Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1398/2010
U r t e i l v om 1 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A.________, Z._______ (Südafrika), z.H. B._______,
Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
X._______
Vorinstanz.
Gegenstand Altersrente (Rückforderung); Verfügung der SAK
vom 10. Februar 2010.
C1398/2010
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Sachverhalt:
A.
A.________, geboren am (…) 1940 (nachfolgend: Versicherte oder
Beschwerdeführerin), ist verheiratet, Schweizer Staatsangehörige und
lebt seit Juli 1998 in Südafrika (act. SAK/1).
B.
Am 14. Oktober 2002 meldete sie sich bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) für den Bezug einer Altersrente an
(act. SAK/35).
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 sprach ihr die SAK mit Wirkung
ab 1. Januar 2004 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1‘302. zu,
basierend auf einer anrechenbaren vollen Beitragsdauer von 42 Jahren
und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 24‘054., bei anwendbarer Rentenskala 44 (act. SAK/10).
Am 5. November 2004 sprach die Vorinstanz der Versicherten mit
korrigierter Verfügung – nach Berücksichtigung weiterer
Erziehungsgutschriften – ab 1. Januar 2004 eine ordentliche Altersrente
von Fr. 1‘412., basierend auf einem nunmehr massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 29‘118., bei anwendbarer
Rentenskala 44, zu (act. SAK/13, 14).
C.
C.a Im Nachgang zur Rentenanmeldung des im (…) 1943 geborenen
Ehemannes der Versicherten (vgl. act. SAK/20) holte die Vorinstanz bei
der Versicherten am 23. Oktober 2008 weitere Angaben ein. Gleichzeitig
teilte sie mit, bis alle erforderlichen Angaben in ihrem Besitz seien, richte
sie ab November 2008 eine provisorische Monatsrente von Fr. 1‘352.
aus (act. SAK/15, 18).
Mit „Abrechnung“ vom 7. Mai 2009 teilte die SAK der Versicherten die
provisorische Zahlung aufgeschobener Renten von Fr. 1‘552. per Mai
2009 mit (act. IV/28).
C.b Mit Verfügung vom 18. November 2009 sprach die Vorinstanz der
Versicherten eine ordentliche Altersrente von Fr. 1‘504. mit Wirkung ab
1. November 2008 und von Fr. 1‘552. ab 1. Januar 2009 zu. Diese Rente
basierte auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 36 Jahren und
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einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 42‘408., bei anrechenbaren 37 vollen Versicherungsjahren und
anwendbarer Rentenskala 39 (act. SAK/31).
C.c Ebenfalls mit Verfügung vom 18. November 2009 forderte die
Vorinstanz von der Versicherten zuviel bezahlte Renten im Umfang von
Fr. 9‘540. zurück. Als Begründung stellte sie im Wesentlichen die
Unrichtigkeit der Verfügungen vom 13. Dezember 2003 und vom 5.
November 2004 fest (oben Bst. B). Darin seien der Versicherten die
Jahre 1968 bis 1976 fälschlicherweise als Beitragsjahre angerechnet
worden. Insgesamt seien ihr gestützt auf diesen Fehler von Januar 2004
bis Oktober 2008 zu hohe Renten im Umfang von Fr. 9‘540. ausgerichtet
worden, welche zurückzuzahlen seien (act. SAK/32).
D.
Mit EMail vom 3. Dezember 2009 und Einschreibebrief vom 8. Dezember
2009 erhob die Versicherte gegen die Rückerstattung von Fr. 9‘540.
Einsprache. Sie begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie sich
auf die Berechnungen der Vorinstanz habe verlassen müssen und immer
alle verlangten Angaben und Auskünfte korrekt und detailliert deklariert
habe. Demnach habe sie die ihr ausbezahlte Rente in gutem Glauben
verwendet. Da die AHVRenten des Ehepaars das einzige Einkommen
sei, sei sie weder in der Lage noch bereit, nach sechs Jahren wegen
einer Fehlberechnung durch die Verwaltung zu viel bezahlte Renten
zurückzuerstatten (act. SAK/33 f.).
E.
Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2010 wies die Vorinstanz die
Einsprache gegen die Verfügung vom 18. November 2009 betreffend die
Rückerstattung von Renten ab. Sie begründete dies wie folgt: Die
Einsprache beziehe sich einzig auf den guten Glauben der
Rentenbezügerin und darauf, dass die Rückzahlung sie in grosse
finanzielle Bedrängnis bringen würde. Diese Einwendungen würden sich
nicht gegen die Verfügung als solche, sondern auf die Frage eines
allfälligen Erlasses beziehen. Darüber könne indes erst bei Rechtskraft
der Verfügung entschieden werden. Es sei der Einsprecherin
unbenommen, ein Erlassgesuch zu stellen.
F.
Am 2. März 2010 (Übergabe an das Schweizer Konsulat in Pretoria)
erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom
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10. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie gegenüber der SAK
ihrer Deklarationspflicht nachgekommen sei. Die SAK habe jedoch sechs
Jahre gebraucht, um den selbst verursachten Fehler zu finden und habe
die Beschwerdeführerin erst im Dezember 2009 darüber unterrichtet. Ihr
als Laie sei es nicht möglich gewesen, die Falschberechnung
festzustellen. Zudem sei die AHVRente ihr einziges Einkommen,
weshalb sie die Rückzahlung sehr belasten würde (act. 1).
Weitere bei der Vorinstanz eingereichte Eingaben wurden dem
Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt (act. 2).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Sie äusserte sich ausführlich zu den sich im Voraktendossier
befindlichen Berechnungen. Zur Rückforderung führte sie aus, diese sei
rechtens, weil sie erst mit der Nachdeklaration der Beschwerdeführerin
vom 6. November 2008 (Eingang bei der SAK am 19. November 2008)
auf die zuviel bezahlten Renten aufmerksam geworden sei.
H.
In ihrer Replik vom 13. Juni 2010 hielt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen an ihrem Antrag und ihrer Begründung fest (act. 11).
I.
Mit Duplik vom 2. August 2010 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren
Anträgen fest.
J.
Mit Verfügung vom 12. August 2010 übermittelte das
Bundesverwaltungsgericht die Duplik der Beschwerdeführerin zur
Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 14).
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10)
sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was
vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; sie ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Anfechtung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der
Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des
Einspracheentscheids vom 10. Februar 2010, eingetretenen Sachverhalt
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abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die
Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie
der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111)
anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge
zitiert werden.
2.3. Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Da es sich
vorliegend um einen von der nationalen Gesetzgebung autonom
erfassten Sachverhalt handelt, ist ausschliesslich Schweizer Recht
anwendbar (vgl. UELI KIESER, H. Alters und Hinterlassenenversicherung
Rz. 10 in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, Basel 2007).
2.4. Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der
Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes
wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder
Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E.
2 mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz mit ihrem Einspracheentscheid vom 10. Februar 2010 zu
Recht an der Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin festgehalten
hat. Nicht zum Streitgegenstand gehört hingegen die Höhe der zurück zu
erstattenden Beträge beziehungsweise ein allfälliger Erlass derselben
(vgl. E. 3.2.1) und die ebenfalls am 18. November 2009 verfügte
ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. November 2008 (act. SAK/31).
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Vorab sind jedoch die für die Streitsache massgebenden gesetzlichen
Grundlagen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze
darzulegen.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht
zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
3.1.2. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen
erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1)
über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu
befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53
ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich (2) der Entscheid über
die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der
festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine
rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt.
Schliesslich ist (3) über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung
gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIESER,
ATSGKommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 8 zu Art. 25). Die bezogene
Leistung wird demnach nur zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung,
wenn die Korrektur durch eine Wiedererwägung bzw. eine Revision
rückwirkend erfolgt (U. KIESER a.a.O., Rz. 14).
3.2. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer
strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere
Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2
ATSG). Gemäss ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 25
Abs. 2 ATSG um eine Verwirkungsfrist (BGE 133 V 579 E. 4.1, BGE 119
V 431 E. 3a, vgl. auch Urteil EVG I 306/04 vom 23. September 2004
E. 4.1; U. KIESER, a.a.O, Rz. 38 f. m.w.H.). Massgebend für den Beginn
der einjährigen Verwirkungsfrist ist der Zeitpunkt, in dem die Verwaltung
bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen
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müssen, dass die Voraussetzungen gegeben waren. Allenfalls noch
erforderliche Abklärungen hat sie innert angemessener Zeit
vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf
den Zeitpunkt festzulegen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige
Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz zu ergänzen im
Stande war (Urteil des EVG vom 19. Oktober 2000, E. 2, in: SVR 2001 IV
Nr. 30). Im konkreten Einzelfall müssen der Verwaltung alle erheblichen
Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis der
Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass
gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Es
genügt nicht, dass der Verwaltung bloss Umstände bekannt waren, die
möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder dass
dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher
Hinsicht feststeht (Urteil des EVG I 62/02 vom 2. April 2004, E 4.3, in:
SVR 2004 IV Nr. 41). Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten
bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die
einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden
würde (BGE 133 V 579 = Urteil K 70/06 des EVG vom 30. Juli 2007,
unveröffentlichte Erwägung 5.1, mit weiteren Hinweisen).
4.
Zu prüfen bleibt demnach, ob die Rückforderung von Fr. 9‘540. zu Recht
erfolgte. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die
Rückforderung der zuviel geleisteten Renten sei nach so langer Zeit nicht
mehr gerechtfertigt.
Es sind somit die Umstände zu klären, weshalb die Vorinstanz die
ursprüngliche Rente falsch berechnet hat (E. 4.1 f.). Anschliessend ist zu
prüfen, ob die Vorinstanz nach Feststellung der Falschberechnung die
Rückforderung gemäss der oben dargelegten Regelung korrekt und
rechtzeitig angeordnet hat (E. 4.3 ff.).
4.1. Der Anmeldung der Beschwerdeführerin für eine Altersrente vom
14. Oktober 2002 (act. SAK/5 S. 3) ist zu entnehmen, dass unter Ziffer
7.1 und Ziffer 8.1 Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Wohnsitz
und demjenigen ihres Ehemannes in der Schweiz – bzw. im Ausland –
fehlen. In den Kalkulationen der Vorinstanz vom 15. Dezember 2003 und
vom 1. November 2004 finden sich sowohl bei der Erfassung der Daten
der Beschwerdeführerin wie auch denjenigen ihres Ehemannes
Beitragslücken in den Jahren 1967 – 1977 (vgl. SAK/act. 9.1, 9.3 und
12.1, 12.3). Aus den eingeholten Auszügen aus dem individuellen Konto
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Seite 9
der Beschwerdeführerin (IKAuszüge, act. SAK/8a.115) ergeben sich in
den Jahren 1967 und 1977 Einträge für jeweils einen Teil der beiden
Jahre (SAK/8a.8, 8a.11, 8a.15), dazwischen finden sich keine Einträge.
Die fehlenden Beitragszeiten der Beschwerdeführerin wurden ihr in den
Verfügungen der Jahre 2003 und 2004 als Ehejahre angerechnet (act.
SAK/9.4, 10.3, 12.4, 13.3).
4.2. Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen
ihrer Rentenanmeldung im Oktober 2002 den Auslandsaufenthalt in den
Jahren 1967 – 1977 nicht deklariert hatte (vgl. act. SAK/5 S. 3). Gestützt
darauf ging die Vorinstanz bei den Rentenzusprachen in den Jahren 2003
und 2004 fälschlicherweise davon aus, die Versicherungslücken dieser
Jahre seien via die Beiträge des Ehemannes gedeckt, und hat
übersehen, dass in der Rentenkalkulation die Lücken auch beim
Ehemann auftraten.
4.3.
4.3.1. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Ehemann am 6.
Oktober 2008 gegenüber der SAK den Auslandaufenthalt in Südafrika
von 1967 bis 1977 deklarierte (act. SAK/20, Eingangsdatum bei der SAK
unbekannt). Im Nachgang dazu hat die Vorinstanz am 23. Oktober 2008
bei der Beschwerdeführerin Angaben zu ihrem Wohnsitz in der Schweiz
bzw. im Ausland sowie demjenigen ihres Ehemannes eingefordert (act.
SAK/15). Die Deklaration des Auslandaufenthalts durch die
Beschwerdeführerin erfolgte umgehend (Eingang bei der SAK am
19. November 2008, act. SAK/21).
4.3.2. Ebenfalls am 23. Oktober 2008 stellte die Vorinstanz in einer
internen Notiz im Wesentlichen fest, gestützt auf den vollständigen
eingereichten Fragebogen (der Ehefrau) sei für sie die definitive
Kalkulation für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. Oktober 2008
durchzuführen, eine neue Rentenverfügung zu erstellen, welche die
Verfügung vom 5. November 2004 aufhebe und ersetze und die zu
Unrecht von Januar 2004 bis Oktober 2008 ausgerichteten Renten
verrechne. Weiter sei eine neue Verfügung der Renten per 1. November
2008 sowie eine Rückforderungsverfügung der zu Unrecht geleisteten
Renten zu erstellen (act. SAK/16). Mit gleichem Datum hat die Vorinstanz
zudem eine neue Rentenkalkulation für die Beschwerdeführerin
durchgeführt (act. SAK/17) und ihr mitgeteilt, ihr monatlicher
Rentenanspruch ab November 2008 betrage bis zur definitiven
Rentenfestsetzung provisorisch Fr. 1‘352. (32 anrechenbare volle
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Seite 10
Versicherungsjahre, anwendbare Rentenskala 34, massgebliches
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 45‘084., act. SAK/15, 18).
4.3.3. Am 4. Februar 2009 wurden die Rentenansprüche der
Beschwerdeführerin in zwei Varianten neu kalkuliert (vgl. act. SAK/23,
23a). Die Vorinstanz hat die für die Beschwerdeführerin günstigere
Kalkulation als korrekt erachtet, in welcher ihr gestützt auf ihren Wohnsitz
in der Schweiz von Januar 1948 bis Dezember 1966 (vgl. Art. 1a Bst. a
AHVG) insgesamt 37 Versicherungsjahre angerechnet werden konnten
(act. SAK/23). Auf diese Kalkulation stützen sich die am 18. November
2009 verfügte rechtskräftige Altersrente der Beschwerdeführerin ab
1. November 2009 sowie die angefochtene Rückforderungsverfügung
(act. SAK/31, 32).
4.4.
4.4.1. Der Rückforderungsanspruch einer unrechtmässigen Leistung
verwirkt innerhalb eines Jahres, nachdem der Versicherungsträger von
der Unrechtmässigkeit erfahren hat (oben E. 3.2). Die Vorinstanz macht
in
ihrer Vernehmlassung geltend, die Rückforderung sei zulässig gewesen,
weil sie erst mit Eingang der korrigierten Deklaration der
Beschwerdeführerin am 19. November 2008 (Posteingang bei der
Vorinstanz) auf den Fehler aufmerksam geworden sei (vgl. act. 8 S. 2 in
fine).
4.4.2. Der Vorinstanz ist dem entgegenzuhalten, dass sie bereits am
23. Oktober 2008 – im Nachgang zur Deklaration des Ehemannes – die
Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 5. November 2004 feststellte und
gestützt auf die bereits erfolgten Kontenzusammenrufe Klarheit über den
Sachverhalt hatte. Sie war schon zu diesem Zeitpunkt in der Lage, den
Ablauf des Rückforderungsverfahrens festzulegen (act. SAK/16). Zudem
hat sie ebenfalls mit gleichem Datum den Anspruch der
Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom Januar 2004 bis Oktober 2008
sowie ab November 2008 neu kalkuliert. Das Ergebnis dieser Kalkulation
wurde der Beschwerdeführerin für die neue (provisorische) Rente ab
November 2008 mitgeteilt (vgl. act. SAK 17 S. 7 und 9 = SAK/23a S. 7
und 9 [vom 4. Februar 2009] sowie act. SAK/15, 18). Diese Kalkulation
hat sie in der Folge zwar wieder verworfen und eine für die
Beschwerdeführerin günstigere Berechnung als zutreffend erachtet
(Kalkulation vom 4. Februar 2009, act. 23 S. 7 und 9, siehe oben E.
4.3.3). Indessen beruht diese – jedenfalls für die verfügte Rente ab 1.
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Seite 11
November 2008 (act. SAK/31) zu Grunde liegende – Kalkulation auf
denselben Angaben, über welche die Vorinstanz bereits am 23. Oktober
2008 verfügte. Daraus folgt, dass die nachgereichte Deklaration des
Auslandsaufenthalts der Beschwerdeführerin, welche am 19. November
2009 bei der Vorinstanz eintraf (act. SAK/21), nichts daran ändert, dass
der Vorinstanz spätestens am 23. Oktober 2008 alle erheblichen
Umstände zugänglich waren, aus deren Kenntnis sich der
Rückforderungsanspruch ergeben hätte. Somit besteht kein Raum dafür,
der Vorinstanz in Berücksichtigung der oben dargelegten
Bundesgerichtspraxis (E. 3.2) eine zusätzliche Frist zur weiteren Klärung
des Sachverhalts einzuräumen. Die Jahresfrist gemäss Art. 25 Abs. 2
ATSG begann somit am 23. Oktober 2008 zu laufen und endete am 22.
Oktober 2009. Die Vorinstanz hat es unterlassen, innerhalb der
Verwirkungsfrist die zuviel geleisteten Renten zurückzufordern. Der
Rückforderungsanspruch der Vorinstanz war somit bei Erlass der
Verfügung am 18. November 2009 bereits untergegangen.
4.4.3. Zu ergänzen bleibt, dass sich damit die Ausführungen der
Vorinstanz zu einem allfälligen Erlass der Forderung nach Art. 25 Abs. 2
ATSG in Verbindung mit Art. 4 und 5 der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) als gegenstandslos erweisen.
4.5. Unter diesen Umständen ergibt sich die Rechtswidrigkeit der
angefochtenen Einspracheverfügung vom 10. Februar 2010 (act. SAK/36)
und der Rückforderungsverfügung vom 18. November 2009 (act.
SAK/32). Die Verfügungen sind deshalb aufzuheben. Die Beschwerde ist
somit gutzuheissen.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende
Beschwerdeführerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr
aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen
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Seite 12
Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einspracheverfügung vom
10. Februar 2010 sowie die Rückforderungsverfügung vom 18. November
2009 werden aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
C1398/2010
Seite 13
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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