B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1387/2017
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______, (Spanien),
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung der IVSTA vom 23. Januar 2017.
C-1387/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Der am (…) 1954 geborene, verheiratete und in seiner Heimat Spanien
wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer)
war von 1972 bis 1980 in der Schweiz im Gastgewerbe tätig und entrichtete
während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland act. 2, 77, 83).
A.b Am 21. Juni 2005 stellte der Versicherte über den spanischen Versi-
cherungsträger (von diesem am 6. Oktober 2005 weitergeleitet) bei der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) ein
Gesuch um Bezug einer schweizerischen Invalidenrente (act. 1, 80). Mit
Verfügung vom 19. April 2006 teilte die Vorinstanz dem Versicherten – nach
vorgängiger Konsultation von Dr. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes
vom 31. März 2006 – mit, es liege keine genügende Erwerbsunfähigkeit
während eines Jahres vor, die einen Rentenanspruch zu begründen ver-
möge, und wies das Rentengesuch ab (act. 21 f.). Dagegen erhoben der
Versicherte am 2. Juni 2006 und sein inzwischen bevollmächtigter Rechts-
vertreter am 1. Februar 2007 Einwand (act. 27, 29). Nach Einholen medi-
zinischer Berichte bei den behandelnden Ärzten in Spanien, eines Arztbe-
richtes E 213 vom 17. April 2009 und der ergänzenden Stellungnahme von
Dr. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes vom 1. November 2009 (act. 44
ff., 78-1) teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom
25. November 2009 mit, aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigung, die
eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. November 2008 verursache und eine
Erwerbseinbusse von 40% zur Folge habe, stünde ihm ab 18. November
2009 eine Viertelsrente zu (act. 80).
A.c Nachdem gegen den Vorbescheid kein Einwand erfolgte, sprach die
IVSTA mit Verfügung vom 16. Februar 2010 rückwirkend ab 1. November
2009 eine Viertelsrente zu (act. 84). Diese Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
B.
B.a Am 21. August 2012 leitete die IVSTA eine Rentenrevision ein (act. 88)
und holte verschiedene medizinische Berichte und Dokumente zur Er-
C-1387/2017
Seite 3
werbssituation ein (act. 92-94, 98, 99, 101-106). Aufgrund der Stellungnah-
men von Dr. C._______ des IV-ärztlichen Dienstes vom 31. Januar und
18. März 2013 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom
17. April 2013 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente
(act. 110, 113, 114). Dagegen erhob der Versicherte am 25. April und
28. Mai 2013 Einwand (act. 115, 117 f.). Nachdem sich die Dres
C._______, Allgemeinmedizin, und D._______, Psychiatrie, am 13. Juni
und 21. September 2013 ergänzend zur medizinischen Situation hatten
vernehmen lassen, bestätigte die IVSTA mit Verfügung vom 7. November
2013 den Anspruch auf eine Viertelsrente (IV 120, 122, 126).
B.b Am 8. Januar 2014 erhob A._______ Beschwerde gegen die Verfü-
gung der IVSTA vom 7. November 2013 und beantragte deren Aufhebung
und Gewährung einer höheren Rente nach vollständiger Würdigung aller
eingereichten medizinischen Akten, Vornahme ergänzender pluridisziplinä-
rer Abklärungen in der Schweiz und Durchführung eines neuen Einkom-
mensvergleichs (act. 128-1 ff.).
B.c Mit Urteil C-228/2014 vom 20. April 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung vom 7. No-
vember 2013 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die
Vorinstanz zurück (act. 134-1 ff.). Zur Begründung führte das Bundesver-
waltungsgericht im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe bezüglich der
Alkoholkrankheit, der Erkrankungen im Magen-/Darmtrakt, der Kniesitua-
tion und der psychischen Situation zu Recht auf eine stabile bzw. leicht
verbesserte Situation seit Gewährung der Viertelsrente geschlossen. Je-
doch sei die Sache bezüglich der neu aufgetretenen COPD-Erkrankung zu
ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen und danach zu prüfen, ob die Ergebnisse der diesbezüglichen Unter-
suchungen eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisherigen Tätigkeit als
Betreiber einer Cafeteria und in angepassten Verweistätigkeiten bestätige
(Urteil C-228/2014 E. 6.1, act. 134-20).
C.
C.a In der Folge hielt Dr. med. C._______ in seiner Stellungnahme vom
1. August 2015 fest, zur Diskussion stehe, wie weit die neu aufgetretene
COPD-Erkrankung fortgeschritten und wie weit sie mit einer sitzenden Tä-
tigkeit vereinbar sei (act. 138-1). Man brauche hier nochmals eine pneumo-
logische Begutachtung. Einerseits mit Lungenfunktion, andererseits seien
C-1387/2017
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auch die Blutgaswerte und Sauerstoffsättigung in Ruhe und nach Belas-
tung zu ermitteln. Der Beschwerdeführer sei schon 61-jährig. Er denke,
man könne dies durchaus in Spanien bei einem zuverlässigen pneumolo-
gischen Ambulatorium einer öffentlichen Klinik veranlassen.
C.b Nachdem die Vorinstanz die von Dr. med. C._______ verlangten Do-
kumente via den spanischen Versicherungsträger eingeholt hatte, hielt IV-
Arzt Dr. med. E._______, FMH Allgemeine Innere Medizin, nach Sichtung
der Berichte in seiner Stellungnahme vom 14. September 2016 zusam-
menfassend fest, die Resultate seien insgesamt stabil mit Schwankungen
im Bereich einer COPD des Stadiums GOLD III. Die Schwankungen seien
aufgrund der Fortentwicklung der Krankheit mit temporären Exazerbatio-
nen normal (act. 157-1 ff.). Ohne Zweifel bestehe eine Einschränkung der
körperlichen Leistungsfähigkeit. Eine sitzende Tätigkeit bleibe jedoch im
Rahmen der dokumentierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % möglich. In der
angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 8. Juni 2011 demgegenüber
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
C.c Gestützt auf diese Angaben ermittelte die Vorinstanz anhand eines
Einkommenvergleichs einen Invaliditätsgrad von 48 %, bestehend seit
dem 8. Juni 2011 (158-1 f.) und kündigte dem Beschwerdeführer mit Vor-
bescheid vom 20. Oktober 2016 an, dass weiterhin Anspruch auf eine Vier-
telsrente der IV bestehe (act. 161-1 f.).
C.d Gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführe am 9. Novem-
ber 2016 und ergänzend am 20. Dezember 2016 Einwand erheben und
reichte der Vorinstanz den Bericht des Hospital F._______ vom 16. Novem-
ber 2016 ein (act. 162-1 ff., 165-1).
C.e Nachdem Dr. med. E._______ am 29. Dezember 2016 an seiner Stel-
lungnahme vom 14. September 2016 festhielt (act. 170-1 f.), bestätigte die
Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Januar 2017 den Anspruch auf eine Vier-
telsrente (act. 171-1 ff.).
D.
D.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt José Vazquez Bürger, mit Eingabe vom 22. Februar 2017
(Eingang beim spanischen Versicherungsträger am 27. Februar 2017) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Sinn-
gemäss wurde die Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2017 und
Gewährung einer höheren Invalidenrente beantragt. Zur Begründung
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Seite 5
wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich inwiefern
die verschiedenen beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen
und Gesundheitseinschränkungen bei der Beurteilung des Rentenan-
spruchs berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz habe eine Vielzahl
von anerkannten und aktenkundigen Erkrankungen und Gesundheitsbe-
einträchtigungen vollkommen ignoriert.
D.b Am 27. März 2017 ging der mit Zwischenverfügung vom 10. März 2017
eingeforderte Verfahrenskostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein
(BVGer act. 3, 5, 6).
D.c Mit Vernehmlassung vom 25. April 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, dass gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
einzig hinsichtlich des Lungenleidens ergänzende Abklärungen zu tätigen
gewesen seien. Die Aktenlage bezüglich aller anderen Leiden sei vollstän-
dig und der Sachverhalt rechtsgenüglich erhoben, um eine abschliessende
Beurteilung zu tätigen. Dementsprechend sei auch die Notwendigkeit einer
pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz verneint worden. Seit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgericht seinen keine neuen Unterlagen ein-
gegangen, die auf eine Verschlechterung der anderen Leiden hinweisen
würden. Gemäss den medizinischen Unterlagen liege nach wie vor ein
Lungenleiden im Stadium Gold III vor. Es bestehe keine Ruhedyspnoe und
es erfolge keine Behandlung mit Sauerstoff. Dementsprechend seien zwar
körperliche Anstrengungen ausgeschlossen, eine rein sitzende, leichte Tä-
tigkeit sei jedoch unverändert im Umfang von 60 % zumutbar. Die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Barbetreiber sei hingegen nicht mehr zumutbar.
Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 48 % ergeben,
sodass unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe.
D.d Mit Replik vom 18. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer die
Ausrichtung einer ganzen IV-Rente bzw. eventualiter eine fachmedizini-
sche Begutachtung der Lungenerkrankung (BVGer act. 10). Die Vorinstanz
habe die erhebliche Verschlechterung der Lungenkrankheit nicht genü-
gend gewürdigt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe eine Ru-
hedyspnoe und die Lungenerkrankung befinde sich im Stadium GOLD IV.
D.e Mit Duplik vom 29. Mai 2017 verwies die Vorinstanz auf ihre Vernehm-
lassung vom 25. April 2017 und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde fest (BVGer act. 12).
C-1387/2017
Seite 6
D.f Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 wurde die Replik der Vorinstanz vom
29. Mai 2017 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt und der Ab-
schluss des Schriftenwechsels per 15. Juni 2017 angekündigt (BVGer act.
13).
E.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung,
(die am 6. Februar 2017 beim Rechtsvertreter eingegangen ist; BVGer act.
1, Beilage 1) durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59
ATSG [SR 830.1]). Auf frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vom 27. Februar 2017 (Eingang beim spanischen Versicherungsträger) ist
somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
C-1387/2017
Seite 7
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt in
Spanien. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999
(FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA
zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
4.
4.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Nach Art. 7 Abs. 2
ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung, sind für die Beurtei-
lung einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen und eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
C-1387/2017
Seite 8
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung)
haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit o-
der die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu-
mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver-
bessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente.
4.4 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung)
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesge-
richts] stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Eine – vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund
des FZA und der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem 1.
Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben.
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
C-1387/2017
Seite 9
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Je substanzieller sich eine medizinische
Fachperson äussert, umso höher ist der Beweiswert ihrer Aussage (RU-
DOLF RÜEDI, Das medizinische Gutachten - Erwartungen des Sozialversi-
cherungsrichters an den Arzt, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Medizini-
sche Gutachten, Zürich 2005, S. 80). Liegen unterschiedliche, sich wider-
sprechende Expertenmeinungen vor, wird diejenige Begutachtung obsie-
gen, die lückenlos dokumentiert ist und durch eine schlüssige Beurteilung
zu überzeugen vermag: kurz, es kommt auf die Qualität an (JACQUES
MEINE, die ärztliche Unfallbegutachtung in der Schweiz - Erfüllt sie die heu-
tigen Qualitätsanforderungen?, in: Swiss Surg 1998; 4: 54).
Auch auf Stellungnahmen eines RAD kann nur abgestellt werden, sofern
sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen. Zudem müssen die
Ärztinnen und Ärzte des RAD über die im Einzelfall erforderlichen persön-
lichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person
persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag
daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen.
Die Rechtsprechung hat für versicherungsinterne Gutachten Richtlinien für
die Beweiswürdigung aufgestellt. Den Berichten und Gutachten versiche-
rungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
C-1387/2017
Seite 10
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V
351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisge-
mäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver-
fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach-
ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Ein-
holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be-
weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge-
ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs-
internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor-
zunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen;
Urteil des BGer 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
5.
5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invaliden-
rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerb-
lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli-
chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-
standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des
Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343
E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Än-
derung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat-
sächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für
die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu
und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117
V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
5.3 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt indessen
nicht zu einer materiellen Revision (BGE 115 V 308 E. 4a/bb; SVR 2004 IV
Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende,
C-1387/2017
Seite 11
revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbe-
gründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (URS MÜLLER, Die
materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversiche-
rung, 2003, Rz. 490). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren
abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht ver-
ändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen
Ermessens zurückzuführen (vgl. Urteil des BGer 9C_243/2010 vom 28.
Juni 2011 E. 3.4.2.3). Auch eine Veränderung von versicherungsmedizini-
schen Beurteilungsparametern kann zu einer abweichenden ärztlichen
Schlussfolgerung hinsichtlich eines tatsächlich gleich gebliebenen Zustan-
des führen. Eine neue medizinische Beurteilung etwa, die mit der Entwick-
lung der Rechtspraxis zur Invalidität bei psychosomatischen Leiden (BGE
131 V 49; 130 V 352; vgl. auch BGE 136 V 279 und 132 V 65) begründet
wird, kann weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 ATSG noch unter
einem anderen Anpassungstitel eine neue Beurteilung des Anspruchs ver-
anlassen (BGE 135 V 201 und 215; vgl. aber die am 1. Januar 2012 in Kraft
getretenen Schlussbestimmung a der Änderung des IVG vom 18. März
2011). Eine zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis darf erst im Rahmen
einer festgestellten erheblichen Tatsachenänderung berücksichtigt wer-
den. Sie könnte auch nicht als Grundlage für eine Wiedererwägung heran-
gezogen werden, weil deren Voraussetzungen vor dem Hintergrund der
Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung beur-
teilt werden.
5.4 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeit-
liche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände-
rung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Über-
prüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesundheitlichen Be-
einträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE 133
V 108 E. 5.4 und das Urteil des BGer 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012
E. 3.2).
6.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den bisherigen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente der IV mit der angefochtenen
Verfügung vom 23. Januar 2017 zu Recht bestätigt hat bzw. ob beim Be-
schwerdeführer ein höherer Rentenanspruch besteht.
C-1387/2017
Seite 12
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil C-228/2014 vom 7. No-
vember 2013 zum Schluss gekommen, die Vorinstanz habe bezüglich der
Alkoholkrankheit, der Erkrankungen im Mage-/Darmtrakt, der Kniesituation
und der psychischen Situation zu Recht auf eine stabile bzw. leicht verbes-
serte Situation geschlossen.
Demgegenüber habe sich der anspruchserhebliche Sachverhalt im mass-
gebenden Zeitpunkt seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 16. Feb-
ruar 2010 bis zum Erlass der ersten Revisionsverfügung vom 7. November
2013 dahingehend verändert, dass die Akten neu und in medizinischer Hin-
sicht zentrale Hinweise auf eine COPD-Erkrankung schwersten Grades
und gleichzeitig sich widersprechende oder unklare Hinweise auf die
Schwere dieser Erkrankung enthielten, wobei unbestritten sei, dass min-
destens ein Schweregrad III nach GOLD vorliege. Eine abschliessende Be-
urteilung über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisheri-
gen Tätigkeit als Betreiber einer Cafeteria oder in angepassten Tätigkeiten
ohne Staub- und Rauchexposition sei indessen nicht mit dem im Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit möglich. Die Sache sei daher zu ergänzenden Abklärungen durch
einen Lungenspezialisten an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urteil
C-228/2014 E. 5.11.4, act. 134-20).
6.2 Zur Vornahme der ergänzenden Abklärungen gemäss dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts hielt IV-Arzt Dr. med. C._______ eine Begut-
achtung in der Schweiz nicht für notwendig. Vielmehr liess er via den spa-
nischen Versicherungsträger Berichte über die Lungenfunktion sowie die
Blutgaswerte und Sauerstoffsättigung in Ruhe und nach Belastung einho-
len (act. 138, 140). Aufgrund dieser Berichte kam IV-Arzt Dr. med.
E._______ zum Schluss, dass eine COPD-Erkrankung im Stadiums GOLD
III vorliege. Währenddem im Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung
vom 16. Februar 2010 eine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tä-
tigkeit als Betreiber einer Cafeteria im Umfang von 60 % als zumutbar er-
achtet wurde (act. 78-1), hielt IV-Arzt Dr. med. E._______ in seiner Stel-
lungnahme vom 14. September 2016 fest, dass in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Betreiber einer Cafeteria eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestehe (act. 157-1 ff.). Als Funktionseinschränkungen führte er auf, dass
nur Arbeiten in sitzender Position, höchstens 5 Stunden pro Tag; kein Be-
steigen von Leitern oder Gerüsten; kein Gehen auf unebenen Gelände;
kein längeres Gehen (höchstens 15 Minuten); kein Heben von Gewichten
über 5 kg; Vermeidung von Staub, Feuchtigkeit und Emanationen verrichtet
C-1387/2017
Seite 13
werden könnten (act. 157-1 f., 171-2). Ausgehend von einer Arbeitsunfä-
higkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betreiber einer
Cafeteria, ermittelte die Vorinstanz den Invaliditätsgrad – anders als noch
bei der Rentenzusprache, als ein Prozentvergleich vorgenommen wurde –
anhand eines Einkommensvergleichs, was zu einem Invaliditätsgrad von
48 % führte (act. 158-1 f.).
6.3 Mit der neu aufgetreten COPD-Erkrankung liegt eine erhebliche Ände-
rung des Sachverhalts vor, die geeignet ist, sich anspruchserheblich auf
den Rentenanspruch auszuwirken. Davon geht offenbar auch die Vo-
rinstanz aus, führt sie doch explizit aus, die vorgenannten Leistungsein-
schränkungen seien nicht mehr mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Betreiber einer Cafeteria vereinbar. Damit ist ein Revisionstatbestand nach
Art. 17 ATSG gegeben und das Gericht kann den Rentenanspruch in recht-
licher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des
gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachen-
spektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen prü-
fen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorangegangenen Urteil
C-228/2014 vom 20. April 2015 ausgeführt, es bestünden keine Hinweise
für die Notwendigkeit einer pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz,
wie dies der Beschwerdeführer fordere. Die Aktenlage sei bezüglich der
übrigen gesundheitlichen Beschwerden (abgesehen der COPD-Erkran-
kung) rechtsgenüglich erhoben und lasse eine abschliessende Beurteilung
der gesundheitlichen Situation bis November 2013 zu (Urteil
C-228/2014 E. 6.2, act. 134-20). Daran kann aus nachfolgenden Gründen
nicht mehr festgehalten werden.
7.2 Es existieren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung
der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die
grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In gro-
ben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt um-
reissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmäs-
sig polydisziplinär (und damit zufallsbasiert anzulegen sein); eine direkte
Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Exper-
tise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss
als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die
C-1387/2017
Seite 14
Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesi-
chert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutach-
tung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden,
sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei
Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B.
internistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutachtung
vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4) noch darf ein besonderer arbeitsmedizini-
scher bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Vo-
raussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein.
7.3 Die Rentenzusprache mit Verfügung vom 16. Februar 2010 erfolgte
aufgrund einer Aktenbeurteilung durch IV-Arzt Dr. med. B._______. Dieser
nannte in seiner Stellungnahme vom 1. November 2009 folgend Diagnose
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (act. 78): leichte bis mittlere men-
tale Beeinträchtigung [Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten, De-
menz]. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er
auf: eine chronische Pankreatitis [Entzündung der Bauchspeicheldrüse]
mit Unterleibschmerzen (ohne signifikante Verschlechterung seit 2003), mit
jedoch gut erhaltenem Allgemein- und Ernährungszustand, einen Status
nach Cholezystektomie [Entfernung Gallenblase], eine einfache Fettleber,
einen Status nach Vagotomie [operative Behandlung eines Magen- oder
Zwölffingerdarmgeschwürs] ohne beschriebenes Dumpingsyndrom
[Sturzentleerung des Magens in den Dünndarm], einen chronischen Äthyl-
ismus [Alkoholkrankheit] in Abstinenz seit mehreren Jahren sowie ein re-
aktionäres ängstlich-depressives Syndrom, ohne psycho-pharmakologi-
sche Behandlung.
7.4 Zu den somatischen Beschwerden führte er aus, dass ein guter Allge-
mein- und Ernährungszustand beschrieben werde; Verdauungsprobleme
würden – trotz chronischer Bauchspeicheldrüsenentzündung und früher er-
folgter Entfernung der Gallenblase sowie Eingriffen im Bereich der Gallen-
wege in den Jahren 2000 bis 2003 – nicht beschrieben, ausser nicht ob-
jektivierbare Beschwerden. Diese Situation sei mit einer beruflichen Tätig-
keit vereinbar; dagegen spreche auch nicht die chronische Pankreatitis
ohne Komplikationen und ohne Unterernährung, die zwar zeitweise
Schmerzen verursachen könne, jedoch keine langanhaltende Arbeitsunfä-
higkeit bewirke. In psychiatrischer Hinsicht befinde sich der Beschwerde-
führer in Behandlung wegen eines chronischen Äthylismus, seit Jahren
abstinent, ohne psychische Störungen. Im E 213 vom 17. April 2009 (act.
44) werde ein ängstlich-depressives Syndrom beschrieben, das nur leicht
medikamentiert werde, was auf eine geringfügige Erkrankung hinweise.
C-1387/2017
Seite 15
Dies werde bestätigt durch den psychiatrischen Bericht vom 3. März 2009
(act. 45), der erwähne, dass keine psycho-pharmakologische Behandlung
stattfinde, und der Arzt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % schliesse. Der
psycho-neurologische Bericht vom 19. Dezember 2008 (act. 49, 51)
schliesse auf eine leichte bis mittlere kognitive Störung mit gewissen (Ver-
haltens-) beeinträchtigten Tests. Wegen dieser Pathologie bestehe eine
Leistungseinschränkung von 40 % in allen Aktivitäten. Die Störung sei nicht
vor 2008 beschrieben worden, weshalb auf eine Arbeitsunfähigkeit seit
18. November 2008 (Datum des ersten Arztberichts, der diese Störung er-
wähne) zu schliessen sei.
7.5 Somit bestanden bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache mehrere
gesundheitliche Beeinträchtigungen. Ausschlaggebend für die Rentenzu-
sprache war offenbar die leichte bis mittlere mentale Beeinträchtigung. Zu
den bereits bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist – wie
bereits erwähnt – neu die COPD-Lungenerkrankung hinzugetreten.
8.
8.1 Hinsichtlich der Auswirkungen der COPD-Erkrankung stütz sich die Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Stellung-
nahmen von IV-Arzt Dr. med. E._______ vom 14. September 2016 (act.
157- 1 ff.) und 29. Dezember 2016 (act. 170-1 f.). Dabei wurden folgende
medizinische Berichte berücksichtigt und ausgewertet:
- Lungenfunktionstests des Hospital G._______ vom 24.10.2014, 05.12.2014,
04.06.2015 und 17.03.2016 (act. 150-1, 151-4, 152-2, 153-1)
- 6 Minuten Gehtests vom 05.12.2014, 04.06.2015 und 20.07.2016 (act. 149-1,
151-1, 152-1)
- Blutgaswerte und O2 Sättigung vom 04.06.2015 und 20.07.2016 (act. 149-2 f.,
151-2)
- Pulsfrequenzmessungen vom 04.06.2015 und 20.07.2016 (act. 149-2 f., 151-
3)
- Ärztliches Gutachten des Hospital F._______ vom 16.11.2016 (act. 166-1;
Übersetzung: BVGer act. 4)
Wie bereits erwähnt, kam Dr. med. E._______ aufgrund dieser Berichte
zum Schluss, dass eine COPD-Lungenerkrankung im Stadiums GOLD III
vorliege (Im Stadium GOLD 3, der schweren COPD, ist die Erkrankung
nicht mehr zu ignorieren. Die Lungenfunktion weicht nun um 50 - 70 Pro-
zent vom Sollwert ab, was teils massive Beschwerden wie Atemnot, Hus-
ten und Auswurf zur Folge hat. Schon bei leichten Anstrengungen, z.B.
C-1387/2017
Seite 16
beim Treppen steigen, können sich die Folgen der Erkrankung bemerkbar
machen; der FEV 1-Wert liegt zwischen 30 und 50 % des Sollwerts; vgl.
-> COPD -> Stadien nach GOLD, zuletzt ab-
gerufen am 25. Mai 2018), welche zwar nicht mehr mit der zuletzt ausge-
übten Tätigkeit als Betreiber einer Cafeteria vereinbar sei. Eine angepasste
Tätigkeit sei hingegen nach wie vor im Umfang von 40 % zumutbar (aus-
führlich dazu vgl. vorstehende E. 6.2).
8.2 Für den Rechtsanwender als medizinischen Laien sind die Beurteilun-
gen apparativer Messungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerun-
gen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schwer bzw.
kaum überprüfbar. Insofern erscheint es angezeigt zur Plausibilisierung
solcher Abklärungsergebnisse und der daraus gezogenen Schlussfolge-
rungen medizinische Leitlinien heranzuziehen. Für die sozialmedizinische
Begutachtung der Leistungsfähigkeit bei COPD und Asthma bronchiale hat
die Deutsche Rentenversicherung entsprechende Leitlinien herausgege-
ben (Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung, Leistungsfähigkeit
bei chronischer obstruktiver Lungenkrankheit [COPD] und Asthma bronchi-
ale; nachfolgend: Leitlinien; abrufbar unter www.deutsche-rentenversiche-
> Infos für Experten > Begutachtung > Leitlinien > Krankheiten des
Atmungssystems; zuletzt abgerufen am 25. Mai 2018).
8.3 In der Gruppe der COPD werden verschiedene Krankheiten unabhän-
gig von Ätiologie und Pathogenese zusammengefasst, die sich in ihrer
Symptomatik sowie in ihren Therapiestrategien ähneln und bei denen funk-
tionale – obstruktive – Einschränkungen und Einschränkungen infolge der
Emphysembildung der Lunge vorliegen. Der Begriff COPD (chronic ob-
structive pulmonary disease) umfasst eine Symptomatik und funktionale
Beeinträchtigung der Lunge, die durch eine Kombination aus chronischem
Husten, gesteigerter Sputumproduktion, Atemnot, Atemwegsobstruktion
und eingeschränktem Gasaustausch charakterisiert ist. Die COPD lässt
sich als eine Krankheit definieren, die durch eine progrediente, nach Gabe
von Bronchodilatatoren und/oder Glukokortikoiden nicht vollständig rever-
sible Atemwegsobstruktion auf dem Boden einer chronischen Bronchitis
und/oder eines Lungenemphysems gekennzeichnet ist. Die COPD ist eine
Lungenerkrankung, die mit Auswirkungen auf andere Organsysteme (Herz
und Kreislauf, Atem- und Skelettmuskulatur, Skelettsystem, Psyche) ein-
hergeht (Leitlinien, S. 7).
C-1387/2017
Seite 17
Gemäss den Leitlinien ist zur Sachverhaltsabklärung bei einer COPD-Lun-
generkrankung zunächst eine ausführliche und detaillierte Anamnese (bis-
heriger Krankheitsverlauf, Allergieanamnese, Sozial- und Berufsanam-
nese, Beschreibung der beruflichen Belastbarkeit, ausserberufliche Aktivi-
täten) sowie eine körperliche Untersuchung erforderlich (vgl. Leitlinien, S.
14 f). Die körperliche Untersuchung sollte in möglichst klinisch stabilem und
infektfreiem Zustand erfolgen unter Angabe der am Untersuchungstag ein-
genommenen Medikation. Sie umfasst insbesondere Gewicht, Größe,
Hautkolorit, „Raucherfinger“, Trommelschlegelfinger, Uhrglasnägel, In-
spektion des Thorax (Deformierung, Narben), Perkussion und Auskultation
von Lunge und Herz, Beurteilung der Nasenatmung, Blutdruck, Puls, Zei-
chen kardiopulmonaler Dekompensation. Vervollständigt wird die Untersu-
chung durch die Erhebung des psychischen Befunds (Leitlinien, S. 15).
Die individuellen Auswirkungen von COPD auf die Belastbarkeit im berufli-
chen und sozialen Bereich müssen aus den medizinischen Unterlagen her-
vorgehen und die Interpretation der Lungenfunktionsbefunde ist immer im
Kontext mit den anamnestischen Angaben, Vorbefunden und dem klini-
schen Status vorzunehmen (Leitlinien S. 27). Zur sozialmedizinischen Be-
urteilung bei COPD als führender Diagnose, sollte gemäss Leitlinien eine
Bodyplethysmographie durchgeführt werden. Zur Beurteilung der Diagnos-
tik bei COPD erlauben die Messwerte aus Spirometrie und Bodyplethysmo-
graphie eine Einteilung des Schweregrades der Erkrankung (Leitlinien S.
28). Die Schweregradeinteilung der CPOD nach GOLD erfolgt nach nur
wenigen Parametern (FEV1, FEV1/VC) und ist insofern nicht immer eine
ausreichende Einteilung (Leitlinien, S. 29), zumal der Schweregrad einer
obstruktiven Ventilationsstörung nicht mit dem klinischen Schweregrad der
Erkrankungen wie COPD oder Asthma übereinstimmen muss (Leitlinien,
S. 17).
8.4 Zunächst ist festzuhalten, dass eine ausführliche und detaillierte Anam-
nese, wie sie gemäss den Leitlinien erforderlich ist, nicht aktenkundig ist
bzw. im Rahmen der Aktenbeurteilung nicht erhoben wurde. Insbesondere
wurden in keinem der medizinischen Berichte die Häufigkeit und Schwere
der Symptome und deren Auswirkungen auf den Alltag des Beschwerde-
führers festgehalten. Dr. med. E._______ stützt sich bei seiner Beurteilung
im Wesentlichen auf die Messungen der FEV 1-Werte sowie die Sauer-
stoffsättigung und schliesst daraus auf einen Schweregrad der COPD-Er-
krankung im Stadium GOLD III. Wie vorstehend dargelegt, muss der spiro-
metrische Schweregrad einer obstruktiven Ventilationsstörung nicht zwin-
gend mit dem Schweregrad der COPD-Erkrankung übereinstimmen. Eine
C-1387/2017
Seite 18
zusätzliche Bodyplethysmographie wurde nicht herangezogen bzw. sind
entsprechende Messwerte nicht ausgewertet worden. Ebensowenig wur-
den die Lungenfunktionsbefunde in Kontext zu anamnestischen Angaben
und dem klinischen Status gestellt. Die individuellen Auswirkungen der
COPD auf die Belastbarkeit des Beschwerdeführers, lassen sich allein auf-
grund den Stellungnahmen von Dr. med. E._______ vom 14. September
2016 und 29. Dezember 2016 nicht ableiten. Insbesondere entsprechen
sie nicht den Anforderungen an eine ausführliche Abklärung gemäss den
Leitlinien. Anzufügen ist, dass Dr. H._______ in ihrem Bericht des Hospital
F._______ vom 16. November 2016 wie bereits in ihrem Bericht vom 14.
Mai 2013 (act. 129-1) nach wie vor von einer sehr schweren COPD vom
Emphysem-Phänotyp ohne häufige Verschlechterung ausgeht (GesEPOC
A, BODEx 5, BODE 6). Es bestehe Atemnot bei mässiger Anstrengung
(MRC II-III, zur MRC- Klassifikation vgl.
/docs/smf/2013/11/de/smf-01456.pdf, zuletzt abgerufen am 30. Mai
2018). Weiter attestiert sie eine respiratorische Insuffizienz in der Nacht
und beim Gehen und erwähnt Untersuchungstermine zwecks Lungen-
transplantation (BVGer act. 4). Diese Beurteilung beruht auf einer klini-
schen und apparativen Untersuchung des Beschwerdeführers und weicht
erheblich von der Einschätzung von Dr. med. E._______ ab. Eine substan-
tiierte Auseinandersetzung mit diesem Bericht findet sich in der Stellung-
nahme von Dr. med. E._______ vom 29. Dezember 2016 jedoch nicht.
8.5 Es trifft zu, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. April
2017 ausführte (BVGer act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht die
Sache im vorangegangenen Urteil C- 228/2014 vom 20. April 2015 zu er-
gänzenden Abklärungen durch einen Lungenspezialisten ins Verwaltungs-
verfahren zurückgewiesen hat (vgl. E. 5.11.4 des Urteils C-228/2014, act.
134-20). Dies muss jedoch nicht bedeuten, dass die beim Beschwerdefüh-
rer bestehenden weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohne jeg-
liche Relevanz bleiben bzw. nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden
müssen. Vielmehr wirkt sich eine COPD-Erkrankung auch auf andere Or-
gansysteme (Herz und Kreislauf, Atem- und Skelettmuskulatur, Skelettsys-
tem, Psyche) aus (Leitlinien, S. 7). Dementsprechend führen die Leitlinien
auch aus, dass bei Vorliegen weiterer relevanter Begleiterkrankungen an-
derer Organsysteme, diese fachärztlich zu begutachten und daraus resul-
tierende Fähigkeitseinschränkungen in die Gesamtbeurteilung einzubezie-
hen sind (Leitlinien, S. 45). Insbesondere wird in den Leitlinien festgehal-
ten, dass die Untersuchungen durch die Erhebung des psychischen Be-
funds zu vervollständigen sind (Leitlinien, S. 15).
C-1387/2017
Seite 19
8.6 Beim Beschwerdeführer sind neben der COPD insbesondere folgende
Diagnosen aktenkundig: leichte bis mittlere mentale Beeinträchtigung [Be-
einträchtigung der kognitiven Fähigkeiten, Demenz], Persönlichkeitsverän-
derung (act. 32-6, 45-3, 48-3,49-5), einen chronischen Äthylismus [Alko-
holkrankheit] in Abstinenz seit mehreren Jahren (act. 45-3), ein reaktionä-
res ängstlich-depressives Syndrom (act. 44-3, 51-5, 52-3, 98), eine
schwere somatoforme Schmerzstörung (act. 51-5), eine chronische Pan-
kreatitis [Entzündung der Bauchspeicheldrüse] mit Unterleibschmerzen
(act. 18, 21-1, 48-3), mit jedoch gut erhaltenem Allgemein- und Ernäh-
rungszustand, einen Status nach Cholezystektomie [Entfernung Gallen-
blase] (act. 32-3), eine einfache Fettleber, einen Status nach Vagotomie
[operative Behandlung eines Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwürs]
ohne beschriebenes Dumpingsyndrom [Sturzentleerung des Magens in
den Dünndarm] (act. 32-3), Hepatische Steatosis (act. 32-3).
Bei dieser Sachlage erfordert eine sorgfältige Abklärung der COPD-Erkran-
kung gemäss Leitlinien eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung mit Einbe-
zug der weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Insbesondere wäre
die Erhebung eines (aktuellen) psychischen Befunds zwingend notwendig
gewesen, war die leichte bis mittlere mentale Beeinträchtigung ausschlag-
gebend für die Rentenzusprache. Ebenfalls besteht ein reaktionäres ängst-
lich-depressives Syndrom. Für den medizinischen Laien ist daher nicht
nachvollziehbar, dass die Auswirkungen der Lungenerkrankung auf die
psychische Gesundheit des Beschwerdeführers nicht Thema der Abklärun-
gen der Auswirkungen der COPD war, zumal das Auftreten von Angststö-
rungen, Panikstörungen, Depressivität und gestörtem Selbstvertrauen
häufige Folge von chronischen Lungenerkrankungen sind (Leitlinien, S.
42). Dennoch wurde vorliegend eine isolierte Aktenbeurteilung vorgenom-
men, was nach den vorstehenden Erwägungen keine abschliessende Be-
urteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu-
lässt. Ohnehin erscheint es mehr als fraglich, ob mit der Rückweisung zur
ergänzenden Beurteilung durch einen Lungenspezialisten im vorangegan-
genen Beschwerdeverfahren, die erneute Vornahme einer Aktenbeurtei-
lung gemeint gewesen war. Anzufügen ist, dass es Gutachtern freisteht,
die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein
Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Dis-
kussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Insofern
besteht keine absolute Bindungswirkung an die in einem Rückweisungs-
entscheid genannten medizinischen Fachdisziplinen (BGE 139 V 349 E.
3.3). Es kann davon ausgegangen werden, dass ein auf Lungenerkrankun-
C-1387/2017
Seite 20
gen spezialisierter Gutachter die notwendige interdisziplinäre Gesamtbe-
urteilung gemäss Leitlinien erkannt und eine solche auch zur Diskussion
gestellt hätte, wenn ihm die medizinischen Akten vorgelegt worden wären.
8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl
zum Teil aufgrund einer chronischen Alkoholerkrankung – wobei inzwi-
schen seit Jahren eine Abstinenz besteht – an verschiedenen gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen leidet. Ausschlaggebend für die Rentenzuspra-
che mit Verfügung vom 16. Februar 2010 waren leichte bis mittlere mentale
Beeinträchtigungen. Im Rahmen des im Jahr 2012 eingeleiteten Revisions-
verfahrens wurde neu eine COPD-Erkrankung diagnostiziert. Damit liegt
eine Revisionstatbestand gemäss Art. 17 ATSG vor, nach welchem der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. un-
ter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung aus-
schlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere
Invaliditätsschätzungen überprüft werden kann (vgl. vorstehende E. 5.2).
In vorangegangenem Urteil C-228/2014 vom 20. April 2015 kam das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Sache hinsichtlich der
COPD-Lungenerkrankung zu ergänzenden Abklärungen an einen Lungen-
spezialisten zurückzuweisen sei. Die Vorinstanz hielt eine Begutachtung in
der Schweiz für nicht notwendig, holte weitere Arztberichte aus Spanien
ein und kam aufgrund ihrer Aktenbeurteilungen zum Schluss, dass beim
Beschwerdeführer in seiner letzten Tätigkeit als Betreiber einer Cafeteria
nunmehr eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. In angepassten Tätig-
keiten bestehe jedoch unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Gemäss
vorstehenden Erwägungen erweist sich die Aktenbeurteilung, welche sich
einzig auf spirometrische Messungen und Messungen der Blutgassätti-
gung stützt, als keine genügende Grundlage zur Beurteilung des Renten-
anspruchs. Vielmehr hat eine die Beurteilung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers aufgrund einer interdisziplinären Gesamtbeurtei-
lung zu erfolgen, welche sämtliche bestehenden Beeinträchtigungen be-
rücksichtigt. Dabei sind insbesondere die Wechselwirkungen der COPD-
Erkrankung zu den übrigen somatischen und den vorbestehenden psy-
chisch/mentalen Beeinträchtigungen in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Das Gericht erachtet dazu eine pluridisziplinäre allgemeinmedizinische,
pneumologische und psychiatrische Begutachtung in der Schweiz für not-
wendig (allfällige weitere Fachrichtungen sind von den Gutachtern zu be-
nennen). Dies erscheint auch aufgrund der Tatsache gerechtfertigt, dass
der Rentenanspruch des Beschwerdeführers bisher allein aufgrund von
Aktenbeurteilungen erfolgte und noch nie eine umfassende Begutachtung
C-1387/2017
Seite 21
durchgeführt wurde, obwohl die umfassende pluridisziplinäre Begutach-
tung bei Bestehen von mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Regelfall bildet (vgl. vorstehende E.7.2). Sie kann dem Beschwerdeführer,
der bereits in fortgeschrittenem Alter ist, auch nicht aufgrund des noch re-
lativ kurzen Zeitraums bis zur Überführung des IV-Rentenanspruchs in eine
Rente der AHV verwehrt bleiben (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4887/2017
vom 6. Dezember 2017 E. 3.5) Anzufügen ist, dass für die Erkrankungen
aus dem somatoformen und depressiven Formenkreis der Rentenan-
spruch anhand eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss der Indika-
torenrechtsprechung zu beurteilen ist (BGE 141 V 208, BGE 143 V 409
und 143 V 418. Da im vorliegenden Fall eine Aktenbeurteilung durch den
IV-ärztlichen Dienst (und nicht etwa ein Administrativgutachten) zu über-
prüfen war, bleibt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auch in
Nachachtung von BGE 137 V 210 möglich (vgl. dazu Urteil des BVGer C-
3362/2013 vom 16. Februar 2016 E. 10.2 f.). Der Beschwerdeführer hat
bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren eine pluridisziplinäre
Begutachtung und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eventualiter eine
fachmedizinische Begutachtung der Lungenerkrankung beantragt. Es er-
übrigt sich daher, ihm die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs für den
Fall einer Verschlechterung der vorprozessualen Situation einzuräumen.
8.8 Die Beschwerde vom 27. Februar 2017 ist daher insoweit gutzuheis-
sen, als die angefochtenen Verfügungen vom 23. Januar 2017 aufgehoben
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach
erfolgten Abklärungen der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Er-
wägungen, neu verfüge.
9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be-
schwerdeführenden Partei gilt, sind dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen. Ebenso wenig sind bei der Vorinstanz Verfah-
renskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215
E. 6.1).
9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
C-1387/2017
Seite 22
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei-
entschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl.
dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art.
9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2017 wird insoweit
gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und die
Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschliessen-
der Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 808.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Zahlungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1387/2017
Seite 23
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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