Abtei lung II I
C-1404/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
X_______,
vertreten durch Abogado José Nogueira Esmorís,
Cuesta de la Palloza, 1-3° Derecha., Apartamento 2,
ES-15006 A Coruña,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Rentenrevision, Invalidität (Verfügung vom
15. Januar 2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1404/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 11. Oktober
2000 der 1963 geborenen X_______ (damals unter dem Namen
Y_______) mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine halbe und für die Zeit
von 1. August 1996 bis 30. September 1997 eine ganze Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV) sowie Zusatzrenten für die
beiden Kinder (Jahrgang 1984 und 1990) zugesprochen hatte (IV-
Akt. 53 und 55),
dass diese Rente mit Wirkung ab 1. März 2002 revisionsweise auf eine
ganze Rente erhöht wurde (Verfügung vom 15. Januar 2003; IV-
Akt. 84),
dass die – nachdem die Versicherte in ihr Heimatland Spanien zurück
gekehrt war – neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IV-Stelle) am 20. Februar 2007 ein Revisionsverfahren
einleitete und über den spanischen Sozialversicherungsträger aktuelle
medizinische Stellungnahmen einholte (IV-Akt. 107 ff.),
dass die Verwaltung daraufhin das Dossier ihrem medizinischen Dienst
vorlegte und Dr. B_______ in seinem Bericht vom 14. Oktober 2007
eine deutliche Verbesserung insbesondere auch des psychischen
Gesundheitszustandes feststellte und in einer, dem
Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit attestierte (IV-Akt. 124),
dass die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am
15. Januar 2008 verfügte, ab dem 1. März 2008 bestehe kein
Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung und einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (IV-
Akt. 135),
dass X_______, vertreten durch Abogado José Nogueira Esmorís, am
27. Februar 2008 (Postaufgabe) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, es sei die Verfügung
vom 15. Januar 2008 aufzuheben und der weiterhin bestehende
Anspruch auf eine ganze Rente zu bestätigen,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
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2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2008
beantragte, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der
neuen Stellungnahme des IV-ärztlichen Dienstes vom 25. Juli 2008 an
die Verwaltung zurückzuweisen sei,
dass gemäss der Stellungnahme von Dr. B_______, medizinischer
Dienst der IV-Stelle, vom 25. Juli 2008 eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zwar möglich sei, die
vorliegenden medizinischen Berichte jedoch keine zuverlässige
Entscheidgrundlage bildeten, weshalb er vorschlage, ein
multidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und Rheumatologie) in der
Schweiz einzuholen (IV-Akt. 137),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 12. September 2008
an ihrem Antrag festhält (Akt. 11),
dass nur eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis-
sen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, einen Revi-
sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) bildet, nicht aber eine bloss unterschiedliche
Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes (Urteil
BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5
S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112
V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a),
dass für die Beurteilung der Frage, ob eine unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, der Sachverhalt,
wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streiti-
gen Revisionsverfügung zu vergleichen ist (BGE 133 V 108 E. 5.4),
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dass aufgrund der Akten nicht auszuschliessen ist, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Renten-
revision (Verfügung vom 15. Januar 2003) erheblich verbessert hat,
eine solche Änderung aber – wie auch die Vorinstanz einräumt – nicht
rechtsgenüglich bewiesen ist,
dass die Sache daher zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, insbe-
sondere zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens, an die Ver-
waltung zurückzuweisen ist,
dass die IV-Stelle bei der weiteren Abklärung auch zu berücksichtigen
haben wird, dass im psychiatrischen Gutachten von Dr. C_______ vom
2. November 2002, auf dessen Grundlage die revisionsweise Zuspre-
chung einer ganzen Rente ab März 2002 im Wesentlichen beruhte,
ausgeführt wurde, es sei nicht ganz nachvollziehbar, weshalb die
Empfehlung im Gutachten vom März 2000, die Patientin bei einem
spanisch oder italienisch sprechenden Psychiater anzumelden, weil
das diagnostizierte Leiden sowohl psychotherapeutisch als auch
medikamentös behandelt werden müsse, nicht umgesetzt worden sei
(IV-Akt. 80, S. 6),
dass die Beschwerdeführerin zwar seit dem 15. September 2004 bei
Dr. D_______ (gemäss dessen Bericht vom 3. Mai 2007; IV-Akt. 117)
in psychiatrischer Behandlung steht, dass aus den Berichten aber
nicht hervorgeht, ob und gegebenenfalls weshalb sich die Behandlung
auf eine medikamentöse Therapie beschränkt,
dass die IV-Stelle – sofern nach wie vor eine Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit besteht – auch zu prüfen haben wird, ob mit der
Durchführung einer zumutbaren Behandlung eine wesentliche Verbes-
serung erreicht werden könnte, und sie die Versicherte anschliessend
allenfalls auf ihre Schadenminderungspflicht hinzuweisen haben wird
(Art. 21 Abs. 4 ATSG),
dass sich das von der Verwaltung einzuholende Gutachten deshalb
sowohl zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit Januar 2003 als auch
zu der durch therapeutische Massnahmen erreichbaren Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit zu äussern haben wird,
dass die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die
Verfügung vom 15. Januar 2008 aufzuheben und die Sache zur Neu-
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beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, welche unter Berück-
sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf
Fr. 1'000.-- festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 15. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit diese nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsan-
spruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- die Mobiliar, 1260 Nyon (Ref.-Nr. _______)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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