Abtei lung II I
C-138/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
N._______,
Beschwerdeführerin
vertreten durch O._______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-138/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1950 geborene mazedonische Staatsan-
gehörige, wurde am 24. Juni 2006 auf dem Flughafen Zürich-Kloten
grenzpolizeilich kontrolliert, als sie die Schweiz Richtung Skopje ver-
lassen wollte. Dabei konnte sie sich mit einem gültigen heimatlichen
Reisepass, jedoch nicht mit einem Visum für eine Einreise in die
Schweiz ausweisen.
B.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte die Vorinstanz am 11. Juli
2006 über die Beschwerdeführerin eine zweijährige Einreisesperre.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit
ihrer Einreise in die Schweiz ohne das dafür notwendige Visum in gro-
ber Weise gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen. Einer
allfälligen Beschwerde wurde vorsorglich die aufschiebende Wirkung
entzogen.
C.
Gestützt auf den gleichen Sachverhalt wurde die Beschwerdeführerin
vom Statthalteramt Bülach mit einer Busse von Fr. 350.-- belegt (Straf-
verfügung vom 24. Juli 2006).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. August 2006 an das damals zustän-
dige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) liess die
Beschwerdeführerin um Aufhebung der Einreisesperre ersuchen. Be-
gründend machte sie im Wesentlichen geltend, die Massnahme sei
nicht verhältnismässig. Der Anlass dazu sei geringfügig. Sie sei in Un-
kenntnis der Einreisevorschriften und nur im Transit aus Frankreich in
die Schweiz gelangt, um von Zürich-Kloten aus nach Skopje fliegen zu
können. Die Massnahme treffe sie zudem hart, weil in der Schweiz ein
Sohn mit Familie lebe. Die gegen sie ausgesprochene Busse werde
sie begleichen.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober
2006 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei stellt sie sich auf den
Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten gewe-
sen wäre, sich vor Antritt ihrer Auslandreise um ein Einreisevisum für
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die Schweiz zu bemühen. Die entsprechenden Einreisevorschriften
seien ihr bekannt gewesen. Sie habe im Mai 1994 schon einmal ein Vi-
sum für die Schweiz beantragt, und im September 2002 sei ihr die Ein-
reise in die Schweiz an der Grenze verweigert worden, weil sie kein Vi-
sum besessen habe.
F.
In einer Replik vom 7. November 2006 lässt die Beschwerdeführerin
an ihrem Rechtsbegehren festhalten. Ergänzend bzw. berichtigend
führt sie aus, sie habe sich nach einem Ferienaufenthalt bei ihrer
Schwester in Frankreich für einen kurzen Zwischenhalt in der Schweiz
entschieden, um ihre hier lebenden Angehörigen (Sohn und Familie)
zu besuchen und anschliessend von hier aus in die Heimat zurückzu-
fliegen. Dies im Bewusstsein, dass sie dazu ein Visum bräuchte. Weil
ein solches aber nur schwer erhältlich sei und sie ihre Enkelkinder
schon seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gesehen habe, sei sie in
Missachtung der Vorschriften eingereist.
G.
Am 16. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik vom
7. November 2006 unaufgefordert nochmals ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreise-
sperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Ver-
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fahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ver-
fügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art.
49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003, E. 1.2, sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember
2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverord-
nungen in Kraft (unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Auf Ver-
fahren, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurden, bleibt
das alte Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2007 vom 14. Februar 2008, E. 2).
Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Ziff. 1 des Anhangs zum AuG) sowie
die gestützt darauf erlassenen Durchführungsvorschriften, insbeson-
dere die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
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4.
4.1 Die eidgenössische Behörde kann für höchstens drei Jahre eine
Einreisesperre über Ausländerinnen und Ausländer verhängen, die
sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizei-
liche Bestimmungen haben zuschulden kommen lassen. Während der
Einreisesperre ist der ausländischen Person jeder Grenzübertritt ohne
ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art.
13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 aANAG).
4.2 Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme
verhängt werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin objektiv
gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat und ihm bzw. ihr
der Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von Art.
13 Abs. 1 Satz 2 aANAG ist eine Zuwiderhandlung gegen fremdenpoli-
zeiliche Bestimmungen – unabhängig vom Verschulden des oder der
Betroffenen – immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das
Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche be-
rührt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-66/2006 vom 17.
Juli 2007 E. 5.1 und C-63/2006 vom 19. Februar 2007 E. 5).
5.
5.1 Zur Einreise bedürfen Ausländerinnen und Ausländer eines gülti-
gen und anerkannten Passes. Abweichende Regelungen in bilateralen
oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten. Ferner benötigen
sie ein Visum (Art. 3 aVEA), sofern sie nicht von dieser Pflicht befreit
sind (Art. 4 aVEA).
5.2 Als mazedonische Staatsangehörige unterstand die Beschwerde-
führerin fraglos der Visumpflicht. Dennoch war sie bei ihrer Einreise in
die Schweiz nicht im Besitze eines solchen Sichtvermerks. Entspre-
chend wurde sie in Anwendung von Art. 23 Abs. 6 aANAG strafrecht-
lich zur Rechenschaft gezogen.
5.3 Die Beschwerdeführerin hat zweifellos gegen Normen verstossen,
denen im Gefüge der fremdenpolizeilichen Ordnung zentrale Bedeu-
tung beizumessen ist, weshalb der Verstoss als grob im Sinne der vor-
erwähnten Terminologie zu gelten hat und gestützt auf Art. 13 Abs. 1
Satz 2 aANAG mit einer Fernhaltemassnahme geahndet werden kann.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie
von ihrer Dauer her in richtiger Ausfüllung des Ermessens ergangen
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und angemessen ist. Massgebliche Gesichtspunkte sind dabei die Be-
sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Ver-
hältnisse der Verfügungsbelasteten sowie die wertende Gewichtung
der sich daraus ergebenden öffentlichen und privaten Interessen (vgl.
RENÉ A. RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrecht-
sprechung, Ergänzungsband zur 5. und 6. Auflage von MAX IMBODEN /
RENÉ A. RHINOW, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 67, S. 211 f., mit
Hinweisen).
6.1 An der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Ordnung im Allgemei-
nen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Ein-
reisesperre wirkt hier einerseits generalpräventiv, indem sie andere
Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen
dazu anhält, sich an die fremdenpolizeiliche Rechtsordnung des Gast-
landes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung
der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt,
inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. Eine konstante
und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar,
wenn es darum geht, der fremdenpolizeilichen Ordnung Nachachtung
zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-55/2006
vom 4. September 2007 E. 7.2).
6.2 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ist aus objektiver Sicht
nicht zu bagatellisieren. Sie hat vorsätzlich gegen Einreisebestimmun-
gen verstossen. Ihre Zweifel daran, ob sie im Falle eines Antrages
überhaupt ein Visum erhalten hätte, lassen ihr Fehlverhalten nicht in
einem günstigeren Licht erscheinen. Im Gegenteil: Mit ihrer Vorge-
hensweise hat die Beschwerdeführerin gezeigt, dass sie bereit ist, ge-
setzliche Bestimmungen zu missachten, wenn diese ihren eigenen
Partikulärinteressen entgegenstehen. Eine Fernhaltemassnahme von
einer gewissen Dauer liegt unter den gegebenen Umständen durchaus
im öffentlichen Interesse.
6.3 Demgegenüber vermögen die persönlichen Interessen der Be-
schwerdeführerin daran, in naher Zukunft ohne besondere Hindernisse
in die Schweiz einreisen zu können, nicht zu überwiegen. In diesem
Zusammenhang beruft sich die Beschwerdeführerin einzig darauf,
dass ihr Sohn mit seiner Familie in der Schweiz lebe. Sie hat indessen
nicht ausgeführt, weshalb sie zur Aufrechterhaltung der familiären
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Kontakte zu diesen Angehörigen die Möglichkeit ungehinderter Einrei-
sen haben muss.
6.4 Eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Fern-
haltung der Beschwerdeführerin und deren privaten Interessen an un-
gehinderten Einreisen in die Schweiz ergibt demnach, dass die auf
zwei Jahre befristete Einreisesperre verhältnismässig und angemes-
sen ist (Art. 49 Bst. a und c VwVG). Die angefochtene Massnahme ist
von der Vorinstanz zu Recht angeordnet worden, und die Beschwerde
ist abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 26. September 2006 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 1 181 710 retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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