Abtei lung II I
C-1411/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
M._______,
c/o E._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ) Fachbereich Sozialhilfe für
Auslandschweizer/-innen,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1411/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist [...] geboren und Bürgerin von Y._______
(AG). Die im Jahr 1996 geschiedene Ehe blieb kinderlos. Nachdem sie
gemeinsam mit ihrem Lebenspartner eine Segeljacht erworben hatte,
begaben sich die beiden im Jahr 1999 auf eine mehrjährige Segeltour.
Seit einem im Jahr 2003 erlittenen Schiffbruch vor der Küste von Be-
lize leben sie in Belize City, wo auch die Reparaturarbeiten am Segel-
schiff durchgeführt werden. Die Immatrikulation bei der schweizeri-
schen Vertretung in Mexico City erfolgte am 29. Dezember 2003.
B.
Am 8. Mai 2007 stellte die Beschwerdeführerin gestützt auf das Bun-
desgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Ausland-
schweizer (ASFG, SR 852.1) ein Gesuch um einmalige Unterstützung
bei der Heimkehr nach Art. 11 Abs. 2 ASFG. Die Beschwerdeführerin
machte im Wesentlichen geltend, am 5. Juni 2007 zu einer Verhand-
lung beim Obergericht des Kantons Aargau betreffend Abänderung
des Scheidungsurteils vorgeladen zu sein. Sie führte insbesondere
aus, nach ihrer Rückkehr in die Schweiz nicht mehr nach Belize zu-
rückkehren zu wollen. Nachdem die Vorinstanz am 21. Mai 2007 Kos-
tengutsprache für eine Rückkehr geleistet hatte, kehrte die Beschwer-
deführerin am 27. Mai 2007 in die Schweiz zurück.
C.
Mit Urteil vom 5. Juni 2007 wies das Obergericht des Kantons Aargau
die Appellation der Beschwerdeführerin in Sachen Abänderung des
Scheidungsurteils ab. Dadurch erhielt die Beschwerdeführerin keine
Scheidungsrente mehr.
D.
Entgegen ihrer Aussage, in der Schweiz bleiben zu wollen, reiste die
Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt in ihrer Heimatgemeinde
Y._______ (AG) am 25. November 2007 wieder nach Belize zurück.
E.
Am 21. Dezember 2007 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an
die schweizerische Vertretung in Mexico City, um gemäss ASFG ein
Gesuch um monatliche Unterstützung für die Lebenshaltungskosten
nach Sozialhilfebudget zu stellen. Laut ihren Ausführungen sei sie nun
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infolge des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau auf Sozialhil-
fe angewiesen. Zu ihrer persönlichen Situation führte sie unter ande-
rem aus, die Instandstellung des Segelschiffes solle nun abgeschlos-
sen werden, um es danach verkaufen oder für den Personentransport
einsetzen zu können. Die Reparaturarbeiten würden jedoch aufgrund
ihrer finanziellen Situation noch Jahre andauern, da lediglich der Mitei-
gentümer des Schiffes ein geringes Einkommen erziele.
F.
Nach Durchführung zusätzlicher Abklärungen lehnte die Vorinstanz
das Gesuch der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2008 ab und legte
ihr unter anderem eine Rückkehr in die Schweiz nahe. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verfüge über
keine finanziellen Mittel um ihren Lebensunterhalt im Ausland zu be-
streiten. Ihre Zukunftsperspektiven in Belize müssten denn auch als
gering beurteilt werden. In Anbetracht dieser Umstände könne keine
Unterstützung gewährt werden. Eine solche setze nämlich voraus,
dass jemand bereits längere Zeit im Ausland gelebt und den Lebens-
unterhalt im Aufenthaltsstaat zumindest teilweise durch eine Erwerbs-
tätigkeit finanziert habe. Die Beschwerdeführerin lebe – mit einem Un-
terbruch von knapp sechs Monaten – erst seit knapp vier Jahren in Be-
lize und beabsichtige, das Land nach Instandstellung des Schiffes
wieder zu verlassen. Auch würden durch eine Heimreise weder enge
Familienbande zerrissen, noch enge Beziehungen zum Aufenthalts-
staat zerstört. Zudem könne die Sozialhilfe des Bundes nur im Sinne
einer kurzfristigen Überbrückungshilfe geleistet werden. Davon sei
aber im vorliegenden Fall, wegen den noch länger andauernden Repa-
raturarbeiten am Segelschiff, nicht auszugehen. Mit der Sozialhilfe
könnten weder wirtschaftliche Aufbauhilfe geleistet, noch unternehme-
rische Risiken abgedeckt werden. Würde sich die Beschwerdeführerin
zur Heimkehr entschliessen und keine Möglichkeit finden, die Reise zu
finanzieren, könne sie einen Antrag auf Unterstützung bei der Heim-
kehr stellen.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Februar 2008 an das Bundesverwal-
tungsgericht ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gutheissung ihres Unter-
stützungsgesuches. Zur Begründung macht sie die Rechtsungültigkeit
der vorinstanzlichen Verfügung geltend, da ihr bis dato keine unter-
zeichnete Verfügung zugestellt worden sei. Lediglich vorsorglich weist
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die Beschwerdeführerin auf Folgendes hin: Das Bezirksgericht
X._______ habe gerichtlich festgehalten, sie lebe seit mehreren
Jahren in einem Konkubinat. Aufgrund dieser gerichtlichen
Feststellung schlage deshalb die Begründung, sie habe keine engen
Familienbande oder engen Beziehungen zu Belize, fehl, da sich ihr
Lebenspartner sowie ihre Tiere und ihre verbleibende Habe in Belize
befänden. Seit dem 13. Dezember 2007 sei sie zudem in Belize
angemeldet.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2008
die Abweisung der Beschwerde und geht auf die Modalitäten der Zu-
stellung ein. In materieller Hinsicht wird ergänzend geltend gemacht,
beim Konkubinat, welches gerichtlich festgestellt worden sei, handle
es sich um eine Beziehung zu einem Schweizer, mit dem sie auch die
Segeltour gemeinsam realisiert habe. Eine besonders enge Beziehung
zum gegenwärtigen Aufenthaltsstaat begründe diese Partnerschaft je-
doch nicht. Eine regelmässige Unterstützung vor Ort sei nicht ange-
zeigt, da sich die Beschwerdeführerin erst seit kurzem (wieder) in Be-
lize aufhalte. Es bestünden auch keine familiären Beziehungen in die-
sem Land.
I.
In ihrer Replik vom 22. Mai 2008 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Begehren und deren Begründung fest. Ergänzend legt sie im Wesentli-
chen dar, ihr sei die Originalverfügung (mit Unterschrift) erst 11 Tage
nach Ablauf der Einsprachefrist vom Honorarkonsul in Belize überge-
ben worden. Damit liege ein formeller Mangel vor. Materiell bringt sie
unter anderem hervor, sie lebe nun seit zehn Jahren im Ausland, da-
von seit fünf Jahren in Belize. Damit habe sie ihren Wohnsitz im Aus-
land begründet, zumal sie sich im Dezember 2003 auch bei der
Schweizerischen Botschaft angemeldet habe. Überdies habe sich
nach dem letzten mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz herausge-
stellt, dass eine Wiedereingliederung in der Schweiz als erfolglos zu
erachten sei. Ihre Zukunftsperspektiven in Belize seien besser als in
der Schweiz. Für eine minime Verbesserung ihrer Situation sorge
schon das Einkommen ihres Lebenspartners, welches aber auf Dauer
nicht für beide reiche. Die anbegehrte Unterstützung habe sie zudem
nie als wirtschaftliche Aufbauhilfe oder Abdeckung unternehmerischer
Risiken verstanden. Sie verlange lediglich eine Unterstützung für ihre
Lebensunterhaltskosten.
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J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ über Fürsorgeleistungen an Auslandschwei-
zerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49
ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Vorinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise
publiziert in BGE 129 II 215).
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3.
3.1 Formell beanstandet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
vom 18. Februar 2008 die mangelhafte Eröffnung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 31. Januar 2008 aufgrund der fehlenden Unterschrift.
Replikweise macht sie geltend, das unterzeichnete Originaldokument
"erst 11 Tage nach Ablauf der Einsprachefrist" vom Honorarkonsul in
Belize erhalten zu haben.
3.2 Die Frage nach dem formellen Mangel kann vorliegend vernach-
lässigt werden, nachdem kein Fall von Nichtigkeit vorliegt. Gemäss
Rechtssprechung hat die Mangelhaftigkeit einer Eröffnung ihrerseits
lediglich dann Folgen, wenn die Betroffenen dadurch einem Irrtum un-
terliegen und durch diesen Irrtum einen Nachteil erleiden (KÖLZ/HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Aufl., Zürich 1998, Rz. 364). Dies ist jedoch im vorliegenden Fall klar
zu verneinen: Die Beschwerdeführerin zweifelte weder an der Echtheit
der per E-Mail zugestellten Verfügung vom 31. Januar 2008, noch an
der verfügenden Behörde. Sie war zudem in der Lage, die Verfügung –
mit Beschwerde vom 18. Februar 2008 – fristgerecht anzufechten.
Überdies ist der Beschwerdeführerin an der speditiven Bearbeitung ih-
res Gesuches gelegen, weist sie doch in ihrer Beschwerde ausdrück-
lich darauf hin, keine weiteren Verzögerungen mehr hinnehmen zu
können. Weitere Ausführungen zum Thema erübrigen sich damit.
4.
4.1 Gemäss Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Geset-
zes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer
Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz
der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe werden solche Unterstüt-
zungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht
hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater
Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können
(Art. 5 ASFG). In dringlichen Fällen kann die schweizerische Vertre-
tung die unumgängliche Überbrückungshilfe gewähren (Art. 14 Abs. 2
ASFG).
4.2 Nach Art. 11 Abs. 1 ASFG kann hilfsbedürftigen Personen die
Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in ihrem
wohlverstandenen Interesse oder dem ihrer Familie liegt. In diesem
Fall übernimmt der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die
Heimreisekosten. Ob die Heimkehr im wohlverstandenen Interesse der
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Betroffenen liegt, ist nach fürsorgerischen Grundsätzen zu beurteilen.
Finanzielle Erwägungen sollen nicht ausschlaggebend sein (Art. 14
Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistun-
gen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). Von einer Nahelegung
der Heimkehr ist laut Art. 14 Abs. 2 ASFV namentlich dann abzusehen,
wenn Gründe der Menschlichkeit dagegen sprechen, insbesondere
wenn enge Familienbande zerrissen oder aus einem Aufenthalt von
längerer Dauer sich ergebende enge Beziehungen zum Aufenthalts-
staat zerstört würden, wenn die Hilfsbedürftigkeit bloss von kurzer
Dauer ist oder solange der Hilfsbedürftige oder einer seiner Familien-
angehörigen transportunfähig ist.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung da-
von aus, dass die dauernde Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur
denjenigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zugute
kommen soll, die im Ausland eine Existenz aufgebaut haben, dort
weitgehend integriert sind und nachträglich in eine finanzielle Notlage
geraten. Dagegen können in der Regel keine Leistungen beansprucht
werden, um eine Existenz im Ausland erst aufzubauen und unterneh-
merische Risiken abzudecken; dies wäre mit der Natur des Gesetzes
als eigentlicher Fürsorgeerlass nicht vereinbar. Damit ist es grundsätz-
lich zulässig, einem vor kürzerer Zeit Ausgereisten, der im Auswande-
rungsland wirtschaftlich nicht Fuss fassen kann und voraussichtlich
auf lange Sicht unterstützungsbedürftig bleiben dürfte, die Rückreise
nahezulegen (und die Übernahme der Rückreisekosten zu garantie-
ren) bzw. die Erbringung von Leistungen ins Ausland zu verweigern,
wenn keine besonderen Gründe i.S. von Art. 14 Abs. 2 ASFV vorliegen
(vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3313/2007 vom 22. Februar 2008 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.
