Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1391/2009
U r t e i l v om 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter JeanDaniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
Denkmalstrasse 2, Postfach, 6000 Luzern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1971)
gelangte anfangs November 1997 in die Schweiz und ersuchte hier um
Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung
vom 1. Mai 1998 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Dieser Entscheid blieb unangefochten. Vom 15. Juni 1999 bis 16. August
1999 kam er aufgrund eines Bundesratsbeschlusses vom 7. April 1999
(betreffend Personen mit letztem Wohnsitz im Kosovo) in den Genuss der
kollektiven vorläufigen Aufnahme.
Im November 1998 lernte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin
B._______, geschiedene C._______ (geb. 1952) kennen. Zum damaligen
Zeitpunkt war sie mit einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet.
Von ihm hatte sie zwei Kinder (geb. 1978 bzw. 1981). Am 6. Dezember
1999 liess sie sich von ihrem Ehemann scheiden und heiratete am
18. Februar 2000 im Kanton Luzern den Beschwerdeführer. Von der
kantonalen Migrationsbehörde erhielt jener daraufhin eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer Ende November
2002 ein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), auf
welches das damals zuständige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA,
heute: BFM) wegen dem nichterfüllten gesetzlichen Erfordernis der
dreijährigen Ehedauer nicht eintrat und es als gegenstandslos abschrieb.
Am 8. März 2003 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um erleichterte
Einbürgerung. Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten
die Eheleute am 28. Januar 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach
sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft
an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs noch
Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn
vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser
Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG
führen kann.
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Am 10. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert
eingebürgert. Nebst dem Schweizerbürgerrecht erwarb er die
Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde X.______ (BE).
C.
In der Folge brachte das BFM in Erfahrung, dass sich die Eheleute am
1. Mai 2005 getrennt hatten, danach zwar weiterhin an gleicher Adresse,
aber in getrennten Wohnungen logierten. Ferner stellte sich heraus, dass
sie beim zuständigen Zivilgericht am 14. November 2005 ein
gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt hatten und die (kinderlos
gebliebene) Ehe seit dem 9. Mai 2006 rechtskräftig geschieden ist.
Am 11. Oktober 2007 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau
(geb. 1980).
D.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 23. April 2008 ein
Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss
Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz
mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des
Amtsgerichts Y._______. Ferner unterbreitete sie der früheren Ehefrau
am 30. Mai 2008, 3. Juli 2008 und 19. November 2008 schriftlich Fragen
zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe und zu den
Umständen der Trennung und Ehescheidung. Mit Antwortschreiben vom
25. Juni 2008, 11. September 2008 und 30. Dezember 2008 (jeweiliger
Eingang beim BFM) nahm die geschiedene Gattin zur Angelegenheit
Stellung.
Der Beschwerdeführer seinerseits machte vom Äusserungsrecht am
28. April 2008, 13. Mai 2008 und 20. Januar 2009 Gebrauch. Auf
entsprechende Aufforderung hin teilte er dem BFM am 30. Oktober 2008
zudem mit, dass der zweiten Ehe ein am 3. Oktober 2008 geborenes
Mädchen entsprossen sei.
E.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Bern am 21. Januar 2009 die
Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 erklärte die Vorinstanz die
erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig
ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder
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erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten
Einbürgerung beruhe.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2009 beantragt der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung.
Dazu legte der Rechtsvertreter eine Reihe von Beweismitteln
(Unterstützungsschreiben von Verwandten und Bekannten beider
Parteien sowie von Arbeitskollegen des Beschwerdeführers und eines
Nachbarn, medizinische Belege) ins Recht.
Nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten liess der Beschwerdeführer
am 16. Mai 2009 eine Beschwerdeergänzung nachreichen.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2009 auf
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 29. August 2009 hält der Beschwerdeführer am
eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
J.
Am 9. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter auf Verlangen des
Bundesverwaltungsgerichts eine Kostennote ein.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
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VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen
Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2).
3.
Als Beweismassnahme wird in der Beschwerdeschrift vom 4. März 2009
und der Rechtsschriftergänzung vom 16. Mai 2009 die Einvernahme der
der Mutter, des Bruders und der Tochter der geschiedenen Gattin, ferner
der beiden Treuzeugen, eines Nachbarn sowie dreier Brüder des
Beschwerdeführers, insbesondere aber von D._______ (der Schwester
der ExEhefrau) als Zeuginnen bzw. Zeugen beantragt.
3.1. Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12
VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a – e VwVG kommen als Beweismittel für
die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte
und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen
in Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich
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eingeholt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann /
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 115 mit
Verweis auf N. 104 f. zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen sind im
Verwaltungsverfahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung
wegen falschen Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel zu betrachten
und dürfen nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II
169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts
1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Drittpersonen sind daher
grundsätzlich als Auskunftspersonen zum Sachverhalt zu befragen
(KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N. 114 zu Art. 12). Im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den
Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind,
den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der
Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer
Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 f. mit Hinweisen).
3.2. Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten.
