B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1400/2012
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Schweiz,
vertreten durch Matthias Guggisberg, Rechtsanwalt, Soziale
Dienste der Stadt Zürich, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch.
C-1400/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) ist Schweizer Bürger und lebte viele Jahre im Ausland,
insb. in der Dominikanischen Republik; seit September 2009 ist er wieder
in der Schweiz ansässig. Er absolvierte nach der obligatorischen Schul-
zeit diverse Kurse im gastronomischen und hotelfachmännischen Bereich
und legte 1979 die Wirteprüfung in Zürich ab. Ab 1998 betrieb er in
B._______ einen Restaurationsbetrieb, welcher gemäss seinen Angaben
vor dem Aus steht. Am 20. Januar 2003 (Eingangsstempel: 29. Januar
2006) meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Schweize-
rischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV), unter anderem in Form
einer Rente, an. Zur Art der Behinderung verwies er auf ein Arztzeugnis
vom 7. November 2002 (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, 50, 77
S. 20 und 90). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Rentenan-
spruchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-/erwerblicher und medi-
zinischer Hinsicht (act. 4 bis 14) sprach die IVSTA dem Versicherten mit
Verfügung vom 29. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad [im Folgenden
auch: IV-Grad] von 70 % eine ganze IV-Rente zu (act. 19).
B.
Am 22. November 2007 leitete die IVSTA von Amtes wegen ein Renten-
revisionsverfahren ein (act. 21). Nach Vorliegen des Fragebogens für
selbstständig Erwerbende vom 27. Januar 2008 (samt Beilagen; act. 24
bis 30), zahlreicher medizinischer Dokumente aus dem Ausland (act. 31
bis 37) sowie der Stellungnahme von Dr. med. C._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 18. April
2008 (act. 39) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Mai 2008
die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht gestellt (act. 40). Nachdem dieser
hiergegen am 29. Mai 2008 opponiert hatte (act. 41) und bei der IVSTA
am 17. Juli 2008 weitere ärztliche Unterlagen aus dem Ausland einge-
gangen waren (act. 43 bis 45), hielt Dr. med. C._______ in seinem Be-
richt vom 31. Juli 2008 an seiner bisherigen Beurteilung fest (act. 47).
Daraufhin erliess die IVSTA am 11. August 2008 eine Verfügung, mit wel-
cher der Anspruch des Versicherten auf die IV-Rente per 1. Oktober 2008
aufgehoben wurde (act. 49).
C.
Hiergegen erhob der Versicherte am 12. September 2008 beim Bundes-
C-1400/2012
Seite 3
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen (sinn-
gemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2008, die Neube-
urteilung seiner gesundheitlichen Situation durch einen Vertrauensarzt
sowie Akteneinsicht (act. im Beschwerdeverfahren C-5871/2008 1 und 3
[Original inkl. Beilagen]). Mit Urteil vom 25. Januar 2010 wurde die Be-
schwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war, in dem Sinn
gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 11. August 2008
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Soweit wei-
tergehend wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 57).
D.
Nach Vorliegen der Stellungnahme von Dr. med. D._______, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, vom medizinischen Dienst vom 11. Juli 2010
(act. 59) beauftragte die IVSTA am 16. August 2010 das E._______ (im
Folgenden: E._______) mit einer interdisziplinären Abklärung (act. 60;
