Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1385/2009
U r t e i l v om 2 2 . Mä r z 2 0 1 1
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber JeanMarc Wichser.
Parteien X._______,
vertreten durch Natascha WerthmüllerMuric,
Thurgauerstrasse 40, 8050 Zürich ,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am NN. geborene, verheiratete, in seinem Heimatstaat
wohnhafte kroatische Staatsangehörige X._______, der in den Jahren
1972 bis 1998 in der Schweiz gearbeitet und obligatorische Beiträge
an die schweizerische Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte, meldete sich am 5.
Januar 2005 beim heimatlichen Sozialversicherungsträger zum Bezug
einer schweizerischen Invalidenrente an (act. 1 IV).
A.b In der Folge zog die IVStelle für Versicherte im Ausland (IV
Stelle) in Genf verschiedene Unterlagen wirtschaftlichen und
medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
einen vom Antragsteller am 17. August 2006 unterzeichneten
Fragebogen für den Versicherten, wonach dieser bis am 1. Mai 1998
vollschichtig bei der Firma F._______AG in R._______ gearbeitet und
diese Tätigkeit krankheitshalber aufgegeben habe (act. 5 IV);
einen von der Firma N._______SA in R._______ am 4. Oktober 2006
ausgefüllten Fragebogen für Arbeitgebende, aus welchem hervorgeht,
dass der Versicherte vom 1. April 1982 bis zum 30. April 1998 bei
dieser Arbeitgeberin als Produktionsmitarbeiter tätig gewesen sei und
die Arbeit wegen dessen Rückkehr in die Heimat aufgegeben habe
(act. 7 IV);
einen medizinischen Bericht vom 28. Juni 2006 von Dr. med.
S._______, Facharzt der Rehabilitation, wonach der Versicherte an
einem Lumbalsyndrom mit Radiculopathie links und einer
Peronäusparese links sowie an einer Depressio magna leide, in den
Nierenlogen und im linken Bein starke Schmerzen habe, der
psychiatrische Zustand sich verschlechtere und insgesamt
arbeitsunfähig sei (act. 54 IV);
mehrere ärztliche Beurteilungen resp. Atteste des Neuropsychiaters
Dr. D._______ zwischen Juli 2004 und April 2005 (allesamt nicht
übersetzt, vgl. act. 18, 19, 24, 26, 32, 33 und 36 IV) sowie vom 1.
Februar, 11. April und 19. Juni 2006 (vgl. act. 50 und 53 IV), wonach
der Versicherte im Wesentlichen klage, er sei wegen den
Rückenschmerzen und der Bewegungseinschränkung konstant
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beunruhigt, könne die elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen,
schlafe schlecht wegen den Schmerzen und der Depression, sei
massiv verängstigt und generell erschöpft, und könne am häuslichen
Leben nicht mehr teilnehmen, wobei der Arzt jeweils den ICDCode F
33.2 bei chronischen Schmerzen angab;
mehrere ärztliche Beurteilungen des Neurologen Dr. med.
M._______, datiert zwischen August 2004 und April 2005 (allesamt
nicht übersetzt, vgl. Act. 20, 25, 34, 35 und 37 IV) sowie weitere vom
20. April 2005 (vgl. act. 40 IV), 16. Juni 2005 (vgl. act. 45 IV), 1.
Februar 2006 (vgl. act. 49 IV), 11. April 2006 (vgl. act. 51 IV) und 19.
Juni 2006 (vgl. act. 52 IV), wonach im Wesentlichen chronische
cervicobrachiale und lumbosacrale Syndrome, eine Lumboischialgie,
Schwindel bei vertebrobasilärer Insuffizienz und eine Depression
diagnostiziert worden seien und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
vorliege, da sich der Gesamtzustand des Versicherten infolge der
Schmerzen in den Nierenlogen und im Nacken, der eingeschränkten
Beweglichkeit der Wirbelsäule (LWS und HWS), der
Kribbelparästhesien in allen Extremitäten, dem Schwindel und den
Kopfschmerzen, der Nervosität und der Niedergeschlagenheit sowie
der ausgeprägten Depression mit Affektlabilität sich jedenfalls nicht
verbessert habe;
einen medizinischen Attest vom 3. Oktober 2006 der Familienärztin
Dr. N._______, welche im Wesentlichen die Diagnosen der Fachärzte
bestätigt und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht (act.
