B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1406/2013
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Doswald,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1406/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger aus Afgha-
nistan, stellte am 15. Februar 2006 im Empfangszentrum Kreuzlingen ein
Asylgesuch. In der anschliessenden Befragung machte er unter anderem
geltend, seit seinem 16. Altersjahr im Iran gelebt und sich im Jahre 2001
von dort mit seiner Ehefrau und einem ersten gemeinsamen Kind nach
Deutschland begeben zu haben, wo er für sich und seine Familie um Asyl
ersucht habe. Zweieinhalb Jahre später sei das Asylgesuch abgelehnt wor-
den und er habe eine Duldung erhalten. Nach ca. drei Jahren habe sich
seine Frau von ihm getrennt und sei mit den (inzwischen zwei) Kindern von
ihm weggezogen. Im Juni 2005 sei er nach Afghanistan abgeschoben wor-
den. Noch im gleichen Monat habe er das Land wieder verlassen und sei
mit Hilfe eines Schleppers über den Iran, die Türkei und weitere ihm unbe-
kannte Staaten schliesslich in die Schweiz gekommen. Er habe einen 2005
von der afghanischen Vertretung in Deutschland ausgestellten Reisepass
und einen afghanischen Identitätsausweis besessen; ersterer sei ihm auf
der Reise gestohlen worden, letzteren habe er in Afghanistan zurückgelas-
sen, wo er wahrscheinlich bei einem Raketenbeschuss des elterlichen
Hauses zerstört worden sei (Befragungsprotokoll der Empfangsstelle
Kreuzlingen vom 28. Februar 2006).
B.
Nach Beizug der amtlichen Akten aus dem Asylverfahren in Deutschland
und einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers lehnte das dama-
lige Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat
für Migration SEM) das Asylgesuch in einer Verfügung vom 21. März 2006
ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Eine gegen die
asylrechtliche Wegweisung bzw. deren Vollzugsanordnung gerichtete Be-
schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-5854/2006 vom 7. November 2011 abgewiesen.
C.
Gestützt auf letzteres Urteil forderte das BFM den Beschwerdeführer in ei-
nem Schreiben vom 11. November 2011 zum Verlassen der Schweiz auf
und setzte ihm dazu eine Frist bis zum 7. Dezember 2011.
D.
Nachdem der Beschwerdeführer bei der zuständigen Migrationsbehörde
des Kantons Zürich bereits mit einer Eingabe vom 15. April 2011 ein ent-
sprechendes Gesuch gestellt hatte, verweigerte die angegangene Behörde
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in einem Schreiben vom 17. Januar 2012 ihre Bereitschaft, eine Aufent-
haltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) zu erteilen
und einen entsprechenden Antrag dem BFM zur Zustimmung zu unterbrei-
ten.
E.
Am 23. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Stadtpolizei Zü-
rich einer Personenkontrolle unterzogen und wegen Verdachts auf rechts-
widrigen Aufenthalt festgenommen. Bei der Einvernahme als Beschuldigter
zur Sache am 24. Januar 2012 machte der Beschwerdeführer auf entspre-
chende Fragen hin geltend, er habe ein oder zwei Monate zuvor beim af-
ghanischen Konsulat in Genf vorgesprochen und seine Situation geschil-
dert. Dort habe man ihm erklärt, er müsse seine afghanische Herkunft
durch einen Zeugen belegen, nur dann werde man ihm einen Reisepass
ausstellen. Diesen Nachweis könne er aber nicht erbringen und er wolle
auch gar nicht nach Afghanistan zurückkehren.
F.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 25. Januar
2012 wurde der Beschwerdeführer der rechtswidrigen Einreise (begangen
am 15. Februar 2006) schuldig gesprochen und zu einer (bedingt erlasse-
nen) Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt, dies unter An-
setzung einer zweijährigen Probezeit.
G.
Anlässlich eines beim Migrationsamt des Kantons Zürich durchgeführten
Ausreisegesprächs am 14. Februar 2012 weigerte sich der Beschwerde-
führer, entsprechende Papiere auszufüllen und gab an, er sei nicht bereit,
die Schweiz zu verlassen beziehungsweise in sein Heimatland zurückzu-
kehren.
H.
Am 4. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer im Hauptbahnhof Zürich
einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und anschliessend erneut unter
dem Vorwurf illegalen Aufenthalts festgenommen. Bei der gleichentags
durchgeführten Befragung durch einen Beamten der Kantonspolizei Zürich
bestätigte der Beschwerdeführer von neuem, die Schweiz nicht verlassen
zu wollen.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 5. Januar 2013
wurde der Beschwerdeführer des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von
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Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) schuldig
gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. Gleichen-
tags wurde er aus der Haft entlassen und der kantonalen Migrationsbe-
hörde zugeführt. Diese forderte ihn einmal mehr dazu auf, die Schweiz un-
verzüglich selbständig zu verlassen (Verfügung vom 7. Januar 2013).
I.
Am 20. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des
Kantons Zürich eine Eingabe ein mit dem Ersuchen, seinen Aufenthalt in
der Schweiz zu regeln. Diese Eingabe wurde in der Folge an das BFM
weitergeleitet und von diesem unter dem Aspekt möglicher Wiedererwä-
gungsgründe zur rechtskräftigen asylrechtlichen Wegweisung geprüft. In
einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 29. Januar
2013 verneinte das BFM solche Wiedererwägungsgründe.
J.
In ähnlicher Weise reagierte das BFM, nachdem der Beschwerdeführer ein
Arztzeugnis einer Notfalleinrichtung vom 4. Februar 2013 eingereicht hatte,
in dem ihm Suizidalität attestiert und festgehalten wurde, dass er Medika-
mente einnehme, die in Afghanistan nicht erhältlich seien (Schreiben der
Vorinstanz vom 8. Februar 2013).
K.
Nachdem auf Ansuchen der Vorinstanz hin die Vertretung Afghanistans in
Genf den Beschwerdeführer als afghanischen Staatsangehörigen bestätigt
und für diesen ein Laissez-Passer ausgestellt hatte, wurde für den 18. Feb-
ruar 2013 eine Ausschaffung nach Afghanistan vorbereitet. Zu diesem
Zweck wurde der Beschwerdeführer am 15. Februar 2013 in Ausschaf-
fungshaft genommen. Unmittelbar vor dem geplanten Abflug versuchte er
allerdings, sich zu strangulieren, worauf die Bemühung abgebrochen und
er aus der Haft entlassen wurde.
L.
Ebenfalls am 18. Februar 2013 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem
Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot und ordnete die Aus-
schreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an.
Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die Vorinstanz begründete die Massnahme damit, dass der Beschwerde-
führer aus der Schweiz habe weggewiesen werden müssen und die ihm
dazu angesetzte Frist unbenützt habe verstreichen lassen.
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Seite 5
M.