vgl. auch act. 61 bis 70). Nach Vorliegen des Berichts des behandelnden
Psychiaters Dr. med. F._______ vom 3. Januar 2011 (act. 73) wurde am
15. Februar 2011 die Expertise erstellt (act. 77). Nachdem Dr. med.
D._______ am 6. März 2011 dazu Stellung genommen hatte (act. 80),
wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. April 2011 mitgeteilt,
die IV-Rente sei zu Recht ab dem 1. Oktober 2008 aufgehoben worden
(act. 82). Hiergegen opponierte der Versicherte mit Schreiben vom
18. Mai 2011 (act. 83). Nach bewilligter Fristerstreckung (act. 92 bis 94)
und Übertragung der Vollmacht (act. 95) brachte der Rechtsvertreter des
Versicherten, Rechtsanwalt Matthias Guggisberg vom Rechtsdienst der
Sozialen Dienste der Stadt Zürich, mit Datum vom 31. August 2011 seine
Einwendungen vor und bat darum, mit dem Erlass der Verfügung zuzu-
warten, da geprüft werde, ob eine neuropsychologische Abklärung statt-
finden solle (act. 101). Nachdem die IVSTA dem Rechtsvertreter am
6. Oktober 2011 Gelegenheit gegeben hatte, Beweismittel medizinischer
und/oder wirtschaftlicher Art zuzustellen (act. 105), wurde mit Schreiben
vom 11. November 2011 (act. 108) ein Bericht der G._______ vom
10. November 2011 (act. 106 und 107) nachgereicht. Daraufhin empfahl
Dr. med. D._______ das Einholen von Austrittberichten bei dieser Klinik
(act. 113). Nach Vorliegen der entsprechenden Dokumente vom 9. Juli
2010 (act. 119) und 20. Dezember 2011 (act. 120) sowie einer Stellung-
nahme von Dr. med. H._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho-
therapie, vom medizinischen Dienst vom 23. Januar 2012 (act. 123) er-
liess die IVSTA am 8. Februar 2012 eine dem Vorbescheid vom 15. April
2011 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 124).
C-1400/2012
Seite 4
E.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. März 2012 Beschwerde er-
heben und beantragen, es sei ihm auch für die Zeit ab Oktober 2008 eine
ganze Rente auszurichten; eventualiter sei für die Zeit von Oktober 2008
bis März 2012 eine ganze Rente auszurichten. Weiter sei ein zweiter
Schriftenwechsel anzuordnen und die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde in formeller Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt,
die Verfügung sei nicht ordentlich eröffnet worden, weshalb dem Unter-
zeichnenden keine 30 Tage Zeit geblieben seien, um die Sach- und
Rechtslage zu prüfen. Die mangelhafte Eröffnung stelle einen nicht heil-
baren Mangel dar, der ungesehen vom Inhalt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids führe.
Weiter wurde betreffend das Materielle vorgebracht, eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes seit Zusprechung der Rente sei nicht ausge-
wiesen. Einzig in Bezug auf die 2002 bestehenden Ödeme könne eine
Veränderung festgestellt werden. Diese blieben allerdings ohne Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die venöse Insuffizienz sei
keine Veränderung festzustellen. Der Versicherte müsse die Beine
mehrmals täglich hochlagern, und er könne auch nicht mehr lange stehen
oder weitere Strecken gehen. Vielmehr sei seit Zusprechung der ganzen
Rente eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus
psychiatrischer Sicht zu verzeichnen. Während 2002 bei der Rentenzu-
sprechung der Psychostatus nicht relevant gewesen sei, sei seit dem Sui-
zidversuch 2007 resp. der Hospitalisation 2008 eine diesbezügliche Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Des Weiteren liege nun-
mehr ein aktueller Bericht der G._______ vor, wonach die Diagnose des
behandelnden Facharztes Dr. med. F._______ bestätigt werde. Zusam-
men mit den Erkenntnissen aus somatischer Sicht (Einschränkungen im
Bereich von Arm, Bein, Schulter und Rücken) sei eine Verbesserung der-
zeit auszuschliessen. Die Voraussetzungen nach Art. 17 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1), namentlich eine wesentliche Besse-
rung der tatsächlichen Verhältnisse, seien nicht erfüllt. Vielmehr interpre-
tiere das E._______ die Einschränkungen aus somatischer Sicht im Ver-
gleich zu den Feststellungen im Jahr 2002 anders.
C-1400/2012
Seite 5
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die objektiv mangelhafte
Eröffnung der angefochtenen Verfügung habe trotz ihres Mangels ihren
Zweck erreicht. Die Verfügung sei folglich weder nichtig noch aus formel-
len Gründen aufzuheben, sondern es sei auf die dagegen erhobene Be-
schwerde materiell einzutreten.
Weiter wurde vorgebracht, die Rentenaufhebung sei in der angefochte-
nen Verfügung vom 8. Februar 2012 zu Recht rückwirkend ab dem 1. Ok-
tober 2008 bestätigt worden, da vorliegend die ergänzenden medizini-
schen Abklärungen die in der ursprünglichen Verfügung getroffenen Fest-
stellungen auch in zeitlicher Hinsicht bestätigt hätten. Was die Vorge-
schichte betreffe, könne auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. Januar 2010 verwiesen werden. Die Rückweisung sei nur erfolgt,
weil die Ärzte den nun feststehenden Grad der Arbeitsfähigkeit im Beruf
und in Verweisungstätigkeiten nicht einheitlich beurteilt hätten. Der Versi-
cherte sei anschliessend zur Klärung der noch offenen Fragen einer poly-
disziplinären Begutachtung unterzogen worden. Diese habe die seit zirka
2004 bestehende Besserung in körperlicher Hinsicht bestätigt. Aus rein
somatischer Sicht werde der Versicherte dementsprechend seither in al-
len nicht allzu schweren, den Rücken schonenden, wechselbelastenden
Tätigkeiten als wieder voll arbeitsfähig beurteilt. In psychiatrischer Hin-
sicht seien eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine Dysthymie
zu diagnostizieren gewesen, welche eine in allen Tätigkeiten bestehende
Arbeitsunfähigkeit von 30 % verursachten. Es sei somit insgesamt eine
Arbeitsunfähigkeit von 30 % in körperlich adaptierten Tätigkeiten, wozu
auch die Tätigkeit als selbstständiger Gastwirt gehöre, festzustellen ge-
wesen. In körperlicher Hinsicht habe die Begutachtung die schon anläss-
lich der Verfügung vom 11. August 2008 festgestellte Besserung voll bes-
tätigt. Dies sei auch vom ärztlichen Dienst so festgehalten worden
(act. 80 und 113). In psychiatrischer Hinsicht habe der Versicherte einmal
vor und einmal nach der Begutachtung akut hospitalisiert werden müs-
sen. Beide Male sei die Einweisung wegen einer aufgrund von akuten
familiären/finanziellen/sozialen Problemen aufgetretenen Suizidalität er-
folgt. Der Versicherte habe sich unter intensiver Behandlung jeweils rasch
von der Suizidalität befreien und in deutlich gebessertem Zustand wieder
in ambulante psychiatrische Weiterbetreuung entlassen werden können.
Wie die beurteilende Psychiaterin des ärztlichen Dienstes dazu festhalte,
C-1400/2012
Seite 6
würden durch diese beiden Akuthospitalisationen die im Gutachten getrof-
fenen Feststellungen, was den langfristigen Verlauf betreffe, nicht in Fra-
ge gestellt. Im Psychostatus werde von der G._______ die gleiche Sym-
ptomatik beschrieben wie im Gutachten. Abgesehen von den beiden
Phasen der akuten Suizidalität sei somit die Arbeitsfähigkeit in dem von
den Gutachtern festgestellten Ausmass zu bestätigen. Aus der Be-
schwerde, welche sich auf die bekannten und beurteilten Hospitalisati-
onsberichte abstütze, ergäben sich folglich auch insoweit keine neuen
Aspekte. Die Rentenaufhebung mittels der angefochtenen Verfügung sei
somit zu Recht rückwirkend bestätigt worden.
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Mai 2012 wurde der Beschwer-
deführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefor-
dert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln
versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (B-act. 5); dieser
Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 6).
H.
In seiner Replik vom 14. Juni 2012 liess der Versicherte betreffend seinen
Rentenanspruch an seinen Rechtsbegehren festhalten (B-act. 6).
Zur Begründung liess er ergänzend ausführen, mit dem Standpunkt, die
mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung stelle keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs dar, könne er sich und sein Rechtsvertreter
in keiner Weise einverstanden erklären. Das zuständige Gericht werde
gebeten, die Vorinstanz auf ihr Versäumnis hinzuweisen und das korrekte
Vorgehen aufzuzeigen.
Weiter wurde geltend gemacht, dem Versicherten, dem Unterzeichnen-
den und den behandelnden Fachärzten lägen keine Stellungnahmen des
regionalen ärztlichen Dienstes vor. Der Versicherte resp. dessen Rechts-
vertreter seien dementsprechend nicht in der Lage, sich zu diesen Beur-
teilungen zu äussern. In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit be-
stehe gemäss Dr. med. F._______ aus psychiatrischer Sicht eine medizi-
nisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 30 %. Der behandelnde Arzt
führe denn auch aus, dass entgegen der Ansicht des E._______ nicht nur
die Voraussetzungen für eine Dysthymie, sondern auch diejenigen einer
ausgeprägten generalisierten Angststörung vorlägen. Aufgrund der Diag-
nosen einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung bei
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schweren Schlafstörungen sei darauf zu schliessen, dass der 61-jährige
Beschwerdeführer noch einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang
von 2 bis 3 Stunden nachgehen könne. Die behandelnde Hausärztin ha-
be eine neuropsychologische Abklärung veranlasst (Bericht des
I._______ vom 25. Oktober 2011). Aufgrund der zwischenzeitlich vorlie-
genden medizinischen Akten sei eine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen. Während
2002 bei der Rentenzusprechung der Psychostatus nicht relevant gewe-
sen sei, sei seit dem Suizidversuch 2007 resp. der Hospitalisierung 2008
eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen (B-
act. 8).
J.
In ihrer Duplik vom 23. Juli 2012 verwies die Vorinstanz auf die ärztliche
Stellungnahme von Dr. med. H._______ vom 16. Juli 2012 und beantrag-
te weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9 samt Beilage 1 und
2).
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. August 2012 schloss die Instrukti-
onsrichterin den Schriftenwechsel.
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
C-1400/2012
Seite 8
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2012
(act. 124) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zu-
sammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen er-
füllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. E. 2.2 hiernach).
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Febru-
ar 2012 (act. 124), mit welcher die bisherige ganze IV-Rente des Be-
schwerdeführers per 1. Oktober 2008 aufgehoben worden ist. Streitig und
zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zu-
sammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt nach
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 im Ver-
fahren C-5871/2008 nun rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-1400/2012
Seite 9
2.
Hinsichtlich der Vorbringen des Rechtsvertreters in formeller Hinsicht ist
vorab Folgendes festzustellen:
2.1 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffe-
nen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Aus dem im
gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grund-
satz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile er-
wachsen dürfen, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon
dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz
ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als
dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob
die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich ir-
regeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beur-
teilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich gelten-
de Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf
Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2, 111 V
149 E. 4c mit Hinweisen, 114 Ib 112 E. 2a; ZAK 1989 S. 176 E. 2a).
Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versiche-
rungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG).
Zwar kann die versicherte Person davon ausgehen, dass der Vertreter
zumindest mit einer Verfügungskopie bedient wird. Wenn sie jedoch ge-
gen Ende der 30-tägigen Rechtsmittelfrist nichts von ihrem Rechtsvertre-
ter hört, obwohl sie erkennen konnte, dass der Verfügungsinhalt für sie
nicht günstig lautet, so darf von ihr verlangt werden, dass sie sich beim
Rechtsvertreter erkundigt. Entsprechend dieser Sorgfaltspflicht beginnt
spätestens am 30. Tag seit der erfolgten Zustellung gestützt auf Treu und
Glauben eine neue 30-tägige Rechtsmittelfrist zu laufen (Entscheid
C 168/00 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Ja-
nuar 2007: Bundesgericht] vom 13. Februar 2001, E. 3c; vgl. auch Ent-
scheid des Bundesgerichts [BGer] I 656/02 vom 6. Mai 2003 E. 3; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4194/2010 vom 7. Dezember
2010).
2.2 Es ist unter den Parteien unbestritten, dass die angefochtene Verfü-
gung vom 8. Februar 2012 (act. 124) nicht dem während dem Vorbe-
scheidverfahren mandatierten Rechtsvertreter (act. 95) eröffnet worden
war. Eine Kopie dieser Verfügung ging direkt an den Beschwerdeführer,
welcher daraufhin während laufender Rechtsmittelfrist den Rechtsvertre-
ter über den Entscheid informiert hatte (act. 126 und 127). In der Folge
C-1400/2012
Seite 10
reichte dieser rechtzeitig während laufender Rechtsmittelfrist am 12. März
2012 die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ein (B-act. 1 und Beila-
ge 1). Da die objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren
Zweck erreicht hatte, ist die angefochtene Verfügung vom 8. Februar
2012 nicht nichtig und aus formellen Gründen aufzuheben. Vielmehr ist
auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. März 2012 materiell ein-
zutreten (vgl. E. 1.3 hiervor). Dass dem Rechtsvertreter keine 30 Tage
Zeit zur Prüfung der Sach- und Rechtslage geblieben sind, vermag unter
den gegebenen Umständen zu keinem anderen Ergebnis zu führen und
hat für ihn aufgrund des doppelten Schriftenwechsels zu keinen Nachtei-
len geführt.
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnte bis zu seiner
Rückkehr in die Schweiz im September 2009 in B._______ in der Domi-
nikanischen Republik (Bst. A. hiervor). Die Schweiz hat mit diesem Staat
kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Frage, ob und
gegebenenfalls ab wann weiterhin ein Anspruch auf Leistungen der IV
besteht, bestimmt sich unter den gegebenen Umständen allein aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
8. Februar 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
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Seite 11
2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der
5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Mit Blick auf das Verfügungsdatum (8. Februar 2012) können auch die
Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten
ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen.
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IV-Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi-
cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis-
tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).
Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres
C-1400/2012
Seite 12
Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach ei-
nem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279
E. 3.2.1, 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG in
der ab 2008 geltenden Fassung werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist
vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Re-
gelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
3.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, son-
dern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die
Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha-
ben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revi-
sionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997
S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist
der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h.
unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung aus-
schlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere
Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV
Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
C-1400/2012
Seite 13
3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
C-1400/2012
Seite 14
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
4.
Im Urteil vom 25. Januar 2010 wurde erwogen, dass in zeitlicher Hinsicht
der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 29. Juni
2004 (act. 19) mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung
vom 11. August 2008 (act. 49) zu vergleichen sei (E. 4.1 f. mit Hinweisen).
Weiter erwog das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Zusammen-
fassung (E. 5.), dass aufgrund der grundsätzlich schlüssigen und über-
zeugenden Berichte der Dres. med. C._______ und D._______ mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit eine rentenrelevante Verbesserung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten sei, jedoch de-
ren Ausmass sowohl in der angestammten als auch in einer allfälligen
Verweisungstätigkeit nicht rechtsgenüglich und widerspruchsfrei erstellt
sei. Soweit beruhe die angefochtene Verfügung vom 11. August 2008 auf
einem teilweise unvollständig ermittelten Sachverhalt und sei daher eine
rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs nicht möglich. Nach-
folgend ist demnach zu prüfen, ob nun ein vollständig ermittelter Sach-
verhalt vorliegt.
C-1400/2012
Seite 15
4.1 Die Vorinstanz beauftragte nach Kenntnis des Urteils vom 25. Januar
2010 und der Stellungnahme von Dr. med. D._______, Facharzt für All-
gemeine Innere Medizin, vom 11. Juli 2010 (act. 59) das E._______ mit
einer interdisziplinären Abklärung (act. 60; vgl. auch act. 61 bis 70). Im
Rahmen des angefochtenen Entscheids vom 8. Februar 2012 (act. 124)
stützte sich die IVSTA auf die entsprechende Expertise vom 15. Februar
2011 (act. 77) sowie weitere Berichte ihres IV-ärztlichen Dienstes. Die
entsprechenden Dokumente sind nachfolgend zusammengefasst wieder-
zugeben und einer Würdigung zu unterziehen.
4.2 Die Experten des E._______ führten zusammenfassend aus, die da-
mals zur Berentung führende Problematik der chronisch venösen Insuffi-
zienz sei insofern von untergeordneter Bedeutung, als dass keine Super-
infektion und keine Ulcusbildung mehr vorhanden seien. Hingegen führe
diese chronisch venöse Insuffizienz zu einer Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit für vorwiegend stehende oder ausschliesslich sitzende Tätigkei-
ten. In allen wechselbelastenden Tätigkeiten könne keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit mehr aus diesem medizinischen Problem abgeleitet
werden. Weiter bestehe auf somatischer Ebene ein chronisches Lumbo-
vertebralsyndrom bei Spondylarthrosen und Discusprotrusion auf Höhe
L4/5. Diese Veränderungen seien symptomatisch und die entsprechen-
den Beschwerden somatisch erklärbar. Dieser Befund und die übrigen
degenerativen Veränderungen schränkten den Versicherten für schwere,
rückenbelastende Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit ein. Aufgrund der
Schulter/Armproblematik seien auch regelmässige Überkopfarbeiten nicht
mehr zumutbar. Hauptproblem sei heute eine Persönlichkeitsstörung in
einer sozial verfahrenen Situation, die als sekundäre Folge dieser Per-
sönlichkeitsstörung zu werten sei. Symptomatisch drücke sich das psy-
chische Problem heute in einer vorwiegend apathisch-gehemmten De-
pressivität aus, die aufgrund der aktuellen sozialen Situation aber auch
als nachvollziehbar und adäquat einzustufen sei. Dieser neurotischen
Persönlichkeitsstruktur bzw. -störung werde ein gewisser Krankheitswert
zugemessen, welcher mit 30 % gewichtet werde. Der Versicherte sei in
allen körperlich adaptierten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig. Die psychi-
atrische Problematik interferiere in jedwelcher Tätigkeit. Es werde davon
ausgegangen, dass auch die Tätigkeit als Wirt im genannten Rahmen
möglich sei. Im Bericht vom 3. Januar 2011 habe Dr. med. F._______ ei-
ne 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Psychiatrisch bestehe insofern
eine Differenz, als dass das E._______ eine leichte depressive Episode
im Rahmen einer Dysthymie diagnostiziert habe. Grundsätzlich werde
dies durch die von Dr. med. F._______ diagnostizierten chronisch-
C-1400/2012
Seite 16
depressiven Störung nicht umgestossen; beide Diagnosen seien möglich.
Das E._______ sei aufgrund der einwöchigen Untersuchung zum Schluss
gekommen, dass die depressive Symptomatik einerseits gegenwärtig
nicht als mittelschwer eingestuft werden könne und andererseits auch
ganz eindeutig Grundlagen im sozialen Bereich habe, die auch normal-
psychologisch ohne weiteres nachvollziehbar seien und sich bei Sanie-
rung der aktuellen sozialen Problematik verbessern könne.
Am 6. März 2011 berichtete Dr. med. D._______, das Gutachten belege –
wie mehrfach dargelegt – die Verbesserung des Gesundheitszustands
nach Abheilung des offenen Beines. Dem Versicherten werde nunmehr
noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Arbeit als
Wirt und in Verweisungstätigkeiten attestiert. Diese Einschätzung gelte ab
Januar 2008 (Bericht von Dr. med. J._______), wie in den diversen Stel-
lungnahmen des medizinischen Dienstes bereits erwähnt (act. 80).
In Kenntnis des Berichts von Dr. med. K._______, Fachärztin für Allge-
meinmedizin, vom 12. November 2010 (act. 86) führte Dr. med.
D._______ in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2011 aus, dieser Bericht
– insbesondere die Diagnoseliste – sei im Gutachten berücksichtigt wor-
den. Er könne keine weiteren Erkenntnisse ableiten. Seiner letzten und
insbesondere auch seinen ausführlichen vorgängigen Beurteilungen habe
er nichts anzufügen (act. 97).
In Würdigung des Berichts der G._______ vom 10. November 2011
(act. 106) hielt Dr. med. D._______ am 9. Dezember 2011 dafür, es gebe
Inkonsistenzen. Der Gutachter Dr. med. L._______ habe sich gemäss
Gutachten über entsprechende Berichte der G._______ betreffend die
Hospitalisation im Mai 2010 erkundigt. Der Versicherte sei dort aber nicht
bekannt gewesen. Eigenartig sei aber auch, dass die von Dr. med.
L._______ beschriebene Anamnese nicht mit jener von Dr. med.
M._______ übereinstimme. Es sei nachzufragen resp. die Austrittsberich-
te betreffend die Hospitalisationen 2010 und 2011 zu verlangen und diese
nochmals, eventuell dem Psychiater, vorzulegen. An der somatischen
Besserung sei festzuhalten (act. 113).
In Kenntnis der Austrittsberichte der G._______ vom 9. Juli 2010
(act. 119) und 20. Dezember 2011 (act. 120) gab Dr. med. H._______,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 23. Januar 2012 eine
Stellungnahme ab. Sie führte aus, bezüglich der psychiatrischen Beurtei-
lung durch Dr. med. L._______ ergäben sich aus diesen Berichten keine
C-1400/2012
Seite 17
neuen Erkenntnisse. Im Psychostatus der G._______ werde die gleiche
Symptomatik beschrieben wie vom E._______. Diagnostisch fehle jedoch
die Einbindung in die psychische Entwicklung des Versicherten, die von
Dr. med. L._______ einleuchtend und nachvollziehbar dargestellt worden
sei. Dem Versicherten sei es zumutbar, einer beruflichen Tätigkeit nach-
zugehen (act. 123).
4.3
4.3.1 Das interdisziplinäre medizinische E._______-Gutachten vom
15. Februar 2011 erfüllt die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen
Gutachtens gestellten Kriterien. Insbesondere ist es für die streitigen Be-
lange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt
die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam-
nese) abgegeben. Es ist zudem in der Darlegung der medizinischen Zu-
sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf ab-
gestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand
des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V
353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor). Dies gilt einerseits
für den im vorliegend massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 8. Februar
2012, andererseits aber auch für denjenigen vom 11. August 2008
(act. 49). Zwar sind retrospektive Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit
schwierig, weshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen
genügen müssen (vgl. Urteil des EVG I 200/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.5).
Da die E._______-Gutachter die zur Verfügung stehenden Informations-
quellen – in Form von zahlreichen Arztberichten des RAD und behan-
delnden Ärzten sowie von Versicherten-, Fremd- und Sozialanamnesen –
berücksichtigten und umfassend und schlüssig gewürdigt haben, ist ohne
weiteres davon auszugehen, dass das Gutachten der E._______ diesen
Ansprüchen genügt.
4.3.2 Dies gilt im Übrigen insbesondere auch für die entscheidrelevanten
Berichte (vgl. E. 3.7 hiervor; vgl. auch Urteil des BGer I 143/07 vom
14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des
EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5) der Dres. med. D._______ und
H._______ vom 6. März 2011 und 23. Januar 2012. Im Sinne einer antizi-
pierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV
Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) kann
demnach auf zusätzliche medizinische Abklärungen verzichtet werden,
C-1400/2012
Seite 18
und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl in sei-
ner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Wirt als auch in einer leidens-
adaptierten Verweisungstätigkeit ab Januar 2008 (vgl. hierzu auch
act. 35, 39, 47, 52 und 54) zu 30 % in seiner Arbeits- bzw. Leistungsfä-
higkeit eingeschränkt ist.
4.3.3 An der vollen Beweiskraft der E._______-Expertise ändert auch der
Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, vom 3. Januar 2011 (act. 73) nichts, und es kann diesbezüglich auf
die im E._______-Gutachten gemachten schlüssigen und überzeugenden
Ausführungen (S. 29 und 30) verwiesen werden. Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammen-
hang einerseits der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc), und an-
dererseits dem Unterschied zwischen einem Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und einem Begutachtungsauftrag des
fachmedizinischen Experten Rechnung trägt (vgl. hierzu SVR 2008 IV
Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1).
4.3.4 Zu keiner Änderung führen auch die beiden Austrittsberichte der
G._______ vom 9. Juli 2010 (act. 119) und 20. Dezember 2011 (act. 120).
Im Zusammenhang mit den zwei Hospitalisationen (10. Mai 2010 bis
25. Juni 2010 und 19. Oktober bis 19. Dezember 2011) resp. mit Blick auf
den Bericht der G._______ vom 10. November 2011 (act. 106) ergibt
sich, dass die während der stationären Aufenthalte vorhanden gewese-
nen Arbeitsunfähigkeiten im Ausmass von 100 % während rund andert-
halb resp. zwei Monaten nicht rentenrelevant gewesen waren (Art. 28
Abs. 1 Bst. b IVG) und die Beurteilung von Dr. med. H._______ vom
23. Januar 2012 betreffend die Berichte der G._______ vom 9. Juli 2010
und 20. Dezember 2011 – in welchem wie in demjenigen vom 10. No-
vember 2011 über die stationäre Hospitalisation von 2011 berichtet wor-
den war – konzis und voll beweiskräftig ausgefallen ist. Den entspre-
chenden Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht nichts weiter
beizufügen.
4.3.5 An diesem Ergebnis vermögen auch die Berichte der Diplompsy-
chologin N._______ und von Dr. med. F._______ vom 25. Oktober 2011
und 11. Juni 2012 (B-act. 6 Beilagen 2 und 3), welche im vorliegenden
Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen sind (zu den Voraussetzungen der
Ausdehnung des Anfechtungs- resp. Streitgegenstands vgl. BGE 130 V
C-1400/2012
Seite 19
501 E. 1.2, 122 V 3 E. 2a; BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweisen), nichts
zu ändern. Dr. med. H._______ führte in der ebenfalls Berücksichtigung
findenden Stellungnahme vom 16. Juli 2012 ausführlich und überzeugend
aus, weshalb aus diesen beiden Dokumenten keine neuen Erkenntnisse
hervorgehen.
4.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzustel-
len, dass die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar
2010 erwähnte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetretene ren-
tenrelevante Verbesserung in somatischer Hinsicht bestätigt wurde. Der
Beschwerdeführer ist gemäss den Ausführungen der E._______-
Gutachter in einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tä-
tigkeit ohne Rückenbelastung und regelmässigen Überkopfarbeiten mit
der Möglichkeit, einen Grossteil der Arbeit im Sitzen mit gelegentlichem
Aufstehen und Herumgehen zu verrichten, zu 100 % arbeits- bzw. leis-
tungsfähig – gemäss dem beweiskräftigen Bericht von Dr. med.
D._______ vom 6. März 2011 ab Januar 2008.
Hingegen ist in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes eingetreten. Aufgrund der neurotischen Persönlichkeits-
struktur bzw. –störung ist der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten
spätestens ab dem 15. Februar 2012 (Datum des Gutachtens) zu 30 %
eingeschränkt resp. ist die von den E._______-Experten diagnostizierte
Dysthymie vorliegend nicht invalidisierend (vgl. hierzu SVR 2011 IV Nr. 17
S. 45 E. 2.2.2). Demnach wurden die noch im Zeitpunkt der ersten Ur-
teilsfällung offen gewesenen Fragen bezüglich des Ausmasses der Ver-
besserung des Gesundheitszustandes sowohl in der angestammten als
auch in einer allfälligen Verweistätigkeit durch das E._______-Gutachten
rechtsgenüglich und widerspruchsfrei beantwortet, weshalb eine rechts-
konforme Beurteilung des Rentenanspruchs nun möglich ist. Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass die aus den stationären Aufenthalten in den
Jahren 2010 und 2010 resultierende vollständige Arbeits- und Leistungs-
fähigkeit keine rentenrelevanten Auswirkungen gehabt hat.
5. Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen:
5.1 Nach langjährigem Rentenbezug können Erfordernisse des Arbeits-
marktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähig-
keit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen,
wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines
bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähi-
C-1400/2012
Seite 20
gender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten
Person nicht möglich ist (Urteil des BGer 9C_163/2009 vom 10. Septem-
ber 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Die Verwaltung muss
sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente folglich
vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes
Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen IV-
Grad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine
erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.)
und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechts-
sinne vorausgesetzt ist (Urteile des BGer 9C_363/2011 vom 31. Oktober
2011 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104; 9C_768/2009
vom 10. September 2010 E. 4.1.2, in: SZS 2011 S. 71). Diese Recht-
sprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revi-
sions- oder wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente eine
versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder
die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des BGer
9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
5.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Ver-
fügung vom 11. August 2008 über 57 Jahre alt und bezog während über
sechs Jahren eine ganze IV-Rente. Dennoch wurde er von der Vorinstanz
auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen. Dies lässt sich nicht be-
anstanden, da sich mit Blick auf die Ausführungen im E._______-
Gutachten, wonach der Beschwerdeführer in allen körperlich adaptierten
Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig wäre, ergibt, dass die Verwertung des
noch vorhandenen Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung
befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung des Be-
schwerdeführers möglich wäre und sich folglich eine erwerbsbezogene
Abklärung erübrigt hat. Mit anderen Worten kann der Beschwerdeführer
seine bisher erworbene Berufserfahrung für die Selbsteingliederung nutz-
bar machen resp. ist ihm ein beruflicher Wiedereinstieg möglich und zu-
mutbar.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass sich die Rentenaufhebung – zu Gunsten des Versicherten per 1. Ok-
tober 2008 (act. 49; zur rückwirkenden Bestätigung der Rentenherabset-
zung oder –aufhebung vgl. Urteil des BGer 8C_567/2011 vom 3. Januar
2012, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) – und der Verzicht auf die Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 25. Januar 2010, E. 4.7.3 [act. 57]) nicht beanstanden lassen.
C-1400/2012
Seite 21
Die gegen die Verfügung vom 8. Februar 2012 am 12. März 2012 erho-
bene Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verwei-
gerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden
Partei auferlegt. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 (B-act. 8)
wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2012 (B-act. 1)
um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und dieser von der Leis-
tung von Verfahrenskosten befreit.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerde-
führer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
C-1400/2012
Seite 22
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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