Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-140/2009
Urteil vom 23. März 2011
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien 1. E._______,
2. G._______,
3. A._______,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
8201 Schaffhausen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer 1 (geb. 1978) reiste
zusammen mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2, geb. 1979) am
18. September 2002 in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag um
Asyl nachsuchten. Während des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton
Schaffhausen zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 23. März 2004 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung der Beschwerdeführer 1 und 2 aus der Schweiz an. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 31. Juli 2008 ab. Gestützt darauf wurde den Betroffenen eine
Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 4. September 2008 gesetzt.
Wegen der Geburt des Beschwerdeführers 3 (Sohn der
Beschwerdeführer 1 und 2) am 13. August 2008 erstreckte das BFM die
Ausreisefrist bis zum 13. Oktober 2008. Ein weiteres Gesuch um
Erstreckung dieser Frist lehnte die Vorinstanz am 1. Oktober 2008 ab.
Der Verpflichtung zur Ausreise kamen die Beschwerdeführer gleichwohl
nicht nach.
C.
Am 16. Oktober 2008 ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons
Schaffhausen die Vorinstanz um Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
Das BFM teilte den Beschwerdeführern am 13. November 2008 mit, dass
erwogen werde, die Zustimmung zur anbegehrten Aufenthaltsregelung zu
verweigern, und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die
Beschwerdeführer liessen sich am 4. Dezember 2008 durch ihren
Rechtsvertreter vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs.
2 AsylG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die
Voraussetzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles vorliegend trotz der grundsätzlich vorhanden
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Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer namentlich aufgrund der
ungenügenden finanziellen Verhältnisse nicht gegeben seien. Zudem
verfügten sie im Heimatland noch immer über verwandtschaftliche
Beziehungen und über genügende Voraussetzungen für den Aufbau
einer wirtschaftlichen Existenz.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Januar 2009 beantragen die
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Anweisung an die Vorinstanz, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zuzustimmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen
sie um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, dass sie
sich sowohl in sozialer als auch in beruflicher Hinsicht
überdurchschnittlich gut in die hiesigen Verhältnisse integriert hätten.
Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, am 1. April 2007 eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nur wenige Monate nachdem er diese
Stelle wegen des Konkurses seines Arbeitgebers verloren habe, habe er
eine neue Anstellung gefunden. Ihm sei – die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung vorausgesetzt – ein monatlicher Nettolohn von Fr.
3'300.- zugesichert worden. Wenn man dabei die schweizweit
anerkannten SKOS-Richtlinien zum Massstab nehme, so sei nicht
ersichtlich, weshalb das BFM von einem erhöhten Fürsorgerisiko
ausgehe. Ferner sei die Beschwerdeführerin gewillt und auch fähig,
ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sobald das Kind nicht
mehr auf ihre dauerhafte Betreuung angewiesen sei. Zudem habe das
BFM die posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin,
die mit einer akuten Retraumatisierungsgefahr im Falle einer Rückkehr
verbunden sei, nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz habe vorliegend keine
Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände vorgenommen, sondern jedes
einzelne Härtefallkriterium gesondert geprüft und dabei den
(unberechtigten) Fürsorgebedenken einen viel zu hohen Stellenwert
eingeräumt. Den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache begründen
die Beschwerdeführer auch damit, dass die Vorinstanz es unterlassen
habe, eine Wegweisung anzuordnen, obwohl dies gesetzlich vorgesehen
sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2009 wies das
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Seite 4
Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführer um
Anordnung von aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen
mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit ab (Wegweisung nicht
Inhalt der angefochtenen Verfügung, Kantone grundsätzlich zuständig für
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen).
G.
In einem Unterstützungsschreiben vom 29. Januar 2009 brachte die
Vorsteherin des Departements des Innern des Kantons Schaffhausen
zum Ausdruck, aufgrund des bisherigen Verhaltens der
Beschwerdeführer sei davon auszugehen, dass sie es in Zukunft schaffen
würden, ihren Verpflichtungen ohne öffentliche Fürsorge nachzukommen.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2009
auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 9. März 2009 halten die Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren und ihrer Begründung fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. Arztzeugnisse vom 11. Mai 2009
betreffend den Beschwerdeführer 3 und vom 1. Oktober 2010 betreffend
den Beschwerdeführer 1, die am 20. Mai 2010 eingereichten
Anstellungsbestätigungen und Arbeitsbemühungen bezüglich der
Beschwerdeführer 1 und 2 sowie die beigezogenen Akten des
Migrationsamts des Kantons Schaffhausen) wird, soweit rechtserheblich,
in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
BFM betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer
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Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl.
Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], siehe in Bezug auf Art. 14 Abs. 2
AsylG auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13.
September 2010 E. 3).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem
Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das
Asylgesetz – sofern anwendbar – nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten gemäss
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 404). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer
war die Vorinstanz nicht verpflichtet, in der angefochtenen Verfügung die
Wegweisung anzuordnen. Zwar sieht Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 vor, dass Ausländerinnen und
Ausländer von den zuständigen Behörden weggewiesen werden, wenn
deren Aufenthaltsbewilligung verweigert wird. In casu geht es aber nicht
um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung selbst bzw. um die
Zustimmung zu einer vom Kanton erteilten oder in Aussicht gestellten
Aufenthaltsbewilligung, sondern lediglich um die Ermächtigung zur
Durchführung eines Aufenthaltsverfahrens nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (vgl.
dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2008 vom 28. Januar 2009
E. 3.1). Im Übrigen wurde die Wegweisung der Beschwerdeführer aus
der Schweiz bereits im Rahmen des Asylverfahrens verfügt und vom
Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich bestätigt (vgl. Urteil D-
3492/2006 vom 31. Juli 2008). Eine diesbezügliche Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz erübrigt sich daher.
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Seite 6
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
4.1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des
BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit
Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden
immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht
es – wie bereits erwähnt – nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt
wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein
Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die im Rahmen der
Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft
getretene Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf
Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch
auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine
Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar
(PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Auflage Basel 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010
E. 3).
4.2. Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asylgesetz
in aArt. 44 Abs. 3 bis 5 die Möglichkeit vor, in Fällen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch
kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Rechtskräftig abgewiesene
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Asylsuchende waren von der Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme
ausgeschlossen. Die nunmehr geltende Regelung von Art. 14 Abs. 2
AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf
rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, sondern bringt der betroffenen
Person auch insoweit eine rechtliche Besserstellung, als ihr eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme
gewährt werden kann (zur Entstehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG
vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1).
5.
5.1. Die Beschwerdeführer 1 und 2 halten sich seit der Einreichung des
Asylgesuches mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, wobei ihr
Aufenthaltsort (wie auch derjenige des hier geborenen
Beschwerdeführers 3) den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14
Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu
prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen
der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliegt". Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der
umfangreichen Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f
der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1
Bst. b AuG). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber nämlich
keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits im Kontext
des Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung
konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwendbar machen
wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen).
5.2. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG)
bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration
(Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die
Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille
zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d),
die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und
die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
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Seite 8
5.3. Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten
Härtefallregelungen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von
Art. 31 Abs. 2 VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität
offenlegen muss. Dieses Erfordernis steht im Zusammenhang mit Art. 13
und Art. 90 AuG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs-
und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und
diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss.
Werden diese zwingenden Vorschriften verletzt, kann dies den Wiederruf
einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a
AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und
Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120
Abs. 1 Bst. e AuG) führen (PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in
Ausländerrecht, a.a.O., Rz. 7.272 ff.). Einen weiterreichenden
Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische
Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE (abgesehen von der
wohl ungenauen Übersetzung im französischen Text) nicht.
6.
6.1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13
Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten
Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen
werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer
persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und
Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren
Nachteilen verbunden wäre.
6.2. Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb
erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur
Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht,
wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz
aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und
sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so
engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann,
im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39
E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien
von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog
dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe
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Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine
überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche
die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen
lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März
2010 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
6.3. Zu beachten gilt es, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt,
eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des
Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen
betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie
für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von
Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre
Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der
Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind
jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die
Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland
mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich
verankert). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen,
familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine
ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123
II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von
Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen
Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf
zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8270/2008 vom
10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis).
6.4. Bei Härtefallgesuchen von Familien schliesslich darf die Situation der
einzelnen Mitglieder nicht isoliert, sondern muss im familiären Kontext
betrachtet werden. Das Schicksal der Familie stellt eine Einheit dar, und
es wäre schwierig, das Vorliegen eines Härtefalles beispielsweise einzig
für die Eltern oder nur für die Kinder anzunehmen (vgl. BVGE 2007/16
E. 5.3).
7.
7.1. Die Beschwerdeführer 1 und 2 reisten im September 2002 als
Asylbewerber in die Schweiz ein. Unmittelbar nach rechtskräftigem
Abschluss des Asylverfahrens leitete die kantonale Behörde das
Härtefallverfahren ein. Was die Dauer des bei der Härtefallbeurteilung zu
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berücksichtigenden Aufenthaltes anbelangt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. e
VZAE), so fallen die drei Tage zwischen Ablauf der Ausreisefrist nach
Abschluss des Asylverfahrens (13. Oktober 2008) und Einleitung des
Verfahrens durch den Kanton (16. Oktober 2008) nicht ins Gewicht.
Neben der Dauer des Asylverfahrens ist ihnen demnach die Zeit des
Härtefallverfahrens (Vorinstanz und Beschwerdeinstanz) an die
massgebliche Dauer des Aufenthaltes anzurechnen, weshalb von einer
Gesamtdauer von achteinhalb Jahren auszugehen ist.
7.2. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei Asylsuchenden, die sich
seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen,
sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind
und sich bis dahin klaglos verhalten haben. Im Weiteren darf die Dauer
des Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen
von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein
(vgl. BGE 124 II 110 E. 3).
7.2.1. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind, bis auf die – wie bereits
erwähnt – unbedeutende Missachtung der Ausreisefrist nach Abschluss
des Asylverfahrens, unbescholten und haben sich offenbar sozial gut
integriert (Art. 31 Abs. 1 Bst. a und b VZAE). Beide haben sich um den
Erwerb der deutschen Sprache bemüht und das Referenzniveau A2 des
Europäischen Sprachenportfolios erreicht. Ihre gute soziale Integration
wird von der Vorinstanz denn auch nicht bestritten. Was die finanzielle
Lage der Beschwerdeführer bzw. die berufliche Situation anbelangt, so
steht diese im Zentrum der Begründung der angefochtenen Verfügung.
Die Vorinstanz hält ihnen darin vor, sie würden selbst nach Erteilung
einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer finanziellen
Verhältnisse (monatlicher Fehlbetrag zwischen Einkommen und
Ausgaben nach den sogenannten VOF-SKOS-Richtlinien von rund
Fr. 1'900.- bzw. Fr. 700.- nach dem SKOS-Modell, ausgehend von einem
Nettoeinkommen von Fr. 2'400.-) einem erhöhten Fürsorgerisiko
unterliegen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZEA).
7.2.2. Der Beschwerdeführer 1 arbeitete in seinem Heimatland nach acht
Jahren Grundschule und 2 Jahren Gymnasium zuletzt als Verkäufer in
einer Fabrik, welche Tierfutter produzierte. Die Beschwerdeführerin 2,
welche lediglich die Grundschule absolvierte, ging dort keiner beruflichen
Tätigkeit nach und kümmerte sich um den Haushalt. In der Schweiz nahm
der Beschwerdeführer 1 nach langer Stellensuche am 1. April 2007 eine
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Erwerbstätigkeit als Produktionsmitarbeiter auf (Portionieren und
Aufstecken von Kebap Döner-Spiessen, Reinigung des Betriebes). Nur
wenige Monate nachdem er diese Stelle wegen Konkurses seines
Arbeitgebers verloren hatte, fand er eine neue Stelle als Mitarbeiter in
einem Imbissgeschäft. Sein vormaliger Arbeitgeber bestätigte ihm, seine
Arbeit zur vollsten Zufriedenheit erledigt zu haben ("war überall
einsetzbar und hat sich schnell eingearbeitet"). Zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung erzielte der Beschwerdeführer 1 ein
monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'300.-. Gemäss
Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers vom 4. Dezember 2008 sollte
der Lohn nach Ablauf der Probezeit auf Fr. 3'300.- netto pro Monat erhöht
werden, was die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung für nicht
nachvollziehbar und branchenunüblich hielt. Sie ging sogar von einer
fiktiven Lohnofferte aus. Die Beschwerdeführer erklärten diese
beträchtliche Lohnerhöhung in ihrer Replik vom 9. März 2009 mit der
Absicht des Arbeitgebers, den Beschwerdeführer 1 in seinem
Fleischproduktionsbetrieb im Kanton Zürich und damit in einer Branche
einzusetzen, in der höhere Löhne bezahlt werden.
7.2.3. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens wurden weitere
Bewerbungen nachgewiesen. Eine Firma in Winterthur würde den
Beschwerdeführer 1 bei geregeltem Aufenthalt anstellen (vgl.
Bestätigungsschreiben vom 24. Februar 2010). Auch die
Beschwerdeführerin 2 könnte mit einer Teilzeitstelle (zwölf Stunden in der
Woche) in Schaffhausen rechnen (vgl. Bestätigungsschreiben vom 10.
Mai 2010). Mit diesem Zusatzverdienst kann die Frage, ob der
Beschwerdeführer 1 tatsächlich einen Nettolohn von Fr. 3'300.- im Monat
erzielen könnte, letztlich offengelassen werden. Das Risiko einer
Unterstützung der Familie durch die öffentliche Fürsorge kann
weitgehend ausgeschlossen werden, was im Übrigen auch der
Einschätzung der kantonalen Behörde entspricht (vgl. Buchstabe J der
Prozessgeschichte). Dass der Beschwerdeführer 1 nicht schon jetzt ein
besseres Einkommen erzielen kann, ist offensichtlich seinem Status als
abgewiesener Asylbewerber zuzuschreiben. Gerade durch die
Absolvierung eines Sprachkurses und seine zahlreichen Bemühungen
hat er jedoch gezeigt, dass er den Willen zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung hat (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst.
d VZAE). Unter den gegebenen Umständen kann die berufliche
Integration des Beschwerdeführers als gut, wenn auch keineswegs als
überdurchschnittlich bezeichnet werden. Allerdings hat der
Beschwerdeführer 1 mangels entsprechender Ausbildung auch mit einem
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geregelten Aufenthalt kaum Aussicht, sich in beruflicher Hinsicht merklich
zu verbessern.
7.2.4. Allein aus dem Umstand des hier geborenen Kindes
(Beschwerdeführer 3) können die Beschwerdeführer in Bezug auf die
Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles noch nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Zwar ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die
Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung.
Ungeachtet der umstrittenen Frage der unmittelbaren Anwendung dieser
Bestimmung, ist das Kindeswohl zumindest im Rahmen einer
völkerrechtskonformen Auslegung des Landesrechts zu berücksichtigen.
Dem wird in der Praxis insofern Rechnung getragen, als der
fortschreitenden sozialen und schulischen Integration von Kindern in der
Schweiz regelmässig besonderes Gewicht beigemessen wird (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E.
7.4). Vorliegend ist der Beschwerdeführer 3 erst zweieinhalb Jahre alt
und somit in einem anpassungsfähigen Alter, in dem die persönliche
Entwicklung stark an die Beziehung der Eltern gebunden ist und die
Eingliederung in ein neues Lebensumfeld erfahrungsgemäss noch keine
besonderen Schwierigkeiten bereitet (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-873/2008 vom 5. Januar 2010 E. 7.5 mit
Hinweisen). Eine nicht mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls zu
vereinbarende Belastung in der Entwicklung des Beschwerdeführers 3 ist
folglich nicht zu befürchten, wenn er die Schweiz zusammen mit seinen
Eltern verlassen und zukünftig in der Türkei leben würde.
7.2.5. In Bezug auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung der
Beschwerdeführer in ihr Heimatland spielt ihr Gesundheitszustand
ebenfalls keine ausschlaggebende Rolle. Die Probleme im
Zusammenhang mit der Geburt des Beschwerdeführers 3 sind
inzwischen überwunden (gesundheitliche Komplikationen während und
nach der Geburt, Operation des Beschwerdeführers 3 im Juni 2009).
Gleiches gilt auch bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung
der Beschwerdeführerin 2. Einerseits wurde bereits im Asylverfahren in
Kenntnis dieser gesundheitlichen Probleme eine konkrete Gefährdung bei
einer Rückkehr in das Heimatland verneint und auf die Möglichkeit einer
entsprechenden medizinischen Behandlung in der Türkei hingewiesen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3492/2006 vom 31. Juli
2008 E. 7.4.2). Andererseits können Probleme mit den türkischen
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Behörden im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten der
Verwandten der Beschwerdeführerin 2 (mehrere anerkannte Flüchtlinge
in verschiedenen europäischen Staaten) nach so vielen Jahren
ausgeschlossen werden, zumal weder sie noch der Beschwerdeführer 1
sich je selber politisch aktiv betätigten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3492/2006 vom 31. Juli 2008 E. 5.6.2).
Schliesslich führt auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte
ärztliche Bestätigungsschreiben vom 1. Oktober 2010, wonach der
Beschwerdeführer 1 in psychotherapeutischer Betreuung sei, nicht zu
einer anderen Einschätzung. Dieses Schreiben bestätigt lediglich, dass
das lange Warten und die Ungewissheit, wie der Entscheid ausfallen
wird, für ihn belastend sei und seine seelische Gesundheit gefährde.
7.2.6. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind im Alter von 24 bzw. 23 Jahren
in die Schweiz gelangt. Sie haben somit den grössten Teil ihres
bisherigen Lebens in der Türkei verbracht, darunter die prägenden
Phasen als Jugendliche und junge Erwachsene (Besuch der Schule und
erste berufliche Tätigkeit). Die Rückkehr in den Herkunftsstaat erscheint
daher nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, zumal beide
Elternpaare und insgesamt vier Geschwister noch dort leben. Dieses
familiäre Beziehungsnetz kann ihnen in sozialer Hinsicht Halt geben und
zumindest indirekt auch bei der wirtschaftlichen Eingliederung behilflich
sein. Aus den Akten ergibt sich ferner nichts, das auf derart enge
Beziehungen zur Schweiz schliessen liesse, dass von den
Beschwerdeführen nicht verlangt werden könnte, ihr Leben in einem
andern Land, insbesondere in ihrem Heimatland, weiterzuführen. Dass
ein Cousin des Vaters der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz lebt, wird
im Übrigen zu Recht nicht als Grund für das Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles geltend gemacht.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Rahmen einer
Gesamtwürdigung zum Schluss, dass trotz einer vergleichsweise guten
Integration bei den Beschwerdeführern kein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vorliegt, wenn sie die Schweiz verlassen müssen.
Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall
zu Recht verweigert hat (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit darauf eizuzutreten ist.
C-140/2009
Seite 14
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Da sie jedoch offensichtlich bedürftig sind
und ihre Begehren nicht aussichtslos erschienen (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG) sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv Seite 14
C-140/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der
Verfahrenskosten) wird gutgeheissen. Demnach werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen (ad SH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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