B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1393/2013, C-1401/2013
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
1. CSS Kranken-Versicherung AG,
2. - 4. [3 weitere Krankenversicherer],
1 - 4 vertreten durch CSS Versicherung AG,
Beschwerdeführerinnen 1 - 4,
5. - 48. [44 weitere Krankenversicherer]
5 - 48 vertreten durch tarifsuisse ag,
diese wiederum vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,
Beschwerdeführerinnen 5 - 48,
49. Helsana Versicherungen AG,
50. - 61. [12 weitere Krankenversicherer],
49 - 61 vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht,
Beschwerdeführerinnen 49 - 61,
Gegen
1. physio - St.Gallen-Appenzell,
2. Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss,
3.- 4. [2 Leistungserbringerinnen und -erbringer, et altera]
1 - 4 vertreten durch Schweizer Physiotherapie Verband
physioswiss,
dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Christine
Boldi, lic. iur, LL.M. und Rechtsanwalt Dominik Dall'O,
SwissLegal Dürr + Partner,
Beschwerdegegner 1 - 4,
Regierung des Kantons St. Gallen,
handelnd durch Gesundheitsdepartement des Kantons
St. Gallen,
Vorinstanz.
Gegenstand
Festsetzung des Taxpunktwertes für Leistungen der Physio-
therapie im Kanton St. Gallen ab dem 1. Januar 2012; Re-
gierungsbeschluss Nr. 093 vom 11. Februar 2013.
C-1393/2013, C-1401/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Regierungsrat des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Regie-
rungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss Nr. 093 vom 11. Februar 2013
den Taxpunktwert für Leistungen der Physiotherapie, die von der obligato-
rischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, rückwirkend
auf den 1. Januar 2012 auf Fr. 0.97 festsetzte und feststellte, dass dieser
Taxpunktwert für Leistungen der Physiotherapie gelte, welche von den
zugelassenen Physiotherapeuten und -therapeutinnen, die ihren Beruf
selbständig auf eigene Rechnung ausüben sowie von zugelassenen Or-
ganisationen der Physiotherapie, erbracht werden (Dispositiv Ziffer 1;
RRB vom 11. Februar 2013),
dass die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 (nachfolgend Beschwerdeführerin-
nen 1 - 4 oder CSS-Gruppe) sowie die Beschwerdeführerinnen 5 - 48
(nachfolgend Beschwerdeführerinnen 5 - 48 oder tarifsuisse-Gruppe) ge-
gen diesen Beschluss am 14. März 2013 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhoben (vgl. Beschwerdeverfahren C-1393/2013) und
um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid, eventualiter um Festset-
zung des entsprechenden Taxpunktwertes per 1. Januar 2012 auf höchs-
tens Fr. 0.90 ersuchten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
dass die Beschwerdeführerinnen 49 - 61 (nachfolgend Beschwerdeführe-
rinnen 49 - 61 oder HSK-Gruppe) gegen diesen Beschluss ebenfalls am
15. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben
(vgl. Beschwerdeverfahren C-1401/2013) und um Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu
neuem Entscheid, eventualiter um Festsetzung des entsprechenden Tax-
punktwertes per 1. Januar 2012 auf höchstens Fr. 0.88 ersuchten sowie
im Sinne einer vorsorglichen provisorischen Massnahme ersuchten, für
die Dauer der bundesrätlichen Entscheidfindung in Sachen Modell-
Indextaxpunktwert den kantonalen Taxpunktwert auf Fr. 0.86 festzuset-
zen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
dass die Beschwerdegegner 1 - 4 (nachfolgend Beschwerdegegner 1 - 4
oder Leistungserbringer) im Verfahren C-1393/2013 in ihrer Beschwerde-
antwort vom 27. Mai 2013 beantragten, es sei auf die Beschwerde der
Beschwerdeführerinnen 47 und 48 nicht einzutreten und die Beschwerde
der übrigen Beschwerdeführerinnen sei abzuweisen, es sei der Be-
schluss der Vorinstanz aufzuheben und der Taxpunktwert auf Fr. 1.06
festzusetzen, eventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben
C-1393/2013, C-1401/2013
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und ihr die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen, ferner seien die
Verfahren C-1393/2013 und C-1401/2013 zu vereinigen und es sei den
Beschwerdegegnern volle Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend
Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben, weiter ersuchten die Be-
schwerdegegner, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen; unter Kostenfolge,
dass die Beschwerdegegner 1 - 4 im Verfahren C-1401/2013 in ihrer Be-
schwerdeantwort vom 27. Mai 2013 beantragten, es sei auf die Be-
schwerde der Beschwerdeführerinnen 49 - 61 nicht einzutreten, soweit
darauf einzutreten sei, sei die Beschwerde abzuweisen, es sei der Be-
schluss der Vorinstanz aufzuheben und der Taxpunktwert auf Fr. 1.06
festzusetzen, eventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben
und ihr die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen, ferner seien die
Verfahren C-1393/2013 und C-1401/2013 zu vereinigen und den Be-
schwerdegegnern sei volle Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend
Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben, weiter ersuchten die Be-
schwerdegegner, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen; unter Kostenfolge,
dass die Vorinstanz in den Verfahren C-1393/2013 und C-1401/2013 in
ihrer jeweiligen Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 die Abweisung der Be-
schwerde beantragte und zur Begründung auf ihren angefochtenen Ent-
scheid verwies,
dass am 6. Mai 2013 die CSS- und tarifsuisse-Gruppe und am 21. Mai
2013 die HSK-Gruppe den jeweils einverlangten Kostenvorschuss in die
Gerichtskasse einbezahlten (C-1393/2013-act. 6 und 9, C-1401/2013-
act. 6 und 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
24. September 2013 (Verfahren C-1401/2013-act. 15, C-1393/2013-
act. 16) die Verfahren C-1393/2013 und C-1401/2013 mit Weiterführung
und unter der Verfahrensnummer C-1393/2013 vereinigte und die Gesu-
che um Entzug der aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Festset-
zung des Taxpunktwertes auf Fr. 0.86 für die Dauer des Verfahrens ab-
wies,
dass das Bundesamt für Gesundheit am 19. November 2013 als Fachbe-
hörde im Rahmen eines Amtsberichts zum angefochtenen Regierungsbe-
schluss Nr. 093 der Vorinstanz sowie den Eingaben der Parteien Stellung
C-1393/2013, C-1401/2013
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nahm (act. 24) und empfahl, die Beschwerden teilweise gutzuheissen und
die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen,
dass die Beschwerdegegner 1 - 4 in ihren Schlussbemerkungen vom
31. März 2014 (act. 31) ihren Antrag 5 insoweit änderte, als der Be-
schluss der Vorinstanz aufzuheben und per 1. Juli 2011 der Taxpunktwert
auf mindestens Fr. 1.18, eventualiter mindestens Fr. 1.06 festzusetzen
sei, im Übrigen an ihren Anträgen und deren Begründung festhielt,
dass auch die übrigen Verfahrensbeteiligten (Beschwerdeführerinnen 1 -
61 und Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Februar 2014 Gelegenheit zur
Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen gegeben wurde, diese sich
aber nicht mehr vernehmen liessen,
dass mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2014 ein Doppel der
Schlussbemerkungen der Beschwerdegegner 1 - 4 vom 31. März 2014
den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt und der
Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (act. 32),
dass der Vertreter der tarifsuisse-Gruppe mit Eingabe vom 14. Juli 2014
mitteilte, seine Vollmacht sei für die Krankenversicherer der CSS-Gruppe
mit Wirkung ab 11. Juli 2014 widerrufen worden (act. 37).
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gegen Beschlüsse der
Kantonsregierungen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde geführt werden kann,
dass der angefochtene Beschluss vom 11. Februar 2013 gestützt auf
Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen wurde und das Bundesverwaltungsgericht
deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 90a
Abs. 2 KVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und
C-1393/2013, C-1401/2013
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die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten blei-
ben,
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c),
dass die CSS- und HSK-Gruppe sowie die tarifsuisse-Gruppe mit Aus-
nahme der Beschwerdeführerinnen 47 und 48 (vgl. Erwägungen hier-
nach) als Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung ohne
Zweifel besonders berührt sind, am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen haben und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung haben, sodass sie zur Be-
schwerde legitimiert sind,
dass die Beschwerdeführerinnen 47 und 48 als Verfügungsadressaten
durch die angefochtene Verfügung ebenfalls ohne Zweifel berührt sind,
am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen haben, zumal sie, wie
in der Beschwerdeschrift geltend gemacht (act. 1 Ziff. 12 und 13) und sich
auch aufgrund der Akten ergibt (vgl. C-1393/2013-act. 15) nicht durch ta-
rifsuisse vertreten waren und sie auch von der Vorinstanz nicht zur Stel-
lungnahme aufgefordert wurden, mithin davon auszugehen ist, dass sie
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatten, sodass sie ein schutz-
würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung haben, sodass sie ebenfalls zur Beschwerde legitimiert sind,
dass die Beschwerden im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
(Art. 50 und 52 VwVG) und die einverlangten Kostenvorschüsse jeweils
innert Frist geleistet wurden, sodass auf die Beschwerden grundsätzlich
einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Teilentscheid in den Verfahren
C-2461/2013 und C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 betreffend Festset-
zung des Taxpunktwertes für physiotherapeutische Leistungen ab 2013
im Kanton Thurgau der physioswiss die Parteistellung abgesprochen hat,
da sie weder in eigenem Namen legitimiert sei noch die Voraussetzungen
für eine egoistische Verbandsbeschwerde erfülle (vgl. E. 3 des obgenann-
ten Teilentscheids),
C-1393/2013, C-1401/2013
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dass der physioswiss somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
die Parteistellung abzusprechen ist, weshalb auf ihre Anträge nicht einzu-
treten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im genannten Teilentscheid die Par-
teistellung weiterer natürlicher oder juristischer Personen nur zuerkannt
hat, wenn sie physiotherapeutische Leistungen im Kantonsgebiet in freier
Praxis zu Lasten der OKP erbringen (E. 4.3),
dass im vorliegenden Verfahren bezüglich der Beschwerdegegner 3, wel-
che in der Liste 3a (vgl. act. 11 Beilage 3a in C-1393/2014 sowie act. 10
Beilage 3a in C-1401/2013) einzeln aufgeführt werden sowie der Be-
schwerdegegner 4, welche in der Liste 3b (vgl. act. 11 Beilage 3b in
C-1393/2014 sowie act. 10 Beilage 3b in C-1401/2013) einzeln aufgeführt
werden, es sich um Personen und Organisationen handelt, in deren Na-
men die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner erstmals am 14. Janu-
ar 2013 im Rahmen des vorinstanzlichen Festsetzungsverfahrens Stel-
lung genommen und Anträge gestellt hat (Vorakten 49 in C-1393/2013),
weshalb davon auszugehen ist, dass diese am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen haben,
dass aber bezüglich den Beschwerdegegnern 3, welche in der Liste 3a in
der Funktion mit "angestellt" aufgeführt werden, nicht davon auszugehen
ist, dass es sich bei diesen natürlichen Personen handelt, welche in freier
Praxis physiotherapeutische Leistungen zu Lasten der OKP erbringen,
weshalb ihnen keine Parteistellung zukommt und auf ihre Anträge nicht
einzutreten ist,
dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermes-
sen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG
i.V.m. Art. 53 Abs. 2 KVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann eine Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2),
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dass die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen
erstellen, welche in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserb-
ringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fäl-
len von der zuständigen Behörde festgesetzt werden; Einzelleistungstari-
fe müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Ta-
rifstruktur beruhen; können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der
Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Art. 43 Abs. 1, 4 und 5 KVG); kommt
zwischen den Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zu-
stande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den
Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG),
dass der Bundesrat am 1. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 den
nationalen Tarifvertrag für die Behandlung durch Physiotherapeuten in
freier Praxis (nachfolgend: nationaler Tarifvertrag 1998) samt Anhang 1
und 2 genehmigte; zugleich legte er den Tarif nach Anhang 1 dieses Ver-
trages als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleis-
tungstarife fest (vgl. das in den bereinigten Verfahren C-2461/2013 und
C-2468/2013 ergangene, zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 28. August 2014 [nachfolgend: Pilotentscheid]
E. 5.4),
dass die Festsetzung eines kantonalen Taxpunktwerts nur Wirkung entfal-
ten kann, wenn dieser in Bezug auf eine geltende nationale Tarifstruktur
festgesetzt wird (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.1),
dass die physioswiss am 11. Dezember 2009 den nationalen Tarifvertrag
1998 per 30. Juni 2010 gekündigt hat; am 23. Juni 2011 kündigte die
physioswiss im Namen der kantonalen Physiotherapieverbände zudem
alle kantonalen Tarifverträge per 31. Dezember 2011 (vgl. Pilotentscheid
Sachverhalt B.a),
dass mit der Vertragskündigung und dem Wegfall des nationalen Tarifver-
trags per 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur für in freier Praxis er-
brachte Physiotherapieleistungen mehr besteht und zwischenzeitlich
auch keine neue Tarifstruktur vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt
wurde (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.4; vgl. auch Art. 43 Abs. 5 KVG),
dass mit dem angefochtenen Beschluss des Regierungsrats des Kantons
St. Gallen vom 11. Februar 2013 kein gültiger OKP-Tarif festgesetzt wur-
de, da eine Einzelleistungstarifstruktur gesamtschweizerisch vereinbart
und genehmigt oder gesamtschweizerisch festgesetzt werden muss, und
C-1393/2013, C-1401/2013
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im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses keine ent-
sprechende nationale Einzelleistungstarifstruktur mehr bestand (vgl. Pi-
lotentscheid E. 5.5.4),
dass der angefochtene Beschluss bereits aus diesem Grund aufzuheben
ist,
dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf die weiteren von den Par-
teien vorgebrachten Rügen einzugehen,
dass demnach die Beschwerden insofern gutzuheissen sind, als dass der
angefochtene Beschluss aufzuheben ist,
dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel
die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings
keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass es sich angesichts des lediglich teilweisen Obsiegens aller Parteien
rechtfertigt, den Beschwerdegegnern reduzierte Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 2'000.- pro Verfahren und somit insgesamt auf Fr. 4'000.-
aufzuerlegen,
dass den obsiegenden Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind und ihnen der von der tarifsuisse-Gruppe und CSS-
Gruppe zusammen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- nach ihren
Anweisungen sowie der von der HSK-Gruppe geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten sind,
dass die obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten hat (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den im Hauptantrag
obsiegenden Beschwerdeführerinnen 5 - 48 eine Parteientschädigung zu-
lasten der Beschwerdegegner zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 VGKE), welche mangels Kostennote unter Berücksichtigung
des aktenkundigen notwendigen Aufwandes sowie die Verwendung der
Arbeiten im Vorverfahren auf Fr. 6'000.- inkl. Mehrwertsteuer und Ausla-
gen festgesetzt wird,
C-1393/2013, C-1401/2013
Seite 10
dass den Beschwerdeführerinnen 1 - 4 sowie 49 - 61 keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 VGKE), zumal keine Ent-
schädigung geschuldet ist, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in ei-
nem Arbeitsverhältnis zur Partei steht und nicht ersichtlich ist, dass den
Beschwerdeführerinnen notwendige Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG entstanden sind (vgl. Urteil des BVGer C-5550/2010 vom 6. Juli
2012 E. 24.2) und solche Kosten vorliegend auch nicht geltend gemacht
worden sind,
dass das vorliegende Urteil eine Änderung des angefochtenen Beschlus-
ses mit sich bringt, weshalb der Regierungsrat anzuweisen ist, die Ziffer 1
des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen,
dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundes-
verwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1
KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegen-
de Urteil somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.
(Es folgt das Urteilsdispositiv)
C-1393/2013, C-1401/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden der tarifsuisse-, CSS- und der HSK-Gruppe werden in-
sofern gutgeheissen, als dass der angefochtene Beschluss des Regie-
rungsrates des Kantons St. Gallen Nr. 093 vom 11. Februar 2013 aufge-
hoben wird.
2.
Auf die Anträge der Beschwerdegegner 2 sowie der Beschwerdegegner
3, soweit sie nicht in selbständiger Stellung in freier Praxis Leistungen zu
Lasten der OKP erbringen, wird nicht eingetreten.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten in den Verfahren C-1393/2013 und
C-1401/2013 von je Fr. 2'000.- werden den Beschwerdegegnern 1 - 4
auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführerinnen 1 - 61 werden keine Verfahrenskosten aufer-
legt. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- im Verfah-
ren C-1393/2013 sowie Fr. 4'000.- im Verfahren C-1401/2013 wird ihnen
zurückerstattet.
5.
Den Beschwerdeführerinnen 5 - 48 wird eine Parteientschädigung von
Fr. 6'000.- einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen zulasten der Be-
schwerdegegner 1 - 4 zugesprochen.
6.
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen wird angewiesen, die Ziffer 1
des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Rückerstattung, Eingabe Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)
– die Beschwerdeführerinnen 5 - 48 (Gerichtsurkunde; Beilage:
Formular Rückerstattung)
C-1393/2013, C-1401/2013
Seite 12
– die Beschwerdeführerinnen 49 - 61 (Gerichtsurkunde; Beilage:
Formular Rückerstattung, Eingabe Rechtsanwalt Augustin vom
14. Juli 2014)
– die Beschwerdegegner 1 - 4 (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe
Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 093; Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe
Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Eidgenössische Preisüberwachung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Versand: