Abtei lung II I
C-139/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-139/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren am 14. März 1969, ist libanesischer
Staatsangehöriger und reiste am 12. September 1989 als Asylsuchen-
der in die Schweiz ein. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF,
heute: Bundesamt für Migration [BFM]) lehnte sein Asylgesuch mit Ver-
fügung vom 19. Oktober 1992 ab. Die dagegen eingereichte Beschwer-
de wurde von der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 15. Januar 1993 abgewiesen. Am 12. März 1993
heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin und erhielt
gestützt darauf im Kanton Zürich die Aufenthalts- und – am 26. März
1998 – die Niederlassungsbewilligung. Am 27. Oktober 1998 wurde die
Ehe geschieden.
B.
Der Beschwerdeführer reichte am 16. Januar 2003 beim Migrationsamt
des Kantons Zürich ein Gesuch um Familiennachzug betreffend seine
libanesische Ehefrau, mit welcher er seit dem 2. Januar 1992 religiös
und seit dem 5. Mai 1997 standesamtlich verheiratet war, sowie den
beiden gemeinsamen Kindern ein. Daraufhin widerrief die kantonale
Behörde am 24. Oktober 2003 die Niederlassungsbewilligung des Be-
schwerdeführers, wies das Gesuch um Familiennachzug ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen vom Beschwer-
deführer eingelegten Beschwerden wurden vom Regierungsrat und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesgericht
am 4. Januar 2005, 24. August 2005 bzw. 17. November 2005 abge-
wiesen.
C.
Auf Antrag des Kantons Zürich dehnte das BFM die kantonale Weg-
weisung mit Verfügung vom 7. November (recte: Dezember) 2005 auf
das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer beim Eidgenös-
sischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein und
stellte gleichzeitig beim Kanton ein neues Gesuch um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung, beides unter Hinweis auf eine angeblich am
18. Oktober 2005 in Zypern geschlossene Ehe mit einer schweize-
risch-libanesischen Doppelbürgerin. Das neue Aufenthaltsgesuch wur-
de vom Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 22. De-
zember 2005 abgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Mai
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2006 seine beim EJPD hängige Beschwerde zurückgezogen hatte,
kehrte er am 15. Juni 2006 in sein Heimatland zurück.
D.
Mit Verfügung vom 17. August 2006 erliess das BFM gegen den Be-
schwerdeführer eine fünfjährige Einreisesperre. Sein Verhalten habe
zu Klagen Anlass gegeben (Eingehen einer Ehe zu ehefremden
Zwecken). Zudem sei er vorbestraft. Aus diesen Gründen sei seine An-
wesenheit in der Schweiz unerwünscht.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. August
2006 beim EJPD Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Einrei-
sesperre, eventualiter deren Reduktion auf zwei Jahre. Zur Begrün-
dung macht er geltend, er bestreite, eine Ehe zu ehefremden Zwecken
eingegangen zu sein.
F.
In der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2006 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die ihm eingeräumte Frist zur Einreichung einer Replik liess der Be-
schwerdeführer ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreise-
sperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Ver-
fahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 17. Au-
gust 2006 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006
vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das
ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor die-
sem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwend-
bar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-3912/2007 vom 14. Februar 2008, E. 2). Die angefochtene
Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche
Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 aANAG, abzustellen.
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3.2 Gemäss dieser Bestimmung kann die eidgenössische Behörde
über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer eine Einreisesperre
verhängen. Dies kann sie ferner, für höchstens drei Jahre, gegenüber
ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhand-
lungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen haben zuschulden
kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der ausländischen
Person jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der ver-
fügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 aANAG).
Die Einreisesperre ist eine präventivpolizeiliche Administrativmassnah-
me. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz des Ausländerrechts
fallender Polizeigüter begegnen, die von Ausländerinnen und Auslän-
dern ausgehen können. Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich na-
turgemäss nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bis-
herige Verhalten der ausländischen Person abstützt. In diesem Sinne
gelten nach ständiger Praxis Ausländerinnen und Ausländer als "uner-
wünscht", deren Vorleben darauf schliessen lässt, dass sie nicht wil-
lens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen
und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt.
Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird deshalb typischerweise
durch die Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt. Die Uner-
wünschtheit kann indessen auch andere Ursachen haben. So ist nach
der Rechtsprechung von einem klaren und schwerwiegenden Verstoss
gegen die öffentliche Ordnung auszugehen, wenn eine ausländische
Person eine Ehe allein deshalb eingeht, um ausländerrechtliche Be-
stimmungen zu umgehen, und damit die zuständigen Behörden
täuscht. Eine solche "Ausländerrechts-" oder "Scheinehe" gilt nicht als
Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 Satz 2 aANAG, sondern stellt einen Verstoss gegen die
öffentliche Ordnung ("ordre public") im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1
aANAG dar und führt somit zur Unerwünschtheit der Ausländerin bzw.
des Ausländers (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, die im März 1993 geschlossene
Ehe mit einer Schweizer Bürgerin aus ehefremden Motiven eingegan-
gen zu sein. Er unterlässt es indessen, diese Behauptung weiter zu
begründen.
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4.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 1993
bis 1998 in Bigamie gelebt hat. Zudem besteht ein sehr enger zeitli-
cher Zusammenhang zwischen dem negativen Abschluss des Asylver-
fahrens und der eineinhalb Monate später erfolgten Heirat mit einer
rund sieben Jahre älteren Schweizer Bürgerin am 12. März 1993
einerseits sowie zwischen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
am 26. März 1998 und der am 27. Oktober 1998 ausgesprochenen
Scheidung anderseits. Diese Indizien sprechen dafür, dass die Ehe mit
der Schweizer Bürgerin vom Beschwerdeführer lediglich zur Sicherung
seines Aufenthalts in der Schweiz eingegangen wurde. Diese Vermu-
tung wird zusätzlich durch den Umstand gestützt, dass der Beschwer-
deführer mit seiner drei Jahre jüngeren libanesischen Ehefrau zwei
Kinder gezeugt hat, während die Ehe mit der Schweizer Bürgerin kin-
derlos geblieben ist. Gestützt auf diese Sachlage sowie die weiteren
Umstände des vorliegenden Falles gelangten denn auch die Behörden
im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ein-
hellig zum Schluss, dass es sich bei der mit der Schweizer Bürgerin
eingegangenen Ehe um eine blosse Scheinehe gehandelt habe. Es
besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.
4.3 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen ist, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der von ihm mit einer Schweizer Bürgerin ge-
führten Scheinehe – sowie unter Berücksichtigung seiner strafrechtli-
chen Verurteilungen in den Jahren 1995 und 1998 wegen Betäubungs-
mitteldelikten und groben Verkehrsregelverstössen – als unerwünsch-
ter Ausländer im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG zu betrachten
sei.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt somit, ob die Anordnung der Einreisesperre und
deren Dauer von fünf Jahren in Berücksichtigung der konkreten Um-
stände des Einzelfalles als verhältnismässig und angemessen er-
scheint (vgl. Art. 49 Bst. a und c VwVG).
5.2 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist namentlich
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen In-
teresse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
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nisse des Verfügungsbelasteten bilden dafür die Grundlage (vgl. statt
vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 613 ff.).
5.3 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhal-
ten zu Klagen Anlass gegeben. Er hat durch das Eingehen einer
Scheinehe die Behörden getäuscht und auf diese Weise ein Aufent-
haltsrecht erwirkt bzw. verlängert. Ein gewichtiges öffentliches Interes-
se an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich deshalb oh-
ne weiteres aus seiner Qualifizierung als unerwünschte Person. Die-
ses Verhalten, welches vorab auf die Erlangung persönlicher Vorteile
ausgerichtet war, vermittelt das Bild einer Geringschätzung hiesiger
Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl aus Gründen der Spezial-
als auch der Generalprävention bestehen somit gewichtige öffentliche
Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt auf Rekursebene nicht vor, inwiefern
er ein besonderes persönliches Interesse an einer ungehinderten Ein-
reise in die Schweiz haben könnte. Gemäss eigenen Angaben hat er
sich zwar am 18. Oktober 2005 mit einer schweizerisch-libanesischen
Doppelbürgerin verheiratet. Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Ab-
schluss des Widerrufsverfahrens ist jedoch auch bezüglich dieses
Eheschlusses zu befürchten, dass dieser in erster Linie hätte dazu
dienen sollen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz einen (neuen)
Aufenthaltstitel zu verschaffen. Für diese Interpretation spricht – neben
dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers – ferner der
Umstand, dass die neue Ehe auf Rekursebene mit keinem Wort mehr
erwähnt wird, obwohl der Beschwerdeführer doch ein offenkundiges
Interesse daran haben müsste, seine – vermeintliche oder tatsächli-
che – aktuelle Ehefrau in der Schweiz besuchen zu können.
5.5 Bei dieser Sachlage stellt die auf fünf Jahre befristete Einreise-
sperre eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Ordnung dar und entspricht der ständigen Pra-
xis in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-164/2006 vom 4. August 2007).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann
Versand:
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