Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1402/2011
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Kosovo,
vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rente).
C1402/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C5010/2008 vom
20. September 2010 die Beschwerde von X._______ gegen einen
abweisenden Entscheid der IVStelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA) teilweise gutgeheissen, den angefochtenen
Entscheid aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen hat,
damit diese nach Durchführung weiterer medizinischen Abklärungen über
den Rentenanspruch neu verfüge;
dass die IVSTA mit Verfügung vom 10. Februar 2011 das
Leistungsbegehren von X._______ erneut abgewiesen hat, da zwischen
der Schweiz und dem Kosovo seit dem 1. April 2010 keine
zwischenstaatliche Vereinbarung mehr bestehe und bis zum 31. März
2010 keine Verfügung in der Sache ergangen sei;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
Ernest Osmani, diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. Februar 2011
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur weiteren Abklärung sowie die Gewährung einer Invalidenrente
beantragt hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist;
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht und der
einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400. innert Frist geleistet wurde,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
C1402/2011
Seite 3
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen)
sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die
Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von
Kosovo weiterhin anwendbar sind;
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit
Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die
Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat;
dass das Urteil vom 7. März 2011 in der Folge beim Bundesgericht
angefochten wurde;
dass der zuständige Instruktionsrichter das vorliegende
Beschwerdeverfahren daher mit Verfügung vom 4. April 2011 bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache C4828/2010 sistiert
hat;
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten ist;
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom
7. März 2011 somit am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist,
sodass das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen ist;
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist;
dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit
dem Kosovo abgewiesen hat;
dass gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gericht
von der Einholung eines Gerichtsgutachtens absehen und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen kann, wenn – wie vorliegend – eine
entscheidwesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollständig
ungeklärt geblieben ist (vgl. BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4);
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
C1402/2011
Seite 4
sie die Prüfung des Leistungsbegehrens im Sinne des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts C5010/2008 vom 20. September 2010
fortsetze und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft
stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge;
dass demnach auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht
näher einzugehen ist;
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 400. dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto
zurückzuerstatten ist;
dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
zuzusprechen ist;
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500. festzusetzen ist;
dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C1402/2011
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
10. Februar 2011 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens im Sinne
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C5010/2008 vom
20. September 2010 fortsetzt und anschliessend unter Anwendung des
noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache
neu verfügt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. ist ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500. zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C1402/2011
Seite 6
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: