B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1413/2013
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Portugal,
vertreten durch lic. iur. Philippe Häner, Advokat,
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS, Salinenstrasse 25,
Postfach, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision, Aufhebung der Invalidenrente;
Verfügung vom 5. Februar 2013.
C-1413/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1960 geborene, in ihrer Heimat Portugal wohnhafte A._______ (im Fol-
genden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war gemäss Fragebogen
für den Arbeitgeber vom 11. Mai 1998 ab dem 14. Oktober 1991 vollzeitlich
und ab dem 8. September 1997 teilzeitlich (50 %) in der Schweiz als Rüs-
terin für einen Gemüseproduzenten angestellt. Ab Oktober 2001 arbeitete
sie zu 50 % in einem Altersheim als Raumpflegerin. Am 3. Dezember 1997
(Eingangstempel bei der IV-Stelle Zug [im Folgenden: IVS ZG]: 26. Januar
1998) meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung in Form einer Rente an (Akten [im Folgenden: act.]
der IVS ZG 1 bis 9, 14 bis 16, 132 bis 135 und 202). Nach Durchführung
der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärun-
gen in beruflich-erwerblicher (act. 14 bis 16) und medizinischer Hinsicht
(act. 17 bis 26) erliess die IVS ZG am 9. Oktober 1998 eine Verfügung, mit
welcher der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 bis 31. Januar
1998 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 50 %
eine befristete halbe IV-Rente zugesprochen wurde (act. 41 bis 44).
B.
Im Anschluss an die Eingaben der Versicherten vom 10. November 1998
(act. 45 und 46) schlug der IV-Stellenarzt am 7. Januar 1999 die nochma-
lige Beurteilung durch das B._______ vor (act. 50). Nach einem Schreiben
des leitenden Arztes der Rheumatologie vom 23. März 1999 (act. 61) er-
folgte eine Begutachtung durch die C._______; die entsprechende Exper-
tise datiert vom 18. Juni 1999 (act. 70 bis 80). Daraufhin erliess die IVS ZG
am 7. Dezember 1999 einen Vorbescheid, mit welchem der Versicherten
mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 bei einem IV-Grad von 50 % eine unbe-
fristete halbe IV-Rente in Aussicht gestellt wurde (act. 100 bis 101). In der
Folge erliess die IVS ZG am 16. Februar 2000 eine dem Vorbescheid im
Ergebnis entsprechende Verfügung, mit welcher der ursprünglich am
9. Oktober 1998 erlassene Entscheid ersetzt wurde (act. 109 bis 113).
Diese Verfügung erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefoch-
ten in Rechtskraft.
C.
Aufgrund von Beanstandungen des Bundesamtes für Sozialversicherun-
gen (BSV) wurde die am 1. Dezember 2004 vorgesehene Rentenrevision
(act. 108) vorgezogen (act. 139 bis 143) resp. eine psychiatrische Abklä-
rung durchgeführt (act. 144 bis 150). Nach Vorliegen des entsprechenden
C-1413/2013
Seite 3
Gutachtens von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, vom 1. August 2002 (act. 151 bis 155) wurde der damaligen Ver-
treterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. September 2002
mitgeteilt, die Überprüfung des IV-Grades habe keine rentenbeeinflus-
sende Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige
Rente bestehe (act. 165 und 166).
D.
Mit Datum vom 3. Oktober 2007 leitete die IVS ZG eine weitere Revision
von Amtes wegen ein (act. 171 und 172). Nach Kenntnis von medizinischen
Dokumenten (act. 177 bis 183) wurde die bisherige halbe Rente am 5. De-
zember 2007 erneut bestätigt (act. 184 und 185). Nachdem die Versicherte
am 23. März 2010 (Eingangsstempel) über ihre definitive Ausreise nach
Portugal informiert hatte (act. 205), wurden die Akten am darauffolgenden
Tag an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) übermittelt (act. 206 bis
208).
E.
Am 29. Juli 2010 leitete erstmals die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) von Amtes wegen eine Rentenre-
vision ein (act. der IVSTA [im Folgenden: IVSTA-act.] 1). Nach Vorliegen
der Abklärungsergebnisse in medizinischer Hinsicht (IVSTA-act. 2, 11 bis
13, 18 bis 25, 27, 29 bis 31) wurde die bisherige halbe IV-Rente der Versi-
cherten auch von der IVSTA im Rahmen der Mitteilung vom 23. Mai 2011
bestätigt (IVSTA-act. 32).
F.
Mit Datum vom 22. Februar 2012 erfolgte betreffend "Reexamen 6a" eine
Anfrage an den IV-ärztlichen Dienst (IVSTA-act. 36). Gestützt auf dessen
Beurteilung (IVSTA-act. 37) beauftragte die IVSTA am 20. März 2012 die
Dres. med. E._______, Facharzt für Rheumatologie, und F._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer medizinischen Begutach-
tung (IVSTA-act. 38 und 40); die entsprechenden Expertisen datieren vom
6. bzw. 13./14. Juni 2012 (IVSTA-act. 41 und 42). Nach einer weiteren Stel-
lungnahme des IV-ärztlichen Dienstes vom 21. Juli 2012 (IVSTA-act. 46)
erliess die IVSTA am 6. August 2012 einen Vorbescheid, mit welchem sie
der Versicherten die Aufhebung der bisherigen IV-Rente in Aussicht stellte
(IVSTA-act. 49). Hiergegen liess die Versicherte am 30. August 2012 unter
Beilage weiterer Arztberichte ihre Einwendungen vorbringen (IVSTA-act.
50 bis 56). Nachdem die Dres. med. G._______ und H._______ vom IV-
C-1413/2013
Seite 4
ärztlichen Dienst am 12. September und 16. Dezember 2012 Stellung be-
zogen hatten (IVSTA-act. 62 und 67), erliess die IVSTA am 5. Februar 2013
eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung; die bishe-
rige IV-Rente der Versicherten wurde per 31. März 2013 aufgehoben (IV-
STA-act. 72).
G.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Phi-
lippe Häner, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. März
2013 Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, es sei die Ver-
fügung vom 5. Februar 2013 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen
Leistungen weiterhin auf der Grundlage eines IV-Grades von mindestens
50 % zuzusprechen. Eventualiter sei ein interdisziplinäres medizinisches
Gutachten über ihren aktuellen Gesundheitszustand und ihre Erwerbsfä-
higkeit, unter Berücksichtigung sowohl der physischen wie auch psychi-
schen Beeinträchtigungen, erstellen zu lassen; subeventualiter sei die Sa-
che zur Klärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Weiter liess die Versicherte im Rahmen der Verfahrensanträge
beantragen, es seien dem Unterzeichnenden die Akten zur Einsichtnahme
zuzustellen und es sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der vorlie-
genden Begründung sowie zur Nachreichung der für die Beurteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Unterlagen anzusetzen
(act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde in materieller Hinsicht zusammengefasst ausge-
führt, Prozessthema bilde die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit
der Begutachtung im Juni 2012 erheblich und dauerhaft verbessert habe.
In diesem Zusammenhang würden die Feststellungen der Gutachter voll-
umfänglich bestritten. Ebenso werde eine dauerhafte Verbesserung des
Gesundheitszustands bestritten. Der pathologische Zustand habe sich in
den letzten Jahren weiter verschlimmert und nicht verbessert. Die Be-
schwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, einfachste tägliche Aufgaben
wie bspw. Haushalt und Körperpflege ohne Dritthilfe zu bewältigen.
