B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1397/2014
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1397/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (argentinische Staatsangehörige, geb. 1980)
wurde am 23. Oktober 2013 am Flughafen Zürich Kloten kontrolliert, als
sie von Madrid her kommend ihren Weiterflug nach Buenos Aires antreten
wollte. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass sie sich länger als bewil-
ligungsfrei möglich im Schengen-Raum aufgehalten hatte. Im Rahmen
der Einvernahme durch die Polizei wurde ihr das rechtliche Gehör bezüg-
lich des Erlasses einer Fernhaltemassnahme gewährt. Sie äusserte sich
nicht explizit dazu, sondern erklärte lediglich, nicht gewusst zu haben,
dass der Aufenthalt im Schengen-Raum zeitlich begrenzt sei.
B.
Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte die Vorinstanz mit Verfügung
vom 4. November 2013 gegen die Beschwerdeführerin ein bis zum
3. November 2015 geltendes Einreiseverbot. Durch die Ausschreibung
zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (nachfol-
gend: SIS) hat das Einreiseverbot Wirkung für den gesamten Schengen-
Raum. Die Vorinstanz stützte sich auf den Umstand, dass die Beschwer-
deführerin sich mehr als 30 Tage über den bewilligungsfreien Aufenthalt
hinaus illegal im Schengen-Raum aufgehalten hatte. Dies stelle einen
erstzunehmenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) dar. Die Verfügung wurde der Be-
schwerdeführerin am 21. Februar 2014 via Schweizer Vertretung in Bue-
nos Aires eröffnet.
C.
Wegen widerrechtlichen Passierens des Schengen-Landes Schweiz nach
Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes von 90 Tagen verurteilte das
Statthalteramt Bülach die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom
19. November 2013 zu einer Busse von Fr. 180.-.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2014 (Eingang bei der Schwei-
zer Botschaft in Buenos Aires) beantragt die Beschwerdeführerin die Auf-
hebung der Verfügung vom 4. November 2013. Zur Begründung bringt sie
vor, sie sei aus persönlichen Gründen und aufgrund gesundheitlicher
Probleme ihres Verlobten über den erlaubten Zeitraum hinaus in Spanien
geblieben. Als sie im Flughafen Zürich angehalten worden sei, sei sie auf
dem Weg in ihre Heimat gewesen, wo sie die Vorbereitungen für die Hei-
rat mit ihrem auf den Kanarischen Inseln lebenden Verlobten habe treffen
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wollen. Die ihr von der Staatsanwaltschaft auferlegte Busse habe sie be-
glichen. Es sei ihr Wunsch, dass gegen sie kein Einreiseverbot für den
Schengen-Raum bestehe, auch wenn die bevorstehende Heirat ihr den
Familiennachzug ermöglichen werde. Zudem möchte sie ohne Unan-
nehmlichkeiten in die Schweiz einreisen oder sie zu Transitzwecken nut-
zen können.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2014 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass ein Einreiseverbot
eine administrative Massnahme sei, der nicht zwingend eine strafrechtli-
che Verurteilung zugrunde liegen müsse. Allein die Tatsache, dass gegen
ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen worden sei, rechtfertige
die Verhängung eines Einreiseverbots. Gemäss konstanter Praxis werde
eine Fernhaltemassnahme verfügt, wenn der illegale Aufenthalt mehr als
30 Tage gedauert habe. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewe-
sen, ihre verlängerte Anwesenheit den Behörden zu melden. Sollten die
spanischen Behörden in Zukunft bereit sein, eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, werde das Einreiseverbot auf Gesuch der Behörden aufgeho-
ben und die Ausschreibung im SIS gelöscht.
F.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungname von Anfang August
2014 (Posteingang: 12. August 2014) an ihren Rechtsbegehren fest. Sie
macht geltend, die Anordnung des Einreiseverbots sei unverhältnismäs-
sig und ohne genügende Grundlage. Sie sei auf der Durchreise gewesen,
sie habe über einen gültigen Reisepass verfügt und es gebe auch keine
anderen Gründe, die einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar-
stellen würden und die Anordnung eines Einreiseverbots rechtfertigen
könnten. Sie sei aus humanitären Gründen und aus Fürsorge für ihren
Verlobten drei Monate (über die erlaubten 90 Tage hinaus) in Spanien
geblieben. In Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen habe sie es unter-
lassen, den Aufenthalt durch die spanischen Behörden bewilligen zu las-
sen. Es sei zu beachten, dass sie keine Vorstrafen habe und einen guten
Leumund geniesse. Für sie und ihren Verlobten stehe im Vordergrund,
legal in Spanien heiraten zu können und anschliessend ein Familien-
nachzugsgesuch zu stellen. Sie sei sich bewusst, dass sie gegen das
Gesetz verstossen habe. Dafür sei sie bestraft worden, so dass eine wei-
tere Sanktion unverhältnismässig sei.
C-1397/2014
Seite 4
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sa-
che endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das BFM gegen ausländische
Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
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Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein
Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer ange-
ordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegen-
de Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67
Abs. 3 AuG; vgl. Urteil des BVGer C-5819/2012 vom 26. August 2014).
Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollstän-
dig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Ge-
samtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die
Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein-
zelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809; vgl. auch SCHWEIZER/SUTTER/WID-
MER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des
Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinwei-
sen). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt un-
ter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangen-
heit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Geset-
zes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760; vgl. auch Urteil des
BVGer C-3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sin-
ne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht demnach auch, wer Normen des
Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländi-
schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann.
Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschrif-
ten stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von
einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder
Ausländerin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusam-
menhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzten und
sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundi-
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gen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-935/2014 vom 17. Juni 2014
E. 3.3).
4.
