Abtei lung III
C-1419/2007
{T 0/2}
Urteil vom 29. Mai 2007
Mitwirkung: Franziska Schneider, vorsitzende Richterin;
Francesco Parrino, Richter;
Stefan Mesmer, Richter;
Susanne Genner, Gerichtsschreiberin.
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt P._______,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Rechtsverzögerungsbeschwerde
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der 1971 geborene Beschwerdeführer mazedonischer Nationalität war
zwischen 1989 und 2004 mit kurzen Unterbrüchen der Schweiz wohnhaft
und arbeitstätig. Am 22. August 2002 erlitt er einen Arbeitsunfall und mel-
dete sich am 9. Dezember 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons St. Gallen zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie zum Be-
zug medizinischer Wiedereingliederungsmassnahmen an (act. 9).
B. Am 28. Februar 2005 (act. 39) überwies die Sozialversicherungsanstalt
des Kantons St. Gallen die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: Vorinstanz), da der Beschwerdeführer infolge Nichtver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung die Schweiz 2004 hatte verlassen
müssen (act. 25).
C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch
ab (act. 61).
D. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt P._______, liess die-
sen Entscheid mit Einsprache vom 28. Juni 2006 anfechten (act. 64).
E. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 erkundigte sich der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens (act. 66).
F. Am 8. Januar 2007 teilte er der Vorinstanz mit, er habe auf seine Anfrage
vom 23. Oktober 2006 keine Antwort erhalten, und ersuchte die Vorin-
stanz, ihm bis Ende Januar 2007 den Einspracheentscheid zuzustellen,
andernfalls er gezwungen wäre, Rechtsverweigerungsbeschwerde zu er-
heben (act. 67).
G. Mit Brief vom 19. Februar 2007 bestätigte die Vorinstanz den Eingang des
Schreibens und erklärte die entstandene Verzögerung mit einem personel-
len Engpass in ihrem Rechtsdienst (act. 69). Sie habe die Behandlung der
Einsprache zwischenzeitlich an die Hand genommen und die Akten zur
nochmaligen Stellungnahme an den ärztlichen Dienst überwiesen.
H. Mit Eingabe vom 19. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine
Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung ein. Das Versicherungsge-
richt überwies die Beschwerde am 22. Februar 2007 zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht.
I. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2007 auf
Abweisung der Beschwerde.
J. Mit Replik vom 10. April 2007 hielt der Vertreter des Beschwerdeführers an
der Beschwerde fest.
K. Die Frist zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens ist am 25. April 2007
unbenutzt abgelaufen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Ar-
tikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zuläs-
sig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art.
33 VVG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im
Sinn von Art. 33 Bst. d VGG.
1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder kei-
nen Einspracheentscheid erlässt. Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund der
systematischen Stellung von Art. 56 Abs. 2 ATSG ergibt sich, dass die Be-
schwerdeinstanz zuständig ist für die Behandlung von Rechtsverweige-
rungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden.
1.3 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzes-
sorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach
der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Beschwerde
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Vorlie-
gend ist der Beschwerdeführer zur Einsprache und somit auch zur Be-
schwerde gegen das unrechtmässige Verzögern des Einspracheent-
scheids legitimiert. Die Anforderungen an die Form der Beschwerde sind
erfüllt, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentli-
chen nach den Vorschriften des VwVG, des VGG sowie des Bundesgeset-
zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Ok-
tober 2000 (ATSG, SR 830.1).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ist im Fall von
Rechtsänderungen während der Dauer eines Verfahrens dasjenige materi-
elle Recht anwendbar, welches im Zeitpunkt des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung hatte (BGE 130 V 329 E. 2.3). Im Fall der
Rechtsverzögerungsbeschwerde fällt dieser Zeitpunkt mit dem Datum der
Beschwerdeeinreichung zusammen, weil die Verzögerung eines Ent-
scheids erst dann als eingetreten betrachtet werden kann, wenn sie gel-
tend gemacht wird. Vorliegend trägt die Beschwerde das Datum des 19.
Februar 2007, so dass die in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsnormen
4massgeblich sind.
2.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), sofern keine anderslautenden spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen erlassen werden.
3.
3.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Fol-
genden, ob die Zeitdauer zwischen dem Datum der Einsprache (28. Juni
2006, der Post übergeben am 30. Juni 2006) und dem Datum der Be-
schwerdeerhebung (19. Februar 2007, der Post übergeben am 21. Februar
2007) als zu lang und damit als Rechtsverzögerung qualifiziert werden
muss.
3.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird ver-
letzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das
gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden
verpflichtet wäre (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich Basel Genf 2006, S. 356, Rz. 1657).
Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann
die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt.
Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde
zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist
trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übri-
gen Umstände noch als angemessen erscheint (a.a.O., Rz 1658).
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine Rechtsver-
zögerung vorliegt, sind namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierig-
keit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (Entscheid der Eidge-
nössischen Steuerrekurskommission vom 4. Mai 2004, in: VPB 68.123). Im
Bereich der Invalidenversicherung handelt es sich auf erstinstanzlicher
Stufe um Massenverfahren, welche in voraussehbarer Weise zu einer
grossen Geschäftslast der verfügenden Behörde führen. Nach der Recht-
sprechung schliessen Umstände wie ungenügende Stellenzahl oder Über-
lastung eine Rechtsverzögerung nicht zum Vornherein aus, zumal für die
Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots kein Verschulden vorausge-
setzt ist (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 4.
Mai 2004, in: VPB 68.123). Der von der Vorinstanz vorgebrachte Einwand
des personellen Engpasses vermag daher den Vorwurf der Rechtsverzö-
gerung nicht zu entkräften. Es fragt sich jedoch, ob im Bereich der Invali-
denversicherung bei einer Verfahrensdauer von 7 Monaten und 3 Wochen
von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden kann. Der Entscheid des
Schweizerischen Bundesgerichts, das im Fall einer zweijährigen Verfah-
rensdauer für den Entscheid über eine IV-Rente die Rechtsverzögerung
bejaht hat (BGE 129 V 411 E. 1.1), lässt jedenfalls diesen Schluss nicht
zu. Die Behandlung von Gesuchen und Einsprachen in der Invalidenversi-
cherung stellt, insbesondere für die IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
eine sowohl in juristischer als auch in tatsächlicher Hinsicht komplexe Ma-
terie dar, welche in hohem Mass durch externe Faktoren wie den Bezug
5zum Ausland oder das Einholen von ärztlichen Gutachten bestimmt ist. Der
Begriff "angemessene Frist" gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG ist in Berück-
sichtigung dieser Umstände auszulegen. Zusätzlich zu diesen Gegeben-
heiten, welche der Verfahrensstraffung strukturelle Grenzen setzen, kön-
nen im Einzelfall weitere Umstände das Verfahren komplizieren und damit
verlängern. Im konkreten Fall ist die Akte des Beschwerdeführers infolge
eines am (...) 2001 ergangenen Urteils des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren, eines
Bundesgerichtsurteils aus dem Jahr 2003 in einem fremdenpolizeilichen
Verfahren sowie insbesondere infolge eines am 22. August 2002 erlittenen
Unfalls, dessen Folgen für die Überprüfung des Leistungsgesuchs relevant
sind, aussergewöhnlich umfangreich. In Würdigung dieser Gesichtspunkte
ist die bisherige Verfahrensdauer nicht zu beanstanden.
3.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die angemessene Frist
zum Erlass von Einspracheentscheiden gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG nicht
überschritten wurde. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet
und ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist entsprechend der Akzessorietät der Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde zum Hauptverfahren kostenlos (vgl. Art. 52 Abs. 3
ATSG).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Vertreter des Beschwerdeführers (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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