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 25. März 2013 wurde die Beschwer-
deführerin – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, innert
Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen ein-
zureichen (B-act. 3); dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin
nach (B-act. 4). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 7. August
C-1413/2013
Seite 5
2013 weitere Auskünfte bzw. Beweise verlangt (B-act. 8) und sich diesbe-
züglich der Rechtsvertreter am 11. September 2013 geäussert hatte (B-
act. 10), wurde mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2013 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und der
Beschwerdeführerin Rechtsanwalt lic. iur. Philippe Häner als gerichtlich be-
stellter Anwalt beigeordnet (B-act. 12).
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 7).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im Rahmen der am
20. März 2012 eingeleiteten Überprüfung der IV-Rente nach den Schluss-
bestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; 6. IV-
Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; im Folgenden: Schl-
Best. IVG) sei eine bidisziplinäre Begutachtung durchgeführt worden. Die
rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen hätten ergeben, dass
die Versicherte extrasomatisch begründete Ganzkörperschmerzen als
Ausdruck einer psychosomatischen Überlagerung im Sinne von somato-
formen Schmerzstörungen aufweise. Angesichts der geringfügigen Komor-
bidität sei eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem
14. Juni 2012 gegeben. Die willentliche Schmerzüberwindung und der be-
rufliche Wiedereinstieg seien auch im Sinn der Pflicht zur Selbsteingliede-
rung zumutbar. An dieser Einschätzung vermöchten die beschwerdeweise
neu eingereichten Medizinalberichte nichts zu ändern.
J.
Replicando machte der Rechtsvertreter am 19. September 2013 geltend,
der Versicherten sei der Katalog der Experten-Fragen vorgängig nicht zur
Stellungnahme zugestellt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs darstelle. Der pathologische Zustand habe sich seit der Begutachtung
im Juni 2012 nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Die Aussage,
wonach dem psychiatrischen Gutachten erhöhte Beweiskraft zuzuspre-
chen sei, könne nicht nachvollzogen werden und müsse als eine Unterstel-
lung bewertet werden. Es sei nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin
schon seit über zehn Jahren an einer endogenen bzw. mittelgradigen De-
pression leide. Da die Gutachten der Dres. med. F._______ und E._______
in Verletzung der Teilnahmerechte erfolgt seien und zudem im Widerspruch
C-1413/2013
Seite 6
zu den ärztlichen Berichten, welche von der Beschwerdeführerin einge-
reicht worden seien, stünden, sei im Lichte der aktuellen bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung eine neutrale Expertise einzuholen (B-act. 11).
K.
In ihrer Duplik vom 28. November 2013 beantragte die Vorinstanz weiterhin
die Abweisung der Beschwerde und führte weiter aus, betreffend die for-
mellen Einwände verweise sie auf das Schreiben vom 20. März 2012. Dem
damaligen Rechtsvertreter seien die begutachtenden Experten bekannt
gegeben worden, und im Anhang seien ein Fragenkatalog samt Einladung
zu allfälligen Einwänden sowie Zusatzfragen zugestellt worden. Unter den
Kriterien gemäss BGE 130 V 352 E. 3.2.3 und 131 V 49 E. 1.2 sei zu prü-
fen, inwieweit der Versicherten zumutbar sei, ihre Schmerzen im Hinblick
auf die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zu überwinden. Mangels neuer
Sachverhaltselemente werde auf die Ausführungen in der Vernehmlassung
verwiesen. Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten sei eine willentliche
Schmerzüberwindung und ein beruflicher Wiedereinstieg zumutbar.
L.
Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2013 wurde der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen (B-act. 15).
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
C-1413/2013
Seite 7
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin
der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2013 (IVSTA-act. 72) ist die
Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend
ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil-
det die Verfügung vom 5. Februar 2013, mit welcher die Vorinstanz die seit
1. Oktober 1997 ausgerichtete halbe IV-Rente (IV-Grad: 50 %) der Be-
schwerdeführerin (vgl. Bst. A. und B. hiervor) per 31. März 2013 aufgeho-
ben hat.
1.4.2 Die Beschwerdeführerin liess unter anderem beantragen, es sei die
Verfügung vom 5. Februar 2013 aufzuheben und es seien ihr die gesetzli-
chen Leistungen weiterhin auf der Grundlage eines IV-Grades von mindes-
tens 50 % zuzusprechen (Antrag 1). Eventualiter sei ein interdisziplinäres
medizinisches Gutachten zu erstellen (Antrag 2), und subeventualiter sei
die Sache zur Klärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Antrag 3).
C-1413/2013
Seite 8
1.4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2013 listete die Vo-
rinstanz die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 2 ATSG sowie von Bst. a Abs.
1 SchlBest. IVG auf und führte aus, im Rahmen der am 20. März 2012
eingeleiteten Überprüfung der Rente nach den SchlBest. IVG sei eine bi-
disziplinäre Begutachtung durchgeführt worden. Gemäss dem psychiatri-
schen Gutachter leide die Beschwerdeführerin an einem pathogenetisch-
ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare or-
ganische Grundlage. Darunter würden gemäss Rechtsprechung die soma-
toforme Schmerzstörung und die Fibromyalgie fallen. Diese Beschwerde-
bilder würden im Rahmen der SchlBest. IVG überprüft. Eine Ausnahme ge-
mäss Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG liege keine vor. Somit ist erstellt, dass
sich die Vorinstanz bei der verfügten Einstellung der Rentenleistungen ein-
zig auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG abgestützt hatte. Zu prüfen ist demnach
in erster Linie, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu Recht
auf diese Bestimmung berufen hatte. In diesem Zusammenhang ist auch
zu klären, ob eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnah-
mesituationen gegeben und ob die ursprüngliche Rentenzusprache (Ver-
fügung vom 16. Februar 2000) – bestätigt durch die Mitteilungen vom
11. September 2002 (act. 165 und 166), 5. Dezember 2007 (act. 184 und
185) und 23. Mai 2011 (IVSTA-act. 32) – auf einer von Bst. a SchlBest. IVG
erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgt war.
1.4.4 Weiter ist aufgrund der gestellten Anträge streitig und zu prüfen, ob
die Vorinstanz die IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht per Ende
März 2013 aufgehoben hat und in diesem Zusammenhang, ob sie den
Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abge-
klärt und gewürdigt hat.
1.4.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass die gestellten Verfahrensanträge als
erledigt zu gelten haben. Der Rechtsvertreter hat im Laufe des Beschwer-
deverfahrens Kenntnis der Akten erhalten, und die Ergänzung der Be-
schwerdebegründung ist im Rahmen der Replik vom 19. September 2013
erfolgt (B-act. 11). Weiter wurde eine Frist zur Nachreichung der für die
Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Unterlagen
angesetzt (B-act. 3) und das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unent-
geltliche Rechtspflege mit prozessleitender Verfügung vom 8. November
2013 gutgeheissen (B-act. 12).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-1413/2013
Seite 9
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen:
2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die portugiesische Staatsbürgerschaft
und wohnt in Portugal, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die
Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände-
rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates woh-
nen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der
Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der
Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttre-
ten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (5. Februar 2013) finden vorliegend
die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
C-1413/2013
Seite 10
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, sofern in dieser Verord-
nung nichts anderes bestimmt ist, für die diese Verordnung gilt, die glei-
chen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Gel-
tungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mit-
gliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Be-
stimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitglied-
staaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen
wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind
oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Gel-
tung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen
diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven
Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen
auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwend-
baren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden
oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeu-
tungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dau-
erleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130
V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). Weil in zeitlicher Hinsicht
– vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E.1), sind die vorliegend zu
beurteilenden Leistungsansprüche im Verfügungszeitpunkt (5. Februar
2013) nach den Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in
Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision zu prüfen.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
C-1413/2013
Seite 11
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus-
schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück-
sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob-
jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Laut Art. 28 Abs. 2
IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung)
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
C-1413/2013
Seite 12
zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorse-
hen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staats-
angehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie
in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1 mit Hinweis auf das FZA und die VO 1408/71), ist vorliegend gegeben.
Nach der Rechtsprechung des ehemaligen EVG stellt diese Regelung nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvo-
raussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.5 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver-
fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut
Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha-
ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr
als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Bst. a Abs.
3 SchlBest. IVG sieht vor, dass bei Durchführung von Massnahmen nach
Art. 8a IVG die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter aus-
gerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der
Aufhebung oder Herabsetzung.
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung
gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfüllt oder Ausschlussgründe nach
Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben sind.
3.1 Die Beschwerdeführerin bezog ab dem 1. Oktober 1997 eine halbe In-
validenrente. Mit Datum vom 22. Februar 2012 erfolgte betreffend "Reexa-
men 6a" eine Anfrage an den IV-ärztlichen Dienst (IVSTA-act. 36), und am
20. März 2012 beauftragte die IVSTA die Dres. med. E._______ und
F._______ mit einer medizinischen Begutachtung (IVSTA-act. 38 und 40).
Ob das Datum der Konsultation des internen ärztlichen Dienstes am 22.
Februar 2012 oder die Beauftragung der Experten am 20. März 2012 als
Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung zu qualifizieren ist, kann vorlie-
gend offengelassen werden (vgl. hierzu aber Urteil C-2522/2014 des
BVGer vom 7. Oktober 2015 E. 3.1). Selbst ausgehend vom (späteren)
C-1413/2013
Seite 13
Auftragszeitpunkt ist mit Blick auf den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis
20. März 2012 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin während dieser
Zeit noch nicht während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hatte (vgl.
dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom
20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar
2012 war die 1960 geborene Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55
Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 Schl-
Best. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderungen erfolgt war, ist Bst. a Schl-
Best. IVG in formeller Hinsicht anwendbar.
3.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf
dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013
vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in
den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den
Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch
Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer
8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4),
wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die
Natur des Gesundheitsschadens und nicht auf eine präzise Diagnose an-
kommt (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach
BGE 140 V 197 sind die SchlBest. IVG auch bei kombinierten Beschwer-
den anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden –
sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – ausei-
nandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Ar-
beitsunfähigkeit kann bei der Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen je-
doch nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von
Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 9C_121/2014 vom
3. September 2014 E. 2.4.2).
3.3 Im Rahmen der Rentenverfügung vom 16. Februar 2000, mit welcher
der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 bei einem IV-Grad
von 50 % eine unbefristete halbe IV-Rente zugesprochen wurde (act. 109
bis 113), diente der IVS ZG als Entscheidbasis im Wesentlichen das Gut-
achten von Dr. med. I._______ von der C._______ vom 18. Juni 1999 (act.
70 bis 80). Dr. med. I._______ diagnostizierte ein generalisiertes
Schmerzsyndrom im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung und Ver-
dachte auf eine latente Hypothyreose und ein Colon irritabile. Weiter be-
richtete er, es fehlten objektivierbare somatische Befunde, die eine ent-
zündliche resp. degenerative Genese der Schmerzen erklären könnten.
C-1413/2013
Seite 14
Eine psychische Grunderkrankung scheine aufgrund einer Untersuchung
nicht vorzuliegen. Therapeutisch sei das Schmerzsyndrom äusserst
schwierig anzugehen. In der aktuellen Tätigkeit (leichtere Reinigungsarbei-
ten) sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. In einer körperlich schwer
belastenden Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prog-
nose von somatoformen Schmerzstörungen in dieser Ausprägung, wie sie
bei der Versicherten vorliege, sei insgesamt schlecht.
3.4
3.4.1 Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung insbe-
sondere die Diagnose eines generalisierten Schmerzsyndroms im Sinne
einer somatoformen Schmerzstörung (pathogenetisch-ätiologisch unklares
syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage
im Sinne von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG [vgl. BGE 139 V 547 E. 2.2]) vor.
Hinsichtlich der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit ergibt sich, dass
diese hauptsächlich aus der diagnostizierten Schmerzstörung resultierte.
Zwar äusserte Dr. med. I._______ Verdachte auf somatische Beschwerden
resp. Befunde in Form eines Colon irritabile sowie einer latenten Hypothy-
reose. Mit Blick auf den Umstand, dass letztere ärztlicherseits nicht bestä-
tigt worden war, und aufgrund der gutachterlichen Ausführungen von Dr.
med. I._______ ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass bereits die Schmerzstörung alleine die 50%ige Arbeits-
unfähigkeit verursacht hatte. Mit anderen Worten war das diagnostizierte
pathogenetisch ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebild ohne
nachweisbare organische Grundlage (in Form des generalisierten
Schmerzsyndroms im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung) ge-
mäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG ausschlaggebend resp. conditio sine qua
non für die ursprüngliche Rentenzusprache.
3.4.2 Dasselbe gilt auch für die nachfolgenden Bestätigungen der halben
IV-Rente der Beschwerdeführerin. So lag der Bestätigung vom 11. Septem-
ber 2002 (act. 165 und 166) das Gutachten von der Dr. med. D._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. August 2002 zu
Grunde (act. 151 bis 155). Darin wurde die 50 bis 60%ige Arbeitsunfähig-
keit gestützt auf eine Somatisierungsstörung und eine depressive Störung,
wobei letztere als eine Komplikation der Somatisierungsstörung qualifiziert
wurde. Der Mitteilung vom 5. Dezember 2007 (act. 184 und 185) dienten
als Entscheidbasis unter anderem die Berichte der Dres. med. I._______
vom 27. Oktober 2003 (act. 177 und 178) und J._______ vom 27. Novem-
ber 2007 (act. 181 bis 183). Während Dr. med. I._______ eine anhaltende
C-1413/2013
Seite 15
somatoforme Schmerzstörung mit/bei generalisiertem muskulo-skeletta-
lem Schmerzsyndrom und multiplen funktionellen Beschwerden erwähnt
hatte, berichtete Dr. med. J._______, seit der letzten konsiliarischen Beur-
teilung im Oktober 2003 durch Dr. med. I._______ habe sich der Gesund-
heitszustand leicht verschlechtert. Schliesslich basierte auch die – auf-
grund eines gleich gebliebenen Gesundheitszustands erlassene – renten-
bestätigende Mitteilung vom 23. Mai 2011 (IVSTA-act. 32) auf einem pa-
thogenetisch ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne
nachweisbare organische Grundlage (IVSTA-act. 27).
3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis fest-
zustellen, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss
Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfüllt sind. Mit anderen Worten kann die
rechtskräftig zugesprochene und mehrmals bestätigte halbe IV-Rente der
Beschwerdeführerin gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG eingestellt
werden, sollten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein. Dies ist
im Folgenden zu prüfen.
4.
4.1 Im Rahmen des Zurückkommens auf den Rentenanspruch der Be-
schwerdeführerin unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG beauf-
tragte die Vorinstanz am 20. März 2012 die Dr. med. med. E._______,
Facharzt für Rheumatologie, und F._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, mit einer medizinischen Begutachtung (IVSTA-act. 38 und
40).
4.1.1 Dr. med. E._______ stellte in seiner Expertise vom 6. Juni 2012 (IV-
STA-act. 42) in somatischer Hinsicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit keine Diagnose. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit er-
wähnte er insbesondere generalisierte Schmerzen ohne erkennbare soma-
tische Ursachen. Weiter berichtete er, anamnestisch und klinisch stehe
eine generalisierte Schmerzhaftigkeit des gesamten Körpers ohne struktu-
relle Vorzugslokalisation fast ausschliesslich im Vordergrund. Das Be-
schwerdebild müsse als ausschliesslich extrasomatisch bedingt eingestuft
werden. Das Bild erfülle die Kriterien einer Fibromyalgie nicht, der neutrale
Begriff einer Panalgie sei zutreffender. Die Versicherte sei am letzten Ar-
beitsplatz aus somatischer Sicht nie arbeitsunfähig gewesen. Sowohl für
eine ausserhäusliche Tätigkeit als auch für diejenige im Haushalt werde
die Versicherte zumindest kurz- bis mittelfristig arbeitsfähig bleiben.
C-1413/2013
Seite 16
4.1.2 Dr. med. F._______ stellte in seinem Gutachten vom 13. Juni 2012
die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:
F45.4), einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) sowie eines Status nach depres-
siver Episode (ICD-10: F32). Weiter führte er aus, es bestehe zusammen-
fassend keine relevante psychische Komorbidität. Dr. med. E._______
habe auch keine rheumatologischen Befunde festgestellt, die zu einer Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Weiter sei die soziale Integration
nicht verloren gegangen, und die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei
nicht auffällig gewesen. Die Schmerzkrankheit sei progredient und chroni-
fiziert. Damit treffe zwar eines der von der Rechtsprechung für die Über-
windbarkeit der Schmerzen verlangten Kriterien zu, dies jedoch nicht in ei-
nem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 10 % ein-
geschränkt wäre. Zu dieser Schlussfolgerung führe insbesondere die Tat-
sache, dass keine relevante psychische Komorbidität bestehe. Die Prog-
nose sei nicht ungünstig. Die Versicherte könnte die Arbeit als Hotelange-
stellte im Hausdienst oder in einem Altersheim nicht in vollem Ausmass
ausüben, da sie die beschriebene Symptomatik gelegentlich stören würde.
Es sei davon auszugehen, dass der Grad der Arbeitsfähigkeit stabil bleiben
werde, da eine gewisse Chronifizierung nicht zu verkennen sei. In ange-
passten Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit nicht höher.
4.2 Für sich alleine betrachtet, erfüllt das somatische Gutachten von
Dr. med. E._______ die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutach-
tens gestellten Kriterien. Insbesondere ist es für die streitigen Belange um-
fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklag-
ten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben. Es ist zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation für die hier interessie-
renden Fragen einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so
dass in rein somatischer Hinsicht darauf abgestellt werden kann. Auf das
Einholen von weiteren Berichten entsprechend auf somatischen Fachge-
bieten ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte konnte demnach verzich-
tet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d;
SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1).
4.3
Hinsichtlich der Ausführungen von Dr. med. F._______, welcher sein Gut-
achten insbesondere auch vor dem Hintergrund von BGE 131 V 49 und
130 V 352 erstellt hat, ergibt sich Folgendes:
C-1413/2013
Seite 17
4.3.1 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme
Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare synd-
romale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva-
lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar
2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E.
2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE, 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die –
nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiederein-
stiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psy-
chisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität,
Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizier-
ter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie
chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheits-
verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfris-
tige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseeli-
scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbe-
friedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Be-
handlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem An-
satz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Moti-
vation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V
352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich
die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Vorausset-
zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V
547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
4.3.2 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung
erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfassend er-
wog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psycho-
somatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen
Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch
für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu
berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderun-
gen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E.
3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicher-
stellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels
der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und
BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) bezweckt.
Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtspre-
C-1413/2013
Seite 18
chung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Aus-
nahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E.
3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Be-
rücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und ob-
jektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenan-
sprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts (E.
3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender soma-
toformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden)
würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten (E. 4). Diese
liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der
funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären
Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen
Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungsraster sei rechtli-
cher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten sowohl bei der For-
mulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren – rechtlich
gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerken-
nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig, wenn
die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit-
lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren
schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der
Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per-
son zu tragen.
4.3.3 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.4), beruhte die erstmalige Rentenzu-
sprache als auch deren Bestätigung auf der Diagnose eines pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweis-
bare organische Grundlage, und auch im Zeitpunkt der vorliegend zu be-
urteilenden Revisionsverfügung vom 5. Februar 2013 lag ein unklares Be-
schwerdebild vor. Während nach früherer Rechtsprechung noch zu prüfen
gewesen wäre, ob die "Foerster-Kriterien" erfüllt sind (vgl. E. 4.3.1
1. Absatz hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 8C_436/2013 vom 23. Januar
2014 E. 4 mit Hinweisen), ist nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung (vgl. E. 4.3.2 hiervor) zu berücksichtigen, dass an die Stelle des bis-
herigen Kriterienkatalogs im Regelfall beachtliche Standardindikatoren tre-
ten, welche sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funk-
tionellen Auswirkungen einteilen lassen. Zwar wurde das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. F._______ in Kenntnis der Vorakten und der an-
gegebenen Beschwerden nach einer psychiatrischen Untersuchung er-
stellt. Mit Blick auf die Praxisänderung des Bundesgerichts zur Beurteilung
des Anspruchs auf eine IV-Rente wegen somatoformer Schmerzstörungen
C-1413/2013
Seite 19
und vergleichbarer psychosomatischer Leiden kann dem Gutachten von
Dr. med. F._______, welches vor dem Hintergrund der nun aufgegebenen
Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensan-
strengung überwindbar sind, verfasst worden war, keine Beweiskraft zu-
kommen. Es mangelt ihm insbesondere an einem strukturierten Beweis-
verfahren, in dessen Rahmen das tatsächlich erreichbare Leistungsvermö-
gen der Beschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung – anhand des
Katalogs der vorstehend erwähnten Indikatoren – einzelfallgerecht und er-
gebnisoffen beurteilt worden ist.
5.
Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Verfahren
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ge-
würdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sa-
che in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen an-
gezeigt, zumal sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen nicht in erster
Linie aus dem Kontext der gesamten Aktenlage, sondern in Nachachtung
der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. Hinzu kommt, dass
eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrati-
ven auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. zum Gan-
zen BGE 137 V 210 E. 4.2). Im Rahmen der neuen Begutachtung sind
sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte von den Experten und/oder
Expertinnen zu würdigen. Diese haben anhand der Indikatoren zu berück-
sichtigen, welche Auswirkungen die Leiden auf die Arbeits- und Alltags-
funktionen der Beschwerdeführerin haben. Weiter ist bereits bei der Dia-
gnosestellung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Diagnose
"Schmerzstörung" einen gewissen Schweregrad voraussetzt. Einzubezie-
hen sind zudem auch die Ressourcen, welche die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin begünstigen können. Entscheidend und abzuklären
ist weiter, ob die geltend gemachten Einschränkungen in den verschiede-
nen Lebensbereichen (Arbeit und Freizeit) gleichermassen auftreten und
ob sich der Leidensdruck in der Inanspruchnahme allfälliger therapeuti-
scher Möglichkeiten zeigt. Nach Vorliegen der entsprechenden medizini-
schen Ergebnisse hat die Vorinstanz auch die Statusfrage neu zu prüfen,
da sich die Verhältnisse seit dem Wegzug nach Portugal resp. der Mittei-
lung vom 23. Mai 2011 verändert haben könnten. Anschliessend hat die
Vorinstanz eine neue Verfügung zu erlassen. Bei diesem Ergebnis kann
die Frage nach der Verletzung des rechtlichen Gehörs offengelassen wer-
den.
C-1413/2013
Seite 20
6.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
halten, dass die Beschwerde vom 15. März 2013 insoweit gutzuheissen ist,
als die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2013 aufzuheben ist und
die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme er-
gänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzu-
weisen sind. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind ebenfalls
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent-
schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig-
keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011
mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stunden-
ansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens
Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens
Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 15. März 2013 wird insoweit gutgeheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2013 aufgehoben wird und die
C-1413/2013
Seite 21
Akten im Sinne der Erwägungen zur Vornahme ergänzender Abklärungen
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: