Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1390/2008
Urteil vom 9. März 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,
Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4502 Solothurn,
handelnd durch die Geschäftsstelle Ostschweiz,
Vadianstrasse 22, 9001 St. Gallen,
vertreten durch advocat Dr. iur. Vincent Augustin,
Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons St. Gallen,
Regierungsgebäude, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
vertreten durch das Gesundheitsdepartement des Kantons
St. Gallen, Davidsstrasse 27, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz
Klinik X._______,
vertreten durch Dr. iur. Franz P. Oesch, Pestalozzistrasse 2,
9000 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Krankenversicherung (TARMED-Taxpunktwert).
C-1390/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Nachdem zwischen santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer
(nachfolgend: santésuisse), handelnd durch die Geschäftsstelle
santésuisse Ostschweiz, und der Klinik X._______ (nachfolgend: Klinik
oder Beschwerdegegnerin) keine Einigung betreffend den TARMED-
Taxpunktwert (nachfolgend: Taxpunktwert) zustande gekommen war,
reichte santésuisse am 3. Mai 2007 beim Regierungsrat des Kantons
St. Gallen (nachfolgend: Regierungsrat) ein Gesuch um hoheitliche
Tariffestsetzung ein.
B.
Mit Beschluss vom (…) 2008 (RRB 2008/…) hat der Regierungsrat
gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) den Taxpunktwert für die
Klinik mit Wirkung ab 1. Januar 2008 auf Fr. 0.96 festgesetzt.
Zur Begründung führte der Regierungsrat im Wesentlichen aus, die Klinik habe keine Kosten für den
ambulanten Bereich ausgewiesen und die Versicherer seien auch nicht in der Lage, ein
Kostenrechnungsmodell zur Verfügung zu stellen. Deshalb sei für die Festsetzung des Taxpunktwertes von
einem Mittelwert zwischen den mit der Wohnbevölkerung gewichteten, im Jahr 2007 geltenden
Taxpunktwerten von Privatkliniken in benachbarten Kantonen (Fr. 0.92) und dem Taxpunktwert der übrigen
Sozialversicherer (Fr. 1.--) auszugehen. Mit Blick auf die seit der Einführung von TARMED bis Ende des
Jahres 2007 aufgelaufenen Teuerung von rund 5,3% gemäss Landesindex der Konsumentenpreise dränge
sich eine weitere Reduktion nicht auf.
C.
Gegen diesen Beschluss erhob santésuisse am 28. Februar 2008
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Taxpunktwert für die
Klinik mit Wirkung ab 1. Januar 2008 auf Fr. 0.80, eventualiter auf
Fr. 0.89 festzusetzen; subeventualiter sei der angefochtene Beschluss
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte santésuisse, im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme sei bereits für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ein
provisorischer Taxpunktwert von Fr. 0.80, eventualiter von Fr. 0.89 zu
verfügen.
Santésuisse machte geltend, es sei – entgegen der Behauptung des Regierungsrates – davon
auszugehen, dass ein Taxpunktwert, wie er vor dem Geltungsbereich des angefochtenen Tarifs für
C-1390/2008
Seite 3
öffentliche und öffentlich subventionierte Spitäler gegolten habe (Fr. 0.78), kostendeckend sei, habe doch
der Bundesrat in seinen Empfehlungen vom 30. September 2002 festgehalten, der kostenneutrale
Taxpunktwert liege in der Regel deutlich unter einem Franken. Es werde zudem bestritten, dass das
Erbringen von ambulanten Leistungen in den öffentlichen Spitälern von der öffentlichen Hand
subventioniert werde. Es sei hingegen Tatsache, dass die öffentlichen Spitäler des Kantons St. Gallen bis
zur Einführung von TARMED keine Kostenrechnung geführt hätten und somit bis zu jenem Zeitpunkt nicht
in der Lage gewesen seien, die eigentlichen Kosten für ambulante Leistungen leistungsbasiert
nachzuweisen. Ferner sei davon auszugehen, dass die Subventionen der öffentlichen Spitäler global
erfolgten und sich daher nicht nach stationärem und ambulantem Betrieb aufschlüsseln liessen, weshalb
daraus nicht geschlossen werden könne, die Kosten der Spitalambulatorien seien durch die Tarife nicht
gedeckt. Insofern habe der Regierungsrat den Sachverhalt falsch ermittelt. Der Wettbewerb erfordere
zwingend, dass bei der Berechnung der Kosten für ambulante Leistungen in öffentlichen wie auch in
privaten Spitälern dieselben Taxpunktwerte zur Anwendung kämen. Schliesslich sei es gemäss den
Empfehlungen des Bundesrates nicht zulässig, Taxpunktwerte für einzelne Leistungserbringer im
ambulanten Bereich festzulegen. Eine Festlegung des Taxpunktwertes in der Höhe desjenigen der
öffentlichen Spitäler des Kantons sei daher angezeigt. Da dieser mit Wirkung ab 1. Januar 2008 auf
Fr. 0.80 festgelegt worden sei, könne auch der Klinik ein Taxpunktwert in derselben Höhe zugestanden
werden.
D.
Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2008 beantragte der Regierungsrat die
Abweisung der Beschwerde und führte aus, die Behauptung von
santésuisse sei unzutreffend, die öffentlichen Spitäler würden im
ambulanten Bereich nicht subventioniert und deren derzeit gültiger
Taxpunktwert sei kostendeckend; dem Passus "der Kanton entrichtet an
ärztliche Leistungen für krankenversicherte Patienten die Differenz
zwischen dem vertraglich vereinbarten Taxpunktwert und dem
Taxpunktwert für Patienten der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung"
in den Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Spitalverbünden
über die Subventionierung ambulanter Leistungen sei das Gegenteil zu
entnehmen. Dies habe der Regierungsrat bereits anlässlich der
hoheitlichen Festlegung des Starttaxpunktwertes im Jahr 2004
ausgeführt, welche im Übrigen damals nicht angefochten worden sei.
E.
Die Klinik beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2008 die
Abweisung der Beschwerde und führte aus, man könne nicht eine nicht
subventionierte Privatklinik mit subventionierten öffentlichen Spitälern
vergleichen; ferner existiere im Kanton St. Gallen keine mit der
Beschwerdegegnerin vergleichbare Klinik. Der Starttaxpunktwert für die
Klinik sei damals nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit
C-1390/2008
Seite 4
auf Fr. 1.-- festgelegt worden; eine kostenneutrale Überführung des
bisherigen Tarifs in TARMED hätte für die Klinik einen Taxpunktwert von
Fr. 1.88 ergeben. Die Vergleichsgrösse der öffentlichen Spitäler des
Kantons St. Gallen habe im 2004 bei Fr. 1.04 gelegen. Nur schon
gestützt auf diesen Umstand müsste der Taxpunktwert für die Klinik weit
höher liegen, als von santésuisse beantragt.
F.
Am 27. Mai 2008 hat der zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts nach Anhörung der Vorinstanz und der
Parteien eine Zwischenverfügung (nachfolgend: Zwischenverfügung I)
erlassen und für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts in der Sache einen provisorischen
Taxpunktwert von Fr. 0.80 festgesetzt. Ferner wurde verfügt, dass bis
zum 31. Mai 2008 der seit Februar 2008 vergütete Taxpunktwert von
Fr. 0.96 als provisorisch festgesetzt gelte.
G.
Am 18. Juni 2008 beantragte die Klinik sinngemäss, es sei die
Zwischenverfügung I in Wiedererwägung zu ziehen und für die Dauer des
Verfahrens ein Taxpunktwert von Fr. 0.96 festzusetzen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2008 (Zwischenverfügung II)
hat der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das
Gesuch der Klinik vom 18. Juni 2008 um Wiedererwägung der
Zwischenverfügung I abgewiesen und festgehalten, dass bis zum
definitiven Entscheid in dieser Sache weiterhin der vom
Bundesverwaltungsgericht provisorisch festgesetzte Taxpunktwert von
Fr. 0.80 gelte.
I.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 hat die Eidgenössische
Preisüberwachung (nachfolgend: Pue) unter Hinweis auf ihre Empfehlung
vom 9. November 2007 ausgeführt, sie teile die Position von santésuisse
und befürworte die Festlegung des Taxpunktwertes für die Klinik per
1. Januar 2008 in gleicher Höhe wie für die öffentlichen Spitäler des
Kantons St. Gallen (Fr. 0.80).
J.
Am 5. November 2008 beantragte das Bundesamt für Gesundheit
C-1390/2008
Seite 5
(nachfolgend: BAG) die Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung
führte das BAG im Wesentlichen aus, der bei der Einführung von
TARMED festgelegte Taxpunktwert für die Beschwerdegegnerin von
Fr. 1.-- sei nie überprüft worden. Ein Taxpunktwert in dieser Höhe sei aus
heutiger Sicht nicht mehr gerechtfertigt; es müsse eine Annäherung des
Taxpunktwerts an die Taxpunktwerte der öffentlichen und öffentlich
subventionierten Spitäler stattfinden. Die Verhandlungen und der
Abschluss von Verträgen zwischen den Kliniken und den
Leistungserbringern seien durch das Ansetzen eines strengen Massstabs
bei der Festsetzung von Taxpunktwerten zu fördern. Im Übrigen wies das
BAG darauf hin, dass gemäss den Empfehlungen des Bundesrates vom
30. September 2002 die Festsetzung unterschiedlicher Taxpunktwert für
einzelne Fachbereiche sowie für Leistungserbringer mit eingeschränktem
Leistungsspektrum abzulehnen sei, da ansonsten de facto ein
Taxpunktwert nach Fachgebiet resultieren würde. Weiter führte das BAG
aus, die Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Leistungen
seien in der Tarifstruktur und nicht über den Taxpunktwert zu regeln,
andernfalls die Tarifierungsgrundsätze des KVG verletzt würden.
K.
Mit Eingabe vom 28. November 2008 hielt der Regierungsrat seinen
Abweisungsantrag aufrecht.
L.
Mit abschliessender Stellungnahme vom 10. Dezember 2008 hielt
santésuisse unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen an der
Beschwerde fest.
M.
Die Klinik liess sich am 6. Januar 2009 abschliessend vernehmen und
beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde.
N.
Der mit Verfügung vom 18. März 2008 eingeforderte Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 4'000.-- ist am 7. April 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
O.
O.a Mit Verfügung vom 22. November 2010 hat der Instruktionsrichter die
Vorinstanz aufgefordert, die Leistungsvereinbarungen des Kantons
St. Gallen mit den vier st. gallischen Spitalverbunden für die in casu
C-1390/2008
Seite 6
relevanten Jahre einzureichen und die gestützt auf die Vereinbarungen
effektiv geflossenen Zahlungen zu belegen.
O.b Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 führte die Vorinstanz aus, im
Rahmen des Globalkredits der öffentlichen Spitäler erfolge eine
Subventionierung des jeweiligen Taxpunktwertes im Ausmass der
Differenz zum TARMED-Taxpunktwert der übrigen Sozialversicherer von
Fr. 1.--. Ferner reichte sie die Leistungsvereinbarungen sowie Auszüge
aus den Rechnungen der Jahre 2003 bis 2009 ein.
O.c Mit abschliessender Stellungnahme vom 10. Januar 2011 hielt
santésuisse im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest und beantragte
nebst den bisher gestellten Anträgen neu subsubeventualiter einen
Taxpunktwert analog der Regelung mit den in freier Praxis tätigen Ärzten
in der Höhe von Fr. 0.82 festzusetzen.
O.d Die Klinik brachte in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2011 vor,
aus den Unterlagen der Vorinstanz sei klar ersichtlich, dass die
öffentlichen Spitäler, für welche aktuell ein Taxpunktwert von Fr. 0.82
gelte, zusätzlich mit Fr. 0.18 subventioniert würden. Es sei daher nicht
gerechtfertigt, Privatspitäler und öffentliche respektive öffentlich
subventionierte Spitäler gleichzusetzen.
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-1390/2008
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen. Entsprechend beurteilt sich die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nach den Bestimmungen des
KVG in der durch Ziff. I des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung;
AS 2008 2049 2057; BBl 2004 5551; in Kraft seit 1. Januar 2009)
geltenden Fassung.
1.2. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 90a Abs. 2 KVG
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse
der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG.
Die Vorinstanz hat mit Regierungsratsbeschluss vom (…) 2008 den Taxpunktwert für ambulante ärztliche
Leistungen der Klinik festgelegt. Hierbei handelt es sich um einen Beschluss im Sinne von Art. 47 Abs. 1
KVG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.
1.3. Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a); durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist (lit. b); und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (lit. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen, ist als Tarifvertragspartei im Sinne von Art. 46
Abs. 1 KVG (vgl. E. 5.1.2 hiernach), deren Begehren von der Vorinstanz
abgewiesen worden sind, durch den angefochtenen Beschluss ohne
Zweifel besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte
Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
C-1390/2008
Seite 8
2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
der Regierungsrat den TARMED-Taxpunktwert für die
Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2008 zu Recht auf Fr. 0.96 festgelegt
hat.
3.
3.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach
dem VwVG, soweit das VGG oder das KVG keine abweichende
Regelung enthält.
3.2. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1
KVG). Sie finden keine Anwendung im Bereich Tarife, Preise und
Globalbudget (Art. 43 bis 55; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b KVG).
3.3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Massgebend sind somit die im Zeitpunkt des Regierungsratsbeschlusses
vom 29. Januar 2008 geltenden materiellen Bestimmungen des KVG und
der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV,
SR 832.102).
Nicht anwendbar ist hingegen die Revision des KVG vom 21. Dezember 2009, die am 1. Januar 2009 in
Kraft getreten ist (AS 2008 2049 2057; BBl 2004 5551). Ohne anderslautende Angaben wird nachfolgend
jeweils auf die bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft gewesene Fassung Bezug genommen.
3.4. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). Die
Ausnahme gemäss Art. 53 Abs. 2 lit. e KVG findet keine Anwendung auf
Tariffestsetzungen gemäss Art. 47 KVG.
C-1390/2008
Seite 9
3.4.1. Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen
Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine
unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz
die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen
(BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat nur den
Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren
Stelle zu setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die
Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die
Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische,
wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine
Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher
Bewertungen angezeigt. Es stellt daher keine unzulässige
Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als
Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der
Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer,
wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die
Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BVGE 2010/25
E. 2.5 ff. mit Hinweisen).
3.4.2. Im Bereich der Tariffestsetzungen gilt es indessen zu beachten,
dass die Kantonsregierung die Pue nicht nur anhören, sondern gemäss
Art. 14 Abs. 2 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985
(PüG, SR 942.20) auch begründen muss (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiernach),
wenn sie deren Empfehlung nicht folgt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesrates kommt den Empfehlungen der Pue ein besonderes Gewicht
zu, weil die auf Sachkunde gestützte Stellungnahme bundesweit
einheitliche Massstäbe bei der Tariffestsetzung setzt (vgl. RKUV 6/1997
343 ff. E. II. 4.6). Das Gericht hat sich insbesondere dann eine
Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn der Entscheid der Vorinstanz mit den
Empfehlungen der Pue übereinstimmt (vgl. BVGE 2010/25 E. 2.4.2 mit
Hinweis).
3.4.3. Weicht die Kantonsregierung hingegen von den Empfehlungen der
Pue ab, kommt weder der Ansicht der Pue noch derjenigen der
Vorinstanz generell ein Vorrang zu. Nach dem Willen des Gesetzgebers
obliegt es – trotz Anhörungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 14
PüG – der Kantonsregierung, bei vertragslosem Zustand den Tarif
festzusetzen. Das Gericht hat in diesen Fällen namentlich zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Abweichung in nachvollziehbarer Weise begründet hat.
Im Übrigen unterliegen die verschiedenen Stellungnahmen – auch der
C-1390/2008
Seite 10
weiteren Verfahrensbeteiligten – der freien Beweiswürdigung
beziehungsweise Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl.
BVGE 2010/25 E. 2.4.3 mit Hinweisen).
4.
4.1. Gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 PüG hat die Exekutive eines Kantons
die Preisüberwachung anzuhören, bevor sie eine Preiserhöhung festsetzt
oder genehmigt, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede
oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird. Die
Preisüberwachung kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder
teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu
senken. Die Behörde muss die Stellungnahme in ihrem Entscheid
anführen. Folgt sie ihr nicht, so hat sie dies zu begründen.
4.2. Die Klinik hat sich vorliegend mit santésuisse vertraglich nicht
geeinigt, weshalb der Regierungsrat zu Recht den Tarif hoheitlich
festgesetzt hat (vgl. E. 5.1.3 hiernach). Der Regierungsrat hat vor der
Tariffestsetzung die Pue konsultiert. Diese hat am 9. November 2007
eine Empfehlung abgegeben. Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid
begründet, warum er dem Antrag der Pue nicht gefolgt ist. Die
Tariffestsetzung durch den Regierungsrat ist somit aus der Sicht des PüG
formal nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Nach Art. 1a Abs. 1 KVG regelt dieses Gesetz die soziale
Krankenversicherung, welche die obligatorische
Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung
umfasst. Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt nach Art. 24
KVG die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25 bis 31 KVG nach
Massgabe der in den Art. 32 bis 34 KVG festgelegten Voraussetzungen.