Wird gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot verhängt, so
wird dieses nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener In-
formationssystem (SIS) ausgeschrieben (vgl. Art. 3 Bst. d, Art. 21 und
Art. 24 der SIS-II-Verordnung [Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006], in
Kraft seit 9. April 2013 gemäss Beschluss des Rates 2013/158/EU vom
7. März 2013 [Abl. L 87/10 vom 27. März 2013]). Damit wird dem Betrof-
fenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-
Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1
Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Die
Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen
oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene
Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK;
Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September
2009).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung allgemein auf Art. 67 AuG. Bei
der Ausreisekontrolle sei festgestellt worden, dass sich die Beschwerde-
führerin über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schen-
gen-Raum aufgehalten habe. Aus den Akten ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführerin insgesamt 180 Tage ununterbrochen im Schengen-
Raum geblieben ist, d.h. 90 Tage über den bewilligungsfrei möglichen
Aufenthalt hinaus. Deshalb wurde sie mittels Strafbefehls vom 19. No-
vember 2013 wegen widerrechtlichen Passierens des Schengen-Landes
Schweiz nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verurteilt. Hierbei
handelt es sich grundsätzlich um einen Verstoss gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung, der unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG Anlass für die Verfügung einer Fernhaltemassnahme gibt.
5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, gegen die ausländerrechtli-
chen Vorschriften verstossen zu haben. Allerdings macht sie geltend, sie
sei aus wichtigen persönlichen Gründen und aus Unwissenheit über die
Vorschriften zu lange in Spanien geblieben. Wie erwähnt, vermag Unwis-
senheit bezüglich der gesetzlichen Vorschriften deren Verletzung nicht zu
entschuldigen. Die Beschwerdeführerin, die sich als argentinische
Staatsangehörige während 90 Tagen je 180 Tage-Zeitraum visumsfrei im
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Schengen-Raum aufhalten darf, hätte sich über die (übrigen) Rahmenbe-
dingungen ihres Aufenthalts in Europa kundig machen müssen. Diese
Unterlassung wird auch nicht dadurch relativiert, dass sie gemäss eige-
nen Angaben wegen gesundheitlicher Probleme ihres Verlobten so lange
in Europa geblieben sei, wofür sie im Übrigen keinerlei Beweise vorgelegt
hat. Diese Vorbringen geben keinen Anlass, vom Erlass einer Fernhalte-
massnahme abzusehen.
6.
6.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
6.2 Aus der illegalen Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Schengen-
Raum wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
geschlossen (vgl. E. 3.2). An der Einhaltung der Rechtsordnung im all-
gemeinen und den Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstä-
tigkeit im besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Ge-
wichtig ist zum einen das generalpräventiv motivierte Interesse, die öf-
fentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schüt-
zen. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnah-
me darin, die Beschwerdeführerin zu ermahnen, bei einer allfälligen künf-
tigen Wiedereinreise nach Ablauf des Einreiseverbots die für sie gelten-
den Regeln einzuhalten (vgl. Urteil C-935/2014 E. 6.2). Das öffentliche In-
teresse an einer zeitweiligen Fernhaltung der Beschwerdeführerin ist
demnach als gewichtig anzusehen. Was die Dauer des Einreiseverbots
anbelangt, so sind die verfügten 2 Jahre vor dem Hintergrund der kon-
stanten Praxis als gerechtfertigt anzusehen (vgl. etwa Urteile des BVGer
C-847/2013 vom 21. März 2014, C-5112/2013 vom 4. März 2014 oder
C-5458/2012 vom 23. Oktober 2013).
6.3 Als private Interessen an einer ungehinderten Einreise in den Schen-
gen-Raum bringt die Beschwerdeführerin vor, sie beabsichtige ihren in
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Spanien lebenden Verlobten zu heiraten. Obwohl die Möglichkeit beste-
he, anschliessend ein Familiennachzugsgesuch zu stellen, wolle sie das
Einreiseverbot aufgehoben sehen. Diese Vorbringen sind nicht geeignet,
das oben geschilderte öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Be-
schwerdeführerin in Frage zu stellen. Vielmehr wäre es an ihr, die erfor-
derlichen Schritte zu unternehmen und die spanischen Behörden zu er-
suchen, ihr entweder die Einreise zwecks Eheschliessung oder – für den
Fall, dass die Heirat in Argentinien stattfindet (vgl. das am 12. August
2014 eingereichte Dokument "Silicitud de Matrimonio") – den Familien-
nachzug zu gestatten. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung darlegt,
würde das Einreiseverbot aufgehoben und die Ausschreibung im SIS zu-
rückgenommen, sollten die spanischen Behörden der Vorinstanz via dem
im Schengen-Recht vorgesehen Verfahren mitteilen, dass der Beschwer-
deführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden solle (vgl. Art. 25
Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ, ABl. L 239/19 vom
22.9.2000] in der Fassung gemäss Verordnung [EU] Nr. 265/2010 vom
25. März 2010 ABl. L 85/1 vom 31.3.2010). Solange kein solches Ersu-
chen eingeht, gibt es keinen Grund, das Einreiseverbot aufzuheben oder
seine Dauer zu kürzen.
6.4 Das öffentliche Interesse an der verfügten Fernhaltemassnahme
überwiegt demnach das geltend gemachte private Interesse der Be-
schwerdeführerin. Das für die Dauer von 2 Jahren verhängte Einreisever-
bot ist somit sowohl vom Grundsatz als auch von seiner Dauer her als
verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung anzusehen. Zudem entspricht es, wie er-
wähnt, der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'008.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den als Kostenvorschuss einbezahlten Betrag
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: