B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-1406/2019
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, Mexiko,
Zustelladresse: c/o A._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch,
Verfügung vom 20. Dezember 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) der 1960 geborenen X._______ (im Folgenden: Versicherte
oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 mit Wir-
kung ab 1. September 2018 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad:
80 %) in der Höhe von monatlich Fr. 913.- zugesprochen hat,
dass die Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 4. März 2019 (Poststempel) Beschwerde erhoben hat,
dass die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 25. April
2019 unter anderem aufgefordert worden ist, innert Frist ein Zustelldomizil
in der Schweiz anzugeben,
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nachgekommen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019
aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,
dass dieser Gerichtskostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2018 in
Wiedererwägung gezogen worden ist resp. die Vorinstanz am 30. Oktober
2019 eine neue Verfügung erlassen hat, mit welcher der Beschwerdefüh-
rerin bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. September
2018 eine ganze IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'195.- zugespro-
chen worden ist,
dass die Vorinstanz aufgrund der Wiedererwägung der angefochtenen Ver-
fügung vom 20. Dezember 2018 in ihrer Vernehmlassung vom 1. Novem-
ber 2019 beantragt hat, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegen-
standslosigkeit abzuschreiben,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der prozessleitenden Verfügung
vom 7. November 2019 Gelegenheit gegeben worden ist, zur beabsichtig-
ten Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosig-
keit Stellung zu nehmen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2019
(Poststempel) zusammengefasst ausgeführt hat, sie akzeptiere die seitens
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der IVSTA vorgenommenen Korrekturen, und der Fall könne ohne Kosten-
folge abgeschrieben werden,
dass sie weiter ausgeführt hat, sie habe die Ausführungen bezüglich der
"Invalidenhoehe (70 % - 100 %)" zur Kenntnis genommen und erachte die-
sen Punkt als erledigt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht –
keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und insbeson-
dere die Rechtzeitigkeit der Beschwerde unter den vorliegenden Umstän-
den gegeben und von der Vorinstanz ausdrücklich nicht bestritten wird,
weshalb auf die Beschwerde vom 4. März 2019 (Poststempel) einzutreten
ist,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2019
(Poststempel) nichts vorgebracht hat, was die Fortsetzung des Beschwer-
deverfahrens erfordern würde,
dass sie sich vielmehr explizit mit der Neuberechnung des monatlichen
Rentenbetreffnisses und der Abschreibung des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit einverstanden erklärt hat,
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dass durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 30. Okto-
ber 2019 die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2018 widerrufen
worden und das vorliegende Beschwerdeverfahren vollumfänglich gegen-
standslos geworden ist,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzu-
schreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, die-
ser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 VGKE i.V.m. mit
Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 800.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
statten ist,
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. BGE 127 V 205) und die nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – da dieser keine unverhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind – keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3
und 4 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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