B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1384/2014
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung.
C-1384/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1987, ist Staatsangehörige von Mazedonien. Am 9.
August 2007 heiratete sie in ihrer Heimat einen in der Schweiz niederlas-
sungsberechtigten Landsmann, den 1983 geborenen B._______. Am 15.
August 2008 reiste sie im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt
daraufhin im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung, die letzt-
mals mit Gültigkeit bis zum 14. August 2013 verlängert wurde.
B.
Im März 2013 vorgenommene Abklärungen der kantonalen Migrationsbe-
hörde ergaben, dass sich A._______ bereits am 10. August 2011 von der
ehemals gemeinsamen ehelichen Wohndresse abgemeldet hatte und
dass B._______ in einer Beziehung mit einer anderen Frau und zwei ge-
meinsamen Kindern lebte (vgl. hierzu Verfügungsrapport des Migration-
samts vom 30. August 2013). Letzterer nahm zu einem ihm übersandten
Fragenkatalog dahingehend Stellung, dass die Eheschliessung am
9. August 2007 nicht freiwillig, sondern auf Druck der beiden beteiligten
Familien stattgefunden habe; die Trennung von seiner Ehefrau sei im Juni
2009 und die von ihm eingeleitete Scheidung – gegen deren Willen – am
28. Januar 2011 erfolgt (vgl. dessen E-Mail vom 22. März 2013). Zu ei-
nem auch ihr übersandten Fragenkatalog äusserte sich A._______ mit
Schreiben vom 14. Juni 2013, in dem sie erklärte, die Ehe sei am 10. Au-
gust 2011 aufgegeben worden. Ihr Ehemann habe "für die eheliche Wei-
terführung" mehr Zeit zum Nachdenken gebraucht. Angesichts seiner
neuen Lebenspartnerin sehe sie aber "keine gemeinsame Zukunft" mehr.
Die Schweiz sei für sie jedoch zur zweiten Heimat geworden. Sie habe
hier im Juli 2011 ihre Ausbildung zur Pflegeassistentin abgeschlossen, sei
voll erwerbstätig und beurteile ihre Deutschkenntnisse als sehr gut.
C.
Am 25. Juni 2013 stellte A._______ ein Gesuch um weitere Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung. Zwecks Prüfung dieses Gesuchs bat das
Migrationsamt sie um Übersendung einer Kopie ihres Scheidungsurteils.
Dieser Bitte entsprach ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. August
2013, teilte aber mit, dass seine Mandantin bisher keine Kenntnis vom
Scheidungsverfahren gehabt habe. Sie habe daran nicht teilgenommen,
und es sei völlig unklar, was es mit der im Scheidungsurteil enthaltenen
Formulierung "zeitweiliger Vertreter der Beklagten" auf sich habe. Dieses,
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am 9. Juni 2011 vom Amtsgericht […] erlassene Urteil müsse als nichtig
bezeichnet werden.
D.
Bei der Prüfung des o.g. Gesuchs vom 25. Juni 2013 zog das Migrations-
amt die Schlussfolgerung, dass A._______ bei dem in Mazedonien
durchgeführten Scheidungsverfahren genügend vertreten gewesen sei.
Seitdem sei ihre Aufenthaltsbewilligung zweimal verlängert worden, ohne
dass gegen sie Massnahmen eingeleitet worden seien; "aufgrund des
Vertrauensschutzes" könnten Massnahmen auch nicht mehr ergriffen
werden. Der Vertrauensschutz und die "ungewöhnlich gute Integration"
rechtfertigten es, der Gesuchstellerin gemäss Art. 50 AuG erneut eine
Bewilligung zu erteilen, auch wenn ihre eheliche Gemeinschaft keine drei
Jahre gedauert habe (vgl. hierzu Verfügungsrapport des Migrationsamts
vom 30. August 2013). Mit der gleichen Begründung ersuchte das Migra-
tionsamt das BFM am 2. September 2013 darum, der Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
E.
