B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1407/2018
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Liechtenstein),
vertreten durch lic. iur. Dina Raewel, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
Gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung der IVSTA vom 6. Februar 2018.
C-1407/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1964 geborene österreichische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt in (…)/FL, war
zuletzt als Staplerfahrer/Produktionsmitarbeiter im Grenzgängerstatus bei
der B._______ AG in (…) erwerbstätig und entrichtete laut Auszug aus dem
Individuellen Konto (IK) von Mai 1997 bis April 1998, im Oktober 2004 so-
wie – mit Unterbrüchen – von Juli 2006 bis Dezember 2013 – Beiträge an
die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung
(AHV/IV). Wegen der Folgen zweier Berufsunfälle vom 15. Juli 2013 und
vom 12. Februar 2014 und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit mel-
dete er sich mit Formular vom 13. Oktober 2014 bei der IV-Stelle des Kan-
tons C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Akten
der IV-Stelle gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom
04.05.2018; nachfolgend: act.] 5, 9 und 12 [IK-Auszug]). Die IV-Stelle nahm
daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (act. 15 - 23) und
zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei
(act. 24/1 - 85 [Unfall-Nr. 13.15201.14.0; Ereignis vom 12.02.2014];
act. 25/1-139 [Unfall-Nr. 13.15851.13.7, Ereignis vom 15.07.2013]).
B.
B.a Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 teilte die SUVA dem Versicherten
mit, dass dieser laut ihren medizinischen Abklärungen voll arbeitsfähig sei.
Im Sinne eines Entgegenkommens würden die Taggeldleistungen noch bis
zum 11. Januar 2015 ausgerichtet (Akten der SUVA [SUVA-act.] 84, Scha-
den-Nr. 13.15851.13.7).
B.b Am 13. Januar 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass das
Begehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde, weil er sich ge-
mäss telefonischer Rücksprache nicht in der Lage fühle, an Eingliede-
rungsmassnahmen mitzuwirken (act. 38).
B.c Mit Vorbescheid vom 16. April 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicher-
ten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesentlichen
mit der Begründung, laut ihren Abklärungen sei er in der zuletzt ausgeüb-
ten Tätigkeit wie auch in jeder anderen angepassten Erwerbstätigkeit zu
100 % arbeitsfähig (act. 62).
B.d Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte mit Eingabe seines
behandelnden Arztes, Dr. med. D._______, vom 19. Mai 2015 Einwand mit
C-1407/2018
Seite 3
dem Antrag, die Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen einer interdisziplinären Be-
gutachtung abzuklären; dabei müsse insbesondere das schwere obstruk-
tive Schlafapnoe-Syndrom berücksichtigt werden (act. 64).
B.e Nachdem die SUVA ihre Verfügung vom 5. Januar 2015 zurückgenom-
men hatte, eröffnete sie dem Versicherten am 10. September 2015, dass
sie keine Invalidenrente und auch keine Integritätsentschädigung ausrich-
ten könne. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte könne trotz der
verbleibenden Unfallrestfolgen am rechten dominanten Handgelenk noch
jede mittelschwere Tätigkeit mit zu hantierenden Lasten von 10 - 25 kg,
ohne extreme Kälteexposition, ohne mechanische Reizeinwirkung auf den
rechten Vorderarm, ganztags ausüben, weshalb keine erhebliche unfallbe-
dingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit resultiere. Aufgrund der me-
dizinischen Beurteilung liege zudem keine erhebliche Schädigung der kör-
perlichen Integrität vor, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Integ-
ritätsentschädigung nicht gegeben seien (SUVA-act. 111, Schaden-Nr.
[…]). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA
mit Einspracheentscheid vom 8. März 2016 ab (SUVA-act. 118, Schaden-
Nr. […]). Die dagegen erhobenen Beschwerden beim Versicherungsgericht
des Kantons C._______ sowie beim Bundesgericht wurden abschlägig
entschieden, so dass der Einspracheentscheid vom 8. März 2016 in
Rechtskraft erwuchs (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom
14. Mai 2018 sowie Urteil des BGer 8C_452/2018 vom 5. September 2018;
SUVA-act. 138 und 141; Schaden-Nr. […]).
B.f Am 22. März 2016 erstattete das E._______ das von der IV-Stelle in
Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten aus den Fachbereichen All-
gemein- und Arbeitsmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Innere Me-
dizin, Neurologie und Neuropsychologie. In ihrer Konsensbeurteilung ka-
men die Gutachter zum Schluss, dass beim Versicherten eine mittelgradige
depressive Symptomatik sowie eine Bronchokonstriktion im Vordergrund
stünden. Aufgrund des Schweregrades der Gesundheitsbeeinträchtigung
sei der Versicherte aktuell nur zu 50 % arbeitsfähig; allerdings sei unter
adäquater Behandlung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten
(act. 87).
B.g Gestützt auf eine entsprechende Rückfrage der IV-Stelle kam der psy-
chiatrische Gutachter des E._______ in seiner ergänzenden Stellung-
nahme vom 3. August 2017 zum Schluss, dass bei der Begutachtung ein-
deutig ein mittelgradig depressives Syndrom vorgelegen habe, welches di-
agnostisch einer mittelgradig depressiven Episode entspreche. Die aus
C-1407/2018
Seite 4
dem psychopathologischen Befund resultierenden Einschränkungen der
funktionellen Fähigkeiten würden schätzungsweise eine Arbeitsfähigkeit
von 50 % ergeben (act. 125).
B.h Mit Schreiben vom 4. September 2017 teilte die IV-Stelle dem Be-
schwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel, mit, dass sie
nach Durchführung entsprechender Abklärungen an ihrem bisherigen
Standpunkt gemäss Vorbescheid vom 16. April 2015 festhalte. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung stelle eine mittelgradige depressive
Episode ohne Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen keinen in-
validisierenden Gesundheitsschaden dar (act. 127).
B.i Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. November 2017 machte
Beschwerdeführer namentlich geltend, dass er aufgrund seiner Depression
sowie unter Berücksichtigung der rheumatologischen und pulmologischen
Gesundheitsbeeinträchtigungen wie auch seiner Hörschädigung mindes-
tens zu 50 % erwerbsunfähig sei (act. 130).
B.j Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wies die nunmehr zuständige IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das
Leistungsbegehren des Versicherten ab, im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, die beim Versicherten diagnostizierte mittelgradige depressive Epi-
sode sei erst seit Sommer 2015 ausgewiesen und werde bis heute nicht
medizinisch adäquat behandelt. Unter diesen Umständen läge kein dau-
ernder Gesundheitsschaden vor. Das Vorliegen eines invalidisierenden
Gesundheitsschadens müsse auch deshalb verneint werden, weil die
Liechtensteinische Behörde bei ihm weiterhin eine Fahrtüchtigkeit für das
Lenken von Personenwagen festgestellt habe (act. 145, S. 4 - 8).
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten
durch Rechtsanwältin Dina Raewel, mit Eingabe vom 12. März 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträ-
gen:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2018 auf-
zuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Invaliden-
rente auszurichten.
C-1407/2018
Seite 5
4. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer in rheumatologischer, pulmo-
nologischer sowie insbesondere in psychischer Hinsicht erneut zu begut-
achten unter Durchführung eines ergebnisoffenen strukturierten Beweis-
verfahrens.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer-
degegnerin.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung (Akten im Beschwerdeverfahren
[BVGer act.] 1 samt Beilagen).
D.
Unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 4. Mai 2018 stellte
die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2018 den Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung
(BVGer act. 6 samt Beilagen).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gut (BVGer act. 8).
F.
Mit Replik vom 5. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri-
gen Anträgen und an seinen Ausführungen in der Beschwerde vorbehaltlos
fest (BVGer act. 12).
G.
Unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 6. August 2018
hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und verzichtete auf eine Duplik
(Schreiben vom 9. August 2018; BVGer act. 14).
H.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 3. September 2018 übermittelte die
Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Arztbe-
richt vom 15. August 2018 (BVGer act. 17 samt Beilage).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2019 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die SUVA auf, ihm die vollständigen Akten bis zum 8. Mai 2019
zur Verfügung zu stellen (BVGer act. 19).
C-1407/2018
Seite 6
J.
Mit Schreiben vom 30. April 2019 liess die SUVA dem Bundesverwaltungs-
gericht sämtliche Unfallakten (Unfall-Nr. […], SUVA-act. 1 - 144; Unfall-
Nr. […], SUVA-act. 1 - 83; Unfall-Nr. […], SUVA-act. 1 - 45) zukommen
(BVGer act. 21 samt Beilagen).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2019 übermittelte das Bundesverwal-
tungsgericht den Parteien die SUVA-Akten und gab ihnen Gelegenheit, bis
zum 31. Mai 2019 Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer act. 22).
L.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 hielt die Vorinstanz – unter Verweis auf eine
Stellungnahme der IV-Stelle vom 9. Mai 2019 und deren Verzicht auf er-
gänzende Bemerkungen – an ihren Anträgen fest (BVGer act. 23 samt Bei-
lage).
M.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Juni 2019 nahm der Be-
schwerdeführer zu den SUVA-Akten Stellung, indem er an seinen in der
Beschwerde gestellten Anträgen festhielt (BVGer act. 26).
N.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 übermittelte der Instruktions-
richter den Parteien die nachträglich eingereichten Stellungnahmen und
teilte ihnen mit, dass der Schriftwechsel – vorbehältlich weiterer Instrukti-
onsmassnahmen – am 8. Juli 2019 abgeschlossen werde (BVGer act. 27).
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
C-1407/2018
Seite 7
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde vom 12. März 2018 ist – nachdem dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist (vgl. Sachverhalt, Bst. E
hievor) – einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be-
urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1).
Demnach ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlas-
ses der streitigen Verfügung (hier: 6. Februar 2018) eingetretenen Sach-
verhalt abzustellen. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Ver-
fügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren o-
der von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Ver-
fahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind
zu würdigen. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel (ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204). Später eingetretene Tat-
sachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt ha-
ben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebe-
nenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE
132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch Urteil
des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Unterlagen, die nach
dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind zu berücksichtigen, wenn und so-
weit sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen respektive
Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des BGer 9C_175/2018 vom
16. April 2018 E. 3.3.2).
3.
Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton C._______
erwerbstätig und lebte im Zeitpunkt der IV-Anmeldung in (…)/FL (act. 9).
Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf die Zeit seiner Tätig-
keit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll.
C-1407/2018
Seite 8
Unter diesen Umständen waren die IV-Stelle zur Entgegennahme und Prü-
fung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen
Verfügung zuständig (Art. 40 Abs. 2 IVV).
4.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und
wohnt in Liechtenstein. Damit gelangt das Übereinkommen vom 4. Januar
1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zwischen
den EFTA-Staaten Schweiz, Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwe-
gen (nachfolgend: EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31, in der Fassung
des Abkommens von 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation [AS 2003 2685],
in Kraft seit 1. Juni 2002) zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2016 gelan-
gen auch im Bereich des EFTA-Übereinkommens die (im Verhältnis zwi-
schen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Gemeinschaft be-
reits seit 1. Januar 2012 massgebenden) Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz:
VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO
987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-
ber 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO
883/2004 zur Anwendung.
4.2 Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich
auch im Anwendungsbereich des EFTA-Abkommens ausschliesslich auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere dem IVG,
der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen; BASILE CARDINAUX,
§ 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014,
S. 281 Rz. 7.23; Urteile des BVGer C-2816/2014 vom 12. Februar 2016
E. 2.1 und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
4.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
C-1407/2018
Seite 9
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat von Mai 1997 bis April 1998, im Oktober 2004
sowie – mit Unterbrüchen – von Juli 2006 bis Dezember 2013 – in der
Schweiz gearbeitet und in dieser Zeit – während insgesamt mehr als drei
Jahren – Beiträge an die an die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 12).
4.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
C-1407/2018
Seite 10
4.6
4.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2).
4.6.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
4.6.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh-
rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfü-
gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG;
SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän-
digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
4.6.4 Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine langjährige Praxis
zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren
psychosomatischen Leiden (vgl. dazu die Übersicht im Kreisschreiben des
Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung, KSIH [gültig ab 1. Januar 2015], Rz. 1017.4 1/14)
C-1407/2018
Seite 11
einer eingehenden Prüfung unterzogen und in wesentlichen Teilen geän-
dert. Danach gilt insbesondere die Überwindbarkeitsvermutung im Sinne
der bisherigen Schmerz- und Überwindbarkeitspraxis (vgl. dazu BGE 131
V 49 E. 1.2 S. 50; 130 V 352) nicht mehr. Die Frage, ob ein psychosomati-
sches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, stellt
sich nun nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung der Ausgangsvermu-
tung. Anhand eines Katalogs von Indikatoren erfolgt neu vielmehr eine er-
gebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leis-
tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati-
onspotenzialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis-
tungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.6). Das bisherige Regel-
Ausnahmemodell (Überwindbarkeitsvermutung; BGE 131 V 49 E. 1.2
S. 50) soll demnach in Weiterführung der Rechtsprechung (BGE 139 V
547) durch ein sogenanntes (durch Indikatoren) strukturiertes Beweisver-
fahren ersetzt werden. Unter dem Aspekt des funktionellen Schweregrades
sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnose-
relevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis-
tenz und Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsstruktur, Per-
sönlichkeitsentwicklung und -störungen, persönliche Ressourcen) und
"Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Fakto-
ren einerseits und Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds
anderseits) zu prüfen. Die auf diesem "Grundgerüst" beruhenden Folge-
rungen müssen schliesslich einer Konsistenzprüfung standhalten, welche
einerseits die Teilfragen der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäts-
niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und andererseits den be-
handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidens-
druck umfasst (BGE 141 V 281 E. 4.1.3; vgl. dazu auch JÖRG JEGER, Die
neue Rechtsprechung zu psychosomatischen Krankheitsbildern, in: Juslet-
ter vom 13. Juli 2015, Rz. 30 ff.; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER,
Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter vom 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.).
4.7 Das Bundesgericht hat im Grundsatzurteil BGE 143 V 409 festgehal-
ten, dass die Frage, ob bei Erkrankungen aus dem depressiven Formen-
kreis eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit resultiere, ebenso wenig wie bei somatoformen Störungen,
allein mit Bezug auf das Kriterium der Behandelbarkeit beantwortet werden
könne. Ob eine Therapie durchgeführt werde, gelte zwar auch im Rahmen
der medizinischen Begutachtung als Indiz für den Leidensdruck der versi-
cherten Person und damit für den Schweregrad der Störung. Mit dem Hin-
weis auf eine "regelmässig gute Therapierbarkeit" bei leichten bis mittel-
C-1407/2018
Seite 12
schweren Störungen direkt auf eine fehlende invalidenversicherungsrecht-
lich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen, greife aber
zu kurz und blende wesentliche medizinische Aspekte dieses Krankheits-
geschehens in sachlich unbegründeter Weise aus (E. 4.4). Gestützt auf
eine erneute vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage kam das Bundes-
gericht zum Schluss, dass an der bisherigen Rechtsprechung zu den leich-
ten und mittelschweren Depressionen nicht mehr festgehalten werden
könne. Denn die Feststellung, dass leichte bis mittelgradige depressive
Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidi-
sierende Krankheiten in Betracht fallen könnten, wenn sie erwiesenermas-
sen therapieresistent sind, erweise sich in dieser absoluten Form als unzu-
treffend und stehe einer objektiven, allseitigen Abklärung und Beurteilung
der funktionellen Einschränkungen der Krankheit im Einzelfall entgegen
(E. 4.5.1).
In der Folge hielt das Bundesgericht mit Verweis auf ein gleichentags ge-
fälltes Urteil 8C_130/2017 (publiziert in BGE 143 V 418) fest, dass Depres-
sionen von neu anhand des Indikatorenkatalogs gemäss BGE 141 V 281
abzuklären seien (E. 5.2). In BGE 143 V 418 führte das höchstinstanzliche
Gericht überdies aus, dass psychische Leiden – wie die somatofor-
men/funktionellen Störungen – wegen ihres Mangels an objektivierbarem
Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfä-
higkeit nicht zugänglich seien. Deshalb sei auch bei diesen Leiden der Be-
weis indirekt, behelfsweise, mittels Indikatoren, zu führen. Da bei sämtli-
chen psychischen Störungen trotz variierender Prägnanz der erhebbaren
Befunde im Wesentlichen vergleichbare Beweisprobleme bestünden, sei
das indikatorengeleitete Beweisverfahren grundsätzlich auf sie alle anzu-
wenden. Aufgrund dieser Erkenntnis lasse sich eine Beschränkung des
Vorgehens nach BGE 141 V 281 auf die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung und vergleichbare Leiden nicht mehr länger rechtfertigen.
Demnach sind nach dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
grundsätzlich sämtliche psychischen Krankheiten einem strukturierten Be-
weisverfahren zu unterziehen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. dazu auch
THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Praxisänderung zu Depressionen
und anderen psychischen Leiden, in: Jusletter 15. Januar 2018). Davon
kann – aus Gründen der Verhältnismässigkeit – dort abgesehen werden,
wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwen-
digkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf.
Die Notwendigkeit fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhe-
C-1407/2018
Seite 13
bung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschät-
zungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen
beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen. Was die Befunde
angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und
Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer
Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somati-
schen Erkrankungen vergleichen lassen. In diesen Fällen zeigt sich die Be-
weisproblematik, wenn überhaupt, vor allem bezüglich der funktionellen
Auswirkungen. Daher hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende Prü-
fung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und insbesondere der
Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggrava-
tion oder Simulation bestehen. Überdies kann von einem strukturierten Be-
weisverfahren dort abgesehen werden, wo im Rahmen beweiswertiger
fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begrün-
deter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen
mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Be-
weiswert beigemessen werden kann. Die Frage der Notwendigkeit des
strukturierten Beweisverfahrens ist dabei stets einer einzelfallweisen Beur-
teilung aufgrund der konkreten Fallumstände und der jeweiligen Beweis-
problematik zu unterziehen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zum Beweiswert
von versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
4.8 Von einer lege artis, das heisst auch normorientiert erfolgten medizini-
schen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche liegen vor,
wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit
letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Kon-
sistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden
Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Es besteht zum
einen das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Pa-
rallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gut-
achter. Zum anderen umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen
der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen
Folgenabschätzung abzuweichen. Diese beiden Argumentationslinien sind
wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger
und im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die
ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der
massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvoll-
ziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen
den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen
Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.),
C-1407/2018
Seite 14
das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kom-
petenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fach-
gerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also sub-
stanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Grün-
den die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die
psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hin-
sicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6 S. 427). Am Beispiel
rezidivierender depressiver Entwicklungen leichten bis mittleren Grades
veranschaulicht, die in der IV-rechtlichen Invaliditätsprüfung sehr oft im
Vordergrund stehen, bedeutet dies: Es genügt nicht, dass der medizinisch-
psychiatrische Sachverständige vom diagnostizierten depressiven Ge-
schehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer,
schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen
der von ihm erhobenen Befunde (Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebs-
schwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen,
verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfä-
higkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und
Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiä-
ren und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person. Kommen
die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V
281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-
psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des
Rechtsanwenders – Durchführungsstelle oder Gericht – Bestand haben.
Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon
gebietet (145 V 361 E. 4.3).
4.9 Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren
nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften
Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den
erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die
vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V
281 E. 8 S. 309; 137 V 210 E. 6). Allerdings ist dem Umstand, dass ein
nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende
Entscheidungsgrundlage bildet, unter Umständen bei der Beweiswürdi-
gung Rechnung zu tragen. In dieser speziellen Übergangssituation lässt
sich die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen
bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen ver-
gleichen (dazu BGE 135 V 465 E. 4). In solchen Fällen genügen schon
relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (ver-
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Seite 15
waltungsexternen) ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutach-
tung anzuordnen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2; SVR 2015 IV Nr. 26
[8C_616/2014] E. 5.3.1).
5.
Bezogen auf den relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
6. Februar 2018 lagen der Vorinstanz im Wesentlichen die folgenden Akten
vor:
5.1 Dr. med. F._______, FMH Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, diagnos-
tizierte in seinem Bericht vom 10. März 2014 eine kombinierte Schalllei-
tungs-Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits sowie den Verdacht
auf eine Lärmschwerhörigkeit. In seiner Beurteilung führte er aus, er habe
eine Hörgeräteversorgung über die SUVA empfohlen (act. 57).
5.2 Mit Bericht vom 27. Oktober 2014 hielt der behandelnde Hausarzt, Dr.
med. D._______, als Diagnosen neuropathische Schmerzen im Bereich
der rechten Hand, bei Status nach Unfallereignissen vom 15. Juli 2013 und
12. Februar 2014, ein posttraumatisches Neurinom im Medianusbereich,
eine berufsbedingte Innenohrschwerhörigkeit beidseits, ein schweres
Schlafapnoe-Syndrom sowie eine koronare Herzkrankheit fest. Zur Be-
gründung der ab 12. Februar 2014 bis auf Weiteres attestierten 100%igen
Arbeitsunfähigkeit führte er insbesondere aus, der Beschwerdeführer
könne die rechte Hand für keinerlei körperliche Tätigkeiten verwenden.
Darüber hinaus leide er unter einer ausgeprägten Tagesmüdigkeit, so dass
er aktuell nicht in der Lage sei, irgendeine ewerbliche Tätigkeit auszuüben
(act. 15).
5.3 Im Anschluss an einen stationären Aufenthalt vom 28. August 2014 bis
17. September 2014 in der Klinik G._______ hielten die verantwortlichen
Ärzte mit Bericht vom 6. Oktober 2014 als Diagnosen chronische immobi-
lisierende und invalidisierenden Schmerzen am rechten Unterarm und an
der rechten Hand als Folge eines Neuroms Ramus palmaris rechts des
Nervus medianus nach Schnittverletzung, eine koronare Herzkrankheit, ein
Asthma bronchiale, eine kombinierte Schallempfindungs- und Schalllei-
tungs- sowie eine Schlafumkehrstörung fest. In ihrer Beurteilung führten
sie weiter aus, beim Patienten hätten starke brennende und stechende
Schmerzen an der Dorsalseite des rechten Unterarms sowie der Handflä-
che bestanden. Der Patient habe sich auch über eine Sensibilitätsstörung
mit Taubheitsempfinden in den Fingern 1 - 4 beklagt. Zudem bestehe eine
starke Müdigkeit tagsüber bei anamnestischer Schlafumkehr. Durch die
C-1407/2018
Seite 16
starke Müdigkeit bestehe zudem ein eher niedriges Aktivitätsniveau tags-
über sowie eine herabgesetzte Tagesstruktur. Nachts würden zudem
Schlafstörungen beklagt. Bezüglich der rechten Hand sei eine absolute
Schonhaltung zu sehen gewesen. Jegliche Therapieversuche aus der
Handgelenkschiene heraus seien wegen massiver Schmerzzunahme ver-
hindert worden. Insgesamt habe eine mangelnde Bereitschaft bestanden,
bei den Belastungstests und während des Trainings ein gewisses Mass an
unvermeidbaren Beschwerden zu tolerieren, um an der eingeschränkten
Handfunktion arbeiten zu können. Deshalb habe der Arm-Handgebrauch
im Verlaufe der Rehabilitation nicht gesteigert werden können; auch bei
einfachsten Handhabungen im Alltag hätten der rechte Arm respektive die
rechte Hand nicht eingesetzt werden können (SUVA-act. 58; Schaden-Nr.
[…]).
5.4 SUVA-Kreisarzt Dr. med. H._______, FMH Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte mit Bericht vom
6. November 2014 aus, nach einer primären operativen Versorgung sei
eine ausgiebige Nachbehandlung durchgeführt worden, und es persistiere
eine ausgeprägte Schmerzproblematik. Die vorgeschlagene Wundrevision
mit Exzision eines eventuellen Neuroms sei bei chronifiziertem Bild mit
Symptomausweitung nur fraglich erfolgreich. Der Beschwerdeführer lehne
diese Operation ab, nachdem ihm keine Erfolgsgarantie habe abgegeben
werden können. Es bestünden keine anderen Behandlungsoptionen, so
dass der medizinische Endzustand erreicht sei. Medizinisch-theoretisch sei
der Produktionsmitarbeiter in seiner angestammten Tätigkeit wieder voll
arbeitsfähig, da es sich gemäss Anforderungsprofil um eine leichte bis
höchstens mittelschwere Arbeit handle. Die objektivierbaren, aufgrund der
ausdrücklichen Verletzung nachvollziehbaren Restfolgen seien nicht er-
heblich, so dass keine Integritätsentschädigung geschuldet werde. Das be-
klagte Beschwerdebild betreffe ausschliesslich den neurologischen Fach-
bereich (SUVA-act. 65; Schaden-Nr. […]).
5.5 Dr. med. I._______, FMH Innere Medizin und Pneumologie, hielt in sei-
nem Bericht vom 6. November 2014 als Diagnosen einen hochgradigen
Verdacht auf ein mittelschweres bis schweres obstruktives Schlafapnoe-
Syndrom, eine Adipositas per magna (BMI 39,9), einen Status nach Ar-
beitsunfall mit Armverletzung und einer seit 12. Februar 2014 bestehenden
Arbeitsunfähigkeit, ORL-Operationen im Mittelohr, beidseits bei hochgradi-
ger Schwerhörigkeit, sowie einen Status nach dreimaliger Koronarangio-
grafie wegen Verdachts auf Herzinfarkt fest. In seiner Beurteilung kam er
zum Schluss, es ergebe sich der hochgradige Verdacht auf ein obstruktives
C-1407/2018
Seite 17
Schlafapnoe-Syndrom oder ein Adipositas-Hyperventilationsyndrom mit ei-
ner schweren Symptomatik (act. 26, S. 3 - 5).
5.6 Mit Bericht vom 24. November 2014 hielt Dr. med. I._______ gestützt
auf die am 17. November 2014 durchgeführte Polygrafie ein schweres,
praktisch rein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, akzentuiert in Rücken-
lage, eine Adipositas per magna (BMI 39.9) sowie einen Status nach drei-
maliger Koronarangiografie fest (act. 32, S. 1 f.).
5.7 Prof. Dr. med. J._______, FMH Neurologie, diagnostizierte in seinem
Bericht vom 20. Dezember 2014 einen Status nach Teilverletzung der
Palmaris longus-Sehne rechts nach Schnittverletzung am 15. Juli 2013 so-
wie einen Status nach Hyperextension des rechten Handgelenks am
12. Februar 2014. In der klinisch neurologischen Untersuchung sei eine
erhebliche Minderinnvervation bei der Kraftprüfung im gesamten rechten
Arm aufgefallen. Die Hand wirke wie plegisch, werde aber in unbeobach-
teten Situationen wieder unauffällig bewegt. Hinweise auf eine Störung der
Muskeltrophik bestünden nicht, und auch die Handbeschwielung sei an
sich seitengleich. In der elektrophysiologischen Untersuchung der Nerven
habe sich keine relevante Läsion objektivieren lassen. Insgesamt liessen
sich auf neurologischem Fachgebiet keine Unfallfolgen objektivieren. Er
habe eher den Eindruck einer erheblichen Aggravation der Beschwerden.
Die Bewegungsunfähigkeit der rechten Hand lasse sich nicht nachvollzie-
hen. Im Grundsatz empfehle er, die rechte Hand nicht weiter zu schonen.
Ferner habe er auch vom Tragen der Bandage abgeraten, da der Patient
vermutlich auch langsam verlernt habe, die Hand überhaupt einzusetzen.
Formal sei der Beschwerdeführer nur auf neurologischem Fachgebiet nicht
arbeitsunfähig (SUVA-act. 81; Schaden-Nr. 13.15851.13.7).
5.8 RAD-Arzt Dr. med. K._______ kam in seiner versicherungsmedizini-
schen Beurteilung vom 8. Januar 2015 zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer laut SUVA-Akten unfallbedingt voll arbeitsfähig sei. Die Behand-
lung des Schlafapnoe-Syndroms sei zumutbar. Mit dieser Erkrankung
lasse sich somit kein relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ableiten
(act. 35).
5.9 In einer weiteren Stellungnahme vom 8. April 2015 führte Dr. med.
K._______ aus, das Schlafapnoe-Syndrom sei bei entsprechender Mitar-
beit des Beschwerdeführers in der Regel gut behandelbar. Es bestehe so-
mit ab Ende Februar 2015 kein Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit
(act. 60).
C-1407/2018
Seite 18
5.10 Im Rahmen seines gegen den Vorbescheid vom 16. April 2015 erho-
benen Einwandes vom 19. Mai 2015 hob Dr. med. D._______ hervor, dass
das schwere obstruktive Schlafapnoe-Syndrom beim Beschwerdeführer im
Vordergrund stehe. Es werde zwischenzeitlich mittels CPAP (continuous
positive airway pressure) behandelt. Es handle sich um eine schwere Stö-
rung mit ganz erheblichen kardio-vaskulären Risiken. Der Beschwerdefüh-
rer schlafe tagsüber dauernd ein. Nach seiner Auffassung müsse die Ar-
beitsfähigkeit interdisziplinär abgeklärt werden, wobei das dokumentierte
schwere obstruktive Schlafapnoe-Syndrom zu berücksichtigen sei (act. 64,
S. 1 f.).
5.11 Die SUVA-Arbeitsmedizinerin Dr. med. L._______, FMH Oto-Rhyno-
Laryngologie, kam in ihrer Beurteilung vom 19. Juni 2015 zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer aus ORL-fachärztlicher Sicht seinen zuletzt
ausgeübten Beruf als Stanzer unter Verwendung geeigneter Gehörschutz-
mittel weiterhin ausüben könne. Es bestehe weder ein überwiegend be-
rufs- noch ein unfallbedingter Hörschaden. Die Übernahme der Hörappa-
rate zulasten einer beruflichen Lärmexposition sei nur mit sehr knapp er-
reichten Kriterien erfolgt (act. 72, S. 5 -7).
5.12 Im Auftrag der IV-Stelle erstattete das E._______ am 22. März 2016
sein polydisziplinäres Gutachten aus den Fachbereichen Allgemein- und
Arbeitsmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Innere Medizin, Neurolo-
gie und Neuropsychologie (nachfolgend: E._______-Gutachten). Als Diag-
nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Experten eine mittel-
gradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1), ein chronisches Schmerzsyn-
drom am Unterarm und der Hand rechts (ICD-10 M 79.6) und ein chroni-
sches lumbovertebrales Schmerzsyndrom leichter Ausprägung fest. Als Di-
agnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine nicht quan-
tifizierbare neuropsychologische Störung aufgrund einer wahrscheinlichen
Aggravation, ein mittelschweres bis schweres obstruktives Schlafapnoe-
Syndrom mit massiver Tagesmüdigkeit und aufgehobenem respektive ver-
drehtem Tag-Nacht-Rhythmus, intermittierenden Nackenschmerzen sowie
eine morbide Adipositas (BMI 42) fest. In ihrer Gesamtbeurteilung kamen
sie zum Schluss, dass bei der klinischen Untersuchung ein adipöser Ex-
plorand mit einem aktuellen BMI von 41,5 kg/m2 aufgefallen sei. Auffällig
sei gewesen, dass beide Trommelfelle defekt seien. Arbeitsmedizinisch sei
der verdrehte Schlaf-Tag-Rhythmus zu erwähnen. Die psychiatrische Un-
tersuchung habe ergeben, dass die Kriterien für eine mittelgradige depres-
sive Episode erfüllt seien, wobei allerdings derzeit keine adäquate Behand-
C-1407/2018
Seite 19
lung stattfinde. Unter Berücksichtigung der Anforderungen bei einer Tätig-
keit in der freien Wirtschaft finde sich bezüglich der Anpassung an Regeln
und Routinen eine mindestens mittelgradige Einschränkung. Die Beurtei-
lung des MRI des rechten Handgelenks vom 14. Dezember 2015 habe er-
geben, dass die Palmaris longus-Sehne unauffällig und der Nervus medi-
anus regelrecht seien, wobei keine Hinweise auf eine entzündliche Affek-
tion oder auf ein Neurom respektive eine tumoröse Raumforderung bestan-
den hätten. Bei der rheumatologischen Untersuchung habe weder die be-
klagte Beschwerdesymptomatik an der rechten Hand noch das beobacht-
bare Schonverhalten adäquat erklärt werden können. An der rechten Hand
hätten sich keine Ödeme, keine Schweissbildungsanomalien, keine Tem-
peratur- oder Farbveränderungen gezeigt und es sei eine unbeeinträch-
tigte Muskeltrophik festgestellt worden. Dies alles passe nicht zur beklag-
ten Invalidität der rechten Hand. Im Rahmen der klinischen Untersuchung
müsse eine Verdeutlichungstendenz und Beschwerdeausweitung gesehen
werden. Für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Rückenbelastung, ohne
wiederholtes Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5 –
7 kg, ohne gebückt, kauernd, Oberkörper-rotierend oder über Kopf zu ver-
richtende Tätigkeitsanteile, ohne Heben, Greifen von Lasten mit der rech-
ten Hand und ohne repetitive Handbewegungen rechts sowie ohne beson-
dere fein-motorische Anforderungen für die rechte Hand, sei aus musku-
loskelettärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die
neurologische Untersuchung habe für das beklagte chronische Schmerz-
syndrom am rechten Unterarm und an der rechten Hand keine Hinweise
für eine Neuropathie oder für einen Morbus Sudeck ergeben. Aufgrund der
im Dezember 2014 vorgenommenen Computertomografie des Schädels
könne eine strukturelle Genese der Kopfschmerzen weitgehend ausge-
schlossen werden. Aus rein neurologischer Sicht könne keine Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Bei der neuropsychologi-
schen Untersuchung habe im Rahmen der durchgeführten Tests eine neu-
ropsychologische Störung bei wahrscheinlicher Aggravation nicht quantifi-
ziert werden können. Die Testbefunde seien nicht vereinbar mit dem un-
auffälligen CT-Befund des Neurokraniums. Die psychiatrischen und neuro-
logischen Diagnosen könnten zwar einen Einfluss auf das kognitive Leis-
tungsvermögen des Beschwerdeführers haben, doch vermöchten sie die
testpsychologisch schweren Defizite alleine nicht zu begründen. Aus rein
neuropsychologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund der nicht
gegebenen Validität der Befunde nicht beurteilt werden.
Zusammengefasst könnten die geklagten Schmerzen im Bereich der rech-
ten Hand und des Unterarmes nicht objektiviert werden. Der Explorand sei
C-1407/2018
Seite 20
massiv dekonditioniert und habe in den letzten Jahren deutlich an Gewicht
zugenommen; allerdings sei keine Herzinsuffizienz festzustellen. Die mit-
telgradige depressive Störung und die ebenfalls nicht behandelte Broncho-
konstriktion seien insgesamt im Vordergrund gestanden. Aufgrund der mit-
telgradigen depressiven Störung sei der Beschwerdeführer derzeit nur zu
50 % arbeitsfähig. Unter adäquater Behandlung sei eine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Zumutbar sei eine körperlich leichte Ver-
weistätigkeit mit den im rheumatologischen Fachgutachten beschriebenen
Limiten. Im Vordergrund sei eine depressive Störung gestanden, welche
gegenwärtig die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränke.
Nach erfolgreicher psychiatrischer Behandlung sei die Arbeitsfähigkeit
wahrscheinlich steigerbar. Es bestünden belastende soziale Kontextfakto-
ren, wie insbesondere die Kündigung des Arbeitsplatzes, die Enttäuschung
des Beschwerdeführers über die fehlende Akzeptanz seiner Beschwerden
bei den Ärzten, die späte Diagnostik der Sehnenläsion sowie die bedroh-
lich wirkende Ankündigung, er könne bei Nicht-Compliance bald sterben.
Anderseits scheine der Beschwerdeführer durchaus auch über Ressour-
cen zu verfügen, zumal er unlängst Vater geworden sei. Die Persönlich-
keitsaspekte des Exploranden erschwerten den Umgang mit dem Gesund-
heitsschaden, da dieser seine Beschwerden rein somatisch ansehe. Nach
Einleitung und Durchführung der Therapieoptionen sei mit einer Besserung
der Gesamtsymptomatik zu rechnen, vornehmlich im psychiatrischen Be-
reich (E._______-Gutachten, act. 87, S. 41 - 48).
5.13 RAD-Arzt Dr. med. K._______ kam in seiner versicherungsmedizini-
schen Beurteilung vom 24. März 2016 zum Schluss, dass aufgrund der
derzeit nicht behandelten mittelgradigen depressiven Episode von einem
instabilen Gesundheitszustand auszugehen sei. Die im E._______-Gut-
achten empfohlenen Therapieoptionen seien zumutbar. Nach Durchfüh-
rung einer konsequenten und adäquaten Behandlung müsse voraussicht-
lich in einem Jahr eine erneute vertiefte Abklärung erfolgen (act. 88).
5.14 In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2016 kam RAD-Arzt Dr. med.
M._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Kin-
der- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, zertifizierter medizini-
scher Gutachter SIM, zum Schluss, dass auf das psychiatrische Teilgut-
achten des E._______ nicht abgestellt werden könne, da es den Standar-
dindikatoren, insbesondere in Bezug auf die Konsistenzprüfung und die
Beurteilung der Persönlichkeit, aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht
gerecht werde. Die Gesamtwürdigung des E._______-Gutachtens ergebe,
C-1407/2018
Seite 21
dass eine valide Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit in-
folge des aggravatorischen Verhaltens nicht möglich sei. Eine erhebliche
Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei nicht ausgewie-
sen. Zur Begründung führte der RAD-Arzt namentlich an, die verschiede-
nen Fachgutachter hätten erhebliche Inkonsistenzen festgestellt. Ferner
verweigere der Beschwerdeführer eine psychiatrisch adäquate Behand-
lung. Im E._______-Gutachten sei keine Auseinandersetzung mit den im
neuropsychologischen Gutachten genannten Verhaltensweisen und den
als erheblich aggravatorisch einzustufenden Diskrepanzen erfolgt. Im Blut-
spiegel seien sodann auch keine Nachweise für die verordneten Psycho-
pharmaka gefunden worden. Abschliessend empfahl er, den Originalbe-
richt des psychosomatischen Konzils der schlafmedizinischen Abteilung
des Spitals N._______ vom 20. August 2015 einzuverlangen. Ferner sei
die zusätzliche Beschaffung von Informationen durch Dritte angezeigt
(act. 97).
5.15 Im Rahmen einer Fahreignungsabklärung kam Dr. O._______, Ver-
kehrspsychologisches Zentrum P._______, mit Bericht vom 22. November
2016 zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer erzielten Ergebnisse
keine Hinweise auf eine die fahreignungsausschliessende Einschränkung
der Vigilanz ergeben hätten. Aus dem testpsychologischen Befund des
Amtes für Soziale Dienste vom 20. Oktober 2016 resultiere eine durch-
schnittliche Belastbarkeit, eine knapp durchschnittliche Konzentrationsfä-
higkeit und Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, eine unterdurch-
schnittliche motorische Ausführungsgeschwindigkeit, eine unterdurch-
schnittliche Orientierungsleistung sowie eine knapp unterdurchschnittliche
optische Wahrnehmungsleistung respektive Fähigkeit zur Überblicksge-
winnung. Auch die am 12. November 2016 durchgeführte testpsychologi-
sche Überprüfung der Vigilanz habe eine als durchschnittlich einzustu-
fende mittlere Reaktionszeit ergeben (act. 113, S. 1 - 7).
5.16 Mit Bericht vom 19. Januar 2017 hielt Dr. med. D._______ als Diag-
nosen namentlich eine koronare Herzkrankheit, eine Anstrengungsdisp-
noe, ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit ausgeprägter
Tagesmüdigkeit, schwere depressive Verstimmungszustände, einen Sta-
tus nach Verletzung der Palmaris longus-Sehne und erneuter Kontusion
des rechten Handgelenks wie auch eine schwere Innenohrschwerhörigkeit
fest. Ferner führte er aus, aufgrund der Müdigkeit, der Konzentrations-
schwäche, der schweren depressiven Verstimmungszustände, der panver-
tebralen Beschwerden und der unfallbedingten Beeinträchtigungen der
C-1407/2018
Seite 22
rechten Hand bestehe nach seiner Beurteilung eine 100%ige Arbeitsunfä-
higkeit (act. 16).
5.17 Dr. med. I._______ hielt in einem ergänzenden Bericht vom 30. Ja-
nuar 2017 zuhanden der IV-Stelle fest, die Auswertung des CPAP-Gerätes
vom August 2016 habe sich eine völlige Korrektur des vormals schweren,
praktisch rein obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms (mit einer Thera-
piecompliance von 93 % der Tage) ergeben (act. 118, S. 1 - 6).
5.18 RAD-Arzt Dr. med. M._______ führte in seiner medizinischen Stel-
lungnahme vom 14. März 2017 aus, die verkehrspsychologische Abklärung
ergebe keine Hinweise auf eine gesundheitliche Einschränkung, welche
die Fahreignung infrage zu stellen vermöchte. Insbesondere bestünden
keine Hinweise auf eine Demenz oder auf inhaltliche oder formale Denk-
störungen. Ferner empfahl der RAD-Arzt, den psychiatrischen Fachärzten
des E._______ die RAD-Stellungnahmen samt den Berichten über die
Fahreignung und dem Bericht von Dr. med. I._______ vom 30. Januar
2017 zur ergänzenden Beurteilung zu unterbreiten (act. 121).
5.19 Mit Bericht vom 3. August 2017 nahm der psychiatrische Gutachter
des E._______, Dr. med. Q._______, FMH Psychiatrie und Psychothera-
pie, zu den ihm unterbreiteten Ergänzungsfragen dahingehend Stellung,
dass beim Beschwerdeführer trotz des von ihm beschriebenen leicht the-
atralischen Auftretens psychopathologisch eindeutig ein mittelgradiges de-
pressives Syndrom vorliege, welches diagnostisch einer mittelgradigen de-
pressiven Episode entspreche. Die sich aus dem psychopathologischen
Befund ergebenden Einschränkungen der funktionellen Fähigkeiten wür-
den schätzungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ergeben. Entgegen
der Argumentation der IV-Stelle bedeute eine Malcompliance nicht ohne
Weiteres, dass der Explorand nicht krank sei. Überdies lasse ein niedriger
Medikamentenspiegel keine Rückschlüsse in Bezug auf die Regelmässig-
keit der Medikamenteneinnahme zu. Auch stünden die Ergebnisse der ver-
kehrsmedizinischen Testung nicht im Widerspruch zu den Aussagen im
psychiatrischen Teilgutachten. Denn auch ein Patient mit einer mittelgradi-
gen depressiven Symptomatik könne eine gewisse Konzentrationsfähig-
keit, Reaktionsfähigkeit und Vigilanz zeigen (act. 125).
5.20 RAD-Arzt Dr. med. R._______ kam in seiner medizinischen Stellung-
nahme vom 28. August 2017 zum Schluss, dass auch die ergänzenden
Ausführungen des psychiatrischen Gutachters die Kriterien für einen über-
dauernden Gesundheitsschaden nicht zu erfüllen vermöchten (act. 126).
C-1407/2018
Seite 23
5.21 Mit Bericht vom 28. September 2017 führte Dr. med. D._______ aus,
als Alternative zur (vom Patienten abgelehnten) stationären psychiatri-
schen Abklärung und Behandlung habe er diesem eine antidepressive
Therapie medikamentöser Arzt verschrieben. Ergänzend habe er ihn beim
ambulanten sozial-psychiatrischen Dienst angemeldet (act. 130, S. 15 f.).
5.22 Dr. med. D._______ führte in einem weiteren Bericht vom 2. Januar
2018 (act. 134) aus, der Beschwerdeführer erhalte vom sozial-psychiatri-
schen Dienst des Fürstentums Lichtenstein regelmässig Unterstützung
und Beratung. Ferner begebe er sich rund zweimal pro Jahr in die pneumo-
logische Kontrolle bei Dr. med. I._______. Die HNO-Probleme würden so-
dann durch Dr. med. S._______ behandelt. Der Beschwerdeführer befinde
sich nach wie vor in einer depressiven Phase und erhalte weiterhin die An-
tidepressiva Fluoxetin (20mg 1-1-0) und Mirtazepin (30 mg 0-0-0-1).
6.
6.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer seit
Februar 2015 in der bisherigen wie auch in jeder anderen angepassten und
geeigneten Erwerbstätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Die diagnos-
tizierte mittelgradige depressive Episode sei erst seit Sommer 2015 aus-
gewiesen und werde bis heute nicht medizinisch adäquat behandelt. Unter
diesen Umständen liege kein dauernder Gesundheitsschaden vor. Ferner
sei das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens auch des-
halb zu verneinen, weil die Fahreignungsabklärung die beim Beschwerde-
führer weiterhin bestehende Fahrtüchtigkeit bestätigt habe (Beilage 1 zu
BVGer act. 1).
6.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertre-
terin vorbringen, es sei auf das beweiskräftige E._______-Gutachten und
insbesondere auch auf die vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierte
mittelgradige depressive Episode und die gestützt darauf attestierte Ar-
beitsunfähigkeit von 50 % abzustellen. Er nehme bereits jetzt verschiedene
Therapieoptionen im psychiatrischen und psychotherapeutischen Bereich
in Anspruch. Derzeit nehme er die ihm verordneten Antidepressiva Fluoxe-
tin und Mirtazapin ein. Entgegen der Argumentation der IVSTA sei eine
Therapieresistenz nach der neuesten Rechtsprechung für die Zusprache
einer Invalidenrente nicht mehr vorausgesetzt. Die Vorinstanz habe sich
überdies in keiner Weise mit dem massiven Hörverlust auseinandergesetzt
und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der
Argumentation der Vorinstanz liege keine Aggravation, sondern vielmehr
C-1407/2018
Seite 24
eine Verdeutlichungstendenz vor. Die nur knapp bejahte Fahreignung sei
nicht geeignet, Zweifel an seiner eingeschränkten Erwerbsfähigkeit zu we-
cken (BVGer act. 1).
6.3 In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 8. Mai 2018 führt die IVSTA
unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 4. Mai 2018 ergän-
zend aus, laut E._______-Gutachten nehme der Beschwerdeführer keine
adäquate psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in An-
spruch. Hinzu komme, dass im Medikamentenspiegel kein Nachweis für
die Einnahme der antidepressiven Medikation habe gefunden werden kön-
nen, so dass zumindest Zweifel an der regelmässigen Einnahme bestün-
den. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor, und auch im Komplex
Persönlichkeit seien keine einschränkenden Faktoren ersichtlich. Die me-
dizinische Aktenlage erlaube demnach eine schlüssige Beurteilung im Hin-
blick auf die Standardindikatoren (BVGer 6 samt Beilage).
6.4 Replicando lässt der Beschwerdeführer einwenden, es werde bestrit-
ten, dass das Schlafapnoe-Syndrom gut behandelbar sei. Auch aus rheu-
matologischer Sicht sei eine Verweistätigkeit nicht mehr möglich, zumal
sich seine Rückbeschwerden massiv verschlechtert hätten. Ferner sei die
Schwierigkeit der Verwendung der CPAP-Maske auch im Zusammenhang
mit der sich seit Februar 2015 entwickelnden chronisch obstruktiven Lun-
genkrankheit (COPD) zu sehen. Die COPD führe zu einer ausgeprägten
Kurzatmigkeit respektive Atemnot, was die Verwendung der CPAP-Maske
erschwere. Die ausgeprägte Tagesmüdigkeit aufgrund des Schlafapnoe-
Syndroms und die mittelgradige Depression würden sich gegenseitig be-
dingen. Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach bei adäquater The-
rapie mit einer deutlichen Verbesserung der Depression und der Arbeitsfä-
higkeit zu rechnen sei, erweise sich als unzutreffend. Laut Bericht des be-
handelnden Psychiaters, Dr. med. T._______, vom 12. Juni 2018 leide der
Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit para-
noiden und histrionischen Anteilen (ICD-10 F 61.0) sowie an einer Anpas-
sungsstörung (ICD-10 F 43.28). Entgegen ihrer ursprünglichen Absicht
habe die IV-Stelle sodann zu Unrecht auf den Beizug von Berichten aller
behandelnden Ärzte verzichtet (BVGer act. 12).
7.
Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die eingeholten Gutachten und Arztbe-
richte eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren
erlauben. Dabei gilt es zu beachten, dass gemäss früherem Verfahrens-
standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren.
C-1407/2018
Seite 25
Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit
seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entschei-
dend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis-
grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf
die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein-
zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen Sachverstän-
digengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen
Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indi-
katoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zu-
dem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V
281 E. 8 S. 309).
7.1
7.1.1 Ein versicherter Gesundheitsschaden liegt nicht vor, wenn die Leis-
tungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation
beruht. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver-
halten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287; Urteil des BGer 8C_52/2019
vom 30. April 2019 E. 2.2). Rechtsprechungsgemäss liegt Aggravation oder
eine ähnliche Konstellation namentlich vor, wenn: eine erhebliche Diskre-
panz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und
dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmer-
zen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine
medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, de-
monstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig
wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden,
das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Ob ein Ausschluss-
grund vorliegt, bedarf einer sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Be-
obachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteile des BGer 8C_95/2019
vom 3. Juni 2019 E. 6.2; 9C_658/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4.1). Eine
auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leis-
tungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden
nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit
darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhalts-
punkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig über-
wiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifel-
los überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine
verselbstständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen
wäre (Urteil des BGer 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.3 mit Hin-
weis, in: SVR 2017 IV Nr. 21 S. 56).
C-1407/2018
Seite 26
7.1.2 Der neuropsychologische Teilgutachter des E._______, lic. phil.
U._______, fasste seine Untersuchungsergebnisse dahingehend zusam-
men, dass der Explorand zwar kooperativ und bemüht mitgearbeitet habe,
allerdings mit einer eingeschränkten Leistungsbereitschaft und Ausdauer,
so dass aufgrund der Verhaltensbeobachtungen von einer Symptomver-
deutlichung oder Aggravation ausgegangen werden müsse (Neuropsycho-
logisches Teilgutachten vom 28. Februar 2016, S. 13; act. 87, S. 125). Der
neurologische Teilgutachter des E._______, Dr. med. V._______, hielt so-
dann (nur) einen „Verdacht auf eine mögliche Aggravation“ fest mit dem
Hinweis, dass die klinische Untersuchung eine Minderinnervation in der
manuellen Prüfung der Kraftgrade der rechten Hand ergeben habe, ohne
dass Hinweise für eine organisch manifeste Parese vorliegen würden und
ohne dass eine Atrophie der Muskulatur erkennbar wäre (Neurologisches
Teilgutachten vom 25. November 2015, S. 6; act. 87, S. 11). Im Rahmen
der rheumatologischen Teilbegutachtung hielt Dr. med. W._______, FMH
Innere Medizin und Rheumatologie, fest, dass weder die beklagte Be-
schwerdesymptomatik an der rechten Hand noch das beobachtbare Scho-
nungsverhalten adäquat erklärt werden könnten (Rheumatologisches Teil-
gutachten vom 4. Januar 2016, S. 15; act. 87, S. 103).
Der psychiatrische Gutachter des E._______, Dr. med. Q._______, hielt in
seinen Beobachtungen zwar fest, dass der Beschwerdeführer „etwas the-
atralisch“ wirke (Psychiatrisches Teilgutachten vom 30. Dezember 2015,
S. 6; act. 87, S. 83). Hinsichtlich der von den somatischen Gutachtern an-
geführten Inkonsistenzen ging er von einer gewissen Generalisierungsten-
denz aus, welche bei allen somatisch begründeten chronischen Schmerz-
patienten auftrete. Im Zeitpunkt der Begutachtung sah Dr. med. Q._______
indes keinen Grund, an der Beschwerdeschilderung des Beschwerdefüh-
rers zu zweifeln. Ferner finde sich eine gewisse Selbstlimitierung bei den
meisten chronischen Schmerzpatienten, häufig auch im Rahmen von
Ängsten vor erneuter Schmerzexazerbation (psychiatrisches Teilgutach-
ten, S. 8; act. 87, S. 85). In seiner ergänzenden Beurteilung vom 3. August
2017 hat der psychiatrische Gutachter für sein Fachgebiet klar festgehal-
ten, dass sich in der psychiatrischen Begutachtung „keinerlei Hinweise auf
eine Aggravation“ ergeben hätten (act. 125, S. 3).
Bei dieser Ausgangslage ergeben sich aus dem E._______-Gutachten
keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ausgewiesene Aggravation,
welche die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos
überschreiten würde. Von einem strukturierten Beweisverfahren kann da-
her nicht abgesehen werden.
C-1407/2018
Seite 27
7.2
7.2.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheits-
schaden im Sinne der klassifizierenden Merkmale vorliegt, ist eine fach-
ärztlich einwandfrei gestellte Diagnose (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V
418 E. 6; 141 V 281 E. 2.1). Nach der neuen Rechtsprechung haben sich
die Gutachter an der Umschreibung der Diagnose in den medizinischen
Klassifikationssystemen zu orientieren. Überdies haben sie dem diagnose-
inhärenten Schweregrad vermehrt Rechnung zu tragen. Weil die Verwal-
tung und die Gerichte für diese Feststellungen nicht kompetent sind, müs-
sen die Sachverständigen die Diagnose so begründen, dass die Rechts-
anwender sie nachvollziehen können (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und 2.2).
Vorliegend haben die E._______-Gutachten als Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F 32.1), ein chronisches Schmerzsyndrom am Unterarm und an der Hand
rechts (ICD-10 M 79.6) und ein chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom leichter Ausprägung festgehalten. Dass bezüglich der
letztgenannten Diagnosen keine Bezugnahme auf die ICD-10-Kodierung
oder ein anderes anerkanntes Klassifikationssystem vorgenommen wor-
den ist, vermag die Beweiskraft des E._______-Gutachtens für sich allein
noch nicht zu schmälern.
7.2.2 Die Kategorie “funktioneller Schweregrad“ beurteilt sich nach den
konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach, wie stark
die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen
Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des BGer
9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.3 m.H.). In dieser Kategorie sind
die Komplexe der „Gesundheitsschädigung“, der „Persönlichkeit“ und des
„sozialen Kontextes“ zu unterscheiden.
7.2.2.1 Mit Bezug auf den Komplex „Gesundheitsschädigung“ ist als erster
Indikator die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu nennen.
Nicht in jeder Hinsicht umfassend geklärt wurde vorliegend von den Gut-
achtern insbesondere die Frage, in welcher Ausprägung die diagnoserele-
vanten Befunde bestehen. Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der so-
matoformen Schmerzstörung ist indes nach der neuesten Rechtsprechung
vermehrt Rechnung zu tragen (BGE 142 V 106 E. 3.3 S. 108; 141 V 281
E. 2.1.1 S. 286). Diesem Kriterium kommt erhebliche Bedeutung zu (MI-
CHAEL E. MEIER, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter
C-1407/2018
Seite 28
11. Juli 2016, S. 21 Rz. 109 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung).
In psychiatrischer Hinsicht hat der Gutachter die Diagnose der mittelgradi-
gen depressiven Episode (nach ICD-10 F 32.1) durch entsprechende Be-
funde hinreichend begründet, indem er festgehalten hat, dass der Be-
schwerdeführer affektiv deprimiert sei und eine verminderte Freude, ein In-
teresseverlust und ein sozialer Rückzug erkennbar seien. Die Schwin-
gungsfähigkeit sei leicht reduziert, und es seien deutliche Insuffizienzge-
fühle vorhanden. Überdies bestünden ein starker Energiemangel, eine
deutliche Antriebslosigkeit wie auch Schlafstörungen in Form von Ein- und
Durchschlafstörungen mit Tag-/Nachtumkehr (psychiatrisches Teilgutach-
ten, S. 5 f., act. 87, S. 82 f.). Mit Ergänzung vom 3. August 2017 hat er
alsdann präzisierend ausgeführt, dass sich in der psychiatrischen Untersu-
chung keinerlei Hinweise auf eine Aggravation ergeben hätten. Fehl gehe
ferner die Annahme, dass es sich vorliegend um eine Anpassungsstörung
handle, weil die depressive Störung einen Auslöser gehabt habe (act. 125).
Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht wird die Ausprägung der
Diagnose des chronischen Schmerzsyndroms am Unterarm und an der
Hand (rechts; ICD-10 M 79.6) und das chronische lumbovertebrale
Schmerzsyndrom leichter Ausprägung durch den rheumatologischen und
den neurologischen Gutachter mit Verweis auf spezifische Befunde detail-
liert und nachvollziehbar begründet (rheumatologisches Teilgutachten, S. 7
ff., act. 87, S. 95 ff.; neurologisches Teilgutachten, S. 4 - 6, act. 87, S. 109
- 111).
Vorliegend fällt allerdings auf, dass die Gutachter zwar ein mittelschweres
bis schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit ausgeprägter Tages-
müdigkeit sowie aufgehobenem Tag-Nacht-Rhythmus (nach ICD-10 G
47.31 und G 47.2) diagnostiziert haben. In welchem Ausmass das obstruk-
tive Schlafapnoe-Syndrom und die damit einhergehende Tagesmüdigkeit
den Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit allenfalls weiterhin be-
einträchtigen, wird im E._______-Gutachten indes nicht näher ausgeführt.
In diesem Punkt erweist sich das Gutachten als unvollständig.
Dementsprechend lassen sich dem Gutachten keine in jeder Hinsicht zu-
verlässigen Aussagen zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
und Symptome ableiten. Hinsichtlich der Folgen des schweren obstrukti-
ven Schlafapnoe-Syndroms respektive der ausgeprägten Tagesmüdigkeit
C-1407/2018
Seite 29
fehlt es an einer schlüssigen Begründung und Beurteilung der Leistungs-
fähigkeit (vgl. dazu z.B. Urteil des BGer 8C_198/2018 vom 19. Oktober
2018 E. 3.4.1). Daran vermag auch der Hinweis von Dr. med. I._______,
wonach die Auswertung des CPAP-Gerätes vom August 2016 eine völlige
Korrektur des vormals schweren Schlafanpoe-Syndroms ergeben habe
(Bericht vom 30. Januar 2017; act. 118, S. 4), nichts zu ändern. Denn es
bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer dauerhaft auf einen Einsatz des
CPAP-Gerätes angewiesen ist und wie sich dies gegebenenfalls auf die
Leistungsfähigkeit auswirkt.
7.2.2.2 Mit Blick auf den Indikator des Behandlungs- und Eingliederungs-
erfolges respektive der -resistenz geht aus dem E._______-Gutachten her-
vor, dass nach Einleitung und Durchführung der Therapieoptionen mit einer
Besserung der Gesamtsymptomatik, vornehmlich aber im psychiatrischen
Bereich, gerechnet werden könne (E._______-Gutachten, S. 46, act. 87,
S. 46). Aus dem Gutachten geht sodann hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer zum Zeitpunkt der Begutachtung zwar eine psychopharmakologische
Behandlung (Mirtazepin und Fluoxetin) über seinen Hausarzt in Anspruch
nahm. Allerdings nahm er im Zeitpunkt der Begutachtung noch keine psy-
chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch, obwohl diese
beim vorliegenden Krankheitsbild absolut indiziert ist (Psychiatrisches Teil-
gutachten, S. 4 f. und S. 11, act. 87, S. 81 und S. 87).
Entgegen der Argumentation der Vorinstanz schliesst die im Zeitpunkt der
Begutachtung noch fehlende Inanspruchnahme einer psychiatrisch-psy-
chotherapeutischen Behandlung einen invalidisierenden Gesundheits-
schaden nicht per se aus. Die fehlende Inanspruchnahme von psychiatri-
schen respektive psychotherapeutischen Therapien ist zwar auch nach der
neuen Rechtsprechung insoweit relevant, als der Verlauf und der Ausgang
der Therapien weiterhin wichtige Schweregradindikatoren bleiben (BGE
143 V 409 E. 4.4 und 4.5.2). Der Verzicht auf konsequente und systemati-
sche Therapien rechtfertigt für sich allein jedoch noch nicht den Schluss
auf eine fehlende Invalidisierung, wie dies von der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung (wohl gestützt auf die frühere, inzwischen überholte
Rechtsprechung) zu Unrecht vertreten wird (vgl. dazu auch THOMAS GÄCH-
TER/MICHAEL E. MEIER, Praxisänderung zu Depressionen und anderen psy-
chischen Leiden, in: Jusletter 15. Januar 2018, Rz. 13 f. und 38 f. und 44).
7.2.2.3 In Bezug auf den Aspekt der Komorbiditäten fordert die neue
Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und
C-1407/2018
Seite 30
sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krank-
heitswertigen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Unter dem Aspekt
der Komorbiditäten ist vorab darauf hinzuweisen, dass Beschwerden als
Begleiterkrankungen nur dann als rechtlich relevant eingestuft werden kön-
nen, wenn ihnen eine eigenständige, invalidisierende Bedeutung zukommt
(BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3).
Vorliegend wäre es mit Blick auf den erheblichen Schweregrad des
Schlafapnoe-Syndroms mit ausgeprägter Tagesmüdigkeit (ICD-10
G 47.31) zwingend angezeigt gewesen, dass die Gutachter zu den Auswir-
kungen dieser Wechselwirkung im Detail Stellung nehmen. Nicht ohne
Weiteres nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, aus welchen
Gründen sie dieser Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei-
gemessen haben (E._______-Gutachten, S. 37, act. 87, S. 37). Dement-
sprechend haben die Gutachter nicht abschliessend geklärt, inwiefern zwi-
schen den somatischen und den psychiatrischen Diagnosen Wechselwir-
kungen bestehen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-1582/2016 vom
11. September 2017 E. 4.2.4).
Ferner wurde im Rahmen der E._______-Begutachtung auch nicht näher
abgeklärt, ob als Ursache der Belastungsdispnoe allenfalls die (bereits wie-
derholt als Verdachtsdiagnose erwähnte) chronisch obstruktive Lungen-
krankheit (chronic obstructive pulmonary disease; COPD) in Betracht falle
(vgl. dazu act. 87, S. 75; act. 87, S. 63). Weshalb die Vorinstanz bei dieser
Ausgangslage von einer gutachterlichen Abklärung durch einen Pneumo-
logen abgesehen hat, geht aus den Akten nicht hervor und wird von ihr
auch nicht begründet.
7.2.3 Was den Komplex Persönlichkeit (Persönlichkeitsdiagnostik, persön-
liche Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) anbelangt, haben die
Gutachter beim Beschwerdeführer offenbar keine näheren Abklärungen
vorgenommen und dementsprechend auch keine entsprechenden Fest-
stellungen getroffen. Die blosse Feststellung, dass die Persönlichkeitsas-
pekte des Beschwerdeführers den Umgang mit dem Gesundheitsschaden
erschwerten (E._______-Gutachten, S. 46, act. 87, S. 46), genügt in die-
sem Zusammenhang den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an
das strukturierte Beweisverfahren (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1, 3.6 und
4.3.2; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in:
Jusletter 20. Juni 2015 Rz. 58 ff.) nicht. Dass unter dem Aspekt der Per-
sönlichkeit allenfalls ressourcenhemmende Faktoren zu berücksichtigen
C-1407/2018
Seite 31
sein könnten, geht immerhin aus dem im Beschwerdeverfahren eingereich-
ten Bericht des Psychiaters Dr. med. T._______ vom 12. Juni 2018 (Bei-
lage 2 zu BVGer act. 12), bei welchem der Beschwerdeführer nunmehr in
Behandlung steht, hervor. Darin wurde beim Beschwerdeführer eine kom-
binierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und histrionischen Anteilen
diagnostiziert. Eine Berücksichtigung dieses Berichts im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren ist insoweit statthaft, als dieser – wovon hier auszuge-
hen ist – Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der angefochte-
nen Verfügung vom 6. Februar 2018 erlaubt (vgl. dazu E. 2 hievor).
7.2.4 Mit Blick auf den „sozialen Kontext“ sollen rechtsprechungsgemäss
nicht nur belastende, sondern auch positive Lebensumstände berücksich-
tigt werden (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).
In dieser Hinsicht geht aus dem E._______-Gutachten hervor, dass der
verheiratete Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kin-
dern (Jg. 2010 und 2015) eine 3 ½-Zimmerwohnung bewohnt, wobei er
offenbar jeweils bis am Mittag schläft und gemeinsam mit der Familie das
Mittagessen einnimmt, am Nachmittag mit der Tochter spazieren geht, da-
nach die Post erledigt, Musik hört und im Café Zeitung liest. Laut seinen
Angaben würde er nur noch ganz selten Besuch erhalten. Anders als früher
treffe er sich auch nicht mehr mit Kollegen im Café (E._______-Gutachten,
S. 17 f., act. 87, S. 18 f.). Der Aspekt des sozialen Kontextes wurde im
Gutachten zwar nicht ausführlich, im Ergebnis aber doch hinreichend ab-
geklärt. Ein sozialer Rückzug kann vorliegend ausgeschlossen werden,
und es ist davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aus seinem
sozialen Umfeld auf einige mobilisierbare Ressourcen zurückgreifen kann.
7.2.5 Bei der Konsistenzprüfung geht es schliesslich um die Beurteilung
der Frage, ob die geltend gemachten Einschränkungen im beruflichen Be-
reich mit den privaten Aktivitäten im Einklang stehen oder ob sich aus die-
sem Vergleich Widersprüche oder Unstimmigkeiten ergeben. Im Zuge der
rheumatologischen Begutachtung konnte weder die beklagte Beschwerde-
symptomatik an der rechten Hand noch das bei der Begutachtung beo-
bachtete Schonungsverhalten erklärt werden, zumal eine unbeeinträch-
tigte Muskeltrophik, keine Ödeme und keine Schweissbildungsanomalien
und auch keine Temperatur- oder Farbveränderungen befundet worden
sind (Rheumatologisches Teilgutachten, S. 15 f.). Aus neurologischer Sicht
konnten bei fehlenden bildgebenden, neurografischen und klinischen Zei-
chen die geschilderten Schmerzen nicht nachvollzogen werden. Unter Hin-
C-1407/2018
Seite 32
weis auf die geltend gemachte deutliche Schmerzhaftigkeit und Minderin-
nervation der rechten Hand (bei unauffällig erscheinendem Händedruck
und normaler Spontanbewegung) wurde ein «Verdacht auf eine mögliche
Aggravation» festgehalten (Rheumatologisches Teilgutachten, S. 6,
act. 87, S. 111). Der Neuropsychologe ging seinerseits aufgrund seiner
Verhaltensbeobachtungen von einer Symptomverdeutlichung oder Aggra-
vation aus (Neuropsychologisches Teilgutachten, S. 13, act. 87, S. 125).
Aus dem E._______-Gutachten ergeben sich mit Blick auf den Vergleich
der Aktivitätenniveaus im privaten und beruflichen Bereich keine Diskre-
panzen. Dabei gilt es indes zu berücksichtigen, dass sich der psychiatri-
sche Gutachter im Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens – nach der
damals geltenden Rechtslage – auch noch nicht mit der Konsistenzprüfung
im Sinne des strukturierten Beweisverfahrens auseinandersetzen musste.
Im Einklang mit der Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters in
dessen Stellungnahme vom 3. August 2017 (E. 5.19 hievor) kann vorlie-
gend aufgrund der Ergebnisse der Fahreignungsabklärung nicht von vorn-
herein auf ein inkonsistentes Verhalten oder auf eine fehlende Invalidisie-
rung geschlossen werden. Denn zum einen ergab die Abklärung vom
19. Oktober 2016 zwar eine durchschnittliche Belastbarkeit, allerdings nur
eine knapp durchschnittliche Konzentration, eine knapp durchschnittliche
Reaktionszeit und eine unterdurchschnittliche motorische Zeit, eine knapp
unterdurchschnittliche optische Wahrnehmungsleistung respektive Über-
blicksgewinnung sowie eine unterdurchschnittliche Orientierungsleistung
(Bericht vom 20. Oktober 2016; act. 113 S. 1 f.). Zum andern schliesst eine
mittelgradige Depression eine gewisse Konzentrationsfähigkeit, Reakti-
onsfähigkeit und Vigilanz und damit die Fahreignung nicht von vornherein
aus (act. 125, S. 2)
7.3 Aus dem vorstehen Dargelegten folgt, dass das E._______-Gutachten
keine schlüssige Beurteilung im Lichte sämtlicher massgeblichen Indikato-
ren erlaubt. Es liegen folglich keine beweiskräftigen medizinischen Anga-
ben vor, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben
würden. Dies zumal das psychiatrische Teilgutachten nach altem Verfah-
rensstandard erstellt worden ist und deshalb die Vorgaben des strukturier-
ten Beweisverfahrens noch nicht zu beachten hatte.
7.4 Die festgestellten Mängel werden auch nicht durch die Stellungnahmen
des RAD kompensiert, zumal darin keine relevanten Feststellungen zur
Wechselwirkung zwischen der mittelgradigen depressiven Episode und
C-1407/2018
Seite 33
dem schweren Schlafapnoe-Syndrom mit ausgeprägter Tagesmüdigkeit
getroffen werden und daraus auch keine verlässlichen Rückschlüsse zur
Persönlichkeit gemacht werden können. Überdies wurde auch versiche-
rungsintern auf eine pulmologische Begutachtung verzichtet (vgl. dazu
act. 89, 97, 102, 121).
7.5 Insgesamt fehlt es nach dem Gesagten sowohl im E._______-Gutach-
ten wie auch in den Stellungnahmen des RAD an einer nachvollziehbaren
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie insbesondere auch an einer die
Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Beschwerden
berücksichtigenden Gesamtbetrachtung. Dass die Vorgaben des struktu-
rierten Beweisverfahrens für die psychiatrischen Diagnosen nicht rechts-
genüglich beachtet worden sind, ist insoweit nachvollziehbar, als die ent-
sprechende, mit den Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. No-
vember 2017 begründete neue bundesgerichtliche Praxis (publiziert in
BGE 143 V 408 und 143 V 418) zum Zeitpunkt der Erstellung des
E._______-Gutachtens vom 22. März 2016 und der Ergänzung vom 3. Au-
gust 2017 noch keine Geltung hatte.
8.
8.1 Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass die Vorinstanz ihrer
Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht hinreichend nachge-
kommen ist und sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Die vor-
liegenden medizinischen Unterlagen bilden demnach keine verlässliche
und schlüssige Grundlage zur Beurteilung von Art und Ausprägung der in-
frage stehenden Diagnosen. Vorab fehlt es mit Blick auf den ausgeprägten
Schweregrad des Schlafapnoe-Syndroms mit ausgeprägter Tagesmüdig-
keit (ICD-10 G 47.31und G 47.2) an einer eingehenden Prüfung der Folgen
auf die Leistungsfähigkeit. Nicht vertieft abgeklärt wurden sodann die Fol-
gen der Belastungsdispnoe und der Verdacht auf ein COPD. Zudem wird
im Gutachten auch kein Bezug zur Frage allfälliger Wechselwirkungen zur
mittelgradigen Depression genommen. Schliesslich wurden das psychiat-
rische Teilgutachten und die Ergänzung nach altem Verfahrensstandard er-
stellt, so dass die Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens keine Be-
rücksichtigung gefunden haben. Dabei wurden insbesondere die Aspekte
der Persönlichkeit und der Komorbidität nicht genügend abgeklärt.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. Nachdem die ange-
fochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklä-
rung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG
C-1407/2018
Seite 34
zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung
an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle ins-
besondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn die Vor-
instanz – wie vorliegend in Bezug auf die Depression – den Leistungsan-
spruch noch nicht nach der geänderten bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung geprüft hat und die massgeblichen Fragen im Zusammenhang mit
erhöhten Anforderungen an die Diagnosestellung und dem strukturierten
Beweisverfahren in Nachachtung dieser neuen bundesgerichtlichen Recht-
sprechung noch ungeklärt sind (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom
29. März 2016 E. 4.2.2; Urteile des BVGer C-4329/2014 vom 11. Januar
2017 E. 10.2, C-5000/2014 vom 21. Oktober 2016 E. 7 und C-4265/2014
vom 21. Januar 2016 E. 7).
8.2 Die Beurteilung des Leistungsanspruchs muss sich für alle Fachberei-
che auf eine aktuelle Aktenlage stützen, weshalb die Vorinstanz nach Ak-
tualisierung der medizinischen Akten bei bisher nicht mit der Beurteilung
des Beschwerdeführers befassten medizinischen Fachpersonen in der
Schweiz ein interdisziplinäres MEDAS-Gutachten einzuholen haben wird.
8.3 Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Ein-
schätzung der Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergebnisse ver-
schiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen
(BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Angesichts der multiplen Beeinträchtigungen ist
erneut eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durchzuführen;
dabei sind insbesondere für die Fachbereiche der Psychiatrie und Neuro-
logie sämtliche Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens zu beachten
(BGE 141 V 281; 143 V 418 E. 6 ff.).
Aufgrund der zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen drängt sich ein interdisziplinäres Gutachten insbesondere unter Einbe-
zug der Fachbereiche der Psychiatrie (mittelgradige depressive Episode),
der Neurologie (chronisches Schmerzsyndrom), der Orthopädie bzw.
Rheumatologie (lumbovertebrales Schmerzsyndrom), der Pneumologie
(Schlafapnoe-Syndrom und Verdacht auf COPD), der Neuropsychologie
(neuropsychologische Störung), der Kardiologie (koronare Herzkrankheit)
sowie der Oto-Rhino-Laryngologie (Schwerhörigkeit) auf. Ob daneben
noch Spezialisten aus weiteren Fachgebieten beizuziehen sind, wird dem
pflichtgemässen Ermessen der Gutachter überlassen.
C-1407/2018
Seite 35
8.4 Im Rahmen der erneuten Begutachtung in der Schweiz ist die neue
Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem zu er-
mitteln und sind dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Mitwirkungs-
rechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
8.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen
ist, als die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2018 aufgehoben und
die Streitsache zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zur Neu-
beurteilung im Sinne von Ziff. 8.1 - 8.4 der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die vom
Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung (Rz. 34 der Beschwerde-
schrift) begründet ist.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG), wo-
bei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver-
fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdefüh-
rer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da der Vorinstanz gestützt auf
Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
9.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die
von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der (sub-
sidiäre) Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung greift mithin nicht. Da
keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der
Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteientschädigung
(inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt; vgl. dazu Urteile des BVGer C-
3800/2012 vom 27. Mai 2014; C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 mit
weiteren Hinweisen) auf Fr. 2'800.- festgelegt (Art. 10 VGKE).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-1407/2018
Seite 36
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü-
gung vom 6. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärun-
gen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 8.1 - 8.4 der Erwägungen vor-
nehme und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von CHF 2‘800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Seite 37
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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