Die zur Zeugeneinvernahme vorgeschlagenen Personen haben sich
allesamt bereits schriftlich zum Eheleben in der hier interessierenden
Zeitspanne und zu den Scheidungsgründen geäussert, auch die
Schwester der ExEhefrau tat dies mit Schreiben vom 25. Februar 2009
recht ausführlich und detailliert (siehe Beschwerdebeilagen). Angesichts
dessen kann nicht erwartet werden, dass die erwähnten Verwandten und
Bekannten als Zeuginnen oder Zeugen wesentlich neue Erkenntnisse zu
vermitteln vermöchten. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die
Schilderungen jener Personen über das bereits Bekannte hinausgehen
und geeignet wären, ein anderes Licht auf die Ehe zu werfen. Von den
beantragten Einvernahmen kann somit in antizipierter Beweiswürdigung
ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden.
4.
4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
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Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei
Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c).
Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass
die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse
eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet
(Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen
sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der
Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt
des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die
erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S.
403).
4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des
Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft,
getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135
II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169
E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51
f.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern
von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um
die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine
gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur
Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III
310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft
aufrecht zu erhalten bzw. eine tatsächliche Lebensgemeinschaft
weiterzuführen, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach
der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung
eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S.
483 f.).
4.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig
erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung
von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009,
in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS
1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des
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strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde
bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche
Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II
113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen).
Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf
sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei
passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die
Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden
kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille
gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person
eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der
Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte,
die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum
zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten
Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu
schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen
Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der
Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit
Hinweisen).
5.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
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über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine
Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht
mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine
Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse –
die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung
erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das
Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als
wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht
hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis
handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene
Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen
Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem
Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
6.
6.1. Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig
gewesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS
1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der
Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt
werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
6.2. Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind
vorliegend erfüllt: Der Kanton Bern hat die Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 21. Januar 2009
erteilt und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz am
30. Januar 2009 noch innerhalb der gesetzlichen Frist ergangen (vgl.
dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2011 vom 27. September 2011
E. 2.1.3 mit Hinweisen).
7.
7.1. Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung
durch falsche Angaben und die Verheimlichung erheblicher Tatsachen
erschlichen habe. Sie schliesst dies vorab aus dem Altersunterschied
zwischen den Parteien sowie daraus, dass er die Schweiz ohne
Eheschliessung hätte verlassen müssen, weshalb eine zweckfremde
Motivation für das Eingehen der Ehe nicht von der Hand zu weisen sei.
Ferner wird auf den Umstand verwiesen, dass sich die Eheleute 15
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Seite 10
Monate nach der erleichterten Einbürgerung getrennt und anschliessend
geschieden hätten. Die Ehe könne daher im Einbürgerungszeitpunkt nicht
mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen sein. Insbesondere sei kein
neues Ereignis erkennbar, das nach der erleichterten Einbürgerung
unerwartet zu einer Destabilisierung der Ehe hätte führen können. Wohl
erwähne der Beschwerdeführer, dass die Ehe bis anfangs 2005 stabil
gewesen sei und sich erst danach Unstimmigkeiten und immer heftigere
Streitigkeiten eingestellt hätten. Aufgrund der von den Beteiligten geltend
gemachten Gründe (Verschlossenheit des Beschwerdeführers, verbale
Verletzungen durch die geschiedene Gattin, zunehmend unterschiedliche
Vorstellungen hinsichtlich Freizeitgestaltung bzw. gemeinsamem
Ausgang) müsse der Destabilisierungs und Zerrüttungsprozess unter
den Ehegatten jedoch schon bald nach der Heirat eingesetzt haben.
Solche Gründe führten jedenfalls erfahrungsgemäss nicht binnen
dreieinhalb Monate zu einer vollständigen Zerrüttung einer Ehe. Auch der
ExEhegattin zufolge seien die Eheprobleme schleichend gekommen.
Überhaupt sei anzunehmen, dass es unter den Ehegatten von Anbeginn
weg wenig Gemeinsamkeiten gegeben habe. Aufgrund der Aktenlage
bestünden zudem gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der erleichtert
eingebürgerten Person, welche ihre Mitwirkungsmöglichkeiten nur
ungenügend wahrgenommen habe. Die Voraussetzungen für eine
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien deshalb erfüllt.
7.2. Der Parteivertreter hält auf Beschwerdeebene dagegen, die
Annahmen der Vorinstanz beruhten auf einer unzureichenden und
unvollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie darauf, dass den
Parteien, insbesondere der geschiedenen Ehefrau, die Fragen nur
schriftlich unterbreitet worden seien. Darüber hinaus habe das BFM
Feststellungen getroffen, die klar aktenwidrig seien. Besagte negative
Annahmen würden durch die zwischenzeitlich eingeholten Bestätigungen
widerlegt. Zudem bestünden zahlreiche positive Indizien, die von der
Vorinstanz nicht gewürdigt worden seien. So gebe es absolut keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Zerrüttungsprozess bald nach der Heirat
eingesetzt habe. Vielmehr gehe aus den neuen Bestätigungen hervor,
dass die Probleme erst nach dem Jahreswechsel 2004/2005 aufgetreten
seien. Auch die Verschlossenheit des Beschwerdeführers habe sich erst
anfangs 2005, im Rahmen einer einsetzenden Depression, zu
manifestieren begonnen. Wenn das BFM die Angaben der Eheleute als
knapp und vage erachte, so hätte dies den Betroffenen mitgeteilt bzw.
eine persönliche Befragung angeordnet werden müssen. Mit Blick auf die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gelte es in diesem
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Seite 11
Zusammenhang zu bedenken, dass er noch heute unter den Folgen der
Depression leide und grosse Mühe bekunde, sich über die Umstände zu
äussern, welche die Depression ausgelöst hätten. Als positive Indizien zu
werten seien sodann seine nach wie vor guten Kontakte zur früheren
Schweizer Ehegattin und deren Verwandtschaft. In deren elterlichem
Betrieb sei er heute noch als hoch geschätzter Mitarbeiter im Einsatz. Vor
allem aber sei nach der erleichterten Einbürgerung sehr wohl ein Ereignis
eingetreten, dass die zuvor gut funktionierende Beziehung völlig
destabilisiert habe. Im Dezember 2004, anlässlich eines Besuches in
seiner Heimat, habe der Beschwerdeführer nämlich erfahren, dass sein
Vater schwer krank sei, was ihn sehr stark belastet habe. Nach der
Rückkehr sei er zusehends depressiver geworden und nicht mehr in der
Lage gewesen, gemeinsame Aktivitäten zu unternehmen. Dies habe zu
gegenseitigem Unverständnis und einem Bröckeln der gemeinsamen
Basis geführt. Die Parteien hätten sich daraufhin auf eine örtliche
Trennung im Sinne getrennter Wohnungen in unmittelbarer Nähe
geeinigt, in der Hoffnung, die Probleme liessen sich so lösen. Allerdings
habe sich die geschiedene Gattin dann in einen anderen Mann verliebt.
Der spätere Tod des Vaters und das definitive Scheitern der Beziehung
hätten beim Beschwerdeführer zu einer schwerwiegenden Depression
und schliesslich zu medizinischen Behandlungen und einem
Spitalaufenthalt geführt. Zahlreiche Beteiligte bestätigten diese
Darstellung vollumfänglich. Damit sei erstellt, dass im
Einbürgerungszeitpunkt noch eine enge und stabile Beziehung bestanden
habe.
8.
8.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November
1997 in die Schweiz eingereist war und um Asyl ersucht hatte. Sein
Asylgesuch wurde abgewiesen, im Sommer 1999 hatte er aber zeitweilig
den Status eines vorläufig Aufgenommenen inne. Im November 1998
lernte er eine Schweizerin kennen, welche er am 18. Februar 2000
heiratete. Am 25. November 2002 bzw. 8. März 2003 stellte er ein
Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die
Ehegatten am 28. Januar 2004 die gemeinsame Erklärung zum Bestand
der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde der
Beschwerdeführer am 10. Februar 2004 erleichtert eingebürgert. Die Ehe
soll damals stabil gewesen sein. Auf den 1. Mai 2005 hin hoben die
Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt auf. Gemäss den
Scheidungsakten des Amtsgerichtes Y._______ haben die Parteien am
14. November 2005 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht,
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Seite 12
das am 20. April 2006 zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 9. Mai
2006). Aktenmässig erstellt ist ferner, dass der Beschwerdeführer am
11. Oktober 2007 eine Landsfrau geheiratet hat. Aus dieser Verbindung
ging ein Kind (geboren am 3. Oktober 2008) hervor.
8.2. Aufgrund der dargestellten zeitlichen Abfolge ging die Vorinstanz –
zwar nicht explizit, doch zumindest faktisch – von der tatsächlichen
Vermutung aus, dass die eheliche Gemeinschaft, als der
Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert wurde, nicht mehr intakt und
auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war. Als zusätzliche Indizien
hierfür nannte sie namentlich den Altersunterschied, die Begleitumstände
der Heirat und die von den ehemaligen Eheleuten geltend gemachten
Auflösungsgründe, ergänzend auch deren Aussageverhalten.
9.
Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die
Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel
umzustossen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die
Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war,
denn eine tatsächliche Vermutung führt – wie bereits erwähnt – nicht zur
Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine
plausible Alternative zu dieser Vermutungsfolge zu präsentieren vermag
(zum Ganzen siehe E. 5.2 hiervor). Er kann den Gegenbeweis erbringen,
indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses
dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der ehelichen Bande
zu erklären, oder indem er darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher
Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung
unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile
eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165
f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
9.1. Ein besonderes Augenmerk legt das BFM vorab auf die Umstände
der Eheschliessung. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer 1997/1998
erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat. Nachdem er die
Bekanntschaft mit seiner künftigen Frau gemacht hatte, kam er allerdings
im Sommer 1999 während einiger Monate in den Genuss der vorläufigen
Aufnahme. Auch wenn diese im Herbst jenes Jahr wieder aufgehoben
wurde, erscheint fraglich, ob ihm kurzfristig ausländerrechtliche
Massnahmen des Gastlandes gedroht hätten (zur relativen Bedeutung
des Arguments der Heirat zwecks Erlangung eines Anwesenheitsrechts
C1391/2009
Seite 13
siehe beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C2339/2009
vom 17. November 2009 E. 6.2.3 oder Urteile des Bundesgerichts
5A.11/2006 vom 27. Juni 2006 E. 3.1 und 5A.13/2005 vom 6. September
2005 E. 3.2). Vom Kennenlernen bis zur Heirat vergingen denn immerhin
rund 14 Monate. Hinzu kommt, dass der Anstoss zur Heirat von der Ex
Gattin ausgegangen und aus gegenseitiger Zuneigung erfolgt sein soll.
Ihren Erläuterungen vom 25. Juni 2008 zufolge wünschte sie sich vom
Beschwerdeführer aber einen "richtigen traditionellen Antrag".
Anscheinend gab es auch ein grosses Hochzeitsfest (vgl. Stellungnahme
des Letzteren vom 28. April 2008). Mehrere Verwandte und die beiden
Trauzeugen haben schriftlich bestätigt, dass es sich aus ihrer
Wahrnehmung um eine Liebesheirat gehandelt hat. Als reichlich
spekulativ erweist sich im Kontext des kulturellen und beruflichen
Hintergrundes des Beschwerdeführers überdies die vorinstanzliche
Vermutung der Prestigeehe (Wiederverheiratung der ExEhefrau zwecks
Wahrung des familiären und gesellschaftlichen Ansehens). Es kann
daher davon ausgegangen werden, dass die Eheleute damals eine
tatsächliche Ehe mit der Absicht zu einer stabilen, auf eine gemeinsame
Zukunft ausgerichteten Gemeinschaft bezweckt haben.
9.2. Nicht in einem bei Nichtigkeitsverfahren üblichen Rahmen bewegt
sich sodann die zeitliche Abfolge der relevanten Vorkommnisse. So
verstrichen zwischen der erleichterten Einbürgerung (10. Februar 2004)
und der Trennung (anfangs Mai 2005) rund 15 Monate, ab Einbürgerung
bis zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens
(14. November 2005) dauerte es sogar 21 Monate. Diese Zeitspannen
präsentieren sich um einiges länger als in denjenigen Fällen, in welchen
die Rechtsprechung die Anwendbarkeit der tatsächlichen Vermutung
gemeinhin bejaht (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts
1C_228/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 2.3 oder Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
C5612/2008 vom 6. September 2010 E. 9.3; davon abweichend etwa
Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2011 vom 22. Dezember 2011 E.
2.1.3). Vor diesem Hintergrund sowie den Begleitumständen der Heirat
(siehe E. 9.1 hiervor) kann Elementen wie dem (zu) frühen Stellen des
Einbürgerungsgesuches und dem Altersunterschied kein entscheidendes
Gewicht mehr beigemessen werden. Die diesbezüglichen Bedenken des
BFM allein reichen jedenfalls nicht aus, um das Bestehen einer
tatsächlichen Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der
Erklärungsunterzeichnung und der erleichterten Einbürgerung ernsthaft in
Frage zu stellen.
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Seite 14
10.
Selbst wenn die Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung
einerseits, der Trennung bzw. Einleitung des Scheidungsverfahrens
andererseits noch die tatsächliche Vermutung zu begründen vermöchte,
es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft
mehr bestanden, änderte sich unter den konkreten Begebenheiten nichts,
wären die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumente bzw. Gründe
und Beweismittel, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, doch
geeignet, diese tatsächliche Vermutung (vgl. E. 9 vorstehend)
umzustossen.
10.1. Nicht nur die obgenannten Zeitspannen präsentieren sich hier
vergleichsweise lang, insbesondere auch für die Periode nach der
Rechtskraft der Scheidung (das heisst ab Mai 2006) enthält die zeitliche
Ablaufkette mit Blick auf allfällige Missbräuche keinerlei Auffälligkeiten.
So lernte der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau erst im Dezember
2006 – also 2 ¾ Jahre nach der Einbürgerung – kennen (vgl. dessen
Stellungnahme vom 13. Mai 2008). Geheiratet haben die beiden am
11. Oktober 2007, d.h. mehr als 3 ½ Jahre danach, es erfolgte mithin
keine rasche Wiederverheiratung mit einer Person aus demselben
Kulturkreis. Die gemeinsame Tochter kam am 3. Oktober 2008 zur Welt.
Ebenso wenig finden sich in den Akten sonstige Hinweise auf
aussereheliche Intimkontakte oder aussereheliche Kinder. Angesichts
dessen gilt es der beschriebenen chronologischen Abfolge der
Vorkommnisse im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend
Rechnung zu tragen.
10.2. Der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau haben
übereinstimmend angegeben, zum Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung am 10. Februar 2004 habe ein gemeinsamer Wille zu einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft bestanden. Für die Frage, warum die
Ehe fünfzehn Monate nach der erleichterten Einbürgerung in die Brüche
ging, werden Probleme genannt, die sich in den Augen der Eheleute erst
danach manifestiert und in einer späteren Phase verschärft haben.
Hinweise für die diesbezüglichen Spannungen liefern vor allem die
Aussagen der Betroffenen im Verfahren vor dem BFM sowie die vom
Rechtsvertreter im Rechtsmittelverfahren eingebrachten Beweise.
10.3. Der Beschwerdeführer führte gegenüber der Vorinstanz in seiner
ersten Stellungnahme vom 28. April 2008 hierzu aus, die Ehe sei bis
anfangs 2005 stabil verlaufen. Er sei ein sehr sensibler Mensch, der
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Seite 15
vielfach mit Worten verletzt worden sei, was in der Folge zu
Unstimmigkeiten zwischen den Ehegatten geführt habe. In einer zweiten
Stellungnahme vom 13. Mai 2008 erklärte er, auf die verbalen
Kränkungen seines Gegenübers mangels Selbstsicherheit und weil er
sehr empfindlich sei (die Gründe hierfür lägen in seiner Vergangenheit),
nicht habe reagieren können. Die geschiedene Gattin habe zu oft
ausgehen wollen. Anfänglich habe er sich angepasst und sei häufig mit
ihr fortgegangen. Mit der Zeit habe er dies nicht mehr so oft tun können,
was Streitigkeiten untereinander ausgelöst habe. Die diesbezüglichen
Auseinandersetzungen seien immer heftiger geworden, weswegen sich
die Eheleute dann zur Trennung entschlossen hätten. Die schweizerische
ExEhefrau pflichtete diesen Aussagen im Wesentlichen bei, indem sie
am 25. Juni 2008 ihrerseits bestätigte, sie habe ihren ehemaligen Partner
gegen Ende ihrer Ehe mit Worten teilweise heftig verletzt. Er habe sie
immer weniger in den Ausgang begleiten wollen und sie hätten, was
Freizeitbeschäftigungen anbelange, zusehends unterschiedliche
Vorstellungen entwickelt. Deswegen hätten sie sich immer häufiger und
heftiger gestritten. Dies sei schleichend gekommen. Auch sei der
Beschwerdeführer verschlossen gewesen. Zwar hätten sie versucht, die
Ehe mittels Gesprächen und Kompromissen aufrecht zu erhalten,
irgendwann hätten die Differenzen aber überwogen. Auf die Frage, ab
wann der Beschwerdeführer verschlossen gewesen sei, antwortete die
geschiedene Gattin am 11. September 2008, anfänglich sei es ihres
Erachtens ein Problem der sprachlichen Verständigung gewesen. Nach
und nach habe sie erkannt, dass es nicht nur an der Sprache, sondern
auch an der Persönlichkeit des ehemaligen Partners gelegen haben
müsse. Viele traumatische Erlebnisse in der Heimat und die Flucht in die
Schweiz hätten ihn in dieser Hinsicht geprägt. Auch die ehelichen
Streitigkeiten hätten ihn stiller gemacht. In einer dritten Stellungnahme
vom 30. Dezember 2008 ergänzte sie, sich nie in den Kosovo begeben
zu haben. Wegen der zerbombten Häuser, die – wie dasjenige ihrer
ehemaligen Schwiegereltern – erst wieder hätten aufgebaut werden
müssen, sei dies nicht gut möglich gewesen. Ausserdem hätte es dort
zeitweise an Wasser und Strom gemangelt. Der Beschwerdeführer selber
sei aber schätzungsweise drei bis viermal alleine in seine Heimat gereist.
Im Übrigen verwies sie auf gemeinsame Aktivitäten, die sie nach der
erleichterten Einbürgerung unternommen hätten, worüber indessen keine
Belege mehr vorhanden seien.
Aus den Antworten zu den ausnahmslos schriftlich unterbreiteten Fragen
ergibt sich, dass die Angaben beider Ehegatten im Verfahren vor dem
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Seite 16
BFM zum Verlauf der Ehe und zu den Gründen, die später zur Auflösung
der ehelichen Gemeinschaft geführt haben, in ihrem Grundgehalt
übereinstimmen. Zeitlich werden die Beziehungsprobleme vom
Beschwerdeführer im Folgejahr der erleichterten Einbürgerung
angesiedelt. Die Angaben der ExEhefrau hierzu bleiben ziemlich vage.
10.4. Wie schon angetönt, fingen die massgeblichen
Beziehungsprobleme laut Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2005
an. Mehrere Drittpersonen (die Schwester, der Bruder und die Mutter der
ExGattin sowie die beiden Trauzeugen) haben dies bestätigt. Die
Vorinstanz mutmasst aufgrund der geltend gemachten Gründe sowie der
Aussagen der geschiedenen Ehefrau derweil, die Destabilisierung der
Ehe habe schon bald nach der Eheschliessung eingesetzt. Für solche
Schlussfolgerungen lässt die Beweislage hier jedoch keinen Raum. Wohl
deuten die Äusserungen der schweizerischen ExGattin und die
vordergründigen Ursachen für das Scheitern der Ehe (Divergenzen
wegen Ausgang, zunehmende Verschlossenheit des Beschwerdeführers)
auf einen schleichenden Prozess hin. Ab wann genau diese Entwicklung
einsetzte, lässt sich aufgrund ihrer Aussagen aber nurmehr schwer
eruieren. Das BFM hat es in dieser Hinsicht unterlassen, die Antworten
der Beteiligten in den zeitlichen Ablauf einzuordnen. So bleibt infolge der
vorinstanzlichen Fragestellung unklar, ob die Antworten der damaligen
Ehefrau den Zeitraum vor 2005 mitumfassen oder sich auf die Phase
gegen Ende der Ehe hin beschränken (vgl. etwa Anfrage des BFM vom
30. Mai 2008 mit Antwortschreiben vom 25. Juni 2008). Ähnliches gilt
hinsichtlich ihrer Äusserungen dazu, von wann an der Beschwerdeführer
verschlossen geworden sei (vgl. Stellungnahme vom 11. September
2008). Die Vorinstanz hätte es in der Hand gehabt, die zeitlichen Abläufe
mittels Nachfragen oder einer rogatorischen Einvernahme der früheren
Gattin – wie sie dies in Nichtigkeitsverfahren üblicherweise praktiziert –
zu klären (zur Mitwirkungspflicht generell siehe E. 10.8 hiernach). Bei
dieser Sach und Beweislage spricht einiges dafür, dass die
schwerwiegenden Probleme in der ehelichen Beziehung erst nach der
erleichterten Einbürgerung eingetreten sind, zumal verschiedene
Bezugspersonen der Eheleute (wie eingangs erwähnt) besagte
Einschätzung teilen, worüber nicht leichthin hinweggegangen werden
kann (zur Bedeutung solcher Bestätigungen im Einzelnen siehe E. 10.6
weiter hinten).
10.5. Das BFM hält weiter dagegen, erfahrungsgemäss führten die im
vorinstanzlichen Verfahren genannten Gründe nicht binnen weniger
C1391/2009
Seite 17
Monate zur vollständigen Zerrüttung einer Ehe. Vielmehr müsse davon
ausgegangen werden, dass unter den Ehegatten von Anfang an wenig
Gemeinsamkeiten bestanden und sie schon viel früher begonnen hätten,
sich auseinanderzuleben. Dass unterschiedliche Auffassungen
hinsichtlich der Freizeitgestaltung und insbesondere des
Ausgehverhaltens, aber auch Persönlichkeitsveränderungen auf Seiten
eines Partners geeignet sein können, den Zerfall des Willens zur
ehelichen Gemeinschaft herbeizuführen, ist unbestritten. Es handelt sich
aber in der Tat um Erscheinungen, welche sich in der Regel schleichend
bzw. über einen gewissen Zeitraum hinweg erstrecken. Die Besonderheit
besteht vorliegend aber darin, dass sich die Zeitspanne zwischen
Einbürgerung und Trennung ihrerseits bereits derart lang bemisst, dass
nicht ohne triftige Gründe angenommen werden darf, der
Zerrüttungsprozess habe schon vor dem Einbürgerungszeitpunkt
eingesetzt.
Eine solche Vermutung rechtfertigt sich umso weniger, als entgegen der
Annahme des BFM hinreichend Anhaltspunkte für gemeinsame
Interessen und Freizeitaktivitäten der ehemaligen Eheleute vorhanden
sind. Ein tragendes Element der Beziehung bildete insbesondere die
beidseitige Leidenschaft für das Tanzen. Hinzu kamen gemäss den Akten
gemeinsame Ausflüge in die Natur, Spaziergänge, Schwimmen, auswärts
Essen und ausgiebiges Frühstücken an Sonntagen (vgl.
Beschwerdebeilagen, Beschwerdeergänzung vom 16. Mai 2009 oder
Bericht des Amtes für Gemeinden des Kantons Luzern vom 22. April
2003). Die Ferien wiederum haben sie laut eigener Darstellung jeweils
von zu Hause aus, in der Liegenschaft, welche der ExFrau gehört,
verbracht. Warum dies für ein intaktes Eheleben nicht ausreichen sollte,
ist nicht ersichtlich. Auch dass die damalige Gattin den Beschwerdeführer
nie in den Kosovo begleitet hat, kann Letzterem angesichts der
damaligen Begebenheiten (zerstörte Gebäude nach Kriegswirren, das
Elternhaus habe erst wieder aufgebaut werden müssen, zeitweise kein
Strom und fehlendes Wasser) nicht ohne weiteres angelastet werden. Die
aufgelisteten Aspekte sowie die Tatsache, dass verschiedene Personen
sich zu Gunsten des Beschwerdeführers verwendet und versichert
haben, dass zwischen ihm und der geschiedenen schweizerischen
Ehefrau im massgeblichen Zeitraum eine echte eheliche Beziehung
bestanden habe, sprechen daher gegen ein auf einem Kalkül beruhenden
Vorgehen.
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Seite 18
10.6. Auf Beschwerdeebene wird vom Parteivertreter zusätzlich ein
konkretes Vorkommnis genannt, welches dafür verantwortlich gewesen
sein soll, das zuvor gut funktionierende Eheleben nach der erleichterten
Einbürgerung zu destabilisieren. Demnach hat sich der Beschwerdeführer
im Dezember 2004 in seine Heimat begeben und dort erfahren, dass sein
Vater schwer krank ist. Dies habe ihn in einer ersten Phase stark
belastet, psychisch verändert und zusehends depressiv gemacht. In einer
späteren Phase, nach dem Tod des Vaters (Dezember 2005) und der
Scheidung (Mai 2006), habe er seine Depressionen medizinisch
behandeln und sich einmal (im Sommer 2007) sogar hospitalisieren
lassen müssen.
Auch jenes Ereignis und die damit einhergehenden Änderungen auf
Seiten des Beschwerdeführers werden von Leuten aus dem näheren
Umfeld des Ehepaares bestätigt, insbesondere die Schwester der
geschiedenen Gattin hat sich ziemlich detailliert hierzu geäussert (siehe
Schreiben vom 25. Februar 2009). Weitere Aufschlüsse vermitteln die
Stellungnahmen ihres Bruders, der ExSchwiegermutter sowie der beiden
Trauzeugen. Wohl beschränken sich solche Aussagen in der Regel auf
die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Ins Gewicht fällt
vorliegend allerdings, dass die Unterstützungsschreiben (ausser
denjenigen der Brüder des Beschwerdeführers) nicht den Eindruck von
vorformulierten Bestätigungen erwecken. In dieses Bild fügt sich ein, dass
die erwähnten Verwandten und Bekannten unisono festhalten, der
Beschwerdeführer habe sich nach einem Besuchsaufenthalt im Kosovo
im Dezember 2004 in einer auch für Aussenstehende wahrnehmbaren
Weise verändert, was zur Scheidung geführt habe. Einige von ihnen
(nämlich die Schwester und der Bruder der ExFrau sowie die
Schwiegermutter) erklärten sich in Kenntnis der strengen Strafandrohung
wegen falschen Zeugnisses ausdrücklich bereit, diesen Sachverhalt als
Zeuginnen bzw. Zeuge zu bestätigen. Insofern ist ebenfalls ein ganz
bestimmtes, unvorhersehbares Vorkommnis erkennbar, das die Ehe nach
dem Jahreswechsel 2004/05 rasch zum Scheitern brachte. Entgegen der
Darstellung in der Vernehmlassung ist dies nun aktenmässig erstellt.
10.7. Die Bedenken inhaltlicher Natur, welche das BFM in der
Vernehmlassung gegenüber den im Rechtsmittelverfahren vorgelegten
Bestätigungen hegt, überzeugen nicht. Anzumerken wären an dieser
Stelle vorweg, dass das fragliche Ereignis faktisch nichts anderes als eine
Erläuterung bzw. Präzisierung der vom Beschwerdeführer und seiner
ehemaligen Gattin im vorinstanzlichen Verfahren angeführten –
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Seite 19
vordergründigen – Auflösungsgründe (Streitigkeiten wegen
Freizeitgestaltung, Wesensänderungen des Partners) darstellt. Neu ist
einzig, dass nunmehr eine klare Ursache für besagte Eheprobleme
genannt wird. Zeitlich stimmen die Angaben in den
Unterstützungsschreiben denn weitgehend mit denjenigen des
Beschwerdeführers überein. Auch sonst finden sich in dieser Hinsicht
keine Auffälligkeiten oder Ungereimtheiten. So ist Introvertiertheit nicht
mit Depression gleichzusetzen. Zwar wird der Beschwerdeführer als ein
introvertierter, eher zurückhaltender und sensibler Typ beschrieben.
Ungeachtet dieser Charakterzüge ist er mit seiner geschiedenen Gattin
aber unbestrittenermassen während Jahren regelmässig auswärts tanzen
gegangen und die beiden haben sonstigen gemeinsamen Hobbies
gefrönt. Nach übereinstimmender Darstellung des familiären Umfeldes
haben die Wesensveränderungen vielmehr erst im Winter 2004/05 nach
der Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem Kosovo eingesetzt und
depressive Züge angenommen. Anfänglich soll sich dies vor allem in
zunehmender Verschlossenheit, Müdigkeit sowie Lust und
Antriebslosigkeit manifestiert haben. Die Äusserungen dieser
Drittpersonen entspringen dabei keineswegs einem realitätsfernen
Erklärungsmuster, sondern entsprechen dem der Natur des
Krankheitsbildes. Insoweit ist auch im plötzlichen Rückzug von den
Freizeitaktivitäten ins Private kein Widerspruch zum früheren Wesen und
Verhalten zu erblicken. Die Vorinstanz unterscheidet zudem zu wenig
zwischen der Phase erster depressiver Störungen und der – hier nicht
relevanten – späteren Phase der medizinisch behandelten Depression.
Unter den dargelegten Begebenheiten reicht es aus, wenn der
Beschwerdeführer für das eheliche Zerwürfnis Gründe anführt, welche die
Ehe nach der erleichterten Einbürgerung zu zerrütten vermochten.
Solches ist nach dem bisher Gesagten der Fall, können die beim
Beschwerdeführer in jener Periode plötzlich festgestellten, veränderten
psychischen und charakterlichen Symptome eine Beziehung doch
durchaus in eine Krise stürzen. Dass er damals schon medizinische Hilfe
beanspruchte, wird gar nicht behauptet. Überdies bleibt die Vorinstanz
jede Erklärung schuldig, warum es unglaubwürdig sein soll, dass der
Beschwerdeführer erst Ende 2004 von der schlechten gesundheitlichen
Verfassung des Vaters erfahren haben will. Wenn auch die Ehepartner
auf der einen, die Personen aus deren Umfeld auf der anderen Seite die
Ursachen für die rasche Verschlechterung der ehelichen Beziehung
unterschiedlich sehen, besteht doch Einigkeit darüber, dass jene
Entwicklung erst nach der erleichterten Einbürgerung eingesetzt hat.
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Folglich bestehen auch unter diesem Blickwinkel keine Anhaltspunkte
dafür, an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen zu zweifeln.
10.8. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Ehegatten im
erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren kein spezielles Ereignis geltend
machten, das nach der Einbürgerung unerwartet und plötzlich zu einer
Destabilisierung der Ehe geführt habe. In diesem Zusammenhang wirft
sie ihnen vor, die Mitwirkungspflichten ungenügend wahrgenommen zu
haben. Die Krankheit des Vaters mit ihren Auswirkungen auf den
Beschwerdeführer haben die Eheleute im fraglichen Stadium tatsächlich
nie erwähnt. Die Person, deren erleichterte Einbürgerung nichtig erklärt
werden soll, ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig, d.h.
sie ist grundsätzlich verpflichtet, die Gründe für das Scheitern der Ehe zu
nennen. Da die Beweislast bei der Behörde liegt (siehe E. 5.1 hiervor),
genügt es, dass der Betroffene einen oder mehrere Gründe angibt, die es
plausibel erscheinen lassen, dass er in den massgeblichen Zeitpunkten
mit der Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
lebte und er diesbezüglich nicht gelogen hat (zum Ganzen vgl. BGE 135
II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
Was die geschiedene Gattin anbelangt, so ist sie in diesem Verfahren gar
nicht Partei, weshalb für sie die Mitwirkungspflicht entfällt. Immerhin kann
zumindest ihr kaum vorgehalten werden, sich nicht ausführlich genug zur
Angelegenheit geäussert zu haben. Die entstandenen Unklarheiten (vor
allem was die zeitlichen Abläufe betrifft) sind denn grösstenteils das
Resultat der vorinstanzlichen Fragestellung – die ExFrau hatte
überwiegend auf Folgefragen zu antworten – und wären mit geeigneten
Vorkehren zu vermeiden gewesen (siehe E. 10.4 vorstehend). Ob sie den
prekären Gesundheitszustand des Vaters ihres damaligen Partners
deshalb nicht erwähnte, weil sie sich der Bedeutung dieses
Vorkommnisses nicht bewusst war oder seine Persönlichkeitsänderungen
nicht einzuordnen vermochte, sei dahingestellt. Ansonsten erscheinen
ihre Ausführungen zu den Auflösungsgründen jedenfalls detailliert genug
und in den Grundzügen nachvollziehbar.
Die Auskünfte des Beschwerdeführers hingegen sind knapp ausgefallen.
Auch hier hätte aber die Möglichkeit zur persönlichen Anhörung
bestanden, zumal seine Antworten eine gewisse Unbeholfenheit im
schriftlichen Ausdruck manifestieren. Vor allem aber können die
psychischen Probleme und depressiven Störungen, an denen der
Betroffene litt, die er aber erst nach der Scheidung medizinisch
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Seite 21
behandeln liess und im Sommer 2007 sogar einen einwöchigen
Spitalaufenthalt nach sich zogen, bei der Würdigung seines
Aussageverhaltens nicht einfach ausgeklammert werden. So kommt
häufig vor, dass Personen mit derartigen Symptomen Mühe bekunden,
sich zu Geschehnissen zu äussern, welche die Depression ausgelöst
haben, was die Knappheit seiner Reaktionen teilweise erklärt. Im Kontext
der vorgenannten Vorwürfe etwas fadenscheinig wirkt zudem, wenn das
BFM den Beschwerdeführer am 26. September 2008 bzw. 21. Oktober
2008 anfragt, ob er Vater geworden sei, um ihm in der angefochtenen
Verfügung dann vorzuhalten, er habe seine Vaterschaft im
Antwortscheiben vom 30. Oktober 2008 herausgestrichen (was so
ohnehin nicht zutrifft). Dass schliesslich keine Belege oder Quittungen für
Jahre zurückliegende gemeinsame Aktivitäten der beschriebenen Art
vorhanden sind, ist verständlich.
10.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem
Beschwerdeführer gelungen ist, Gründe aufzuzeigen, welche die
natürliche Vermutung (vgl. E. 5.2 oben) umzustossen vermögen. Mithin
erscheint es plausibel, dass er zum Zeitpunkt der Erklärung bezüglich der
ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung mit der
Schweizer Ehepartnerin noch in einer stabilen und intakten ehelichen
Gemeinschaft lebte. Die angefochtene Verfügung verletzt somit
Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen.
11.
11.1. Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die Verfahrenskosten
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG werden
Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt. Einer obsiegenden Partei
können dann Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie
Verfahrenspflichten verletzt hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Indem der
Beschwerdeführer wichtige Beweismittel erst auf Beschwerdeebene
beibrachte, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Hätten diese
Unterlagen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
vorgelegen, hätte die Vorinstanz sich zumindest veranlasst sehen
können, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG
und BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
hat demnach den Anteil an die Verfahrenskosten zu bezahlen, der durch
die Verletzung der Mitwirkungspflicht entstanden ist. Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000. festzusetzen. Davon hat der
Beschwerdeführer Fr. 500. zu übernehmen (vgl. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
C1391/2009
Seite 22
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
11.2. Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden. Vorliegend sind die Kosten, welche
entstanden sind, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht
nicht nachgekommen ist, nicht als notwendig im Sinne dieser
Bestimmung anzusehen und deshalb nicht entschädigungsfähig. Im
verbleibenden Rahmen ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der
Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Dem Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten von Fr. 500.
aufzuerlegen. Diese werden mit dem am 18. März 2009 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'000. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.
wird zurückerstattet.
C1391/2009
Seite 23
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500. (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten RefNr. […]
retour)
– den Zivilstands und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
– das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
C1391/2009
Seite 24
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