Mit Beschwerde vom 15. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die
vorinstanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und "der Wegwei-
sungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012
(recte: 2011) sei in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben". Zur Be-
gründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen,
der gegen ihn angeordneten Fernhaltemassnahme fehle es an einer aus-
reichenden gesetzlichen Grundlage. Es treffe nicht zu, dass er sich gewei-
gert habe, die Schweiz innert dazu angesetzter Frist zu verlassen, vielmehr
habe er in Ermangelung gültiger Reisepapiere das Land gar nicht verlas-
sen können. Die afghanischen Behörden seien auf seine persönliche Vor-
sprache hin nicht bereit gewesen, ihm Reisepapiere auszustellen und sie
würden ihn ohne solche Papiere mit einem blossen Laissez-Passer nicht
einreisen lassen. Er habe sich in der Schweiz immer anständig verhalten,
sich insbesondere nicht strafbar gemacht. Er sei von den schweizerischen
Behörden seit 2012 künstlich kriminalisiert worden, weil er eine Wegwei-
sung nicht befolgt habe, die er mangels staatlicher Unterstützung auch gar
nicht habe befolgen können. Was die Wegweisung aus der Schweiz be-
treffe, so erweise sich diese (bzw. deren Vollzug) vor dem allgemeinen und
persönlichen Hintergrund als unzumutbar.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2013 wies das Bundesverwaltungsge-
richt das mit der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
O.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2013 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht erneut um Wiedererwägung des Urteils vom 7. No-
vember 2011, dies unter Geltendmachung einer aktuellen Gefährdungssi-
tuation in seiner afghanischen Herkunftsregion, sowie um Sistierung des
hängigen Beschwerdeverfahrens betr. Einreiseverbot. Zu letzterem Antrag
führte er begründend aus, er habe bezüglich der gegen ihn erlassenen
Strafbefehle (datiert vom 25. Januar 2012 und 5. Januar 2013) je ein Re-
visionsgesuch eingereicht, und den Revisionsbegehren sei aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden. Die rechtskräftige Beurteilung sei abzuwarten
und im hängigen Beschwerdeverfahren mitzuberücksichtigen.
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Seite 6
P.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Be-
schwerdeverfahrens ab. Im Weiteren wurde mitgeteilt, dass das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2011 einzig dem ausseror-
dentlichen Rechtsmittel der Revision zugänglich, und ein entsprechendes
Gesuch separat an das Bundesverwaltungsgericht zu richten wäre. Soweit
er Gründe für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung geltend
machen wolle, wäre ein entsprechendes Gesuch bei der ursprünglich ver-
fügenden Instanz einzureichen. Der Beschwerdeführer unternahm in der
Folge weder den einen noch den anderen Schritt.
Q.
Bereits einen Tag vor Erlass der Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts, mit separaten Urteilen vom 12. September 2013, hatte das
Obergericht des Kantons Zürich die vom Beschwerdeführer im Zusammen-
hang mit den Strafbefehlen erhobenen Revisionsgesuche abgewiesen.
R.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 verzichtete die Vorinstanz
auf weitere Ausführungen, hielt an ihrer Verfügung fest und schloss auf Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Begleitschreiben vom
17. Oktober 2013 zu Kenntnis gebracht.
S.
Am 19. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer von der Stadtpolizei
Zürich abermals einer Personenkontrolle unterzogen und unter dem Ver-
dacht der rechtswidrigen Anwesenheit vorübergehend festgenommen. In
der tags darauf durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer
unter anderem zu Protokoll, er habe kein heimatliches Reisepapier und
habe auch keine Anstrengungen unternommen, ein solches zu beschaffen,
weil er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Die Frage, ob er seine
heimatstaatliche Vertretung jemals aufgesucht habe, verneinte er (Einver-
nahmeprotokoll der Stadtpolizei Zürich vom 20. Dezember 2013 Antwort
Ziff. 14). Ein Strafverfahren wurde in der Folge nicht eingeleitet, offenbar
weil die involvierten Behörden irrtümlicherweise davon ausgingen, dass
gegen den asylrechtlichen Wegweisungsentscheid und dessen Voll-
zugsanordnung ein ausserordentliches Rechtsmittel hängig sei. Demge-
genüber musste der Beschwerdeführer am 20. Januar 2014 den Vollzug
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der mit Strafbefehl vom 5. Januar 2013 unbedingt ausgesprochene Frei-
heitsstrafe von 50 Tagen antreten. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug
am 10. März 2014 wurde er einmal mehr aufgefordert, die Schweiz unver-
züglich zu verlassen. Dass er dieser Aufforderung nachgekommen wäre,
ist nicht aktenkundig.
T.
Auf den weiteren Akteninhalt und die zusammen mit der Beschwerde und
der Eingabe vom 1. Juni 2013 eingereichten Dokumente wird, soweit ent-
scheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, mit denen ein Einreiseverbot im
Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, worüber die
Vorinstanz entschieden hat oder richtigerweise hätte entscheiden müssen.
In casu hat die Vorinstanz in der hier zu beurteilenden Verfügung einzig
eine Fernhaltemassnahme gegenüber dem Beschwerdeführer ausgespro-
chen. Gemäss dem prozessualen Grundsatz, dass sich der Streitgegen-
stand im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nicht ausweiten darf, kann da-
her nur das bestehende Einreiseverbot Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens sein (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 687 ff. mit Hinweisen).
Der Antrag des Beschwerdeführers, das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 7. November 2011 sei – soweit darin die asylrechtliche Wegwei-
sung und deren Vollzug bestätigt wurden – in "Wiedererwägung" zu ziehen,
erweist sich schon deshalb als unzulässig. Der Beschwerdeführer wurde
darauf und auf die ausserhalb des vorliegenden Verfahrens theoretisch of-
fenstehenden Rechtsbehelfe aufmerksam gemacht (vgl. Sachverhalt Bst.
P).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
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Beschwerde ist im dargelegten Umfang (vgl. E. 1.3) einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das BFM bzw. SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiese-
nen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d
Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder
die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Das BFM kann sodann gestützt auf
Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegenüber ausländischen Personen
verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozial-
hilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaf-
fungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das
Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für
eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Per-
son eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben
(Abs. 5).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
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die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot-
schaft], BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an ver-
gangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr
durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechts-
genossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl.
etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit
Hinweis). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine sol-
che Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Ein-
zelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf
das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer vor, er sei weggewiesen worden und habe sich der Verpflichtung zur
Ausreise entzogen. Dabei bleibt unklar, auf welchen konkreten gesetzli-
chen Fernhaltegrund sie ihre Verfügung abgestützt haben will. Der Be-
schwerdeführer geht davon aus, dass der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs.
1 Bst. b AuG zur Anwendung gelangte. Eine Anwendbarkeit dieser Norm
auf die vorliegende Konstellation, in der es nicht um die Wegweisung eines
zuvor illegal anwesenden Ausländers, sondern um eine solche nach Ab-
schluss eines Asylverfahrens geht, erscheint auf den ersten Blick fraglich,
muss aber hier nicht abschliessend beurteilt werden. Denn der Beschwer-
deführer hat sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – nach Abschluss
des Asylverfahrens illegal in der Schweiz aufgehalten und mit seinem Ver-
halten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG).
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4.2 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Rechtsmitteleingabe vom
15. März 2013 im Wesentlichen einwenden, er habe sich der Ausreisever-
pflichtung nicht widersetzt, sondern ihr mangels gültiger Papiere nicht
nachkommen können.
4.3 Die Darstellungsweise der Sachumstände durch den Beschwerdefüh-
rer erweist sich in mehrfacher Hinsicht als krass aktenwidrig. Der Be-
schwerdeführer hat anlässlich von polizeilichen Einvernahmen und gegen-
über dem Migrationsamt des Kantons Zürich wiederholt zum Ausdruck ge-
bracht, dass er die Schweiz nicht verlassen wolle. Zur Frage, ob er über-
haupt Anstrengungen unternommen habe, um heimatliche Reisepapiere
erhältlich machen zu können, äusserte er sich im Verlaufe des Verfahrens
widersprüchlich. Wie dem auch sei, von ernsthaften Bemühungen, einen
afghanischen Reisepass zu erlangen, kann jedenfalls nicht ausgegangen
werden. Dass die afghanischen Behörden seine Staatszugehörigkeit nicht
als erstellt betrachten würden und ihn selbst beim gegenteiligen Nachweis
mit einem blossen Laissez-Passer nicht nach Afghanistan einreisen lies-
sen, ist eine blosse, unbegründete Behauptung, die spätestens mit einem
Schreiben der Vertretung Afghanistans in Genf an die Vorinstanz vom
8. Januar 2013 bzw. einem Schreiben der Vorinstanz an die kantonale Mig-
rationsbehörde vom 29. Januar 2013 widerlegt wurde. Dass die unmittelbar
darauf von den schweizerischen Behörden in die Wege geleitete Ausschaf-
fung scheiterte, hatte ihre Ursache nicht in einer fehlenden Akzeptanz des
Laissez-Passer durch die afghanischen Behörden, sondern darin, dass der
Beschwerdeführer sich einem Vollzug der Wegweisung in letzter Minute
mit massiven Mitteln widersetzte.
4.4 Tatsache ist somit, dass sich der Beschwerdeführer seit Ablauf der von
der Vorinstanz gesetzten definitiven Ausreisefrist (7. Dezember 2011) ille-
gal in der Schweiz aufhält und dass er wiederholte behördliche Ausreise-
aufforderungen ignorierte. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch
auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 5. Januar
2013 sowie das entsprechende Revisionsurteil des Obergerichts des Kan-
tons Zürich vom 12. September 2013 (Geschäfts-Nr. SR130008-0) zu ver-
weisen: Beide Strafurteilsinstanzen gingen von vorsätzlichem rechtswidri-
gem Aufenthalt des Beschwerdeführers aus (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG).
Der Beschwerdeführer hat demnach mit seinem Verhalten gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).
4.5 Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem
(missglückten) Ausschaffungsversuch in Ausschaffungshaft genommen
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Seite 11
werden musste und Sozialhilfekosten verursacht hat beziehungsweise wei-
terhin verursachen dürfte (Einvernahmeprotokoll der Stadtpolizei Zürich
vom 20. Dezember 2013, Antwort auf Frage Nr. 20). Der Beschwerdeführer
hat demnach mit seinem Verhalten weitere Fernhaltegründe gestützt auf
Art. 67 Abs. 2 Bst. b und c AuG gesetzt.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
5.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht.
Mit der Missachtung der Pflicht zur Ausreise und dem seitherigen illegalen
Aufenthalt in der Schweiz verletzt er Normen und ignoriert behördliche An-
ordnungen, die für das Funktionieren der ausländerrechtlichen Ordnung
von zentraler Bedeutung sind. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers
ist aber auch in subjektiver Hinsicht bedeutend. Mit seiner Weigerung, die
Schweiz zu verlassen, lässt er nicht nur erkennen, dass er nicht gewillt ist,
sich an Gesetze und Anordnungen im Gastland zu halten, sondern er ver-
ursacht darüber hinaus auch noch Sozialhilfekosten. Dass er seine Situa-
tion mit Unwahrheiten und Schutzbehauptungen zu beschönigen versucht,
lässt zudem keine günstige Prognose zu, macht vielmehr deutlich, dass er
keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten hat.
5.3 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung stellt der Beschwer-
deführer keine persönlichen Interessen gegenüber, die im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens berücksichtigt werden könnten. Weder die von
ihm geltend gemachte prekäre Situation im Heimatland noch seine medizi-
nischen Bedürfnisse oder die Behauptung, wonach er nur von der Schweiz
aus persönliche Kontakte zu seinen in Deutschland lebenden Söhnen pfle-
gen könne, sind im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, in dem es
nicht um eine Entfernungs- sondern um eine reine Fernhaltemassnahme
geht.
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Seite 12
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass das
gegen den Beschwerdeführer verhängte, auf drei Jahre befristete Einrei-
severbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
6.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung
des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Damit werden die Wirkungen des
Einreiseverbots auf das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten ausgedehnt
(vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK],
Abl. L 105/1 vom 13. April 2006). Der darin liegende Eingriff in die Rechts-
stellung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, da dieser nicht
Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA ist, die Bedeutung des
Falles eine Ausschreibung rechtfertigt (Art. 21 und Art. 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation [SIS II], Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006) und die Aus-
schreibung die übrigen Schengen-Staaten nicht daran hindert, dem Be-
schwerdeführer aus humanitären Gründen die Einreise zu gestatten bzw.
ihm ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen
(Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii]
Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
7.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die entstandenen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH […]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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