5.1.1. Dabei erstellen nach Art. 43 Abs. 1 und 4 KVG die
Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen und Preisen, die in
Tarifverträgen vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von
der zuständigen Behörde festgesetzt werden. Der Tarif ist eine Grundlage
für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich für die einzelnen
Leistungen Taxpunkte festlegen und den Taxpunktwert bestimmen
(Einzelleistungstarif; Art. 43 Abs. 2 lit. b KVG).
C-1390/2008
Seite 11
5.1.2. Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere
Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder
mehrere Versicherer oder deren Verbände andererseits. Der Tarifvertrag
bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder,
wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat.
5.1.3. Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein
Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der
Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Können sich
Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines
Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden
Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein
Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest
(Art. 47 Abs. 3 KVG). Die Bestimmung, wonach die Kantonsregierung bei
der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese mit dem
Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang
stehen (Art. 46 Abs. 4 KVG), gilt auch bei der Tariffestsetzung im
vertragslosen Zustand nach Art. 47 KVG (vgl. BVGE 2010/24 E. 4.3 mit
Hinweisen).
Gemäss Art. 59c Abs. 1 KVV prüft die Genehmigungsbehörde im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG, ob der
Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf höchstens die transparent
ausgewiesenen Kosten der Leistung (lit. a) und die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen
Kosten (lit. b) decken. Die zuständige Behörde wendet die Absätze 1 und 2 bei Tariffestsetzungen nach
den Art. 43 Abs. 5, 47 oder 48 des Gesetzes sinngemäss an (vgl. RKUV 6/2004 502 E. II. 3.3; DANIEL
STAFFELBACH/YVES ENDRASS, Der Ermessensspielraum der Behörden im Rahmen des
Tariffestsetzungsverfahrens nach Art. 47 in Verbindung mit Art. 53 KVG, Zürich 2006, Rz. 79 f.).
5.2. Im System des KVG bildet die Tarifvereinbarung zwischen den
Tarifpartnern die Regel, das Eingreifen der Kantonsregierung die
Ausnahme. Voraussetzung für die behördliche Tariffestsetzung ist, dass
die Tarifverhandlungen zwischen den Parteien tatsächlich gescheitert
sind oder die Partner zumindest Gelegenheit hatten, eine Vereinbarung
zu treffen.
5.3. Eine transparente und nachvollziehbare Tarifgestaltung setzt
aussagekräftige Unterlagen voraus; nur so lässt sich die vom KVG
angestrebte Kostendämpfung verwirklichen. Die Spitäler sind gemäss
Art. 49 Abs. 6 KVG und den Bestimmungen der Verordnung vom 3. Juli
2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch
Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung
C-1390/2008
Seite 12
(VKL, SR 832.104) gehalten, nach einheitlichen Grundsätzen ihre Kosten
(Führen einer Kostenrechnung, bestehend aus der Kostenarten-,
Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung) und ihre Leistungen zu
erfassen sowie den Betriebserfolg zu ermitteln. Die Kostendaten können
nur berücksichtigt werden, wenn sie den Vorschriften von Art. 2 Abs. 1
lit. d VKL entsprechen und damit die Grundlagen für die Bestimmung der
Leistungen und der Kosten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung in der ambulanten Behandlung im Spital
bereitstellen (vgl. BVGE 2010/14 nicht publizierte E. 6.6.1 mit Hinweisen
[=Urteil des Bundesverwaltungsgerichts {BVGer} C-4308/2007 vom
13. Januar 2010]).
Verlangen die Spitäler die Anrechnung der von ihnen behaupteten Kosten auf die Tarife für die ambulanten
Leistungen, obliegt es den Spitälern, das für den Nachweis nötige Zahlenmaterial vorzulegen, wenn sie
vermeiden wollen, dass bei fehlendem Nachweis zu ihrem Nachteil entschieden wird. Dies folgt aus der
allgemeinen Beweislastregel, wonach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, wer aus den
behaupteten und unbewiesen gebliebenen Tatsachen hätte Rechte ableiten können. Weiter versteht es
sich, dass selbst dann, wenn transparente Zahlen vorgelegt werden, diese nicht unbesehen übernommen
werden können, sondern darauf zu prüfen sind, ob die damit ausgewiesenen Kosten auf einer
wirtschaftlichen Leistungserbringung beruhen (Art. 43 Abs. 6 und 7 sowie Art. 46 Abs. 4 KVG). Wenn die
nötigen Zahlen nicht vorgelegt werden oder aber die damit ausgewiesenen Kosten auf einer
unwirtschaftlichen Leistungserbringung beruhen, so ist der verlangte Taxpunktwert nicht ausgewiesen.
Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob ein Tarif schlussendlich angehoben, gesenkt oder unverändert
weitergeführt wird.
6.
TARMED ist die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für die
Berechnung der Vergütung der auf Einzelleistungstarifbasis im Sinne
Art. 43 Abs. 5 KVG von einem Spital ambulant oder teilstationär
erbrachten KVG-Leistungen. Die Tarifstruktur hat den langjährigen
Spitalleistungskatalog (SLK) abgelöst und ist per 1. Januar 2004 in Kraft
getreten.
Der Bundesrat hat am 30. September 2002 gestützt auf Art. 46 Abs. 4 KVG den Rahmenvertrag zwischen
santésuisse und "H+ Die Spitäler der Schweiz" (nachfolgend: H+) vom 13. Mai 2002 (nachfolgend:
Rahmenvertrag) inklusiv den Anhängen als integrierende Bestandteile genehmigt und den
Kantonsregierungen Empfehlungen zur Umsetzung des Rahmenvertrages gegeben. Gemäss Art. 9 Abs. 2
des Rahmenvertrages werden die Taxpunktwerte auf kantonaler Ebene vereinbart. Ferner gilt es
festzustellen, dass gemäss diesen Empfehlungen die Festsetzung unterschiedlicher Taxpunktwerte für
einzelne Fachbereiche sowie für Leistungserbringer mit eingeschränktem Leistungsspektrum abzulehnen
ist, da ansonsten daraus de facto ein Taxpunktwert nach Fachgebiet resultieren würde. Es ist zwar nicht
C-1390/2008
Seite 13
grundsätzlich unzulässig, verschiedene Taxpunktwerte für einzelne Leistungserbringerbereiche in einem
Kanton festzusetzen. Voraussetzung für einen eigenen Taxpunktwert ist jedoch, dass dadurch die vom
TARMED gewollte Strukturanpassung nicht rückgängig gemacht wird, das heisst, dass nicht ein
Taxpunktwert für einzelne Fachbereiche geschaffen wird. Demzufolge muss sich die Berechnung des
Taxpunktwertes auf ein möglichst breites Leistungsspektrum verbunden mit einem durchschnittlichen
Mengengerüst abstützen, damit der Taxpunktwert bei dessen Umsetzung in der Praxis nicht zu
unerwünschten Verzerrungen führt (BVGE 2010/14 nicht publizierte E. 5.3.1 mit Hinweis [=Urteil des
BVGer C-4308/2007 vom 13. Januar 2010]).
7.
Die Berechnung des Taxpunktwertes für die Klinik hat unter Beachtung
des KVG und der Praxis des Bundesrates, welcher bis zum Inkrafttreten
der neuen Bundesrechtspflege gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG (in der bis
Ende Dezember 2006 gültigen Fassung) für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG
zuständig war, zu erfolgen. Ferner ist auch die inzwischen ergangene
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welches diejenige des
Bundesrates weiterführt, zu beachten (vgl. BVGE 2010/14 nichtpublizierte
E. 3 [=Urteil des BVGer C-4308/2007 vom 13. Januar 2010]).
7.1. Santésuisse beantragt einen Tarif von Fr. 0.80 analog des seit
1. Januar 2008 geltenden Tarifes für die öffentlichen und öffentlich
subventionierten Spitäler im Kanton St. Gallen, eventualiter einen
Taxpunktwert in der Höhe von Fr. 0.89 gemäss dem für die Klinik
A._______ und das Ostschweizer Kinderspital anwendbaren Tarif und
subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Subsubeventualiter beantragte sie – in Analogie mit den in freier Praxis
tätigen Ärzten – einen Taxpunktwert von Fr. 0.82. Einen Tarif von Fr. 0.80
beantragen auch die Pue und das BAG. Die Klinik beantragt die
Abweisung der Beschwerde und damit implizit die Anwendung des vom
Regierungsrat festgesetzten Taxpunktwertes von Fr. 0.96. Die Klinik
macht vorliegend geltend, dass rein rechnerisch ein Taxpunktwert von
Fr. 1.04 angemessen wäre. Sie räumt jedoch ein, dass kein genügendes
Zahlenmaterial vorhanden ist, um den Taxpunktwert gestützt auf konkrete
Zahlen festzulegen. Es ist in diesem Zusammenhang allerdings
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin als Privatklinik im Vergleich
zu den öffentlichen Spitälern ohnehin ein eingeschränktes
Leistungsspektrum hat, was weder von ihr noch vom Regierungsrat
bestritten wird. Auch bei Vorliegen konkreter Zahlen liesse sich daher
gestützt auf die bundesrätliche Rechtsprechung, an welcher festzuhalten
ist, kaum ein eigener Taxpunktwert für die Klinik rechtfertigen (vgl. E. 6
C-1390/2008
Seite 14
hiervor; BRE vom 2. Februar 2005 betreffend TARMED-Starttaxpunktwert
für die öffentlichen und privaten Spitäler im Kanton Aargau [04-09, 04-10,
04-12] E. II. 6.4 mit Hinweisen).
7.2. Vorliegend hat der Regierungsrat die Taxpunktwerte für
krankenversicherte Patientinnen und Patienten von Privatspitälern der
angrenzenden Kantone herangezogen und mit der Wohnbevölkerung per
31. Dezember 2006 gewichtet; daraus resultierte ein durchschnittlicher
Taxpunktwert von (gerundet) Fr. 0.92. In Anbetracht des bisherigen
Taxpunktwertes der Klinik von Fr. 1.-- und des Taxpunktwertes der
übrigen Sozialversicherer von ebenfalls Fr. 1.-- erachtete der
Regierungsrat für die Klinik einen Taxpunktwert von Fr. 0.96
(Durchschnitt der Werte Fr. 0.92 und Fr. 1.--) als gerechtfertigt, zumal
sich auch das Abrechnungsvolumen der Klinik kaum verändert habe und
die zwischenzeitlich eingetretene Teuerung zu berücksichtigen sei.
Der Regierungsrat hat in keiner Weise dargelegt, inwiefern das Leistungsspektrum, das Mengengerüst und
die Kostensituation der Klinik mit den ausserkantonalen Referenzspitälern vergleichbar sein soll. Selbst
wenn die Spitäler vergleichbar wären, gäbe es keinen Grund, den so ermittelten Durchschnitt mit Blick auf
den Taxpunktwert der übrigen Sozialversicherer zu erhöhen, weil die Festlegung desselben nicht den
Tarifregeln des KVG untersteht.
7.3. Der Regierungsrat und die Beschwerdegegnerin machen vorliegend
übereinstimmend geltend, die Beschwerdegegnerin könne nicht mit
öffentlichen Kliniken des Kantons verglichen werden, da diese
subventioniert würden. Das BAG und die Pue sind hingegen der Ansicht,
eine allfällige Subventionierung sei nicht in die Betrachtung
einzubeziehen, da die TARMED-Tarifstruktur auf einer
Vollkostenrechnung basiere und es somit für die Festsetzung der
Taxpunktwerte unwesentlich sei, ob die Spitäler subventioniert würden
oder nicht.
Aus den vorliegenden Akten und den gesetzlichen Grundlagen betreffend Finanzierung der öffentlichen
Spitäler im Kanton St. Gallen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Gesetzes über die Spitalverbunde
vom 22. September 2002 [sGS 320.2]) ist ersichtlich, dass der Kanton St. Gallen die öffentlichen Spitäler
subventioniert. In den zwischen dem Kanton St. Gallen und den Spitalverbunden abgeschlossenen
Leistungsvereinbarungen wird festgehalten, dass der Kanton an ambulante ärztliche Leistungen für
krankenversicherte Patientinnen und Patienten die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten
Taxpunktwert und dem Taxpunktwert für Patientinnen und Patienten der Unfall-, Militär- und
Invalidenversicherung entrichtet. Gemeinwirtschaftliche Leistungen wie Aus- und Weiterbildung sowie
Forschung werden zusätzlich zu den Subventionen für ambulante oder stationäre Leistungen vergütet. Aus
C-1390/2008
Seite 15
dieser pauschalen Subventionierung, welche ein rein rechnerischer Zuschlag zum Taxpunktwert darstellt
und somit keinen Zusammenhang mit den effektiv entstandenen Kosten hat, können jedoch keine
Rückschlüsse gezogen werden, wie hoch der Taxpunktwert sein müsste, um kostendeckend zu sein.
Selbst wenn dies möglich wäre, wären die Kosten ohnehin noch unter dem Gesichtspunkt der
Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Es ist daher festzuhalten, dass der Nachweis über das Erbringen von
Subventionen durch den Kanton zwar darauf hindeutet, dass der in der Rechnungsperiode vereinbarte
Taxpunktwert (Fr. 0.78) für die öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler und derjenige mit
Wirkung ab 1. Januar 2008 geltende (Fr. 0.80) möglicherweise nicht kostendeckend sind. Verlässliche
Schlüsse auf die Höhe des nach den Regeln des KVG festzusetzenden Taxpunktwertes für die Klinik
können daraus jedoch nicht gezogen werden. Somit fällt eine Anlehnung des Taxpunktwertes der Klinik an
den Taxpunktwert der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler im vorliegenden Fall ausser
Betracht.
7.4. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, man könne ihren
Taxpunktwert durch Vergleich mit anderen Leistungserbringern ermitteln.
Allerdings räumt sie ein, dass keine vergleichbare Klinik im Kanton
St. Gallen existiere. Als mögliche Referenzgrössen nennt sie die beiden
Privatkliniken B._______ und C._______ aus dem Kanton Appenzell
Ausserrhoden, welchen ein weit höherer Taxpunktwert zugestanden
worden sei als ihr (Fr. 0.97 ab 1. Januar 2008).
Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass für die Beschwerdegegnerin – wie bereits ausgeführt –
kein eigener Taxpunktwert festzulegen sein dürfte, da ihr Leistungsspektrum zu eng erscheint (vgl. E. 7.1
hiervor). Ferner ist festzuhalten, dass die Leistungsspektren der beiden obgenannten Privatkliniken sogar
noch kleiner sind als dasjenige der Beschwerdegegnerin (vgl. www.(...).ch > Fachgebiete, www.(...) >
Fachgebiete und www.(...).ch > über uns [alle zuletzt eingesehen am 7. März 2011]). Bereits aus diesem
Grund ist von einer Anlehnung an deren Taxpunktwert abzusehen. Überdies ist festzustellen, dass die von
der Beschwerdegegnerin aufgeführten Privatkliniken im schweizerischen Vergleich einen sehr hohen
Taxpunktwert vereinbart haben. Es ist daher fraglich, ob damit nur die effektiven und notwendigen Kosten
gedeckt werden; die aussergewöhnliche Höhe des Taxpunktwertes dürfte auf historische Gründe
zurückzuführen sein. Deshalb hat der Regierungsrat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht mit den
beiden Privatkliniken B._______ und C._______ aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden verglichen.
7.5. Der bei der Einführung von TARMED für die Klinik festgelegte
Starttaxpunktwert von Fr. 1.-- ist nicht angefochten und dementsprechend
auch nie überprüft worden; eine Einigung zwischen den Parteien über
einen neuen Taxpunktwert ist seither ebenso wenig zustande gekommen.
Aus der Höhe dieses bisherigen, nie gerichtlich überprüften
Taxpunktwertes kann die Klinik somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Taxpunktwert relativ hoch
war, ist doch bereits den Empfehlungen des Bundesrates vom
C-1390/2008
Seite 16
30. September 2002 zu entnehmen, dass zum einen ein kostenneutraler
Taxpunktwert in der Regel deutlich unter Fr. 1.-- liege und zum anderen,
dass eine Annäherung der anfänglich unterschiedlichen Taxpunktwerte
zwischen Spitalambulatorien und Arztpraxen anzustreben sei. Es ist
davon auszugehen, dass die frei praktizierenden Ärzte mit den
vereinbarten Taxpunktwerten ihre Kosten zu decken vermögen, müssen
jene doch unbestrittenermassen ohne Subventionen auskommen und
bedeutet die Vergütung der KVG-Leistungen in der Regel die einzige
Einnahmequelle. Zudem haben die frei praktizierenden Ärzte in ihrer
Gesamtheit einen Taxpunktwert festgelegt, der für sehr viele
Fachbereiche gilt (vgl. ) und daher auch aus
dieser Sicht als Vergleichsgrösse geeignet erscheint, zumal er für die frei
praktizierende Ärzteschaft in sechs Kantonen zur Anwendung kommt. Es
ist somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – in keiner
Weise ersichtlich, wieso ihr ein höherer Taxpunktwert als den im Kanton
St. Gallen frei praktizierenden Ärzten (Fr. 0.82) zugestanden werden
sollte, solange sie den konkreten Nachweis der effektiven und
notwendigen Kosten nicht erbringt und sich eine Anlehnung an einen
anderen Taxpunktwert nicht aufdrängt. Es ist in diesem Zusammenhang
noch darauf hinzuweisen, dass bereits in mehreren Kantonen dieselben
Taxpunktwerte für die öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler
sowie für die frei praktizierenden Ärzte festgelegt worden sind (vgl. für
das Jahr 2008 Basel-Land und Genf [Taxpunktwerte hoheitlich
festgesetzt], für das Jahr 2009 Basel-Land [Einigung mit Wirkung ab
1. Juli 2009], Genf und Neuenburg [Taxpunktwerte hoheitlich festgesetzt]
und für das Jahr 2010 Aargau, Basel-Stadt, ostschweizer Ärzte und
öffentliche Spitäler St. Gallen sowie Uri/Nidwalden/Obwalden [alle mittels
Einigung]).
7.5.1. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde
teilweise gutzuheissen und der angefochtene Regierungsratsbeschluss
vom (…) 2008 aufzuheben ist. Der Taxpunktwert für die Klinik ist mit
Wirkung ab 1. Januar 2008 auf Fr. 0.82 festzulegen.
8.
Es bleibt noch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden.
8.1.
8.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in
der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
C-1390/2008
Seite 17
8.1.2. Die Verfahrenskosten richten sich nach Umfang und Schwierigkeit
der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien. Sie beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse Fr. 100.-
bis 5'000.- und in den übrigen Streitigkeiten Fr. 100.- bis 50'000.- (Art. 63
Abs. 4bis VwVG). Im Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) wird die Bemessung der Gebühren im Einzelnen geregelt
(Art. 63 Abs. 5 VwVG). Die Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne
Vermögensinteresse wird in Art. 3 VGKE, in Streitigkeiten mit
Vermögensinteresse in Art. 4 VGKE konkretisiert.
8.1.3. Die Frage, ob es sich – entgegen der Rechtsprechung des
Bundesrates – bei Tariffestsetzungs- und Tarifgenehmigungsverfahren
um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, wurde bereits in
BVGE 2010/14 E. 8 bejaht. Gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass
für die Bestimmung des Streitwerts in Tarifgenehmigungs- und
Tariffestsetzungsverfahren regelmässig keine verlässlichen Grundlagen
vorhanden sind, weshalb lediglich auf die allgemeinen
Bemessungsregeln nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG abgestellt werden kann.
Dabei ist auch der Praxis Rechnung zu tragen, wonach in
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten die Spruchgebühren
generell eher tief angesetzt werden. Demnach ist der Streitwert im
vorliegenden Verfahren als nicht bestimmbar zu qualifizieren. Unter
Berücksichtigung der Schwierigkeit der Streitsache und des Aufwands
des Gerichts werden die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.- festgesetzt.
8.1.4. Die Beschwerdeführerin obsiegt vorliegend teilweise, wobei das
Obsiegen mit Blick auf den von der Vorinstanz festgesetzten
Taxpunktwert von Fr. 0.96 und den von der Beschwerdeführerin im
Hauptantrag beantragten Taxpunktwert von Fr. 0.80 sowie unter
Berücksichtigung des zugesprochenen Taxpunktwertes von Fr. 0.82 auf
7/8 zu veranschlagen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- in der Höhe von Fr. 3'500.- der
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche sich mit
eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat (Art. 63 VwVG;
MICHAEL BEUSCH, Art. 63, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 12, mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführerin sind demzufolge die verbleibenden
Verfahrenskosten von Fr. 500.- aufzuerlegen und mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu verrechnen.
C-1390/2008
Seite 18
Der Rest (Fr. 3'500.-) ist ihr auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto
zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, innerhalb
von 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils die ihr auferlegten
Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu
leisten.
8.2.
8.2.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Die
Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt,
in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer
unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2
VwVG). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das
Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche
berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3
VGKE).
8.2.2. Da vorliegend santésuisse zu 7/8 obsiegt und die
Beschwerdegegnerin entsprechend unterliegt, ist santésuisse zu Lasten
der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 und 3 VwVG). Santésuisse macht in der eingereichten
Honorarnote vom 2. Februar 2009 einen anwaltlichen Aufwand von
55 Stunden à Fr. 250.--, Barauslagen von Fr. 475.-- zuzüglich 7,6%
Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 1'081.10, also insgesamt Fr. 15'306.10
geltend. Ferner ersucht santésuisse um Zusprechung eines
Interessenwertzuschlages unter Berücksichtigung des Streitwertes. Den
Streitwert veranschlagt santésuisse auf Fr. 2'000'000.-- und begründet
dies mit einer strittigen Differenz des Taxpunktwertes von Fr. 0.16
(Fr. 0.96 gegenüber Fr. 0.80) bei einem jährlichen ambulanten Volumen
von rund Fr. 6'100'000.--. Dies ergebe somit jährlich einen strittigen
Betrag von rund Fr. 1'000'000.--. Bei einer geschätzten Geltungsdauer
des Tarifs von zwei Jahren sei somit von einem Streitwert von
Fr. 2'000'000.-- auszugehen, weshalb gemäss Honorarordnung des
Kantons Graubünden Anspruch auf einen Interessenwertzuschlag von
2% bestehe.
Santésuisse hat im vorliegenden Verfahren folgende Rechtsschriften und Eingaben ans
Bundesverwaltungsgericht gemacht: die Beschwerde vom 28. Februar 2008 (knapp 15 Textseiten), die
Stellungnahme vom 27. Juni 2008 sowie deren Ergänzung vom 30. Juni 2008 (6,5 Textseiten), die
C-1390/2008
Seite 19
Stellungnahme vom 8. September 2008 (1,5 Textseiten), die Schlussstellungnahme vom 10. Dezember
2008 (4 Textseiten) und die Stellungnahme vom 11. Januar 2011 (3 Textseiten). Somit beträgt der Umfang
der von santésuisse eingereichten Rechtsschriften insgesamt 30 Seiten; der dafür geltend gemachte
Aufwand von 55 Stunden erscheint als deutlich zu hoch. Unter Berücksichtigung der Komplexität der
Materie und des angefallenen Zusatzaufwands für den Zwischenentscheid erscheint ein Aufwand von
35 Stunden als angemessen.
In Bezug auf den geltend gemachten Streitwertzuschlag ist festzuhalten, dass vorliegend zur Bestimmung
der Entschädigung – entgegen der Annahme von santésuisse – nicht die Honorarordnung des Kantons
Graubünden sondern das VwVG sowie die VGKE anwendbar sind Gemäss den Ausführungen unter
Ziffer 8.1.3 ff. hiervor ist vorliegend zwar von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse, aber von einem
unbestimmbaren Streitwert auszugehen. Immerhin ist aufgrund der Akten santésuisse beizupflichten, dass
es sich um einen erheblichen Streitwert handelt, weshalb eine Erhöhung des Honorars gerechtfertigt ist
(BVGE 2010/14 E. 8.2.2). Vorliegend rechtfertigt sich ein Zuschlag in der Höhe von Fr. 2'000.--.
Auf die Parteientschädigung ist zusätzlich Mehrwertsteuer geschuldet. Per 1. Januar 2011 sind neue
Mehrwertsteuersätze in Kraft getreten (vgl. AS 2010 2055). Gemäss Art. 115 Abs. 1 des
Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) gelten bei einer Änderung der
Steuersätze die Übergangsbestimmungen sinngemäss. Gestützt auf Art. 112 Abs. 3 MWSTG sind
Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, für diesen Teil nach dem
bisherigen Recht zu versteuern und Leistungen, die teilweise ab dem Inkrafttreten erbracht worden sind, für
diesen Teil nach dem neuen Recht zu versteuern. Vorliegend wurden lediglich im Rahmen der Erstellung
der dreiseitigen Eingabe vom 11. Januar 2011 Leistungen unter der Geltung des neuen Rechts erbracht.
Somit sind drei Stunden sowie Auslagen von pauschal Fr. 25.-- nach dem neuen Steuersatz von 8% (vgl.
Art. 25 Abs. 1 MWSTG) und der übrige Aufwand nach dem alten Steuersatz von 7,6% abzurechnen.
Bei einem Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde, einem Streitwertzuschlag von Fr. 2'000.-- zuzüglich Auslagen
von Fr. 475.-- und Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von Fr. 12'081.20 ([32x Fr. 250.--] +
Fr. 2'000.-- + Fr. 450.-- zuzüglich MWST von 7,6% und [3x Fr. 250.--] + Fr. 25.-- zuzüglich MWST von 8%).
Diese Entschädigung ist aufgrund des teilweisen Unterliegens um 1/8 zu kürzen und beträgt schliesslich
Fr. 10'571.05.
8.2.3. Der Beschwerdegegnerin ist im Rahmen ihres Obsiegens (1/8)
ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da dem Gericht von
der Beschwerdegegnerin keine aktuelle Honorarnote, sondern nur
diejenige vom 30. April 2008, vorliegt, ist ihr eine Entschädigung nach
Ermessen des Gerichts auszurichten (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE).
Die Parteientschädigung für volles Obsiegen wäre unter Berücksichtigung
des aktenkundigen und angemessenen Aufwands auf pauschal
Fr. 10'000.-- festzulegen. Dabei ist berücksichtigt, dass der Aufwand für
die Klinik in ihrer Stellung als Gegenpartei als geringer zu veranschlagen
C-1390/2008
Seite 20
ist als für die Beschwerdeführerin. Nach Kürzung der Entschädigung im
Rahmen des Unterliegens (7/8) resultiert für die Beschwerdegegnerin
somit eine Entschädigung von Fr. 1'250.-- (inkl. Auslagen und 7,6%
MWST). Da der grösste Aufwand noch vor dem 1. Januar 2011
entstanden ist und die Entschädigung ohnehin stark zu reduzieren war,
ist vorliegend der ganze Betrag mit einem MWST-Satz von 7,6%
abzurechnen.
9.
Der vorliegende Entscheid ersetzt den angefochtenen Entscheid,
weshalb sich eine Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt aufdrängt.
10.
Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen dieses Urteil ist unzulässig
(Art. 83 lit. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]), weshalb dieses endgültig ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene
Regierungsratsbeschluss vom (…) 2008 wird aufgehoben.
2.
Der Taxpunktwert für die Klinik X._______ wird mit Wirkung ab 1. Januar
2008 auf Fr. 0.82 festgesetzt.
3.
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen wird angewiesen, die Ziffern 1
bis 3 dieses Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden im Umfang von Fr. 3'500.--
der Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 500.-- der
Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat innerhalb
von 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils ihren Anteil an die
Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu
bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 4'000.-- wird ihr im Umfang von Fr. 3'500.--
C-1390/2008
Seite 21
zurückerstattet; Fr. 500.-- werden mit den ihr auferlegen
Verfahrenskosten verrechnet.
5.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
nach Eröffnung des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 10'571.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Die
Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen nach
Eröffnung des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'250.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit
– die Eidgenössische Preisüberwachung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Versand: