,
Versicherungsnachweis etc.) an die Botschaft geschickt. Das Gesuch
wurde per Formularverfügung am 10. Januar abgewiesen mit der Be-
gründung, dass der Zweck und die Umstände des Besuchs zu wenig
belegt seien und die termingerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
zu wenig gesichert sei. Die Abweisung lautete fälschlicherweise auf den
Namen C._____, statt wie im Antrag angegeben auf B_____.
B.
Gegen diese Verfügung erhoben Gast und Gastgeber noch am selben
Tag Einsprache beim BFM. Der Visumsantrag sei vollständig und korrekt
abgegeben worden. Zudem umschrieb der Gastgeber sehr ausführlich
die angeblich prekären Zustände und Abfertigungsabläufe in der Bot-
schaft und brachte den Verdacht auf eine Verwechslung aufgrund des
falschen Vornamens in der Formularverfügung vor. In einer Schilderung
sämtlicher Abläufe während der Gesuchstellung, den Emotionen nach der
Abweisung sowie geplanter zukünftiger Szenarien wurde nochmals auf
die intensive Beziehung zwischen Gastgeber und Gesuchstellerin hinge-
wiesen.
C.
Daraufhin liess die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kantons Zü-
rich weitere Abklärungen zum Sachverhalt durchführen. Nach der
Vornahme dieser Inlandabklärungen wies das BFM die Einsprache mit
Verfügung vom 18. Februar 2014 ab. Begründend wurde festgestellt,
dass kein genereller Anspruch auf Erteilung eines Visums bestünde. Auf-
grund des starken Zuwanderungsdrucks aus der Herkunftsregion sei
grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristgerechten und an-
standslosen Rückkehr auszugehen. Von dieser Einschätzung sei nur
abzuweichen, wenn der Gesuchstellerin über das übliche Mass hinaus-
gehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblägen, was hier (die
Gesuchstellerin wird als junge, verwitwete und kinderlose Person be-
schrieben, die in keinem Arbeitsverhältnis stehe) nicht der Fall sei.
C-1381/2014
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Überdies könne der Gastgeber nicht für die Handlungen und Absichten
der Gäste garantieren, weshalb man sich auf Prognosen abstützen müs-
se.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 14. März 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er betont seine Recht-
schaffenheit (als hart arbeitender, pünktlicher Steuerzahler) und die
Erschütterung seines Rechtsempfindens durch einen negativen Ent-
scheid. Zudem erläutert er den Zweck des Besuchsaufenthalts, nämlich
dass die Gesuchstellerin bei seiner Mutter italienische Kochkünste erler-
nen solle, mit denen sie sich in Kambodscha durch seine finanzielle Hilfe
eine Existenz aufbauen könne.
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz entgegen den tat-
sächlichen Verhältnissen angenommen habe, die Gesuchstellerin sei
kinderlos. Als Beweis wird die Geburtsurkunde der Tochter beigelegt (geb.
2008). Es wird aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Begründung der Ver-
dacht auf Willkür geäussert. Die Schulpflicht der Tochter sowie die
übrigen familiären Verhältnisse (Brüder und Schwestern, Mutter, alle le-
ben gemeinsam in einer Hütte) werden als Verpflichtungen angeführt,
welche sicherstellen sollen, dass die Gesuchstellerin die Schweiz mit Ab-
lauf der Visumsdauer wieder anstandslos verlassen würde.
Sinngemäss wird auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auf
Erteilung des ersuchten Visums geschlossen.
E.
Die Vorinstanz erläutert in der Vernehmlassung vom 2. Mai 2014, dass
die fälschlicherweise angenommene Kinderlosigkeit der Gesuchstellerin
keinen Einfluss auf den Entscheid gehabt habe. Sie betont nochmals den
stark anhaltenden Zuwanderungsdruck aus der Herkunftsregion der Ge-
suchstellerin und hebt hervor, dass auch jüngere Leute ihre Kinder in der
Heimat zurückliessen um sich im Ausland eine bessere Zukunft aufzu-
bauen und die Kinder in einem späteren Schritt nachzögen. Aufgrund der
fehlenden Sprachkenntnisse und der übrigen sozialen Faktoren sieht die
Vorinstanz den Zweck des Aufenthalts (das Erlernen von italienischen
Kochrezepten in der Schweiz) als eher nicht realisierbar an. Des Weiteren
könne ein solcher Kochunterricht auch problemlos im Heimatland erteilt
werden. Somit überwiege das Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
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Seite 4
ausreise aus dem Schengen-Raum eindeutig, weshalb eine Abweisung
der Beschwerde beantragt werde.
F.
Der Beschwerdeführer bemerkt dazu in seiner Replik vom 26. Mai 2014,
dass bei einer solchen Praxis zur Visavergabe (Menge der Kriterien)
kaum jemand reisen könnte. Er stellt die Möglichkeit, in Kambodscha Un-
terricht in italienischer Küche nehmen zu können, vehement in Frage.
Ebenso bemängelt er die Erstellung von Prognosen (da jemandem nicht
aufgrund von Annahmen eine Einreise verweigert werden dürfe) und die
angeblich allgemeinverbindlichen Erklärungen in den Entscheidbegrün-
dungen. Der Beschwerdeführer hält nochmals fest, dass ein lückenlos
und korrekt eingereichter Visumsantrag zu bewilligen sei. Aufgrund des
negativen Entscheids stellt er die Rechtsstaatlichkeit der Schweiz in Fra-
ge und beantragt, das besagte Visumsgesuch zu bewilligen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der
Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-
Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges An-
fechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt (vgl. BVGE 2014/1 E.1.3 – 1.3.2). Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art.
50 und 52 VwVG).
C-1381/2014
Seite 5
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die
tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kambodschani-
schen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 83-tägigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und
die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt
die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
zieht ein korrekt ausgefüllter und vollständiger Visumsantrag somit nicht
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automatisch die Erteilung des ersuchten Visums mit sich. Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE
2014/1 E. 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie
den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Vi-
sums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die
öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1
und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst.
a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1
vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-
Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings
kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mit-
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gliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus hu-
manitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48
E. 4.6).
5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von
dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen
diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums
sein müssen. Da Kambodscha in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die
Gesuchstellerin der Visumspflicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass der Zweck des Aufenthalts zu wenig belegt und die
Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der
Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zu-
künftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen
möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland
und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person
in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstellung ei-
nes Visums zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände
des geplanten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32 Visako-
dex i.V. Art. 12 VEV).
6.2
6.2.1 Kambodscha konnte aufgrund hoher Wachstumszahlen die Armuts-
quote von rund 53% im Jahr 2004 auf 19.8% im Jahr 2011 reduzieren.
Dennoch gehört es nach wie vor zur Gruppe der Least Developed
Countries (LDC). Bestimmend für die Gruppe der LDCs sind Entwick-
lungsdefizite bei Gesundheitsversorgung, Ernährung und Bildung, sowie
eine geringe Diversifizierung der auf einzelne Exportprodukte beschränk-
ten Volkswirtschaft. Über 50% der Bevölkerung sind unter 25 Jahre alt.
Weitere Negativeinflüsse auf die Wirtschaft stellen Korruption, mangelhaf-
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te Infrastruktur, hohe Energiekosten, niedriges Ausbildungsniveau,
Rechtsunsicherheit und ungeklärte Eigentumsverhältnisse an Grund und
Boden dar. Die Analphabetenrate liegt bei 26%, wobei sie in den ländli-
chen Gebieten deutlich höher ist (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt,
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicher-
heitshinweise: Länder A-Z > Kambodscha , Stand September 2014,
abgerufen im November 2014).
6.2.2 Im Hinblick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage und den grossen
Migrationsdruck in Kambodscha ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern
aus Kambodscha allgemein als hoch einschätzt.
6.2.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen
Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regel-
konformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch
eingeschätzt werden.
6.2.4 Die Gesuchstellerin verfügt über ein unregelmässiges, niedriges
Einkommen. Die ganze Familie (Schwester, Bruder, Tochter) lebt gemein-
sam in einer Hütte. Alle (bis auf die Tochter) haben Jobs als Hilfskräfte.
Das Einkommen des Haushalts setzt sich zusammen aus mehrerer
dieser kleinen Einkommen als Hilfskräfte. Zudem überweist der Be-
schwerdeführer der Gesuchstellerin monatlich einen fixen Betrag zur
Unterstützung. Die finanzielle Lage der Gesuchstellerin kann somit als
kritisch betrachtet werden. Für die Kosten des Besuchsaufenthalts tritt
der Beschwerdeführer als Garant ein, was jedoch das Risiko einer nicht
regelkonformen Ausreise nicht vermindert.
6.2.5 Die Gesuchstellerin ist verwitwet und lebt in Kambodscha mit ihrer
Familie - wie bereits dargelegt - in einem gemeinsamen Haushalt. Die
Tochter der Gesuchstellerin (geb. 2008) geht mit Hilfe der finanziellen Un-
terstützung des Beschwerdeführers zur Schule. Die Gesuchstellerin
selbst besucht eine Englischschule, welche ebenfalls vom Beschwerde-
führer finanziert wird. Sowohl die Familie als auch die Nachbarn
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untereinander halten angeblich zusammen und helfen sich gegenseitig
aus, sodass die Gesuchstellerin sozial eingebunden sei. Dennoch ist
auch die Argumentation der Vorinstanz zu beachten, nach welcher es
häufig vorkomme, dass junge Leute auch ohne ihre Kinder auswandern,
um sich in Europa ein besseres Leben aufzubauen, mit dem Ziel, die Kin-
der später nachzuziehen. Aufgrund der familiären Bande in Kambodscha
würde die Tochter während eines Auslandsaufenthalts ihrer Mutter von
den nächsten Angehörigen weiterbetreut. Die Vorbringen der sozialen
Verpflichtungen der Gesuchstellerin in Kambodscha vermögen somit die
Prognose für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise eben-
falls nicht zu begünstigen.