47 IV);
ein ärztliches Gesamtgutachten des kroatischen
Versicherungsträgers, unterzeichnet von Dr. med. B._______ und
Z._______, Jurist, zu Handen der schweizerischen IVStelle vom 14.
Juni 2005 betreffend eine medizinische Untersuchung vom 14. April
2005, woraus hervorgeht, dass der Versicherte im Wesentlichen
infolge einer schweren chronischen Depression (ICDCode F 32.2) und
lumbosacralen sowie cervicobrachialen Syndromen (ICDCode M 51,
M 54.5 und M 53.1) zu mehr als 2/3 arbeitsunfähig sei (act. 38 IV);
mehrere Resultatberichte von Ende 2004/anfangs 2005
durchgeführten EKG und HerzEcho, datiert vom 6., 14. und 20.
Dezember 2004 (vgl. act. 28 bis 30 IV) sowie vom 17. Januar 2005
(vgl. act. 31 IV) und vom 6. Mai 2005 (vgl. act. 43 IV), aus welchen im
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Wesentlichen hervorgeht, dass unter Belastung eine ausgeprägte
Sinustachycardie, aber sonst keine Veränderungen bestünden, die
linke Herzkammer diastolisch leicht erweitert sei, eine diastolische
Relaxationsstörung bestehe, aber eine normale Klappenfunktion
ersichtlich sei;
verschiedene schweizerische Arztberichte zwischen Oktober 1990
und Juli 1994 (betreffend lumbovertebrale Computertomographien,
eine Diskushernienoperation, einem Harnleiterstein; act. 11 bis 15 IV).
A.c Nach Einsichtnahme in diese umfangreichen Unterlagen hielt die
RADÄrztin Dr. med. Y._______ in ihrem ausführlichen Bericht vom
16. Februar 2007 (vgl. act. 56 IV) dafür, dass die medizinischen
Unterlagen (mehrere aus dem Jahre 1991, die restlichen ausgestellt
zwischen Dezember 2004 und Juni 2006) komplex und widersprüchlich
seien. Drei Hauptdiagnosen würden sich daraus herausschälen:
erstens eine Depression (ICDCode F 33.9), reaktiv auf eine
Familienproblematik und chronischen Schmerzen, therapieresistent,
eventuell mit endogener Komponente,
zweitens ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICDCode M 54.5)
mit Status nach Diskushernienoperation, degenerativen
Veränderungen, Osteophyten mit Einengung des Spinalkanals Höhe
L4/5, Discopathie L3/4, mässigen radikulären Läsionen L4S1 im EMG,
Lumboischialgie links und Peroneusparese links, und
drittens ein chronisches Cervicalsyndrom (ICDCode M 54.2),
ebenfalls mit mässigen radiculären Läsionen (C57) im EMG und
degenerativen Veränderungen.
Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit listete
die RADÄrztin nebst einem Status nach einem Ureterstein und nach
einer Osteosynthese eine arterielle Hypertonie und eine
Schwindelsymptomatik auf.
Hinsichtlich der drei Hauptdiagnosen vermerkte die RADÄrztin, dass
trotz der angeblich so schweren Depression keine Angaben über eine
psychiatrische Hospitalisation vorlägen, der einzige ausführlichere
psychiatrische Bericht nicht übersetzt und zudem keine ernsthafte
medikamentöse Behandlung vorgenommen sei, dass sodann objektive
Befunde zu den Rückenbeschwerden und zum
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Cervicobrachialsyndrom fehlen würden und dass schliesslich eine
kardiale Erkrankung und eine Herzinsuffizienz erwähnt würden, welche
jedoch aus keiner kardiologischen Untersuchung hervorgehen würden,
zumal die Klappenfunktionen und die Belastungsspiroergometrie
normal seien und im 24hEKG keine groben Pathologien ersichtlich
seien. Insgesamt sei bei all den bestehenden Unklarheiten eine
pluridisziplinäre Beurteilung angebracht (act. 56 IV).
A.d Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 (Eingangsstempel der IV
Stelle: 28. März 2007) reichte der Versicherte weitere ärztliche
Unterlagen ein unter Hinweis darauf, dass sein Gesundheitszustand
sich kontinuierlich verschlechtere (act. 68 IV). Es handelte sich dabei
namentlich um erneute Atteste und Berichte des Neuropsychiaters Dr.
D._______ vom 25. Juli 2006 und vom 19. Januar 2007 (vgl. act. 61
und 66 IV), des Neurologen Dr. M._______ vom 25. Juli 2006, 23.
Oktober 2006 und 19. Januar 2007 (vgl. act. 59, 63 bis 65 IV) und der
Familienärztin Dr. med. N._______ vom 5. Oktober 2006 und vom 25.
Januar 2007 (vgl. act. 60 und 67 IV), welche alle drei ihre früheren
Befunde im Wesentlichen bestätigten.
Das medizinische Dossier ist wiederum der RADÄrztin Dr. med.
Y._______ unterbreitet worden, welche mit Bericht vom 14. August 2007
an ihrer früheren Beurteilung festhielt, wonach die Unterlagen
medizinisch komplex und widersprüchlich seien, laut den vorhandenen
Unterlagen dem Patienten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
werden müsste und bei den Unklarheiten eine pluridisziplinäre
Beurteilung in der Schweiz angebracht sei (act. 71 IV).
B.
B.a Dem eingeholten pluridisziplinären MEDASGutachten vom 27.
Februar 2008 (vgl. act. 78 IV) ist zu entnehmen, dass der beurteilte
Versicherte im Wesentlichen an einer leichten bis mittelgradig
depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD10: F32.01),
einem Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten
Schmerzsyndrom (ICD10: F54), einem diffusen chronischen
Schmerzsyndrom zervikozephal und brachial linksbetont, panvertebral
sowie in den unteren Extremitäten beidseits mit vielen vegetativen
Begleitbeschwerden leide. Als Nebendiagnosen (ohne wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) erwähnt sind ein Status nach
Hemilaminektomie L4/5 links 1991 wegen Diskushernie, ein
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leichtgradiges sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits und
Adipositas.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der psychischen
Faktoren wurde nach einer in der Muttersprache des Versicherten in St.
Gallen durchgeführten psychiatrischen Exploration durch den Psychiater
und Psychotherapeut Dr. med S._______ (vgl. act. 77) auf 30% bis 35%
geschätzt; aufgrund des gegenwärtigen psychischen Zustandes könne
man mangels Beweisen der Chronifizität und der Therapieresistenz –
gemäss jenem begutachtenden Psychiater höchstens von einer leichten
bis mittelgradigen depressiven Episode ausgehen, die eindeutig
psychoreaktiv im Zusammenhang mit einem ruinösen Geschäft nach
seiner Rückkehr in Kroatien ausgelöst worden sei. Es sei lediglich eine
Medikation mit tiefdosiertem trizyklischem Antidepressivum dokumentiert.
Der Versicherte brauche eine konsequente psychiatrische,
psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung. Die Möglichkeit
einer spontanen Remission sei durchaus vorhanden.
In somatischer Hinsicht sei der Versicherte nach dessen Angaben
geplagt von Schmerzen im ganzen Rücken, der linken Nackenregion mit
Ausstrahlungen zum Hinterkopf und in den linken Arm. Aktuelle
Röntgenbilder einer kroatischen Klinik vom Oktober 2007 hätten zwar
mässige Abnützungsveränderungen der unteren Hals und
Lendenwirbelsäule gezeigt, welche allerdings ein übliches Altersausmass
kaum übersteigen würden. Eine elektrophysiologische Untersuchung
hätte keine Hinweise auf eine PeroneusParese gezeigt, jedoch ein
leichtgradiges, sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits.
Alles in allem wurde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich
leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten aufgrund der
verminderten Lesitungsfähigkeit bzw. rascheren Erschöpfbarkeit infolge
der diagnostizierten psychischen und somatischen Beschwerden auf
insgesamt 40% geschätzt. Die MedasÄrzte empfahlen sodann
verschiedene Therapien zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit.
B.b Das MEDASGutachten ist wiederum der RADÄrztin Dr. med.
Y._______ unterbreitet worden, welche mit Bericht vom 2. April 2008
zum Schluss kam, dass gestützt auf das besagte pluridisziplinäre
Gutachten die Arbeitsunfähigkeit auf 40% ab April 2005 sowohl in der
bisherigen als auch in einer hinsichtlich der Pausen, der
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Arbeitsposition, dem Heben von Gewichten angepassten Tätigkeit
infolge rascherer Erschöpfbarkeit zu bemessen sei (act. 80).
C.
C.a Mit Vorbescheid vom 22. April 2008 teilte die IVStelle X._______
mit, dass sie dessen Leistungsbegehren der Invalidenversicherung
abweisen müsste, da aus den Akten hervorgehe, dass keine
ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines
Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine dem
Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch
immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Damit liege keine
Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act.
81 IV).
C.b Mit Eingabe vom 17. Mai 2008 erhob der Antragsteller Einsprache
gegen den Vorbescheid der IVStelle. Dabei machte er im
Wesentlichen geltend, dass die Arbeitsunfähigkeit wegen seinen
psychischen Beschwerden gemäss den früheren ärztlichen Gutachten
aus Kroatien mehr als 40% betrage, sich seine chronische Depression
trotz Therapie verschlechtere, was nicht mit den wirtschaftlichen
Problemen in seinem Heimatstaat erklärt werden könne, und deshalb
eine höhere Arbeitsunfähigkeit angenommen werden müsse.
Angesichts der somatischen Beschwerden am Rücken und am
Nacken, welche ebenfalls schlimmer würden, müsse eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% angenommen werden. Im
Übrigen äusserte der Antragsteller sein Unverständnis gegenüber dem
Umstand, dass er einen Invaliditätsgrad von mindestens 50%
aufweisen müsse, um einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu
haben. Seiner Eingabe legte er zwei spitalärztliche Berichte vom 14.
April 2008 ins Recht, nämlich einerseits denjenigen des Neurologen
Dr. med. M._______, welcher die bereits bekannten Diagnosen
auflistete, keine Verbesserung des Gesundheitszustandes feststellte
und die Weiterführung der Therapien empfahl, und andererseits einen
weiteren Befund des Neuropsychiaters Dr. D._______, der zwar eine
Verschlimmerung des psychischen Zustandes festhielt, aber ebenfalls
keine Änderung der bisherigen Therapie empfahl (act. 82 84 IV).
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C.c Die IVStelle unterbreitete die beiden medizinischen Beurteilungen
vom 14. April 2008 der RADÄrztin Dr. Y._______, welche am 31.
Dezember 2008 befand, dass diese im Vorbescheidverfahren
vorgebrachten medizinischen Unterlagen keine neuen Informationen
gebracht hätten und keineswegs eine Verschlechterung des Zustandes
seit der MEDASUntersuchung beweisen würden (act. 87 IV).
D.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 wies die IVStelle das Rentengesuch
von X._______ ab im Wesentlichen mit derselben Begründung, wie sie im
Vorbescheid angeführt worden war. Die medizinischen Unterlagen,
welche der Versicherte seinem Schreiben vom 17. Mai 2008 beigelegt
habe, würden lediglich die bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen
bestätigen (act. 88 IV).
E.
Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2009 erhob X._______
(nachfolgend der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Februar 2009
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dabei wiederholte er im
Wesentlichen die Begründung seiner Einsprache, indem er auf die
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hinwies und seine
Arbeitsunfähigkeit auf über 70% einstufte. Gleichzeitig reichte er mehrere
ärztliche Atteste und Berichte neueren Datums, nämlich ausgestellt
zwischen Ende September 2008 bis Ende Januar 2009, ein, so
namentlich einen Kontrollbericht des Neuropsychiaters Dr. D._______
vom 9. Januar 2009 und einen Bericht des psychiatrischen Spitals
V._______, mit welchem die depressivparanoiden Störungen und eine
chronische Lumboischialgie bestätigt wurden (act. 1 IV).
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. August 2009 (vgl. act. 8) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die
Stellungnahme der RADÄrztin, welcher die Eingabe des
Beschwerdeführers erneut unterbreitet worden war. Diese stellte mit
Bericht vom 3. August 2009 (vgl. act. 90 IV) fest, dass in der neu
beigebrachten ärztlichen Dokumentation die altbekannten somatischen
Beschwerden geschildert worden seien (inklusive wieder eine
Fussheberparese, welche in der MEDASUntersuchung nicht gefunden
worden sei), und das neue CT der Lendenwirbelsäule vom Dezember
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Seite 9
2008 weiterhin keine Nervenkompression zeige, was der
neurochirurgischen Beurteilung vom Januar 2009 entspreche, wonach
nichts zu operieren sei. Der psychiatrische Bericht erwähne zwar neu
eine paranoide Depression und eine Persönlichkeitsveränderung, welche
jedoch durch keine Befunde (Psychostatus) belegt würden. Insgesamt
könne mit den neueren medizinischen Berichten weder die Beurteilung
der MEDAS in Frage gestellt noch eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit der MEDASUntersuchung belegt werden.
G.
Mit Replik vom 7. September 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und an der Beschwerdebegründung fest. Zudem machte er im
Wesentlichen geltend, dass er wegen seinen Beschwerden nach Kroatien
zurückgekehrt sei. Sein Gesundheitszustand verschlechtere sich ständig,
und zwar nicht als Folge von wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Er könne
heute keine Arbeit mehr leisten. Er legte wiederum neuere, zwischen
März und Juli 2009 erstellte medizinische Gutachten des
Neuropsychiaters Dr. D._______ und des Neurochirurgen Dr. med.
K._______ bei (act. 11).
H.
Mit Duplik vom 19. November 2009 (vgl. act. 17) hielt auch die Vorinstanz
– unter Verweis auf den Schlussbericht der RADÄrztin vom 13.
November 2009 (vgl. act. 92 IV) an ihren Rechtsbegehren und an deren
Begründung fest. Gemäss der RADÄrztin enthielten die neu vorgelegten
Konsultationsberichte des Psychiaters keine neuen Informationen
bezüglich dem Psychostatus. Interessant sei höchstens, dass jetzt auch
im Heimatland des Beschwerdeführers die Diagnose F 45.5 auftauche,
was die körperliche Genese der geklagten Beschwerden in Zweifel ziehe
und die Beurteilung der MEDAS unterstütze. Eine Operation werde vom
Neurochirurgen nicht erwogen, was gegen eine relevante
Verschlechterung seit der MEDASUntersuchung spreche. Damit sei
nach wie vor keine Veränderung zur MEDASBeurteilung zu begründen.
I.
Den mit Zwischenverfügung vom 25. September 2009 vom zuständigen
Instruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.
hat der Beschwerdeführer fristgemäss überwiesen (act. 13, 14).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 10
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV
Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des
Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der
Einspracheentscheid der IVStelle für Versicherte im Ausland vom
21. März 2007. Der Beschwerdeführer hat frist und formgerecht (Art. 60
ATSG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung (Art. 59 ATSG). Nachdem auch der eingeforderte
Kostenvorschuss geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Kroatiens ist, finden die
Bestimmungen des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über
soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1) Anwendung. Demnach bestimmt
sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, für den
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Seite 11
Beschwerdeführer allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften (vgl. Art. 2 bis 4 dieses Abkommens).
Nach dem Gesagten bestimmt sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des
ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11).
4.
4.1. Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
schweizerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 30. Janaur 2009)
eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E.
1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007
die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV
Revision anwendbar, und ab dem 1. Januar 2008 die zu diesem Zeitpunkt
in Kraft getretenen Bestimmungen der 5. IVRevision (AS 2007 5129 bzw.
AS 2007 5155); denn ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445)
4.2. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSGNormen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das
Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches
Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 313
ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor InKraftTreten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu
entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann
(vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art.
16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
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Seite 12
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen
ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und
b).
5.
5.1. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 28
Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige
auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und
derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss
Abs. 1ter dieser Norm (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben.
5.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit
die fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden
können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte
miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b;
ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht
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Seite 13
ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte
Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED
MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.3. Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der
daraus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE
110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht
nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern
– wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen
Tätigkeiten (Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also
grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der
Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen
der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit
dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung
übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Dabei obliegt die Beurteilung der sich aus einem
Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (z.B.
nur sitzende oder stehende Arbeiten, nur beschränktes Heben/ Tragen
von Lasten, Arbeit im Freien oder in geheizten Räumen u.a.) den Ärzten,
wogegen die von der IVStelle gegebenenfalls heranzuziehenden
Fachleute der Berufsberatung bestimmen können, welche ganz
konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und
unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person
in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008,
9C_833/2007 E. 3.3.2 mit Hinweisen, SVR 2001 IV Nr. 10, E. 1). Die rein
wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im
Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt
dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
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Seite 14
5.4. Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% (bei einer im Ausland wohnenden Person wie
vorliegend 50%) bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003,
§52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% (im Ausland
50%) arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit).
Gemäss der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % (im Ausland 50%) arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 % (im Ausland 50%) invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a
IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des EVG die
überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend
stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt,
welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich
dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Als
relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur
dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise
geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit
werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V
102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass die
Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von Art. 29 IVG
Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputationen (ULRICH
MEYERBLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich
1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die genannten
restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch
entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe
von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in dieser Bestimmung
vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine Abgrenzung zwischen
den Aufgaben der Invalidenversicherung und denjenigen der sozialen
Kranken und Unfallversicherung bezweckt; letztere haben während der
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Seite 15
Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall
aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein
wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs.
1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30
aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
5.5. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist,
innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen
Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie
möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E.
2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
einer IVStelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
6.
Der Beschwerdeführer hat nach Verlassen der Schweiz im Jahre 1998
angeblich keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, so dass vorliegend
allein aufgrund der ärztlichen Angaben zu prüfen ist, ob er ab Januar
2004 (1 Jahr vor dem Rentengesuch) bis zum 30. Januar 2009 (Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung) eine rentenbegründende Invalidität erlitten
hat.
6.1. Den umfangreichen ärztlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer seit April 2005 medizinisch
dokumentierten, leichten bis mittelgradig depressiven Episode mit
somatischem Syndrom (ICD10: F32.01), einem Problem der
Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (ICD
10: F54), einem diffusen chronischen Schmerzsyndrom zervikozephal
und –brachial linksbetont (ICD10: M 54.2), panvertebral sowie in den
unteren Extremitäten beidseits (ICD10: M 54.5) mit vielen vegetativen
Begleitbeschwerden leidet. Bei diesen, die Arbeitsfähigkeit
einschränkenden Leiden handelt es sich um labile pathologische
Geschehen, so dass ein allfälliger Rentenanspruch erst nach der
gesetzlichen Wartezeit von einem Jahr entstehen kann, während welcher
der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer ohne wesentlichen
Unterbruch zu mindestens 50% (vgl. E. 5.5) arbeitsunfähig gewesen war
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Seite 16
(Art. 29 Abs. 1 Bst. b in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung).
6.2.
6.2.1. Gestützt auf die medizinischen Akten und insbesondere auf die
Ergebnisse einer zwischen dem 21. und dem 23. Januar 2008 durch die
MEDAS Ostschweiz durchgeführten pluridisziplinären Untersuchung (vgl.
act. 78 IV) ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als
auch in einer hinsichtlich von Pausen, der Arbeitsposition, dem Heben
von Gewichten angepassten Tätigkeit auf 40% ab April 2005 zu
bemessen sei.
6.2.2. Das besagte MEDASGutachten vom 27. Februar 2008
beantwortete die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und
bei anderer Tätigkeit in der Tat wie folgt:
"Unter Beachtung der aktuell festgestellten leichten bis mittelgradigen
Episode mit somatischem Syndrom, einhergehend mit vielen vegetativen
Begleitbeschwerden und einem chronifizierten Rückenschmerzsyndrom
und unter Beachtung eines elektrophysiologisch feststellbaren
sensomotorischen Karpaltunnelsyndroms beidseits, wenn auch leichten
Grades, schätzen wir aufgrund der dadurch verminderten
Leistungsfähigkeit bzw. rascheren Erschöpfbarkeit die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere rückenadaptierte
Tätigkeiten auf insgesamt 40%."
Die MEDAS verfügte dabei über die IVVorakten mitsamt den
ausländischen ärztlichen Berichten aus den Jahren 2001 und 2005 bis
2007. Sodann wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der MEDAS
Gesamtuntersuchung am 23. Januar 2008 von Dr. med. S._______,
Psychiater und Psychotherapeut untersucht, der dem Beschwerdeführer
eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 bis 35% attestierte. Daneben
wurden von der MEDAS weitere Untersuchungen durchgeführt (Status,
Labor, Röntgen, PactTest, RuheEKG, EMG/ENG).
6.2.3. Demgegenüber waren ausländische Ärzte in den Jahren 2005 bis
2007 zum pauschalen Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mehr
als zu 2/3, wenn nicht vollständig arbeitsunfähig sei, ohne allerdings
zwischen den bisherigen und zumutbaren Tätigkeiten zu unterscheiden
oder den pauschalen Befund genauer zu begründen (vgl.
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Seite 17
Gesamtgutachten des kroatischen Versicherungsträgers vom 14. Juni
2005, act. 38 IV; mehrere ärztliche Beurteilungen des Neurologen Dr.
med. M._______ der neurologischen Klinik in S._______, act. 45, 49, 51,
52, 59, 63 und 65 IV; ärztlicher Bericht vom 28. Juni 2006 von Dr. med.
J._______, Facharzt für Rehabilitation, act. 54 IV; ärztliche Berichte vom
3. Oktober 2006 und vom 25. Januar 2007 der Familienärztin Dr. med.
N._______, act. 47 und 60 IV).
6.3. Vergleicht man die Diagnosen der ausländischen Ärzte aus den
Jahren 2005 bis 2007 und diejenigen des polydisziplinären MEDAS
Gutachtens vom 27. Februar 2008, so ist augenfällig, dass im
letztgenannten sowohl die psychische Leidenskomponente mit
wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Depression mit
somatischem Syndrom, chronifiziertes Schmerzsyndrom) als auch die
physischen Nacken und Rückenleiden mit vielen vegetativen
Begleitbeschwerden, die ebenfalls die Arbeitsfähigkeit einschränken,
allesamt berücksichtigt und eingehend abgeklärt worden sind. Der
Beschwerdeführer wurde auch in kardiologischer Hinsicht untersucht. Die
von der Vorinstanz mehrfach zugezogene IVÄrztin hat sich ebenso
eingehend und wiederholt mit den erwähnten diagnostizierten, für die
Arbeitsfähigkeit relevanten Leiden befasst, die ausländischen ärztlichen
Berichte geprüft und mit den Schlussfolgerungen des MEDAS
Gutachtens verglichen. Insbesondere konnten weder das Vorliegen einer
schweren Depression unter anderem mangels psychiatrischer
Hospitalisation und entsprechender medikamentöser Behandlung noch
eine kardiale Erkrankung von der MEDAS bestätigt werden (vgl. Berichte
vom 16. Februar 2007, 14. August 2007, 2. April 2008, 31. Dezember
2008, 3. August 2009 und 13. November 2009, act. 56, 71, 80, 87, 90, 92
IV).
7.
7.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
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Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl.
dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit
Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die
Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu
BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98
vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden
Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20.
März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
7.2. Erforderlich ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich auch der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad
übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer
Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme
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Seite 19
der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit
überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten
Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSGKommentar, Zürich
2003, Art. 43 Rz. 23; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff).
7.3. Im vorliegenden Fall sind für das Gericht die Folgerungen des
polydisziplinären MEDASGutachtens vom 27. Februar 2008, auf welches
sich die Vorinstanz im Wesentlichen stützt, überzeugend und schlüssig.
Das Gutachten ist ohne Zweifel umfassend, beruht auf breite
Untersuchungen, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden,
leuchtet ein und ist gut begründet, insbesondere hinsichtlich der nach
schweizerischen Grundsätzen der Invalidenversicherung zu
beurteilenden RestArbeitsfähigkeit, die nicht nach ausländischen
Massstäben zu messen ist (vgl. ZAK 1989 S. 320 E. 2). Dazu sind die
Berichte der Hausärztin Dr. med. N._______ und der behandelnden
Spezialärzte Dr. med. M._______ und Dr. med. J._______ entsprechend
der zitierten Rechtsprechung mit Vorbehalt zu würdigen. So kann
vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sowohl in der bis 1998 ausgeübten Tätigkeit als auch
in leichteren Verweisungstätigkeiten medizinisch gesehen zu 40%
eingeschränkt ist.
7.4. Mit der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit ist aber grundsätzlich noch
nichts über den massgebenden Invaliditätsgrad gesagt. Da die Vorinstanz
keinen Einkommensvergleich durchführen liess, um diesen
Invaliditätsgrad zu ermitteln, könnte das Gericht die Sache an die
Vorinstanz zurückweisen. Aus Gründen der Prozessökonomie und
aufgrund der Konstellation des vorliegenden Falles und der Aktenlage
kann das Gericht den Invaliditätsgrad jedoch ausnahmsweise selbst wie
folgt ermitteln:
7.4.1. Mangels tatsächlich erzielten Verdienstes vor und nach Eintritt der
gesundheitlichen Beeinträchtigung müssen die Tabellenlöhne der LSE
des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden. Da die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl bei der bis 1998 ausgeübten
Tätigkeit (Produktionsmitarbeiter in einer Lebensmittelfirma) als auch bei
einer Verweisungstätigkeit (Hilfsarbeiter, Aufseher, kleine Lieferungen mit
Fahrzeug, Verkauf auf dem Korrespondenzweg, Verkäufer,
Datenerfassung u.a.) dieselbe ist, nämlich 40%, sind Validen und
Invalideneinkommen vom selben Tabellenlohn zu berechnen – welchen
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Seite 20
man auch immer zu Grunde nimmt und entspricht der Invaliditätsgrad in
dieser besonderen Konstellation dem Grad der Arbeitsunfähigkeit,
allerdings unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn
gemäss BGE 126 V 75. Beim Invalideneinkommen ist also in Form eines
entsprechenden Abzugs der Tatsache Rechnung zu tragen, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können
(BGE 124 V 321) und die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichen Erfolg verwerten kann. Dabei ist der Abzug nach Würdigung
der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 23. März
2010, E. 2.3.2).
7.4.2. Angesichts insbesondere des Lebensalters (der Beschwerdeführer
hat Jahrgang 1951) kann der Abzug vom Tabellenlohn (der bei
kumulierten Umständen 25% nicht übersteigen darf, vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1.1) auf 10%
veranschlagt werden, zumal die Vorinstanz die verminderte
Leistungsfähigkeit beim Beschäftigungsgrad bereits berücksichtigt hat.
Damit beträgt der Invaliditätsgrad unabhängig des herangezogenen
Tabellenlohnes – vorliegend nicht mehr als 46% ([106 x 0,9] x 100%)
und erreicht den vom Gesetz für das Ausland (ausserhalb der EU, vgl. E.
5.5) erforderlichen, rentenrelevanten Grad von 50% nicht. Daraus folgt,
dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem
30. Januar 2009 verschlechtert haben, ist es ihm unbenommen, ein
neues Rentengesuch zu stellen.
8.
8.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind
gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 400. festgelegt und
vorliegend mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
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Seite 21
8.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs.
1 VwVG a contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der obsiegenden
Vorinstanz steht praxisgemäss – Ausnahme vorbehalten (BGE 127 V
205) – keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 756.1164.8851.39; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger JeanMarc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
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173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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