Abtei lung III
C-1389/2007
{T 0/2}
Urteil vom 28. August 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richterin Beutler und Richter Vaudan;
Gerichtsschreiberin Kaufmann.
D._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch W._______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung für
M._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der am 6. Juli 1987 geborene serbische Staatsangehörige M._______ (im
Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 15. Januar 2007 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Belgrad ein Visum für einen einmonatigen Besuchs-
aufenthalt bei seiner Tante D._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw.
Beschwerdeführerin) in Root (LU). Die Schweizer Vertretung überwies das
Gesuch in der Folge der Vorinstanz zum Entscheid.
B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern bei der Gastgeberin
weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Ver-
fügung vom 8. Februar 2007 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies
im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen
Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuch-
stellers nicht als gesichert betrachtet werden.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2007 liess die Beschwerdeführe-
rin beim Bundesverwaltungsgericht um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Erteilung der gewünschten Einreisebewilligung ersu-
chen. Zur Begründung wurde sinngemäss vorgebracht, die Vorinstanz
gehe zu Unrecht davon aus, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise des Gesuchstellers wäre nicht gesichert. Dieser habe keinerlei
Absicht, länger als vorgegeben in der Schweiz zu bleiben. Er lebe noch bei
den Eltern und arbeite unter anderem auf dem elterlichen Bauernbetrieb,
den er als einziger männlicher Nachkomme dereinst übernehmen werde.
Weiter lässt die Beschwerdeführerin einwenden, der Ansporn zum Besuch
gehe von ihr aus. Sie sei erkrankt und bis auf weiteres nicht reisefähig. Da
sie sich schon seit längerem nicht mehr in ihrer Heimat aufgehalten habe,
möchte sie gerne jemanden aus der Verwandtschaft zu sich einladen. Der
Gesuchsteller sei der einzige Verwandte, der für einen solchen Ausland-
aufenthalt in Betracht komme. Auf diese und weitere Vorbringen wird, so-
weit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
E. In einer Replik (per E-Mail) vom 27. April 2007 hält die Beschwerdeführe-
rin an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
31931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts an-
deres bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La pro-
tection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel
usw. 2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA).
Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben
unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die
Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Er-
teilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
4Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.3 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist auch Jahre nach
Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen und Aufhebung von
Boykottmassnahmen schwierig. Obschon mit der Umsetzung von Wirt-
schaftsreformen das Wachstum gesteigert werden konnte, bleibt die Ar-
beitslosigkeit mit einer Quote von fast 22% (2005) sehr hoch. Von dieser
Situation besonders betroffen ist die junge Bevölkerungsschicht im Alter
von 15 bis 24 Jahren, die fast zur Hälfte arbeitslos ist (vgl. International
Organization of Migration, Serbia Labour Market Assessment, September
2006, S. 2). Dementsprechend hoch ist der Anteil derer, die sich zur Emi-
gration entschliessen.
4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatland
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstel-
lern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Ri-
siko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer-
den.
5.
5.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 20-jährigen, ledigen Mann,
der gemäss den Angaben in der Beschwerde zusammen mit den Eltern auf
dem familieneigenen Bauernhof lebt. Besondere Verpflichtungen persönli-
cher oder familiärer Natur sind bei ihm keine erkennbar. Auch in den beruf-
lichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen liegen keine Besonderhei-
ten vor, die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise abzugeben ver-
möchten. Der Gesuchsteller vermerkte in seinem persönlichen Einreisege-
such unter der Rubrik „berufliche Tätigkeit“, er sei arbeitslos. Die Be-
schwerdeführerin hielt in ihrem Auskunftsschreiben vom 29. Januar 2007
gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Luzern fest, der Gesuch-
steller arbeite als Koch. Im Beschwerdeverfahren wurde dann geltend ge-
macht, der Gesuchsteller helfe im elterlichen Betrieb, bei Nachbarn und in
der Dorfgemeinschaft aus. Abgesehen davon, dass diese letzteren Ausfüh-
rungen sehr unpräzise sind, widersprechen sie auch den Angaben der Be-
teiligten im Gesuchsverfahren. Insgesamt kann vorliegend jedenfalls nicht
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in der Hei-
mat in stabilen beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befinde.
5.2 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach
einem Besuchsaufenthalt besteht.
55.3 Die Risikoeinschätzung lässt sich mit dem Einwand der Beschwerdeführe-
rin nicht relativieren, wonach der Ansporn zum Besuch nicht vom Gesuch-
steller, sondern von ihr selbst ausgehe. Ebenso wenig kann von Bedeu-
tung sein, dass der Gesuchsteller der deutschen Sprache nicht mächtig sei
und er in der Schweiz auch kein besonderes Beziehungsnetz habe. Sollte
der Wille zur Emigration vorhanden sein, so liesse sich der Gesuchsteller
von solchen überwindbaren Schwierigkeiten sicherlich nicht abhalten.
6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 6
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 15. März 2007 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Akten 2 272 380 retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
A. Trommer D. Kaufmann
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