Abtei lung II I
C-1393/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, Frankreich,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Beat Schmidli,
Aeschengraben 13, 4010 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1393/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1957 geborene, verheiratete, französische Staatsange-
hörige A._______ hat seit 1981 in der Schweiz als Chauffeur,
Magaziner und Betriebsarbeiter mit Grenzgängerstatus gearbeitet
(act. 6 und 7). Am 8. November 2000 hat er sich bei der IV-Stelle Ba-
sel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle BS) zum Bezug einer Rente angemel-
det (act. 1).
Mit Verfügung vom 11. Juli 2002 (act. 19) hat die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) A._______ gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 59% mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine
halbe Invalidenrente zugesprochen (act. 19).
Dieser Verfügung lagen namentlich ein Arztbericht von
Dr. med. B._______ vom 31. Januar 2002 (act. 13, S. 1 ff.), sowie ein
Bericht von Dr. med. C._______, Physikalische Medizin und Rehabi-
litation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 23. Januar 202
(act. 13, S. 5 ff.) sowie die Fragebogen für den Arbeitgeber vom
20./22. November 2000 (act. 6) und vom 8. März 2002 (act. 16,
S. 1 ff.) zugrunde.
A.a Der Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 31. Januar 2002
(act. 13, S. 1 ff.) attestierte A._______ ein chronisches spondylogenes
Syndrom rechts mit möglicher belastungsabhängiger radikulärer
Reizung S1 bei Status nach Diskushernienoperation 1997 und rezidiv
1998 bei degenerativer Discopathie L2/3 und L5/S1 sowie eine unklare
sensible Hemisymptomatik rechts bei negativer Lymeborreliose-
Serologie anamnestisch.
A.b Der Bericht von Dr. med. C._______ vom 23. Januar 2002 be-
stätigte, dass bei A._______ ein chronisches lumbospondylogenes
Syndrom rechts mit möglicher belastungsabhängiger radikulärer
Reizung S1 bei degenerativer Discopathie L5/S1 und Status nach
zweimaliger Operation auf dieser Höhe. Klinisch sei zur Zeit keine Ra-
dikulärsymptomatik ausmachbar. Es bestünden aber auch keine Zei-
chen der Symptomausweitung oder Hinweise für eine somatoforme
Schmerzstörung (Waddellzeichen negativ).
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B.
Am 9. Dezember 2003 hat die IV-Stelle BS ein Rentenrevisionsverfah-
ren eingeleitet (act. 21). Mit Schreiben vom 1. März 2004 (act. 24) hat
die IV-Stelle BS den Rentenentscheid vom 11. Juli 2002 bestätigt.
C.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 (act. 27) hat A._______ bei der IV-
Stelle BS zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine
Rentenanpassung für die Zeit ab 18. Oktober 2005 beantragt.
Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2007 (act. 37) informierte die IV-Stel-
le BS A._______ darüber, dass sich die Verhältnisse gemäss ihren
Abklärungen nicht wesentlich verschlechtert hätten, weshalb er
unverändert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 (act. 38) teilte A._______ der IV-
Stelle BS mit, er sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden, da die
Restarbeitsfähigkeit, von welcher die IV-Stelle ausgehe, nicht mehr
vorhanden sei und somit kein entsprechendes Einkommen mehr erzielt
werden könne.
D.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 (act. 45) wies die IV-Stelle das
Rentenanpassungsgesuch von A._______ ab, da lediglich eine
subjektive Verschlechterung stattgefunden habe. Sie stützte sich dabei
im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. C._______, Arzt für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumaerkrankungen FMH,
Psychosomatische Medizin APPM, Manuelle Medizin SAMM, vom
14. November 2006 (act. 33), welches A._______ im Wesentlichen die
bereits früher festgestellten Leiden und zusätzlich aufgrund der
Diskusdegeneration sowie der postoperativen Veränderungen eine
deutlich verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule attestierte.
Dr. med. C._______ schloss daraus auf eine mindestens halbtägige
Arbeitsfähigkeit für adaptierte Arbeiten (wie seine bisherige Tätigkeiten
[Rundgänge, Botengänge und Musterablieferungen, vgl. act. 43]). Der
IV-Stelle lagen ferner ein Fragebogen von Dr. med. D._______ vom
27. April 2006 (act. 30) sowie ein Arbeitgeberfragebogen vom
28. Februar 2006 (act. 29) vor.
E.
Gegen die Verfügung vom 28. Januar 2008 hat A._______
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(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Dr. Beat
Schmidli, am 29. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erhoben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
28. Januar 2008 sowie die Zusprechung einer ganzen IV-Rente, even-
tualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle unter
Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 27. Juni 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass die Be-
gutachtung durch Dr. med. C._______ klare und schlüssige Ergeb-
nisse geliefert habe und somit kein Bedarf für eine weitere Begutach-
tung und nähere Abklärung der subjektiven Beschwerden bestehe.
Ferner ändere auch die Einschätzung des Hausarztes des Beschwer-
deführers, Dr. med. D._______, welcher ebenfalls das Vorliegen
gewisser subjektiver Elemente bestätige, nichts am Ergebnis.
G.
Mit Replik vom 24. September 2008 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Rechtsbegehren der Beschwerde vom 29. Februar 2008 fest.
H.
Mit Duplik vom 15. Oktober 2008 und unter Hinweis auf die Stellung-
nahme der IV-Stelle BS vom 14. Oktober 2008 hielt die IV-Stelle eben-
falls an ihrem Begehren fest.
I.
Der mit Verfügung vom 12. März 2008 einverlangte Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 400.-- ist am 26. März 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- fristgerecht
geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Fall zur
Anwendung gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, so
dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be-
treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen-
den ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
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Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen An-
wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so-
wie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
3.
Weiter sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
strittigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinwei-
sen). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
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men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Vorliegend können
somit grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwen-
dung finden, die bei Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2008 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
des früher entstandenen Rentenanspruchs ab 1. Januar 2001 von Be-
lang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2001 in der Fassung vom
23. Juni 2000 [AS 2000 2685]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung
vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Ja-
nuar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und
3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129 und 5147; 5. IV-Revision]).
Weil sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden die Bestimmungen lediglich in der ab
1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert.
Ferner ist für das vorliegende Verfahren das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invaliden-
versicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343).
3.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
setzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbe-
zügers erheblich verändert hat.
Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfä-
higkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens-
vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann
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jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den
Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgra-
des führen.
Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich
(unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenver-
fügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revi-
sionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Eine in der
Zwischenzeit ergangene Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichs-
basis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt,
sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten IV-Gra-
des geändert hat (BGE 109 V 262 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1987
S. 37 E. 1a). Der Revisionsverfügung kommt im Weiteren – auch wenn
der bisherige IV-Grad bestätigt wird und die Höhe der Rente unverän-
dert bleibt – dann als Vergleichsbasis Bedeutung zu, wenn sie in Form
einer in Rechtskraft getretenen Verfügung ergangen ist und eine mate-
rielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden
hat. Diese im Bereich der Neuanmeldung geänderte Praxis des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) gilt
neu auch im Bereich von Rentenrevisionen (vgl. BGE 133 V 108
E. 5.4). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent-
lichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; un-
terschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beacht-
lich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnis-
se sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen;
SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung
vom 11. Juli 2002 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisionsver-
fügung vom 28. Januar 2008 zu vergleichen. Die Mitteilung vom
1. März 2004, welche nicht auf einer umfassenden materiellen Prüfung
beruhte und die Verfügung vom 11. Juli 2002 lediglich bestätigte, ist
somit unbeachtlich.
3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
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rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversiche-
rungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüg-
lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztli-
chen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurtei-
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2;
AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
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Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat-
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti-
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2,
publiziert in: Plädoyer 2009 S. 72 ff.).
3.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
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3.8 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28
Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch
auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der
Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%
und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht das Vorliegen ei-
nes Revisionsgrundes verneint und auf eine Abänderung der Rente
des Beschwerdeführers verzichtet hat.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein subjektives Empfinden,
die Bestätigung des Hausarztes sowie auch die Bestätigung der vor-
maligen Arbeitgeberin lässen klar auf eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes schliessen. Selbst wenn diese einzelnen Argu-
mente je alleine für sich nicht genügten, um die Verschlechterung zu
beweisen, so müssten diese Hinweise für die IV-Stelle zumindest An-
lass zu weiteren (multidisziplinären) Abklärungen sein. Das Abstellen
auf die Aussage von Dr. med. C._______ sei nicht ausreichend. Ferner
habe die IV-Stelle ungenügend dargelegt, weshalb das Zeugnis des
Hausarztes, welcher eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes festgestellt habe, nicht beachtlich sein soll.
4.2 Die IV-Stelle führt dagegen aus, die Kritik des Beschwerdeführers
an der Einschätzung von Dr. med. C._______ sei nicht fundiert und
seine subjektiven Eindrücke lässen sich nicht objektiv feststellen, wes-
halb diese nicht relevant seien.
4.3
4.3.1 Die anlässlich der ursprünglichen Rentenfestsetzung eingehol-
ten und berücksichtigten Gutachten von Dr. med. C._______ und
Dr. med. B._______ attestierten dem Beschwerdeführer im Wesentli-
chen das Vorliegen einer komplexen und bereits chronifizierten Proble-
matik des lumbalen Wirbelsäulenbereichs, unklare Fieberschübe sowie
eine unklare sensible Hemisymptomatik rechts mit negativer Lymebor-
reliose-Serologie anamnestisch.
4.3.2 Das Gutachten von Dr. med. C._______ vom 14. November
2006 attestierte dem Beschwerdeführer wiederum die bereits be-
kannte Wirbelsäulenproblematik und zusätzlich zunehmende Schmer-
zen mit im Verlauf veränderter Ausdehnung. Dr. med. C._______
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führte aus, er könne für die geltend gemachte Verschlimmerung aller-
dings keine plausible Erklärung finden, da der objektive Befund – ins-
besondere auch das Ergebnis der MRI-Untersuchung – unverändert
sei. Eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit könne er somit nicht fest-
stellen. Eine adaptierte Arbeit sei seines Erachtens noch mindestens
halbtags möglich.
4.3.3 Dr. med. D._______ führte im Fragebogen vom 27. April 2006
aus, der Beschwerdeführer leide an „hernies discales L4/L5 et L5/S1
opérées, lombosciatiques invalidisantes, cruralgies invalidisantes,
lombarthrose (fibroses interva[...])“. Aus den festgestellten Beein-
trächtigungen schloss er auf eine „inaptitude totale définitive au travail
d'ouvrier“. Eine eigentliche Begründung für seine Einschätzung ist dem
Fragebogen nicht zu entnehmen.
4.3.4 Die frühere Arbeitgeberin bestätigte mit Fragebogen vom
28. Februar 2006, dass es dem Beschwerdeführer trotz „Schonarbeits-
platz“ seit dem 18. Oktober 2005 aufgrund der Schmerzen nicht mehr
möglich gewesen sei, seiner Arbeit nachzugehen.
4.3.5 Aufgrund der bei den Akten liegenden Berichte ist unbestritten,
dass der Beschwerdeführer in erster Linie durch die Wirbelsäulen-
problematik beeinträchtigt wird. Dies ist denn auch die bereits bei der
Rentenfestsetzung vorliegende Diagnose. Ferner sind – gemäss Anga-
ben des Beschwerdeführers, seines Hausarztes sowie seiner früheren
Arbeitgeberin – verstärkt Schmerzen aufgetreten. Diese Schmerzen
konnten jedoch weder vom begutachtenden Arzt noch vom Hausarzt
objektiv festgestellt werden. Ferner fand man kein somatisches Korre-
lat, welches die Schmerzen erklären könnte. Abgesehen von den
Schmerzen hat sich das Beschwerdebild beim Beschwerdeführer nicht
verändert. Dies ist aus den Akten ersichtlich und ist unbestritten. Die
Empfehlung von Dr. med. C._______, der Beschwerdeführer solle
nach Möglichkeit sein halbtägiges Arbeitspensum in zwei Teilen absol-
vieren, lässt ebenso wenig auf eine Verschlechterung schliessen. Es
ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass zwei kurze Einsätze weniger
belastend sind als ein langer Einsatz am Stück. Ferner ist festzuhalten,
dass Dr. med. C._______ zwar eine interdisziplinäre Abklärung emp-
fiehlt, er dies jedoch im Hinblick auf eine möglicherweise bessere Ein-
gliederungsfähigkeit macht (vgl. den Kontext seiner Aussage). Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass er eine vorbehaltslose Angabe
über die derzeitige Restarbeitsfähigkeit macht, ist seine Bemerkung
Seite 12
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betreffend interdisziplinäre Abklärung so zu verstehen, dass nach ei-
ner entsprechenden Abklärung und Einleitung von angezeigten Mass-
nahmen die festgestellte Restarbeitsfähigkeit unter Umständen sogar
auf über 50% gesteigert werden könnte, das heisst, dass ein entspre-
chendes Rehabilitationspotential vorhanden sei. Zusammenfassend ist
somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar unbestrittener-
massen immer noch an einer Wirbelsäulenproblematik leidet, eine ob-
jektive Verschlimmerung indes nicht festgestellt und eine Erklärung für
die geltend gemachte Zunahme der Schmerzen nicht gefunden wer-
den konnte. Die IV-Stelle hat somit zu Recht festgehalten, dass keine
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
5.
Da keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist,
kommt eine allfällige Erhöhung der Rente nur noch bei Bejahung einer
Veränderung der erwerblichen Verhältnisse in Frage. Ob eine solche
vorliegt, ist nachfolgend zu prüfen.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er wohne in Frankreich und
für die Berechnung des Invaliditätsgrades werde auf ein Invalidenein-
kommen in der Schweiz abgestellt. Er werde dadurch zusätzlich
benachteiligt, da er, wollte er dieses Vergleichseinkommen erzielen,
diesfalls einen langen Arbeitsweg auf sich zu nehmen hätte. Ferner
wäre es ihm unter diesen Umständen nicht möglich, sein Ar-
beitspensum auf zwei (kurze) Einsätze aufzuteilen.
5.2 Die IV-Stelle führte demgegenüber aus, der Arbeitsweg stelle ein
invaliditätsfremder Faktor dar und die Aufteilung des Arbeitspensums
auf zwei Schichten sei nicht zwingend, könne jedoch zum Wohlbefin-
den des Beschwerdeführers beitragen. Es liege somit in seinem Er-
messen, wie er sich die Arbeit einteile.
5.3 Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätig-
keit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungs-
punkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt
erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung ange-
passte Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 101 E. 3b) beziehungsweise
das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste
frühere Einkommen (AHI 2000 305 ff. E. 2c). Bei der Bestimmung des
Invalideneinkommens ist ebenfalls – sofern möglich – auf die beruflich-
erwerbliche Situation abzustellen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Ist kein solches Vergleichseinkommen vorhanden, weil
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die Person nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Er-
werbstätigkeit nachgegangen ist, so können rechtsprechungsgemäss
Daten der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) oder aber Tabel-
lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden
(BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Bei der Feststellung des Invaliditätsgrades
wurde als Valideneinkommen das vom Beschwerdeführer früher in der
Schweiz erzielte Einkommen beigezogen. Richtigerweise hat die IV-
Stelle deshalb bei der Feststellung des Invalideneinkommens auf die
schweizerischen LSE abgestellt. Da der Beschwerdeführer derzeit kein
Invalideneinkommen erzielt, welches als Vergleichsgrösse zur Berech-
nung dienen könnte, ist das Abstellen auf die LSE angezeigt. Ein Ver-
gleich von schweizerischen Löhnen und Löhnen aus dem Ausland ist
nicht möglich, da bei einem solchen Vergleich verschiedene Grössen
miteinander verglichen würden. Aus dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer seit Aufgabe seiner ursprünglichen Tätigkeit keine
neue Arbeit aufgenommen hat, kann geschlossen werden, dass sich
auch die erwerblichen Voraussetzungen nicht verändert haben. Die IV-
Stelle hat beim Einkommensvergleich somit zu Recht auf die bereits
bei der Festsetzung der Rente verwendeten – und neu bis ins Jahr
2006 indexierten – Daten abgestellt. Entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers, ist der Umstand, dass er bisher in der Schweiz als
Grenzgänger gearbeitet hat und somit einen wohl eher überdurch-
schnittlich langen Arbeitsweg hatte, im Rahmen der Invaliditätsbe-
messung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für die erste Fest-
setzung der Rente wie auch für die revisionsweise Überprüfung der-
selben. Es steht dem Beschwerdeführer frei, eine Arbeit in der Nähe
seines Wohnortes anzunehmen, um so die Verwertung der verbleiben-
den Ressourcen – unter Vermeidung eines langen Arbeitsweges – zu
optimieren. Ob diesfalls eine erneute Berechnung des Invaliditätsgra-
des vorzunehmen wäre, ist vorliegend nicht zu beurteilen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer we-
der Veränderungen im gesundheitlichen noch im erwerblichen Bereich
eingetreten sind und somit das Revisionsgesuch zu Recht abgewiesen
wurde. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die
Beschwerde abzuweisen.
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7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen. Sie sind mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu verrechnen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
7.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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