5.1 Dass die Gesuchstellerin bedürftig ist, wird von der Vorinstanz
nicht in Frage gestellt. Strittig ist einzig die Frage, ob die Beschwerde-
führerin vor Ort zu unterstützen oder aber in deren wohlverstandenem,
eigenen Interesse einzuladen ist, in die Schweiz zurückzukehren.
5.2 Die Vorinstanz stellt sich bei der Ablehnung des Unterstützungsge-
suches auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei eine Heim-
kehr nahezulegen, da ihre dortigen Zukunftsperspektiven als gering
beurteilt werden müssten. Eine Unterstützung vor Ort müsse abge-
lehnt werden. Voraussetzung dafür wäre ein bereits länger andauern-
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der Aufenthalt im betreffenden Land und die zumindest teilweise Ei-
genfinanzierung des Lebensunterhaltes durch eine Erwerbstätigkeit.
Die Beschwerdeführerin halte sich hingegen erst seit 4 Jahren in Be-
lize auf und wolle das Land nach abgeschlossener Reparatur des Se-
gelschiffes wieder verlassen. Es bestehe somit lediglich ein vorüberge-
hender Aufenthalt in Belize. Auch so genannte Menschlichkeitsgründe
im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFV seien keine ersichtlich. Insbesonde-
re würden mit der Heimreise nicht zwingend Familienbande zerrissen
oder enge Beziehungen zum Aufenthaltsstaat zerstört. Es sei auch
nicht davon auszugehen, dass die Überbrückungshilfe nur kurzfristiger
Natur sei, da die geplante Instandstellung des Segelschiffes noch lan-
ge Zeit in Anspruch nehmen würde.
5.3 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie lebe nun seit 10
Jahren im Ausland, davon seit 5 Jahren in Belize. Enge Familienbande
bestünden insofern, als auch ihr Konkubinatspartner in Belize lebe.
Zudem würden sich ihre Tiere und ihre ganze Habe in Belize befinden.
Ihre Zukunftsperspektiven in Belize seien weit besser als in der
Schweiz. Auch erziele ihr Konkubinatspartner nun ein kleines Einkom-
men, was eine Verbesserung ihrer Lebenssituation darstelle. Auf Dau-
er könne er jedoch mit diesem Einkommen nicht für beide sorgen.
6.
6.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: 1999 brach die Be-
schwerdeführerin zusammen mit ihrem Partner zu einer Reise mit ih-
rem gemeinsam erworbenen Segelschiff auf. Im Jahr 2003 erlitt die
Jacht vor der Küste von Belize Schiffbruch, weshalb die beiden ihre
Segeltour zwecks Reparatur des Schiffs unterbrechen mussten. Am
27. Mai 2007 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz zurück. Die
Kosten der Rückreise wurden auf entsprechendes Gesuch hin von der
Vorinstanz übernommen. Anlässlich des darauffolgenden mehrmonati-
gen Aufenthalts in der Schweiz bezog die Beschwerdeführerin in der
Zeit vom Juli bis November 2007 Sozialhilfe von ihrer Heimatgemeinde
Y._______. Am 25. November 2007 kehrte die Beschwerdeführerin,
entgegen ihren Aussagen, in der Schweiz bleiben zu wollen, wieder
nach Belize zurück. Am 21. Dezember 2007 meldete sie sich erneut
bei der schweizerischen Vertretung in Mexico City und stellte ein Ge-
such um Fürsorgeleistungen gemäss ASFG.
6.2 Nach obgenannten Ausführungen ist es der Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen bisher nicht gelungen, in Belize eine wirtschaftli-
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che Existenz aufzubauen. Bis zum 30. Juni 2007 lebte sie von den mo-
natlichen Unterhaltszahlungen ihres Ex-Mannes. Vom Juli bis Novem-
ber 2007 bezog sie Sozialhilfegelder von ihrer Heimatgemeinde und
am 21. Dezember 2007 erfolgte das Gesuch um monatliche Unterstüt-
zung an die Vorinstanz. Zwischenzeitlich wird sie gemäss eigenen
Aussagen von ihrem Lebenspartner unterstützt, der nun mittlerweile
ein geringes Einkommen erziele. Hingegen hat sie während des Aus-
landaufenthaltes ihren Lebensunterhalt zu keiner Zeit durch eine Er-
werbstätigkeit selbst finanziert (vgl. auch Protokollauszug des Gemein-
derates Y._______ vom 17. Juli 2007). Die Beschwerdeführerin führt in
ihrem Gesuch vom 21. Dezember 2007 denn auch gesundheitliche
Gründe auf, die ihr das regelmässige Nachgehen einer Arbeit verun-
möglichen würden. Ebenda macht sie zudem geltend, sich erst nach
dem Instandstellen des Segelschiffes eine wirtschaftliche Existenz auf-
bauen zu können: Das Schiff soll nach vollendeter Reparatur entweder
verkauft oder zum Personentransport eingesetzt werden. In vorliegen-
dem Fall kann somit nicht von einer bereits bestehenden wirtschaftli-
chen Existenz ausgegangen werden, diese soll vielmehr erst noch auf-
gebaut werden.
Auch muss bezweifelt werden, die Unterstützung wäre nur vorüberge-
hend zu leisten. Unklar ist nämlich, ob die Beschwerdeführerin durch
den geplanten Verkauf des Schiffes oder dessen gewerbsmässige Nut-
zung überhaupt einen Gewinn resp. ein Einkommen erzielen wird, wel-
ches ihr ein Leben ohne zusätzliche finanzielle Unterstützung Dritter
ermöglicht. Schliesslich können ihr nur dann günstige Zukunftsaus-
sichten in Belize in Aussicht gestellt werden, wenn sie längerfristig für
ihre Lebensunterhaltskosten selbständig aufkommen kann. Dies ist je-
doch in Anbetracht der unsicheren wirtschaftlichen Perspektiven der
Beschwerdeführerin zu bezweifeln. Die Vorinstanz geht damit zu Recht
davon aus, es handle sich im vorliegenden Fall, aufgrund des nicht ab-
sehbaren Zeitraums der Unterstützung und der fehlenden wirtschaftli-
chen Existenz, nicht um eine kurzfristige Überbrückungshilfe.
7.
7.1 Bleibt zu prüfen, ob gegen einen Abbruch des Aufenthalts in Be-
lize sprechende, so genannte Menschlichkeitsgründe im Sinne von Art.
14 Abs. 2 ASFV anzunehmen sind:
7.2 Die Beschwerdeführerin hält sich seit August 2003 aufgrund eines
erlittenen Schiffbruchs in Belize auf. Zu diesem Zeitpunkt war sie be-
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reits 49 Jahre alt. Unklar ist, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerde-
führerin den Willen verspürte, in Belize dauerhaft Wohnsitz zu neh-
men. Anfänglich sei geplant gewesen, nach Instandstellung des Segel-
schiffes die Segeltour fortzusetzen (vgl. Schreiben des schweizeri-
schen Honorarkonsuls vom 15. März 2005). In einem Schreiben vom
8. Mai 2007 erklärte die Beschwerdeführerin, nach ihrer Rückkehr in
die Schweiz nicht mehr nach Belize zurückzukehren zu wollen. Wäh-
rend dem darauf folgenden Aufenthalt in Y._______ (AG) äusserte sie
hingegen den Wunsch, wieder nach Belize auszureisen (vgl. Schreiben
der Jugend- und Familienberatung des Bezirks X._______ vom 8.