Da das BFM in Erwägung zog, die beantragte Zustimmung zu verweigern
und die Gesuchstellerin aus der Schweiz wegzuweisen, gewährte es ihr
hierzu mit Schreiben vom 22. November 2013 das rechtliche Gehör. In
diesem Rahmen äusserte sie sich durch ihren Rechtsvertreter mit Einga-
be vom 6. Januar 2014 und machte insbesondere geltend, dass ihre ehe-
liche Gemeinschaft vom 15. August 2008, dem Zeitpunkt ihrer Einreise,
bis zum 10. August 2011, dem Zeitpunkt der definitiven Trennung, gedau-
ert und damit drei Jahre bestanden habe. Sollte der sich hieraus erge-
bende Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG dennoch verneint werden, so bestünden jeden-
falls wichtige persönliche Gründe für einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG: Zum einen könne sie sich, wie dies auch von kantonaler Seite
anerkannt worden sei, auf den Vertrauensschutz berufen, zum anderen
habe sie sich ausgesprochen erfolgreich integriert, weshalb ihr die Rück-
kehr in ihr Heimatland unzumutbar sei.
F.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 (recte: 14. Februar 2014) verweiger-
te die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung von A._______ an und
setzte ihr eine Ausreisefrist von 8 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft die-
ser Verfügung.
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Seite 4
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die kantonale Behörde berufe
sich in ihrem Antrag vom 2. September 2013 zu Unrecht auf einen sich
aus dem Vertrauensschutz bzw. Art. 9 BV ergebenden Anspruch auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung. Im vorliegenden Fall habe nämlich
nicht einmal eine Vertrauensgrundlage für die Gesuchstellerin bestanden.
Mangels einer mindestens drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft kom-
me für sie aber auch Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht zum Tragen. Wichti-
ge persönliche Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Auf-
enthaltsanspruch begründen könnten, lägen ebenso wenig vor. Für einen
solchen Anspruch reiche es nicht aus, dass sie sich beruflich und sozial
integriert habe, schuldenfrei und nie straffällig geworden sei. Sie sei ge-
sund, arbeitsfähig und mit 26 Jahren in einem Alter, in dem sie sich –
auch angesichts der hier nicht sehr langen Aufenthaltsdauer – in ihrer
Heimat wieder beruflich eingliedern und Fuss fassen könne; dass sie dort
immer noch über ein soziales Netz verfüge, sei anzunehmen. Schliesslich
seien auch keine Gründe ersichtlich, welche eine ermessensweise Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 18 - 30 AuG rechtferti-
gen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei in ihrem Fall möglich, zu-
lässig und zumutbar.
G.
Am 14. März 2014 erhob A._______ Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und die Vorinstanz anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung bzw.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sie macht, wie be-
reits im Rahmen des rechtlichen Gehörs, geltend, dass ihre eheliche
Gemeinschaft drei Jahre, nämlich vom 15. August 2008 bis zum 10. Au-
gust 2011, bestanden habe. Dass die Vorinstanz diese Zeitspanne als
unzureichend im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG betrachte, sei über-
spitzter Formalismus und umso stossender, als die vom Kanton geschaf-
fene schützenswerte Vertrauensgrundlage bestritten werde. Auch nach
der Trennung von ihrem Ehemann sei ihre Aufenthaltsbewilligung zwei-
mal verlängert worden, weshalb sie mit weiteren Verlängerungen habe
rechnen dürfen und Vorkehrungen getroffen habe, die sie nicht mehr
rückgängig machen könne. Insbesondere habe sie in ihre Ausbildung zur
Pflegeassistentin investiert, verbunden mit der Absicht, die dadurch er-
worbenen Kenntnisse in der Schweiz zu nutzen. Mit ihrer äusserst erfolg-
reichen beruflichen, sozialen und sprachlichen Integration bestünden zu-
dem wichtige persönliche Gründe, denen zufolge die Rückkehr in ihr
Heimatland nicht verlangt werden könne. Deshalb ergebe sich auch aus
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Seite 5
Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2014 beantragt die Vorinstanz un-
ter Bezugnahme auf den Inhalt ihrer Verfügung die Abweisung der Be-
schwerde. Das blosse Erteilen oder Verlängern einer Bewilligung begrün-
de für sich allein genommen kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine wei-
tere Erneuerung. Zudem handele es sich bei der von der Beschwerdefüh-
rerin absolvierten Pflegeausbildung nicht um eine Vorkehrung, die nicht
ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könne; von den bei
dieser Ausbildung erworbenen Kenntnissen könne sie auch in ihrer Hei-
mat profitieren. Was die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG an-
belange, so gelte diese absolut und sei im vorliegenden Fall um vier Tage
verfehlt worden. Der Ehewille des Ehemannes sei aber wahrscheinlich
schon lange vor Aufgabe der Wohngemeinschaft erloschen.
I.
Mit Eingabe vom 22. April 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass
sie zum Qualifikationsverfahren als Fachfrau Gesundheit EFZ zugelassen
worden sei und ihre Lehrabschlussprüfung im Jahr 2016 würde ablegen
können.
J.
Zur vorinstanzlichen Vernehmlassung äusserte sich die Beschwerdefüh-
rerin mit Replik vom 23. Juni 2014. Entscheidend sei, dass die eheliche
Gemeinschaft nur gerade vier Tage vor Ablauf der Dreijahresfirst aufge-
hoben worden sei. Diesem Umstand müsse zumindest bei der Prüfung
der Frage, ob ein Härtefall vorliege, Rechnung getragen werden. Im Au-
gust 2014 werde sie, die Beschwerdeführerin, ihre zweijährige Ausbildung
zur Fachfrau Gesundheit an ihrem bisherigen Arbeitsplatz beginnen.
Würde man ihr die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigern,
so wäre diese und die bisherige Ausbildung nutzlos.
K.
Der weitere Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
C-1384/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten
Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, wel-
che sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Auf-
enthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht
(vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren An-
fechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Per-
sonen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen-
wohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Auf-
enthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs-
bewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familien-
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gemeinschaft – mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht
der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Ansprüche nach
Art. 50 AuG erlöschen u.a. dann, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht werden (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG).
3.2 Die Kantone sind gemäss Art. 40 AuG zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen, wobei die Zuständigkeit des Bundes
u.a. für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG vorbehalten bleibt.
Dieser Bestimmung zufolge legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie
kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem Bundesamt zur Zustim-
mung zu unterbreiten sind. Gestützt auf Art. 99 AuG hat der Bundesrat
dem BFM in Art. 85 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die Zu-
ständigkeit für die Zustimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Auf-
enthalts- und Niederlassungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung übertragen, u.a. auch für die Fälle, in denen "es ein
Zustimmungsverfahren zur Koordination der Praxis im Rahmen des Ge-
setzesvollzugs für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien als not-
wendig erachtet" (Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE). Die hierdurch erhaltene
Kompetenz hat das BFM in seinen Weisungen zum Ausländerbereich
(nachfolgend: Weisungen) präzisiert (Quelle: > Dokumenta-
tion > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Aus-
länderbereich > 1. Verfahren und Zuständigkeiten [Stand: 4. Juli 2014]).
Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem
schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod
dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene auslän-
dische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG
stammt.
4.
A._______ reiste am 15. August 2008, rund ein Jahr nach ihrer Heirat, im
Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt aufgrund dessen im Kan-
ton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung, die mehrfach verlängert wur-
de. Da ihre eheliche Gemeinschaft inzwischen aufgegeben wurde, hat sie
den ursprünglich auf Art. 43 Abs. 1 AuG gestützten Anspruch auf Verlän-
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Seite 8
gerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verloren. Ein entsprechender nach-
ehelicher Anspruch lässt sich allenfalls aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a oder b
AuG herleiten. Bejahendenfalls hätte das BFM die Zustimmung zur Ver-
längerung der Bewilligung zu erteilen.
4.1 Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG setzt voraus, dass die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre – und zwar in der Schweiz –
dauerte und eine erfolgreiche Integration besteht. Erstgenannte Voraus-
setzung erfüllt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht. Sie
kann zu ihren Gunsten auch nicht geltend machen, sie habe die Dreijah-
resfrist nur um wenige Tage verfehlt, denn diese Frist gilt absolut. Hierauf
hat die Vorinstanz zurecht hingewiesen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 mit
Hinweisen).
4.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der bis-
herigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft – auch dann der An-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2
AuG – vorliegen, wenn der Betroffene Opfer ehelicher Gewalt wurde, die
Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein-
gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ebenfalls können
die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien für die Beurteilung eines
Härtefalls herangezogen werden, auch wenn sie hierfür, einzeln betrach-
tet, nicht unbedingt ausreichen müssen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit wei-
teren Hinweisen). Art. 31 Abs. 1 VZAE zählt – allerdings nicht abschlies-
send – folgende Kriterien auf: die Integration (Bst. a), die Respektierung
der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finan-
ziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und
zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der
Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliede-
rung im Herkunftsland (Bst. g).
4.3 Die Angaben, die B._______ gegenüber dem Migrationsamt des Kan-
tons Basel-Stadt gemacht hat, werfen die Frage auf, ob seine Ehe-
schliessung mit der Beschwerdeführerin freiwillig erfolgte (vgl. Sachver-
halt B). Allerdings liefert deren eigenes Vorbringen keine Anhaltspunkte
für eine Zwangsheirat, weshalb eine solche, explizit in Art. 50 Abs. 2 AuG
genannte Möglichkeit für einen Härtefallgrund, nicht weiter zu prüfen ist.
Die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunfts-
land, ebenfalls explizit in 50 Abs. 2 AuG aufgeführt, fällt bei der Be-
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Seite 9
schwerdeführerin ebenfalls ausser Betracht. Bis zum Jahr 2008 lebte sie
in Mazedonien und es sind keine Gründe ersichtlich, warum sie nun –
sechs Jahre später und knapp 27-jährig – erhebliche Probleme bei ihrer
dortigen Wiedereingliederung haben sollte. Die Beschwerdeführerin hat
dieser Einschätzung prinzipiell auch nichts entgegen gehalten, sondern
möchte die Rückkehr in ihr Heimatland angesichts ihrer hiesigen Integra-
tion als unzumutbar gewürdigt wissen. Hierauf ist noch einzugehen.
4.4 Fraglich ist somit, ob unter Berücksichtigung der in Art. 31 Abs. 1
VZAE aufgeführten Kriterien wichtige persönliche Gründe für eine Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen.
4.4.1 Dass der Beschwerdeführerin die Integration in der Schweiz gelun-
gen ist, kann nicht in Abrede gestellt werden. Seit Mitte März 2009 arbei-
tet sie bei […], die in Basel ein Spital sowie Pflegeheime für betagte Men-
schen unterhält. Sie absolvierte dort von August 2010 bis Ende Juli 2011
eine einjährige Ausbildung zur Pflegeassistentin und wurde anschlies-
send mit einem Pensum von 100 Prozent weiterbeschäftigt (vgl. Lehrab-
schusszeugnis vom 31. Juli 2011 und Zwischenzeugnis vom 19. Dezem-
ber 2013, S. 82 und 84 der Vorakten). In der am 23. Juni 2014 einge-
reichten Replik teilte sie unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung
ihrer Arbeitgeberin mit, dass sie im selben Betrieb am 1. August 2014 ei-
ne zweijähre Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit beginnen werde. Zwei-
felsohne lässt ihr damit unter Beweis gestelltes berufliches Engagement
auch auf erhebliche Bemühungen um sprachliche und soziale Eingliede-
rung schliessen (vgl. die soeben erwähnten Zeugnisse sowie ihr Schrei-
ben an das kantonale Migrationsamt vom 14. Juni 2013). Damit sprechen
– abgesehen von einer umfänglichen Integration (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a
VZAE) – auch der Wille, finanziell selbständig zu sein und Bildung zu er-
werben (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE), zu Gunsten der Beschwerdefüh-
rerin.
4.4.2 Das Merkmal der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1
Bst. b VZAE) ist im Falle der Beschwerdeführerin nicht schon deshalb als
erfüllt zu betrachten, weil bei ihr strafrechtliche Verurteilungen nicht zu
verzeichnen sind. Eine Missachtung der Rechtsordnung kann nämlich
auch darin liegen, dass jemand seinen Mitwirkungspflichten im ausländer-
rechtlichen Bewilligungsverfahren nicht nachkommt. So stellt sich ange-
sichts der Angaben von B._______ im kantonalen Verfahren (vgl. Sach-
verhalt B) die Frage, ob die gemeinsame eheliche Gemeinschaft nicht be-
reits im Juni 2009 aufgelöst wurde und A._______ es unterliess, das Mig-
C-1384/2014
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rationsamt des Kantons Basel-Stadt über diese Veränderung zu unter-
richten. Ihre gegenüber dem Migrationsamt am 26. August 2013 abgege-
bene Erklärung, sie habe "bisher" vom Scheidungsverfahren keine
Kenntnis gehabt, ist fragwürdig, zumal sie ohne Weiteres und innert kur-
zer Frist in der Lage war, das Scheidungsurteil des zuständigen Gerichts
vorzulegen (vgl. Sachverhalt C). Ihrer Behauptung, dieses Urteil vom 9.
Juni 2011 sei nichtig, ist entgegenzuhalten, dass Mazedonien, seit 2005
Beitrittskandidat der EU, ein demokratischer Rechtsstaat ist, und dass
das Urteil eines dortigen Gerichts nicht deshalb ungültig sein kann, weil
andere prozessuale Verfahrensregeln als in der Schweiz gelten, sondern
nur dann, wenn es von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden wä-
re. Entsprechende, auf eine Revision abzielende Schritte hat die Be-
schwerdeführerin aber offensichtlich nicht unternommen. Im Schriften-
wechsel nimmt sie auch keine Stellung zu den widersprüchlichen Anga-
ben ihres Ex-Ehemannes, sondern beharrt darauf, mit ihm bis zum 10.
August 2011 zusammengelebt zu haben. Damit ist ihr, trotz Unklarheiten,
eine Missachtung der Rechtsordnung nicht nachzuweisen. Das Einhalten
der rechtlichen Regeln wäre dennoch nicht speziell positiv zu werten,
sondern nur eine Selbstverständlichkeit.
4.4.3 Festzustellen ist weiterhin, dass die Beschwerdeführerin erst seit
August 2008 in der Schweiz lebt und ihre hiesige Anwesenheit, rund
sechs Jahre, somit noch nicht von langer Dauer ist. Dieser Umstand, Kri-
terium gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE, spricht somit nicht für eine bei
ihr vorliegende Härtefallsituation. Ohnehin – und auch wenn der Zeitpunkt
der ehelichen Trennung unklar ist – steht aufgrund ihrer eigenen Angaben
fest, dass ihre Ehe vor Ablauf von drei Jahren in die Brüche ging und ihr
auf die Ehe gestützter Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 AuG erloschen war.
Diese Bestimmung macht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufent-
haltsbewilligung nämlich vom Zusammenwohnen des ausländischen mit
dem niederlassungsberechtigten Ehegatten abhängig, ein Zusammen-
hang, der angesichts von Familiennachzug und jährlich zu verlängernder
Aufenthaltsbewilligung auch für die Beschwerdeführerin erkennbar war.
Es ist angesichts dessen nicht ganz nachzuvollziehen, dass sie aus der
noch 2011 und 2012 verlängerten Aufenthaltsbewilligung einen Vertrau-
enstatbestand ableitet, zumal sie die kantonale Behörde über die Endgül-
tigkeit der Trennung erst im Verlauf des Jahres 2013 in Bild setzte (vgl.
hierzu unten E. 5.3 und 5.4). Im Hinblick auf die Gesamtdauer ihrer An-
wesenheit wirkt sich die zweimalige Verlängerung der Bewilligung jeden-
falls nicht entscheidend aus.
C-1384/2014
Seite 11
4.4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Heimat noch über Familienangehörige – ihren Vater und ihre Stiefmutter –
verfügt und diese regelmässig besucht. Angesichts dessen, aber auch
angesichts ihres noch jungen Alters und ihrer offenbar nicht einge-
schränkten Gesundheit, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich
bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland, das sie erst vor sechs Jahren ver-
lassen hat, wieder integrieren kann. Ihre in der Schweiz abgeschlossene
Ausbildung zur Pflegeassistentin wird ihr dabei u.a. auch die Möglichkeit
zu finanzieller Selbständigkeit eröffnen. Somit bestehen für die Be-
schwerdeführerin auch im Hinblick auf die in Art. 31 Abs. 1 Bst. e und g
VZAE genannten Kriterien keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erfordern würden.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die
Integration in der Schweiz gelungen ist, dass dieser Umstand innerhalb
des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 VZAE aber der einzige ist, der für
ihren weiteren Verbleib sprechen würde.
5.
Die vor allem in beruflicher Hinsicht deutlich gewordene Integration ist
denn auch der Aspekt, den die Beschwerdeführerin ausdrücklich betont
und der ihrer Meinung nach die übrigen Faktoren stark relativiert.
5.1 Zwar ist ein Härtefall im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht erst
dann gegeben, wenn der Verbleib in der Schweiz das einzige Mittel zur
Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt; es genügt indessen
auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in
der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut in-
tegriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf
es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr angesichts der mit
einer Rückkehr verbundenen schweren Nachteile nicht zugemutet wer-
den kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimat- bzw. Herkunfts-
land, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Be-
ziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der
Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht
(vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 mit Hinweisen).
5.2 Vor diesem konkretisierenden Hintergrund ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin die an eine Härtefallregelung gestellten Anforderun-
gen nicht erfüllt. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass die Möglichkeiten
ihrer Reintegration im Herkunftsland intakt sind (vgl. E. 4.4.4). Dabei ist
C-1384/2014
Seite 12
es ohne Belang, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse und Verdienst-
möglichkeiten in Mazedonien nicht denjenigen der Schweiz entsprechen.
5.3 Die Argumentation die Beschwerdeführerin, sie habe vor allem im
Hinblick auf eine Zukunft in der Schweiz in ihre Ausbildung investiert, geht
in diesem Zusammenhang fehl. Zum einen werden von einer ausländi-
schen Person gewisse Anstrengungen zur Integration erwartet (vgl. Art. 4
AuG); ein Anspruch auf Verbleib ergibt sich allein daraus nicht, sondern
nur bei Erfüllung der von verschiedenen Gesetzesnormen vorgegebenen
Rahmenbedingungen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum die in der
Schweiz absolvierte Ausbildung nur hier von Nutzen, anderswo aber wert-
los sein soll. Erst recht kann eine Ausbildung – auch zu verstehen als
Entwicklung des eigenen Potentials – nicht als Schaden betrachtet wer-
den.
5.4 Folglich – und zumal sie ihre eheliche Situation erst 2013 definitiv
klargestellt hat (vgl. E. 4.4.3) – beruft sich die Beschwerdeführerin zu Un-
recht auf eine angeblich zuvor bestehende und durch zweimalige Verlän-
gerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bestätigte Vertrauensgrundlage. Die-
se Fehlinterpretation hat die Vorinstanz, unter Hinweis auf die Rechtspre-
chung, in der angefochtenen Verfügung bereits klargestellt. Schon das
kantonale Migrationsamt, auf dessen Ausführungen die Beschwerdefüh-
rerin Bezug nimmt, hätte aufgrund der geschilderten Situation nicht von
ihrem schützenswerten Vertrauen und einem daraus resultierenden An-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausgehen dürfen.
Das blosse Erteilen oder Verlängern einer Bewilligung begründet nämlich
ohnehin kein schutzwürdiges Vertrauen auf weitere Erneuerungen (BGE
126 II 377 E. 3b).
6.
Die Beschwerdeführerin besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass
die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG
einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, beste-
hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch
keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge-
kommen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesgerichts
2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.7). Dass die Vorinstanz die Zustim-
C-1384/2014
Seite 13
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann
daher nicht beanstandet werden.
7.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1
Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Voll-
zug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das
BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
7.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im
vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob
die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
7.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansäs-
sige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung
zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,
wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer
existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie
sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod
konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-6627/2008
vom 26. März 2010 E. 8.2 mit Hinweisen).
7.3 Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht zur
Situation in ihrem Heimatland geäussert, geschweige denn zu den Le-
bensumständen, die sie bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien vorfinden
würde. Schon angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Vollzug ihrer Wegweisung sie dort in eine existenzbedrohende
Situation geraten lassen würde und deshalb als unzumutbar zu erachten
wäre. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat andere Lebensver-
hältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits gesagt, uner-
heblich. Der Vollzug ihrer Wegweisung ist somit als zumutbar zu erach-
ten.
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8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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