6.2.6 Eine weitere wichtige Voraussetzung bezüglich des Visavergabever-
fahrens ist die Bekanntgabe und genügende Belegung des Zwecks und
der Umstände des geplanten Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer macht
geltend, dass die Gesuchstellerin – abgesehen von den emotionalen
Gründen eines gemeinsamen Aufenthalts – bei der Mutter des Be-
schwerdeführers die Kunst der italienischen Küche erlernen solle.
Danach würde sie in ihrer Heimat einen fahrenden Take-Away mit
italienischen Speisen betreiben wollen, den ihr – sowie Küche, Haus und
Betrieb – der Beschwerdeführer finanzieren möchte. Auf diese Weise
solle Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden und der Familie zukünftig ein
höheres und sichereres Einkommen beschert werden. So verständlich
dieses Anliegen auch sein mag, stellt sich trotz allem die Frage – die be-
reits durch die Vorinstanz aufgebracht wurde – ob die Gesuchstellerin für
dieses Vorhaben in der Schweiz anwesend sein muss. Ebenso könnte
man sich vorstellen, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach Kam-
bodscha reiste, um der Gesuchstellerin dort Kochunterricht zu erteilen.
Die Gesuchstellerin müsste ohnehin den Umgang mit den dortigen Pro-
dukten und Gegebenheiten erlernen und könnte sich für ihr späteres
Unternehmen nicht auf die Produkte und Gegebenheiten in der Schweiz
abstützen. Ausserdem ist mit der heutigen Technologie (Skype usw., was
wie vom Beschwerdeführer erwähnt, bereits genutzt wird) ein Kochkurs
auch über weite Distanzen ohne grosse Umstände möglich.
7.
7.1 Somit ergibt sich, dass sowohl die Situation der Gesuchstellerin im
Heimatland als auch der geltend gemachte Zweck des Besuchsaufent-
halts nicht geeignet sind, die aufgrund der allgemeinen Lage in
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Kambodscha negativ ausgefallene Prognose (E. 6.2.1) zu Gunsten der
Gesuchstellerin zu beeinflussen.
7.2 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wie-
derausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in
Kambodscha und ihrer individuellen Situation (E. 6.2.4 – 6.2.6) zu wenig
gesichert sei, nicht zu beanstanden. Mithin ist die über weite Strecken
appellatorische Kritik durch den Beschwerdeführer unbegründet.
7.3 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt
und er seine finanziellen Verhältnisse offengelegt hat. Die Integrität des
Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird denn in kei-
ner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des
Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Ein-
stellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das
mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur
Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann denn auch
nicht – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein be-
stimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (zum Ganzen siehe
Entscheid des BVGer C-1043/2014 vom 2. Januar 2014 E.6.4 mit Hin-
weisen).
7.4 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer sind seit bald zwei
Jahren befreundet und haben sich bis anhin nur in Kambodscha gese-
hen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin besser kennen zu
lernen sowie ihr die Schweizer Kultur näher zu bringen, ist verständlich,
aufgrund der vorgenommenen Beurteilung hat er sie aber – zumindest
vorderhand – in deren Heimat zu treffen. Aus den hier zur Anwendung ge-
langenden ausländerrechtlichen Normen kann keine Verpflichtung des
Staates zu Massnahmen abgeleitet werden, Paaren im Rahmen von Tou-
rismusaufenthalten die Möglichkeit einzuräumen, ihr Zusammenleben
vorweg auf schweizerischem Territorium zu erproben. Sollte zu gegebe-
ner Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden, so wäre über
die Einreise des Gastes – nach Abschluss der hierzu erforderlichen
zivilstandsamtlichen Vorkehren – unter einem anderen Aspekt sowie in
einem andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw.
Art. 42 AuG). Vorliegend wurde, wie angetönt, ein Visum für einen befris-
teten Besuchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an
C-1381/2014
Seite 11
eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Ge-
währ geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden.
7.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.2 hiervor) liegen nicht vor.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 7. April 2014 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– Migrationsamt des Kantons Zürich (Referenznummer: ZH […] )
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: