Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1389/2009
U r t e i l v om 1 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
Parteien 1. X._______,
2. Y._______,
beide vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Mazedonien stammende Beschwerdeführerin 1 (geboren 1972)
reiste gemäss ihren eigenen Angaben im Mai 1998 in die Schweiz ein.
Am 22. Mai 1998 verheiratete sie sich mit dem im Kanton Wallis
wohnhaften Schweizer Bürger Z._______ (geboren 1967), worauf sie in
diesem Kanton eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem
Ehemann erhielt. Am 11. August 1998 nahm ihre einer früheren (im Juni
1990 geschiedenen) Ehe entstammende Tochter, die
Beschwerdeführerin 2 (geboren […] 1990), bei ihr in der Schweiz
Wohnsitz.
B.
Mit Datum vom 23. April 2002 stellte die Beschwerdeführerin 1 ein erstes
Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0),
welches jedoch aufgrund des nicht erfüllten Erfordernisses der
Wohnsitzdauer nicht weiterbehandelt wurde. Am 27. Juni 2003 (Datum
des Eingangs) reichte sie ein neuerliches Gesuch um erleichterte
Einbürgerung ein. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens
unterzeichneten sie und ihr Ehemann am 9. Dezember 2003 eine
gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlich bestehenden,
ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse
zusammenlebten und dass weder Trennungs noch Scheidungsabsichten
beständen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder
Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft
mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass
die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der
Einbürgerung führen könne. Am 19. Februar 2004 wurde die
Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert.
Die Beschwerdeführerinnen erwarben damit das Bürgerrecht der
Gemeinde A._______ (Kanton Wallis).
C.
Bereits am 22. November 2003 hatte der – zu diesem Zeitpunkt schon an
der neuen Adresse wohnhafte – Ehemann der Beschwerdeführerin 1
einen Mietvertrag für eine (in derselben Gemeinde gelegene) frühestens
per 30. November 2004 kündbare, möblierte 1.5ZimmerWohnung mit
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Mietbeginn per 1. Dezember 2003 unterzeichnet. Die
Beschwerdeführerin 1, welche zunächst in der ehemals ehelichen
Wohnung verblieb, kündigte diese per 31. Mai 2004 und verzog in eine
andere Walliser Gemeinde. Am 20. Mai 2005 unterzeichnete sie einen
Mietvertrag für eine 3.5ZimmerWohnung in Langenthal mit Mietbeginn
am 1. Juli 2005. Seither ist sie in dieser Gemeinde angemeldet und
wohnhaft.
D.
Mit gemeinsamem Begehren vom 31. Januar 2006 machten die
Ehegatten beim zuständigen Zivilgericht (unter Einreichung einer von
beiden am 24. November 2005 unterzeichneten vollständigen
Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen) ein Scheidungsverfahren
anhängig. Das Scheidungsurteil erging am 30. Mai 2006 und erwuchs am
30. Juni 2006 in Rechtskraft.
Am 1. Dezember 2006 verheiratete sich die Beschwerdeführerin 1 mit
ihrem jetzigen Ehegatten, einem türkischen Staatsangehörigen (geboren
1978), welchen sie im Jahre 2002 in der Türkei kennengelernt und im
Jahre 2005 dort wieder getroffen hatte. Dieser Ehe entsprang am (…)
2008 ein gemeinsames Kind.
E.
Diese Umstände bewogen das BFM, ein Verfahren betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG
einzuleiten.
Mit Schreiben vom 14. März 2008 informierte das BFM die
Beschwerdeführerin 1 über die Verfahrenseröffnung. Es forderte sie auf,
zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung ihrer erleichterten
Einbürgerung sowie derjenigen ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin 2,
zur Trennung/Scheidung von ihrem Schweizer Ehemann, zu den
Umständen ihres Kennenlernens und zur Eheschliessung mit ihrem
jetzigen Ehemann sowie zur aktuellen Familiensituation Stellung zu
nehmen, und ihre Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungsakten zu
erteilen.
F.
In einem Schreiben vom 26. Mai 2008 führte die (inzwischen anwaltlich
vertretene) Beschwerdeführerin 1 aus, sie habe ihren früheren Ehemann
im Jahre 1997 anlässlich eines Besuchsaufenthalts bei ihren im Kanton
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Wallis wohnhaften Schwestern kennengerlernt. Nach ihrer Rückkehr nach
Mazedonien hätten sie unregelmässig telefonischen Kontakt gehabt und
schliesslich habe ihr ihr ExEhemann via Schweizer Vertretung einen
Heiratsantrag gemacht. Sie hätten sich daraufhin noch einige Male
getroffen, sich zur Heirat entschlossen und im Mai 1998 geheiratet.
Anfänglich sei die Ehe gut verlaufen. Im Jahre 2002 sei sie sich des
Alkoholproblems ihres ExEhemanns erstmals bewusst geworden. Im
Jahre 2003 habe sein Alkoholkonsum zugenommen und im Sommer
2004, einige Monate nach der Einbürgerung, sei die Situation eskaliert.
Aufgrund seiner Ausfälligkeiten ihr und ihrer Tochter gegenüber habe sie
sich entschlossen, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Sie habe
damals jedoch keine Scheidung gewollt, sondern hinsichtlich des
Weiterbestehens der Ehe noch Hoffnung gehabt. Sie hätten daher eine
Ehetherapie aufgenommen; diese sei jedoch aufgrund der Suchtkrankheit
ihres ExEhemannes gescheitert. Im Sommer 2005 habe dieser – trotz
der getrennten Wohnsitze – verstärkt psychischen Druck auf sie
ausgeübt, so dass sie krank geworden sei und eine Therapie habe
beginnen müssen. Schliesslich habe er damit begonnen, sie
richtiggehend zu terrorisieren, so dass sie nach Langenthal zu ihren
Schwestern gezogen sei. Daraufhin sei es ihr psychisch relativ rasch
besser gegangen. Im Jahre 2006 hätten sie sich einvernehmlich scheiden
lassen. Es sei unzutreffend, dass sie im Dezember 2003 nicht mehr
daran geglaubt hätten, dass ihre Ehe eine Zukunft habe. Zum damaligen
Zeitpunkt habe weder eine Trennung noch gar eine Scheidung zur
Diskussion gestanden. Sie sei im Sommer 2004 einzig aufgrund der
Eskalation infolge des vermehrten Alkoholkonsums des ExEhemannes
ausgezogen; sie hätten aber versucht, sich wieder anzunähern, und zu
diesem Zweck die Hilfe von Drittpersonen in Anspruch genommen. Dass
es letztlich zur Scheidung gekommen sei, sei alleine auf die Alkoholsucht
ihres ExEhemannes und seine diesbezügliche Uneinsichtigkeit
zurückzuführen. Ihren jetzigen Ehemann habe sie im Sommer 2005
während eines Urlaubs in der Türkei kennengelernt. Sie hätten sich dann
zur Heirat in der Türkei und zum Familiennachzug des Ehemannes in die
Schweiz entschlossen. Inzwischen sei ein gemeinsames Kind geboren
worden.
G.
Nachdem sie seitens der Vorinstanz zur Klärung einiger Fragen
(insbesondere hinsichtlich der Chronologie der Ereignisse) aufgefordert
worden war, führte die Beschwerdeführerin 1 in einer weiteren
Stellungnahme vom 25. August 2008 aus, sie habe sich vom 19. April bis
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31. August 2005 in engmaschiger, ärztlicher Behandlung befunden,
mithin in der Zeit, als der "Psychoterror" ihres ehemaligen Ehemannes
unzumutbar geworden sei (diesbezüglich reichte sie eine entsprechende
Bestätigung ein). Bereits zuvor sei sie an ihrem Wohnort bei einer
Psychiaterin/Psychologin in Behandlung gewesen. Anfangs Juni 2004
habe sie sich am früheren gemeinsamen Wohnort abgemeldet, doch
habe sie die neu angemietete Wohnung damals noch nicht bezogen; die
Beschwerdeführerin 2 habe das Schuljahr noch am alten Wohnort zu
Ende gebracht. Vom Zeitpunkt des Auszugs des ExEhemannes aus der
ehelichen Wohnung habe sie ebenso wenig Kenntnis wie davon, wer die
Wohnung gekündigt habe. Auch könne sie nicht sagen, wann genau sein
Alkoholkonsum zum Problem geworden sei; es habe sich um einen
schleichenden Prozess gehandelt. Einzig dieses Alkoholproblem sei
letztlich für die Scheidung der Ehe ursächlich gewesen. Zu einer
Belastung geworden sei es ab Sommer 2003 (häufigere Betrunkenheit
des ExEhemannes, zum Teil finanzielle Schwierigkeiten), wobei sie
damals noch nicht das Gefühl gehabt habe, sie würden das Problem nicht
in den Griff bekommen. Mit der Suche einer neuen Wohnung habe sie im
Februar/März 2004 begonnen. Im rechtlichen Sinne getrennt hätten sie
sich mit ihrem Auszug im Juni 2004. Ihren jetzigen Ehemann habe sie
tatsächlich bereits im Jahre 2002 anlässlich eines Besuchsaufenthalts in
der Türkei kennengelernt, im Jahre 2005 hätten sie sich dort wieder
getroffen.
Gleichzeitig erteilte die Beschwerdeführerin 1 die verlangte Zustimmung
zur Einsicht in die Scheidungsakten.
H.
Mit Schreiben vom 25. September und vom 21. Oktober 2008 (jeweils
Eingang bei der Vorinstanz) beantwortete der ExEhemann der
Beschwerdeführerin 1 ihm vom BFM schriftlich unterbreitete Fragen. Er
gab an, aufgrund ihrer unterschiedlichen Mentalitäten seien ihre
Interessen und Ansichten stets "grundverschieden" gewesen. Zudem
hätten sie finanzielle Probleme gehabt, die zu Auseinandersetzungen
geführt hätten. Die Streitereien hätten unmittelbar nach dem Eheschluss
begonnen und seien nach etwa einem Jahr immer schlimmer geworden.
Mit der Zeit hätten sie nur noch (über alles Mögliche, vornehmlich jedoch
über finanzielle Belange) gestritten. Jeder habe sein eigenes Leben
gelebt. Anfangs November 2003 seien die Streitereien – von der
Beschwerdeführerin 1 provoziert – eskaliert. Daraufhin habe sie die
Trennung verlangt, woraufhin er Mitte November 2003 aus der ehelichen
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Wohnung ausgezogen sei. Er habe dann an sich sofort die Scheidung
gewollt, doch sei es damit nur langsam vorangegangen. Eine Ehetherapie
hätten sie jedoch nie durchgeführt. Kenntnis davon, zu welchem
Zeitpunkt die Beschwerdeführerin 1 die ehemals eheliche Wohnung
gekündigt habe, habe er keine. Er bestätigt, Alkoholprobleme gehabt zu
haben, und führt weiter aus, dies sei schon vor der Ehe der Fall gewesen
und der Beschwerdeführerin 1 bereits damals bekannt. Zu jenem
Zeitpunkt habe sie dies jedoch nicht gestört; später seien ihr diese
Probleme "gerade recht gekommen", da sie damit einen Grund für die
Scheidung gehabt habe. Zur Unterzeichnung der gemeinsamen
Erklärung hinsichtlich der stabilen, ungetrennten Gemeinschaft sei er von
der Beschwerdeführerin 1 "genötigt" worden, die ihm ansonsten das von
ihm für die Arbeit benötigte Auto vorenthalten wollte.
I.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 gewährte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin 1 unter Zustellung von Kopien der beiden
Antwortschreiben ihres ExEhemannes (vgl. Bst. H) die Möglichkeit, zu
diesen sowie zur beabsichtigten Nichtigerklärung ihrer erleichterten
Einbürgerung Stellung zu nehmen.
J.
In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2008 führte die
Beschwerdeführerin 1 aus, die (in erster Linie finanziellen) Probleme
während ihrer Ehe seien auf die Alkoholsucht ihres ExEhemannes
zurückzuführen gewesen. Die anfänglich bestehenden
Mentalitätsunterschiede hätten mit ihrer zunehmenden Integration
abgenommen. Es treffe nicht zu, dass sich die Ehegatten vor der
Einbürgerung nur noch gestritten hätten, zutreffend sei jedoch, dass sie
insbesondere wegen finanzieller Fragen regelmässig
Auseinandersetzungen gehabt hätten. Das Suchtproblem ihres Ex
Ehemannes habe sich im Verlaufe des Jahres 2003 verschärft, vorher sei
sie guter Hoffnung gewesen, dass er noch zur Einsicht komme. Einer von
ihr angeregten Suchtberatung sowie gemeinsamen Psychotherapie
Sitzungen habe er sich jedoch verweigert. Vor der Trennung sei es zu
Aggressionen ihr und ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin 2,
gegenüber gekommen, weshalb sie ihren ExEhemann schliesslich
aufgefordert habe, das eheliche Domizil zu verlassen. Noch zu diesem
Zeitpunkt habe sie gehofft, ihn damit zur Vernunft zu bringen und ihn zur
Aufnahme einer Therapie zu motivieren. Doch habe er sie dort wie an
ihrem Arbeitsort weiterhin belästigt, weshalb sie ihrerseits im Sommer
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2004 aus der früheren ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Die
Trennung und letztlich die Scheidung sei somit einzig und allein auf die
Alkoholsucht des ExEhemannes, seine diesbezügliche Uneinsichtigkeit
sowie seine Aggressionen ihr und der Beschwerdeführerin 2 gegenüber
zurückzuführen.
K.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Wallis als Heimatkanton
der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 19. September 2008
(Eingang beim BFM am 14. Januar 2009) seine Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
L.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 erklärte die Vorinstanz die
erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin 1 für nichtig. Zudem
hielt sie fest, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder,
deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung
beruhe. Zur Begründung führte sie aus, aus den gesamten Umständen
müsse geschlossen werden, dass die Ehe im Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung instabil und nicht mehr auf die Zukunft gerichtet gewesen
sei. Insbesondere verwies sie diesbezüglich auf die Wohnsituation der
damaligen Ehegatten Ende 2003 bzw. Anfang 2004. Sie hob hervor, dass
die Beschwerdeführerin 1 ihren ExEhemann bereits drei Wochen vor der
gemeinsamen Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft
aufgefordert habe, die eheliche Wohnung zu verlassen, woraufhin dieser
für sich alleine eine frühestens per 30. November 2004 kündbare 1.5
ZimmerWohnung gemietet habe. Die Beschwerdeführerin 1 selbst habe
gemäss ihren eigenen Angaben im Februar/März 2004 mit der Suche
einer eigenen Wohnung begonnen; der Trennungsentschluss müsse
vorher gewachsen und gefällt worden sein. Das Verhalten der
ehemaligen Ehegatten sei ein klares Zeichen für die Instabilität der Ehe
zum Zeitpunkt der Einbürgerung. Die – unbelegten – Ausfälligkeiten,
Drohungen und Belästigungen seitens ihres damaligen Ehemannes
müssten bereits vor der Einbürgerung stattgefunden haben. Es
bestünden Anhaltspunkte (finanzielle Probleme, unterschiedliche
Mentalitäten, Interessen und Ansichten, Alkoholsucht, Streitereien etc.)
dafür, dass die ehelichen Verhältnisse bereits vor der Unterzeichnung der
gemeinsamen Erklärung bzw. vor der erleichterten Einbürgerung völlig
destabilisiert gewesen seien. Dennoch seien während des
Einbürgerungsverfahrens Hinweise an die zuständigen Behörden
betreffend die Alkoholsucht, die ehelichen Probleme und die Benutzung
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zweier Wohnungen gänzlich ausgeblieben. Aufgrund der Umstände
müsse davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung der Ehe
seitens der Beschwerdeführerin 1 bis im Winter 2003/2004 den Zweck
hatte, ihr den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zu ermöglichen. Schon
zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung habe kein auf die Zukunft
gerichteter Wille mehr bestanden, das eheliche Leben wieder
aufzunehmen bzw. die – völlig zerstörte – eheliche Gemeinschaft im
Sinne der Vorstellung des Gesetzgebers nach der Einbürgerung
langfristig weiterzuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführerin 1 die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe,
weshalb die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung erfüllt seien.
M.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2009 hat die Beschwerdeführerin 1
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung
erhoben und ihre Aufhebung beantragt; eventualiter sei ihrer Tochter das
Schweizer Bürgerrecht zu belassen. Zur Begründung führt sie aus,
obwohl die damaligen Ehegatten ab Dezember 2003 aufgrund der
ehelichen Probleme tatsächlich getrennte Wohnsitz gehabt hätten, sei die
Ehe zum damaligen Zeitpunkt in einer schwierigen Phase, jedoch noch
nicht definitiv gescheitert gewesen. Rückblickend betrachtet sei dieser
Auszug zwar "der Anfang vom Ende" ihrer Ehe gewesen. Es gehe jedoch
nicht an, retrospektiv auf den damals angeblich nicht mehr bestehenden
Willen der ehemaligen Ehegatten zur Weiterführung der Ehe zu
schliessen. Hätte die Beschwerdeführerin 1 lediglich das Bürgerrecht
erschleichen wollen, so hätte sie die Situation mit ihrem damaligen
Ehemann noch über ein paar weitere Monate oder Jahre ausgehalten
bzw. den Anschein einer gelebten Ehe so lange aufrecht erhalten. Auf
eine räumliche Trennung habe sie gedrängt, um eventuell die Ehe noch
retten zu können: Sie habe gehofft, damit ihren damaligen Ehemann zur
Einsicht und zur Aufnahme einer Suchttherapie zu bewegen. Aufgrund
seiner zunehmenden Belästigungen am alten Wohnort habe sie sich zum
Domizilwechsel nach Naters entschlossen. Auch zu diesem Zeitpunkt
habe sie jedoch die Hoffnung auf die Rettung der Ehe noch nicht
aufgegeben. Sämtliche entsprechenden Bemühungen hätten jedoch
angesichts der Uneinsichtigkeit ihres ExEhemannes betreffend seine
Alkoholsucht nichts gefruchtet. Diese alleine sei für das Scheitern ihrer
Ehe ursächlich gewesen. Als endgültiger Bruch könne allenfalls ihr
Wegzug aus dem Kanton Wallis betrachtet werden. Die in der
vorinstanzlichen Verfügung hervorgehobenen widersprüchlichen
Angaben zum zeitlichen Ablauf seien auf ihre damalige Schwangerschaft
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und die mit dieser einhergehende emotionale Instabilität und
Erinnerungslücken zurückzuführen. Zur Begründung des – ihre Tochter
betreffenden – Eventualantrags verweist die Beschwerdeführerin 1 auf
das damals zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts
1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 (nunmehr publiziert in BGE 135 II
161).
Mit einer weiteren Eingabe vom 17. April 2009 hat sich auf Anfrage des
Bundesverwaltungsgerichts auch die Beschwerdeführerin 2 als Partei im
Verfahren konstituiert. Zur weiteren Begründung des sie betreffenden
Antrags hat sie auf die seit ihrer Einreise im Jahre 1998 erfolgte
Schulbildung und soziale Integration sowie ihr Wohlverhalten verwiesen.
Aufgrund gesundheitlicher Probleme (Anorexie) habe sie sich im Jahre
2008 während mehrerer Monate in spezialisierter stationärer Behandlung
befunden und eben habe sie sich wieder in entsprechende Pflege
begeben. Für ihren Unterhalt würden derzeit die Beschwerdeführerin 1
und deren Ehemann aufkommen. Sie plane jedoch eine (An)Lehre im
Pflegebereich ab Sommer 2009. Schliesslich sei das Kriterium der
wirtschaftlichen Selbständigkeit bei jungen, sich in einer Ausbildung
befindenden Einbürgerungswilligen regelmässig nicht erfüllt, was ihrer
ordentlichen Einbürgerung nicht entgegenstehen würde.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 spricht sich die Vorinstanz im
Wesentlichen unter Verweis auf die bereits erwähnten Gründe für die
Abweisung der Beschwerde aus, insofern sie die Beschwerdeführerin 1
betreffe. Namentlich hebt sie hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 in
der Beschwerde bestätigt habe, im Dezember 2003 – zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung – hätten getrennte
Wohnsitze bestanden, so dass sie damals eine erhebliche Tatsache
verheimlicht habe. Zudem trage die Anwaltsvollmacht, welche mit dem
gemeinsamen Scheidungsbegehren vom 31. Januar 2006 eingereicht
worden sei, das Datum vom 25. August 2004 sowie bereits den Vermerk
"Scheidungsverfahren".
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 spricht sich die
Vorinstanz für die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde aus. Sie
verweist namentlich darauf, dass die Beschwerdeführerin 2 trotz
Aufforderung zur Einreichung von im Hinblick auf die Beurteilung des
Vorliegens der Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung
erforderlichen Unterlagen (Straf und Betreibungsregisterauszüge,
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Wohnsitzbescheinigung, Arztbericht und allenfalls Arbeits bzw.
Lehrvertrag) keinerlei Beweismittel eingereicht habe, so dass sie nicht
von der Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung der
Beschwerdeführerin 1 ausgenommen werden könne.
O.
Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Replik vom 25. September
2009 an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Es sei der
Beschwerdeführerin 1 nie um das Erschleichen des Bürgerrechts
gegangen, auch wenn objektiv betrachtet entsprechende Hinweise
bestehen würden.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wird (unter Beilage eines Berichts
der Psychiatrischen Dienste SRO, Langenthal, vom 17. August 2009)
ausgeführt, ihre Krankheit habe es ihr bis anhin verunmöglicht, eine
Berufslehre zu absolvieren. Doch habe sie immer wieder gearbeitet und
werde sie demnächst – mit engmaschiger Unterstützung seitens von
Spezialisten – die berufliche Integration in Angriff nehmen.
P.
Mit einer weiteren Eingabe vom 4. Dezember 2009 reichte die
Beschwerdeführerin 2 eine Kopie eines Vertrages vom 23. November
2009 über eine Anstellung vom 1. Dezember 2009 bis 13. August 2010
als Praktikantin bei einem KinderkrippenVerein zu den Akten.
Q.
Mit Eingabe vom 29. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin 2 auf
Aufforderung zur Stellungnahme zu ihrer Integration sowie zur
Beibringung aktualisierter Beweismittel hin den sich bereits bei den Akten
befindenden Anstellungsvertrag (vgl. Bst. P) sowie zwei Lohnausweise
ein. Sie gibt an, finanziell "hapere es noch", da ihr der tiefe Lohn als
Angestellte einer Kinderkrippe ein selbständiges Bestreiten des
Lebensunterhaltes noch nicht erlaube. Gesundheitlich sei sie inzwischen
in der Lage, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen.
R.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 1. Juni 2011 beantragt die
Vorinstanz die Gutheissung des die Beschwerdeführerin 2 betreffenden
Eventualantrags unter gleichzeitiger Bestätigung von Ziffer 2 der
angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verweist sie auf eine im
Oktober 2010 erlassene Weisung des BFM derzufolge Kinder, die im
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Zeitpunkt der Nichtigerklärung über 16 Jahre alt sind und die
Voraussetzungen für die Erteilung der eidgenössischen
Einbürgerungsbewilligung (Art. 14 und 15 BüG) erfüllen, nicht in die
Erstreckung der Nichtigkeit einer erleichterten Einbürgerung
einzubeziehen sind. Die Beschwerdeführerin 2 erfülle die festgelegten
Alters und Wohnsitzerfordernisse ebenso wie die Voraussetzungen
gemäss Art. 14 Bst. c und d BüG. Für die Prüfung der weiteren Kriterien
der Integration (Art. 14 Bst. a BüG) und Vertrautheit mit den
schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen (Art. 14
Bst. b BüG) seien Kanton bzw. Gemeinde zuständig.
S.
In einer weiteren Stellungnahme vom 8. Juli 2011 macht die
Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen geltend, sie sei ihrer
Mitwirkungspflicht im Verfahren sehr wohl – soweit möglich –
nachgekommen. Teilweise sei ihr dies jedoch aufgrund ihrer Krankheit
nicht möglich gewesen.
T.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen
Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
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Seite 12
1.3. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die
Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Dies gilt auch für die von der angefochtenen Verfügung ebenfalls
betroffene Beschwerdeführerin 2, welche sich nachträglich als Partei im
Verfahren konstituiert hat. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2).
3.
Als Beweismassnahme beantragt die Beschwerdeführerin 1 ihre eigene
Befragung sowie diejenige ihres ExEhemannes als Auskunftsperson.
Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss
Art. 12 Bst. a – e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde
Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und
Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in
Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich
eingeholt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann /
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 115 mit
Verweis auf N 104 f. zu Art. 12). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung
sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen
Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen
Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die
behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von
Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne
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Seite 13
durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl.
zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Beschwerde soll die Beschwerdeführerin 1 namentlich zu den
Eheproblemen und Ereignissen nach der erleichterten Einbürgerung
befragt werden, der ExEhemann insbesondere Auskunft hinsichtlich der
Ursachen für die ehelichen Differenzen erteilen. Diese Fragen erweisen
sich vorliegend jedoch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als für die
Beurteilung der Streitsache irrelevant; der entscheiderhebliche
Sachverhalt ergibt sich insoweit in hinreichender Weise aus dem
unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Von den beantragten
Beweisvorkehren kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne
Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden.
4.
4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt
gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person
in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen
müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich
der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die
erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft,
getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu
erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die
Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten,
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die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise
angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die
Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161
E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
5.
5.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG kann die Einbürgerung vom
BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert zwei
Jahren, gerechnet ab Kenntnis vom rechtserheblichen Sachverhalt,
spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb (Art. 41 Abs. 1 BüG
in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung kannte lediglich eine
[absolute] fünfjährige Frist [vgl. AS 1952 1087]) nichtig erklärt werden,
wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher
Tatsachen erschlichen worden ist, wobei nach jeder der eingebürgerten
Person mitgeteilten Untersuchungshandlung eine neue zweijährige
Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle
Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten
Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird.
5.2. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt im
Zusammenhang mit der Nichtigerklärung nicht. Diese setzt vielmehr
voraus, dass die erleichterte Einbürgerung "erschlichen", d.h. mit einem
unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich.
Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben
macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den
Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine
erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit
Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die
erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen
müssen, so muss er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben
sowie seine Mitwirkungs bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche
Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen
muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich
ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei
passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.).
C1389/2009
Seite 15
Erheblich ist ein Sachverhalt nicht nur dann, wenn seine pflichtgemässe
Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste
Behörde eine Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die
Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer
solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage
gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen
hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C5696/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.3 mit Hinweisen).
6.
Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG für
eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Namentlich hat der Kanton
Wallis als Heimatkanton die Zustimmung zur Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung erteilt und wurde mit der Eröffnung der
Verfügung betreffend Nichtigerklärung am 9. Februar 2009 die gesetzlich
vorgesehene Frist eingehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_535/2010 vom 13. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweis; die angefochtene
Verfügung erging noch unter der Geltung des alten Rechts [vgl. E. 5],
wobei die von diesem vorgesehene fünfjährige Frist eingehalten wurde).
7.
Die angefochtene Verfügung geht insbesondere aufgrund der
Wohnverhältnisse zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen
Erklärung am 9. Dezember 2003 sowie der Ereignisse im Anschluss an
die erleichterte Einbürgerung vom 19. Februar 2004 davon aus, die
Beschwerdeführerin 1 habe sich die Einbürgerung erschlichen. Bereits
vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung habe ihr Ex
Ehemann einen Mietvertrag über eine frühestens ein Jahr darauf
kündbare 1.5ZimmerWohnung abgeschlossen. Sie selbst habe im
Februar/März 2004 mit der Suche einer eigenen Wohnung begonnen. Zu
den massgeblichen Zeitpunkten der Unterzeichnung der gemeinsamen
Erklärung sowie der erleichterten Einbürgerung habe sie somit nicht
(mehr) in einer intakten und stabilen Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann
gelebt, im Einbürgerungsverfahren jedoch die ehelichen Probleme bzw.
die bereits fortgeschrittene Zerrüttung der Ehegemeinschaft sowie den
Umstand, dass sie zwei Wohnungen benutzt hätten, den Behörden
verschwiegen.
7.1. Zunächst sind die Ereignisse in ihrer zeitlichen Abfolge festzuhalten:
Nach dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt haben sich die
C1389/2009
Seite 16
Beschwerdeführerin 1 und ihr ExEhemann im Jahre 1997 bei einem
Besuchsaufenthalt der Ersteren bei einer im Kanton Wallis wohnhaften
Schwester kennengelernt. Nach kurzer Fernbekanntschaft verheirateten
sie sich am 22. Mai 1998 in Leuk (Kanton Wallis). Am 23. April 2002
stellte die Beschwerdeführerin 1 ein erstes Gesuch um erleichterte
Einbürgerung, welches jedoch zufolge der nicht erfüllten fünfjährigen
Wohnsitzdauer nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG nicht weiterbehandelt
wurde. Am 27. Juni 2003 stellte sie ein neuerliches Gesuch um
erleichterte Einbürgerung. Am 22. November 2003 hatte der damalige
Ehemann – auf Aufforderung der Beschwerdeführerin 1 hin, aus der
ehelichen Wohnung auszuziehen – einen Mietvertrag über eine im
gleichen Ort gelegene, frühestens per 30. November 2004 kündbare,
möblierte 1.5ZimmerWohnung mit Mietbeginn per 1. Dezember 2003
abgeschlossen. Am 9. Dezember 2003 unterzeichneten die damaligen
Ehegatten die gemeinsame Erklärung zur tatsächlich gelebten,
ungetrennten Ehegemeinschaft und mit Verfügung vom 19. Februar 2004
wurde das Einbürgerungsgesuch gutgeheissen. Per 31. Mai 2004 zog
auch die Beschwerdeführerin 1 aus der ehemaligen ehelichen Wohnung
aus und verlegte ihren Wohnsitz in eine andere Walliser Gemeinde. Am
25. August 2004 unterzeichnete sie eine Vollmacht im Hinblick auf das
"Scheidungsverfahren c/ Roger Locher" zugunsten des sie nachmals in
ebendiesem Verfahren vertretenden Rechtsanwalts. Am 20. Mai 2005
schloss sie einen Mietvertrag über eine Wohnung in Langenthal mit
Mietbeginn per 1. Juli 2005 ab und verzog auf diesen Zeitpunkt dorthin.
Am 24. November 2005 unterzeichneten beide Ehegatten eine vollständig
ausgearbeitete Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung,
welche sie zusammen mit einem gemeinsamen Begehren auf Scheidung
am 31. Januar 2006 beim zuständigen Zivilgericht einreichten. Die
gemeinsame und getrennte Anhörung der Ehegatten fand am 22. März
2006 statt. Dabei gaben beide sowohl ihren Scheidungswillen als auch
die Zustimmung zur Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen zu
Protokoll und beide bestätigten am 23. Mai 2006 (mithin zum – aufgrund
der damals noch gesetzlich vorgegebenen zweimonatigen Bedenkfrist –
frühestmöglichen Zeitpunkt) unterschriftlich sowohl ihren
Scheidungswillen als auch die getroffene Vereinbarung. Das
Scheidungsurteil wurde am 30. Mai 2006 gefällt und erwuchs – mangels
Anfechtung – am 30. Juni 2006 in Rechtskraft. Am 1. Dezember 2006
verheiratete sich die Beschwerdeführerin 1 an ihrem Wohnort mit ihrem
aktuellen Ehemann, welchen sie im Jahre 2002 in der Türkei
kennengelernt und dort im Jahre 2005 wieder getroffen hatte.
C1389/2009
Seite 17
7.2.
7.2.1. Den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin 1 im vorinstanzlichen
Verfahren und ihren Eingaben im Rechtsmittelverfahren ist zu
entnehmen, dass sie ihren ExEhemann aufgrund der bestehenden
ehelichen Probleme (ihrer Darstellung zufolge insbesondere bedingt
durch die von ihm zugestandene Alkoholsucht) gegen Ende des Jahres
2003 zum Auszug aus der ehelichen Wohnung aufforderte und der Ex
Ehemann bereits im Dezember 2003 in einer eigenen Wohnung lebte
(vgl. Stellungnahme zuhanden des BFM vom 8. Dezember 2008 S. 2 f.,
Beschwerde S. 3 f., Replik S. 1). Den Mietvertrag betreffend diese
Wohnung unterzeichneten er wie die Vermieterin am 22. November 2003;
als offizieller Mietbeginn war der 1. Dezember 2003 festgehalten, doch
gab der ExEhemann zum Zeitpunkt des Abschlusses des schriftlichen
Vertrages bereits die neu angemietete Wohnung als Adresse an. Seinem
Antwortschreiben zuhanden des BFM zufolge (vgl. sein Schreiben vom
25. September 2008) hatte sein Auszug aus der ehelichen Wohnung
bereits Mitte November 2003 stattgefunden. Seine Angaben erweisen
sich insgesamt als nachvollziehbar, nicht unausgewogen bzw.
übermässig belastend und daher glaubhaft und werden insoweit von der
Beschwerdeführerin 1 nicht bestritten. In einer der ersten Stellungnahmen
gegenüber der Vorinstanz hatte sie selbst den Auszug noch ausdrücklich
auf November 2003 datiert (vgl. erwähnte Stellungnahme vom
8. Dezember 2008 S. 5), auch wenn in späteren Eingaben allgemein nur
noch von Dezember 2003 die Rede ist. Es ist folglich davon auszugehen,
dass der Auszug (aufgrund des vereinbarten Mietbeginns)
allerspätestens per Ende November 2003 stattfand. Damit ist zum einen
erwiesen, dass die Ehegatten spätestens ab Anfang Dezember 2003
getrennt lebten, und steht zum anderen fest, dass die damals
vorhandenen ehelichen Probleme Anlass für diese Wohnsituation waren.
7.2.2. Die unterschriftliche Bestätigung seitens der Beschwerdeführerin 1
– mit der Unterzeichnung am 9. Dezember 2003 der gemeinsamen
Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft – sie lebe "mit dem
schweizerischen Ehegatten in einer tatsächlich bestehenden,
ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse", erfolgte
somit tatsachenwidrig. Zum einen lag eben keine "tatsächlich
bestehende, ungetrennte" Ehegemeinschaft mehr vor; zum anderen
waren – wie die Beschwerdeführerin 1 selbst zugestanden hat – eheliche
Probleme der Grund für die Auflösung der Wohngemeinschaft, so dass
C1389/2009
Seite 18
unzweifelhaft erscheint, dass die eheliche Gemeinschaft bereits zu jenem
Zeitpunkt massiv zerrüttet bzw. mitnichten mehr intakt und stabil war.
Auch im weiteren Verlauf des Einbürgerungsverfahrens hat die
Beschwerdeführerin 1 den Behörden gegenüber die bestehenden
Eheprobleme, den damit zusammenhängenden Auszug ihres Ex
Ehemannes sowie ihr eigenes Auszugsvorhaben mit keinem Wort
erwähnt. Dabei war sie selbst – ihren eigenen Angaben zufolge – ab
Februar/März 2004 auf der Suche nach einer Wohnung für sich und ihre
Tochter (vgl. Stellungnahme zuhanden des BFM vom 25. August 2008
S. 2); ihr Auszug aus der früheren ehelichen Wohnung fand – wie
erwähnt – per 31. Mai 2004 statt.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin 1, wie sie in ihren Eingaben geltend
macht (vgl. Beschwerde S. 3, 7), zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wie
in den Monaten darauf noch Hoffnung auf eine nachmalige
Wiederaufnahme des Zusammenlebens und allenfalls den Willen zur
Weiterführung der ehelichen Gemeinschaft gehabt haben sollte, würde
dies nichts an der Tatsachenwidrigkeit ihrer Bestätigung ändern. Der
entsprechende Einwand erweist sich damit als unbehelflich. Dies gilt im
Übrigen auch hinsichtlich ihrer weiteren Einwände, namentlich zu den
Ursachen der ehelichen Probleme (vgl. Beschwerde S. 5 f.) und zu ihren
angeblichen (durch nichts belegten) Bemühungen zur Rettung der Ehe
(vgl. Beschwerde S. 6).
7.2.3. Bei den von der Beschwerdeführerin 1 wahrheitswidrig bestätigten
Tatsachen handelt es sich um im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG
erhebliche Umstände: Entsprechende Kenntnis während des
Einbürgerungsverfahren hätte die Behörden unweigerlich an der
Intaktheit, Stabilität und Zukunftsgerichtetheit der ehelichen Gemeinschaft
zweifeln lassen, und dementsprechend – zumindest – weitere,
eingehendere Abklärungen in dieser Hinsicht nach sich gezogen. Dies
musste der Beschwerdeführerin 1 bewusst sein. Dass sie zur
Offenlegung der "schwierigen Ehesituation" zum damaligen Zeitpunkt
verpflichtet gewesen wäre, anerkennt sie denn auch im Prinzip (vgl.
Beschwerde S. 5).
Damit hat sich die Beschwerdeführerin 1 die Einbürgerung durch ein
Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen. Die
Eingriffsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BüG sind somit erfüllt.
C1389/2009
Seite 19
7.3. Sämtliche auf die erleichterte Einbürgerung folgenden Ereignisse
(vgl. E. 7.1) verdeutlichen lediglich, dass die eheliche Gemeinschaft
genau jene Entwicklung genommen hat, welche sich aufgrund des
Zustands der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft bereits im
Dezember 2003 abzeichnete. Dies gilt insbesondere für die
Wohnungssuche und den Auszug auch der Beschwerdeführerin 1
(spätestens) Ende Mai 2004 aus der vormals ehelichen Wohnung. Die als
Grund für ihren Auszug angegebenen Belästigungen bzw. die
Aggressionen seitens des ExEhemannes finden sich in den Akten
nirgends auch nur ansatzweise belegt. Ebenso gilt dies für die
Mandatierung wohl (spätestens) im August 2004 eines Anwalts
(Unterzeichnung der Vollmacht am 25. August 2004). Diese lässt sich
nicht anders nachvollziehbar erklären, als dass bei der
Beschwerdeführerin 1 damals der Entschluss zur Durchführung eines
Scheidungsverfahrens bereits gefällt war. Wäre es ihr lediglich um eine
Beratung im Hinblick auf ihre "Rechte und Pflichten" gegangen, wie sie
vorbringt (vgl. Beschwerde S. 5), wäre die Unterzeichnung einer – den
Anwalt insbesondere auch zur Vertretung vor Gericht legitimierenden –
Vollmacht nicht notwendig gewesen. Hinsichtlich der behaupteten
Bemühungen der Beschwerdeführerin 1 zur Rettung der Ehe (angeblich
will sie sowohl den Besuch einer Suchttherapie seitens des Ex
Ehemannes wie einer gemeinsamen Ehetherapie angeregt haben) finden
sich wiederum keinerlei Belege oder sonstige Hinweise in den Akten.
Zumal in Anbetracht des Umstands, dass der Prozess der Zerrüttung der
ehelichen Gemeinschaft, welcher bereits im Dezember 2003 weit
fortgeschritten war, auch in der Folge eine lineare Fortsetzung fand und
nicht etwa zu einem späteren Zeitpunkt eine Wiederannäherung
zwischen den (ehemaligen) Ehegatten stattgefunden hat, erweist sich,
dass die Nichtigerklärung der Einbürgerung der Beschwerdeführerin 1
insbesondere auch nicht unangemessen ist (vgl. in diesem
Zusammenhang das bereits erwähnte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C5696/2008 vom 12. Mai 2011 E. 9.2 mit
Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März
2011).
7.4. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Bereits zum Zeitpunkt
der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung hatten die damaligen
Ehegatten aufgrund der bestehenden ehelichen Probleme getrennte
Wohnsitze. Dies lässt darauf schliessen, dass die Ehegemeinschaft zuvor
massiven Belastungen ausgesetzt gewesen war und infolgedessen
C1389/2009
Seite 20
bereits im Dezember 2003 zerrüttet war. Indem sie der
Einbürgerungsbehörde im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens
wahrheitswidrig bestätigte, in einer tatsächlich gelebten, stabilen und
intakten ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Schweizer Ehegatten an
derselben Adresse zu leben, hat sie sich die erleichterte Einbürgerung
durch Verheimlichung erheblicher Tatsachen bzw. durch falsche Angaben
erschlichen.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung, soweit sie die
Beschwerdeführerin 1 betrifft, als rechtmässig und angemessen.
Dementsprechend ist die Beschwerde im Hauptantrag abzuweisen.
8.
In Bezug auf den Eventualantrag, mit welchem sinngemäss beantragt
wird, es sei von der Ausdehnung der Nichtigkeit der Einbürgerung auf die
Beschwerdeführerin 2 abzusehen, ergibt sich was folgt:
8.1. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 1. Juni 2011 hat sich die
Vorinstanz – wie erwähnt (vgl. Sachverhalt Bst. R) – für die Gutheissung
dieses Antrags unter Beibehaltung von Ziffer 2 der angefochtenen
Verfügung ausgesprochen. Bezug genommen hat sie dabei auf eine im
Herbst 2010 erlassene Weisung, mit welcher sie einer Aufforderung des
Bundesgerichts nachgekommen ist, Grundsätze im Hinblick auf eine
einheitliche Anwendung von Art. 41 Abs. 3 BüG bzw. die Beurteilung der
Angemessenheit der Erstreckung der Nichtigkeit einer erschlichenen
Einbürgerung auf Familienmitglieder zu entwickeln. Das Bundesgericht
führte aus, die Behörden hätten im Zusammenhang mit der Frage, in
welchen Konstellationen von einer solchen Ausdehnung abzusehen sei,
insbesondere die Vorschriften über die Voraussetzungen zur ordentlichen
Einbürgerung nach Art. 14 f. BüG zu beachten. Konkretisierend führte es
aus, insbesondere in Fällen des offensichtlichen Vorliegens der
Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung bei der betroffenen,
selber bereits mündigen Person erwiese sich eine Ausdehnung der
Nichtigkeit als kaum mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes
vereinbar (BGE 135 II 161 E. 5.3 S. 170 f.).
Der im Nachgang zu diesem Urteil erlassenen Weisung des BFM vom
Oktober 2010 zufolge werden Kinder, die im Zeitpunkt der
Nichtigerklärung mindestens 16 Jahre alt sind und die Voraussetzungen
für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (mithin
die Eignungsvoraussetzungen nach Art. 14 sowie die
C1389/2009
Seite 21
Wohnsitzerfordernisse nach Art. 15 BüG) erfüllen, oder die durch die
Nichtigerklärung staatenlos würden, nicht in die Nichtigerklärung einer
erleichterten Einbürgerung einbezogen. Hinsichtlich der
Beschwerdeführerin 2 hat das BFM die – von ihm zu prüfenden –
Voraussetzungen von Art. 15 BüG und Art. 14 Bst. c und d BüG
(Beachtung der Rechtsordnung und keine Gefährdung der inneren oder
äusseren Sicherheit) als erfüllt erachtet. Die Voraussetzungen gemäss
Art. 14 Bst. a und b BüG (Integration und Vertrautheit mit den hiesigen
Verhältnissen) würden im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung von
Kanton und Gemeinde überprüft (vgl. ergänzende Vernehmlassung vom
1. Juni 2011 S. 2 f.). Eine Prüfung dieser beiden Erfordernisse wurde
vorliegend offenbar nicht vorgenommen bzw. veranlasst.
Ungeachtet des Antrags auf Gutheissung des fraglichen
Beschwerdebegehrens geht aus der ergänzenden Vernehmlassung des
BFM hervor, dass seinerseits Zweifel an der (namentlich beruflichen)
Integration der Beschwerdeführerin 2 bestehen. So hebt es – zu Recht –
hervor, die von dieser mit Eingabe vom 29. Mai 2011 erneut
eingereichten Unterlagen würden sich auf einen Praktikumsstellenplatz
betreffend den Zeitraum von Dezember 2009 bis August 2010 beziehen.
Hinsichtlich der aktuellen beruflichen bzw. wirtschaftlichen Situation der
Beschwerdeführerin 2 bestehe daher Unklarheit. Namentlich fehlten
Belege wie ein aktueller Arbeitsvertrag sowie auch ein Arztbericht, welche
Aufschluss über ihren derzeitigen Gesundheitszustand bzw. ihre
Arbeitsfähigkeit geben würden, ebenso seien keinerlei weitere
Beweismittel eingereicht worden, welche auf die Integration der
Beschwerdeführerin 2 schliessen lassen würden.
8.2. Im Zusammenhang mit dem Kriterium der beruflichen Integration
bringt die Beschwerdeführerin 2 vor, die Beschwerdeführerin 1 und deren
Ehemann hätten sie bis anhin stets finanziell unterstützt, so dass sie
(bislang) keine Unterstützung durch die öffentliche Hand habe in
Anspruch nehmen müssen (vgl. Eingabe vom 17. April 2009 S. 2). Sie
macht geltend, in Fällen von sich in Ausbildung befindlichen
Jugendlichen, welche ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellten,
werde regelmässig nicht auf die wirtschaftliche Selbständigkeit abgestellt
bzw. würden solche Gesuche gutgeheissen, obwohl (noch) keine
wirtschaftliche Selbständigkeit bestehe. In einer ihrer letzten Eingaben
(vgl. Eingabe vom 29. März 2011) wird ausgeführt, beruflich könne sie als
integriert bezeichnet werden. Finanziell "hapere es" noch, da die
Entschädigungen für das Kinderkrippenpersonal tief seien und der
C1389/2009
Seite 22
erzielte Lohn die selbständige Bestreitung des Lebensunterhaltes noch
nicht erlaube.
8.3. Die berufliche Integration als Teilaspekt des Kriteriums der
Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse (vgl. Art. 14 Bst. a
BüG) umfasst auch den Aspekt der wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl. zu diesem Kriterium als Voraussetzung für
die ordentliche Einbürgerung: BGE 136 I 309 E. 4 S. 312 f. sowie auch
Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2007 vom 30. August 2007 E. 4.2). Sind
für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausdehnung der
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung auf Familienmitglieder
grundsätzlich dieselben Kriterien heranzuziehen wie bei der ordentlichen
Einbürgerung (vgl. soeben E. 8.1), kann auf der Grundlage des Fehlens
der beruflichen Integration bzw. der fehlenden wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit einer Person zugemutet werden, ein Verfahren
auf ordentliche Einbürgerung zu durchlaufen, in dessen Rahmen das
Vorliegen dieses Kriteriums eingehend abgeklärt wird.
Vorliegend wurden – trotz mehrfacher Aufforderung seitens des BFM wie
des Gerichts – kaum sachdienliche Unterlagen hinsichtlich der
beruflichen Situation der Beschwerdeführerin 2 und gar keine betreffend
ihre gegenwärtige Tätigkeit (einschliesslich Verdienst und berufliche
Perspektiven) beigebracht. Mit einer ihrer neuesten Eingaben vom
29. März 2011 reichte sie lediglich einen (bereits mit Eingabe vom
4. Dezember 2009 zu den Akten gegebenen) Anstellungsvertrag
betreffend eine Praktikumsstelle von Dezember 2009 bis August 2010
(monatlicher Bruttoverdienst von CHF 1'100. sowie Anspruch auf
13. Monatslohn), sowie Lohnausweise über den Zeitraum vom 1. Januar
2010 bis 13. August 2010 sowie vom 1. September 2010 bis
31. Dezember 2010 ein. Aus diesen geht hervor, dass sie in dieser Zeit
ein bescheidenes Einkommen erzielt hat. Ob die Praktikumsstelle
inzwischen allenfalls in eine ordentliche Anstellung überführt werden
konnte oder die Dauer des Praktikums verlängert wurde, ist damit ebenso
wenig bekannt wie, ob sonstige berufliche Perspektiven bzw. Absichten
der Beschwerdeführerin 2 bestehen und entsprechende Schritte in die
Wege geleitet wurden. Vor dem Hintergrund ihrer früheren
gesundheitlichen Schwierigkeiten, die sie während beträchtlicher Zeit
daran gehindert haben, eine Ausbildung in Angriff zu nehmen, sowie des
Umstands, dass auch diesbezüglich aktuelle Beweismittel fehlen (wie
bspw. ein Arztbericht), herrscht auch in Bezug auf ihren aktuellen
Gesundheitszustand und damit ihre Arbeitsfähigkeit Ungewissheit.
C1389/2009
Seite 23
Zugestandermassen vermag sie jedenfalls auch zum aktuellen Zeitpunkt
nicht, selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. Eingabe
vom 29. März 2011). Insbesondere in Anbetracht der soeben dargelegten
grundsätzlichen Unsicherheiten bzw. Unklarheiten bestehen zudem keine
Hinweise darauf, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern könnte.
Den Akten, auf deren Grundlage der Entscheid zu fällen ist (vgl. Art. 13
Abs. 1 VwVG sowie CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Bern 2008, N 22 ff. und insb. N 27 zu Art. 13), lässt sich in Bezug auf die
aktuelle berufliche Situation der Beschwerdeführerin 2, den dabei
erzielten Verdienst wie auch die beruflichen Perspektiven kaum etwas
entnehmen. Aufgrund der bisherigen Entwicklung in dieser Hinsicht, des
Fehlens von Beweismitteln hinsichtlich der aktuellen Situation und der auf
dieser Grundlage absehbaren, zukünftigen Entwicklung ist die Integration
der Beschwerdeführerin 2 zumindest in beruflicher Hinsicht zu verneinen.
Die Voraussetzung von Art. 14 Bst. a BüG erscheint damit nicht als erfüllt
und die Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung auf die
Beschwerdeführerin 2 erweist sich infolgedessen nicht als
unangemessen. Es ist ihr zuzumuten, zur eingehenden Prüfung der
Einbürgerungsvoraussetzungen ein Verfahren auf ordentliche
Einbürgerung einzuleiten und zu durchlaufen.
8.4. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2
durch die Nichtigerklärung staatenlos würde (vgl. den in E. 8.1
wiedergegebenen Wortlaut der Weisung des BFM vom Oktober 2010).
Sie dürfte stets über die mazedonische Staatsangehörigkeit verfügt
haben bzw. nach wie vor über diese verfügen (vgl. das mazedonische
Bürgerrechtsgesetz vom 11. November 1992 [insb. Art. 16 ff.] und das
Gesetz zur Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 2. März 2004
[beide einsehbar unter /cgi
bin/texis/vtx/refworld/rwmain?page=publisher&
skip=0&publisher=NATLEGBOD > National Legislation > Macedonia,
besucht im August 2011]).
8.5. Dementsprechend ist die Beschwerde – trotz des vorinstanzlichen
Antrags auf Gutheissung (welcher insbesondere in Anbetracht der
weiteren Ausführungen in der ergänzenden Vernehmlassung als
relativiert erscheint) – auch im Eventualantrag abzuweisen.
C1389/2009
Seite 24
9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtsmässig und
angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dementsprechend
vollumfänglich abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführerinnen
die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800. in solidarischer
Verpflichtung aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv S. 24)
C1389/2009
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden den Beschwerdeführerinnen
in solidarischer Verpflichtung auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten RefNr. K 370
824 retour)
– das Département de l'économie, des institutions et de la sécurité,
Service de l'état civil et des étrangers, Avenue de la Gare 39, Case
postale 478, 1951 Sion (RefNr. K 370 824)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
C1389/2009
Seite 26
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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