November 2007). Aufgrund dieser Aktenlage ist anzunehmen, dass der
Entschluss zum dauerhaften Wohnsitz in Belize von der Beschwer-
deführerin erst anlässlich ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Jahr
2007 gefasst worden ist. Dafür spricht auch die Tatsache, dass erst am
13. Dezember 2007 eine Anmeldung in Belize erfolgte, wie dies die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend machte. Innert dieser
kurzen Zeit ist jedoch eine Integration in die Gesellschaft des Aufent-
haltsstaates unwahrscheinlich. Allfällige gegenteilige Angaben gehen
aus den Akten nicht hervor und wurden insbesondere auch nicht von
der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Damit kann nicht von einer
Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Belize ausgegangen werden.
7.3 Es gilt auch nicht als erstellt, eine Heimkehr würde enge Familien-
bande zerreissen oder enge Beziehungen zum Aufenthaltsstaat zer-
stören. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, ihr Schweizer Le-
benspartner lebe in Belize. Es ist jedoch auch im Falle einer fürsorge-
risch bedingten Heimkehr der Beschwerdeführerin davon auszugehen,
dass die besagte Partnerschaft – aufgrund ihrer fehlenden Ortsgebun-
denheit – auf die eine oder andere Weise gelebt werden kann.
Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, sie halte in Belize Tie-
re, um die sie sich kümmern müsse. Wenn auch ohne Zweifel ange-
nommen werden muss, die Beschwerdeführerin habe eine emotionale
Bindung zu ihren Tieren in Belize aufgebaut, kann das Halten und
Pflegen von Tieren dennoch keine enge Beziehung zum Aufenthalts-
staat begründen. Vielmehr ist das Halten von Haustieren auch in der
Schweiz möglich. Wie aus den Akten hervorgeht, war die Beschwerde-
führerin zudem bereits im Jahr 2007 – während ihres mehrmonatigen
Aufenthaltes in der Schweiz – in der Lage, eine Unterkunft für ihre
Schützlinge zu organisieren, hielt sie doch schon damals Tiere (vgl.
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Schreiben der Jugend- und Familienberatung des Bezirks X._______
vom 8. November 2007).
Die enge Beziehung zum Aufenthaltsstaat kann überdies auch nicht
durch Eigentumsansprüche der Beschwerdeführerin in Belize hergelei-
tet werden. Gemäss ihren Ausführungen befindet sich in Belize ledig-
lich noch ihre "spärliche Habe" (vgl. Replik vom 22. Mai 2008). Laut ei-
ner E-Mail der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2008 an die
Schweizer Botschaft seien hingegen bereits Fr. 150'000.- in die Repa-
ratur des Segelschiffs investiert worden. Die Frage bezüglich des Wer-
tes des Segelschiffes kann an dieser Stelle jedoch offen gelassen wer-
den, da in nächster Zeit sowieso nicht mit dessen wirtschaftlicher Nut-
zung zu rechnen ist.
7.4 Die obgenannten Ausführungen sollen nicht zum Ausdruck brin-
gen, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz würde kei-
nen einschneidenden Eingriff in ihre Lebensplanung darstellen. Es gilt
aber zu bedenken, dass nur schon aus Rechtsgleichheitsgründen und
präjudiziellen Überlegungen nicht einfach dem Belieben oder der frei-
en Disposition von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger an-
heimgestellt werden kann, sich in einem Land freier Wahl unterstützen
zu lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3313/2007
vom 22. Februar 2008 E. 5.3.2).
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht annehmen, die Heimkehr der Beschwerdeführerin in die
Schweiz sei angezeigt und gegen einen Abbruch des Aufenthalts in
Belize sprechende, so genannte Menschlichkeitsgründe bestünden
keine. Sowohl hinsichtlich der wirtschaftlichen Perspektiven und mit
Blick auf fürsorgerische Gesichtspunkte muss eine Rückkehr in die
Schweiz deshalb heute als angezeigt betrachtet werden. An der Rich-
tigkeit dieser Einschätzung kann auch das Vorbringen der Beschwer-
deführerin nichts ändern, eine Wiedereingliederung in der Schweiz sei
nicht möglich.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG zu
Recht verweigert hat.
Seite 11
C-1411/2008
10.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean-
standen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Regelements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
- die schweizerische Botschaft in Mexiko City
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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