B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1419/2013
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Zwangsanschluss an die Auffangein-
richtung, Wiedererwägungsverfügung).
C-1419/2013
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. September 2008 (Vorinstanz-act. 14) schloss die
Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz oder Auffang-
einrichtung) X._______ rückwirkend per 1. November 2002 an die Auf-
fangeinrichtung an, da er als Inhaber der Einzelfirma A._______ BVG-
pflichtige Mitarbeiter beschäftigt habe, welche keiner Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen gewesen seien. Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
B.
Mit Wiedererwägungsverfügung vom 14. Februar 2013 (Vorinstanz-
act. 67) änderte die Vorinstanz die Verfügung vom 12. September 2008
dahingehend ab, dass sie den Anschluss neu bereits per 1. Januar 2002
verfügte (Ziffer 1 der Verfügung), da sich nachträglich herausgestellt ha-
be, dass die Voraussetzungen für einen Anschluss bereits ab 1. Januar
2002 erfüllt gewesen seien. Ferner verzichtete die Vorinstanz auf die (er-
neute) Erhebung von Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlus-
ses, auferlegte X._______ indessen Kosten für den Erlass der Wiederer-
wägungsverfügung in der Höhe von Fr. 300.- (Ziffer 2 der Verfügung).
C.
Mit Eingabe vom 12. März 2013 erhob X._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) gegen die Verfügung vom 14. Februar 2013 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Er beantragte die Aufhe-
bung der Verfügung und führte zur Begründung aus, er habe von
1. Januar 2002 bis zum 31. Oktober 2002 keine Angestellten beschäftigt
und überdies seien allfällige Forderungen der Vorinstanz aus dieser Zeit
bereits verjährt.
D.
Am 30. April 2013 (vgl. BVGer-act. 4) ist der mit Zwischenverfügung vom
21. März 2013 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 (BVGer-act. 8) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
aus, der Beschwerdeführer habe bereits seit 1. Januar 2002 einen Arbeit-
nehmer (B._______) beschäftigt, weshalb der Anschluss per 1. Januar
2002 notwendig gewesen sei. Der Arbeitnehmer sei für die Monate No-
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vember und Dezember 2002 bereits mit einem hochgerechneten Jahres-
lohn von Fr. 40'218.- erfasst gewesen, weshalb keine Lohnkorrektur vor-
genommen werden müsse, was aber nichts am Umstand ändere, dass
der Anschluss per 1. Januar 2002 zu erfolgen habe.
F.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 (BVGer-act. 12) räumte der Be-
schwerdeführer ein, dass B._______ seit Januar 2002 von ihm ein Gehalt
bezogen habe und der Anschluss per 1. Januar 2002 somit korrekt sei.
Allerdings sei bereits seit der Revision durch die Ausgleichskasse im Jahr
2005 bekannt gewesen, dass B._______ seit Januar 2002 bei ihm ange-
stellt gewesen sei; er sei nicht bereit, die Verfügungskosten zu bezahlen.
G.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 (BVGer-act. 13) forderte der Instruk-
tionsrichter den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob er an seiner Be-
schwerde festhalte, zumal er den Zwangsanschluss nicht bestreite, und
was er beantrage.
H.
Mit Stellungnahme vom 18. November 2013 (BVGer-act. 14) teilte der
Beschwerdeführer mit, dass die Vorinstanz aufgrund eines Versäumnis-
ses der Ausgleichskasse nicht richtig informiert gewesen sei und er des-
halb nicht bereit sei, zusätzliche Verfügungs- oder Gerichtskosten für eine
erneute Verfügung zu bezahlen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal die-
se im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den Vorin-
stanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 14. Februar 2013, mit welchem der Be-
schwerdeführer zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen
worden ist, und welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG
darstellt.
Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur
Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen lassen, zu
denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer
Verfügung – Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen.
Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dür-
fen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, S. 27
Rz. 2.1 ff.).
Auch wenn im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung bezie-
hungsweise die im Verfügungsdispositiv geregelten Rechtsverhältnisse
(vgl. BGE 125 V 413 E. 2a; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage, Bern 1983, S. 45) – und nicht etwa einzelne Elemente der Be-
gründung – das Anfechtungsobjekt bilden und damit den zulässigen
Streitgegenstand bestimmen, ist es möglich, dass Anfechtungsobjekt und
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Streitgegenstand nicht übereinstimmen. Dies ist nicht nur dann der Fall,
wenn eine Verfügung nur teilweise angefochten wird, sondern auch dann,
wenn sich der Streitgegenstand verengt, weil einzelne Punkte nicht
(mehr) strittig sind (vgl. etwa MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Christoph Auer/Markus Mül-
ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, Rz. 5 zu Art. 44).
Vorliegend räumte der Beschwerdeführer während des Beschwerdever-
fahrens ein, dass der per 1. Januar 2002 verfügte Zwangsanschluss an
die Auffangeinrichtung zu Recht erfolgt sei. Er bestritt indes die mit der
angefochtenen Verfügung für die Wiedererwägung zusätzlich in Rech-
nung gestellten Kosten von Fr. 300.- und führte aus, Forderungen für das
Jahr 2002 seien ohnehin bereits verjährt. Soweit sich die Einrede der Ver-
jährung gegen allfällig gestützt auf die angefochtene Verfügung festzu-
setzende beziehungsweise bereits festgesetzte Beiträge des Jahres 2002
richten sollte, ist nicht darauf einzutreten, da diese Beiträge nicht Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind.
Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich jedoch darauf hinzuweisen,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem rückwirken-
den Zwangsanschluss gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG ein neues Rechtsver-
hältnis begründet wird, aufgrund dessen der Arbeitgeber der (neuen) Vor-
sorgeeinrichtung die gesamten Beiträge ab diesem Zeitpunkt schuldet.
Vorsorgebeiträge für frühere Jahre werden daher erst mit dem zwangs-
weisen Anschluss des Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung fällig, wes-
halb die Verjährungsfrist auch erst in diesem Zeitpunkt zu laufen begin-
nen kann. Der Zwangsanschlussverfügung nach Art. 11 Abs. 6 BVG
kommt gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen konstitutiver Cha-
rakter und nicht etwa Feststellungscharakter zu (BGE 136 V 73 E. 3.2.1;
Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_655/2008 E. 4.3 vom 2. September
2009, publiziert in SVR 2010 BVG Nr. 2 S. 4; Urteil des BVGer
C-6123/2007 E. 5.4 vom 3. Dezember 2008)
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass er zur Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat frist- und formgerecht (Art. 50
und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten (vgl. aber die vorstehende E. 1.2).
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2.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
14. Februar 2013 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3). Soweit nachfolgend nicht an-
ders vermerkt, wird jeweils auf die am 14. Februar 2013 in Kraft stehende
Fassung Bezug genommen.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Notwendigkeit, eine Wiedererwägungs-
verfügung zu erlassen, auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurück-
zuführen ist und ihm die Vorinstanz somit zu Recht die daraus entstande-
nen Kosten auferlegt hat. Nicht mehr strittig ist hingegen der Zwangsan-
schluss mit Wirkung ab 1. Januar 2002.
3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Ausgleichskasse habe
den Fehler bereits im Jahr 2005 anlässlich einer Revision festgestellt und
die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge für seinen Mitarbeiter
B._______ seien danach abgerechnet worden. Es liege nicht in seiner
Verantwortung, dass die Ausgleichskasse die Vorinstanz nicht korrekt in-
formiert habe und deshalb der Zwangsanschluss nachträglich per
1. Januar 2002 habe verfügt werden müssen.
3.2 Die Vorinstanz machte geltend, das Versäumnis sei anlässlich einer
weiteren Überprüfung der definitiven Versichertenlohndaten entdeckt
worden, und deshalb habe das Datum des Zwangsanschlusses ange-
passt werden müssen. Die Wiedererwägungsverfügung sei somit zu
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Recht erlassen worden, weshalb der Beschwerdeführer die entstandenen
Kosten zu tragen habe.
3.3
3.3.1 Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichern ist jeder Ar-
beitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitge-
ber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1
BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die
berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2,
SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung
versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Der Jahreslohn entspricht grund-
sätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10).
Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu
versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche
Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer
solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen,
ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforde-
rung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden
Pflicht, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die
Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss
Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht
nachkommen, zwangsweise anzuschliessen – und zwar rückwirkend auf
den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-
schäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die
Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verur-
sachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).
3.3.2 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt und fin-
det sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG;
BGE 110 V 52 E. 4a).
3.4 Aus den Vorakten ist ersichtlich, dass B._______ gemäss Lohnliste
für das Jahr 2002 (vgl. Vorinstanz-act. 6) lediglich im November und De-
zember 2002 einen Lohn im Unternehmen des Beschwerdeführers bezo-
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Seite 8
gen hat. Weiter ist den Vorakten indes zu entnehmen, dass ihm der Be-
schwerdeführer gemäss Lohnausweis 2002 (vgl. Vorinstanz-act. 1) für
das Jahr 2002 einen Lohn von Fr. 48'239.- bescheinigt hat, was zudem
mit dem Eintrag im individuellen Konto übereinstimmt (vgl. Vorinstanz-
act. 57 und 1). Auch B._______ bestätigte in seinem Schreiben vom
2. Juni 2009 (Vorinstanz-act. 30), im Jahr 2002 von Januar bis Dezember
beim Beschwerdeführer angestellt gewesen zu sein und einen Lohn von
Fr. 48'239.- bezogen zu haben. Ferner ist anlässlich der Arbeitgeberkon-
trolle der Ausgleichskasse vom 22. März 2005 festgestellt worden, dass
der Beschwerdeführer den Lohn für die Monate Januar bis Oktober 2002
anfänglich nicht abgerechnet hatte, was zu einer nachträglichen Korrektur
bei der Ausgleichskasse führte (vgl. Vorinstanz-act. 55).
Aufgrund der im Jahr 2002 deklarierten Lohnsumme von Fr. 48'239.- ist
davon auszugehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Löhne für
November und Dezember, sondern vielmehr für das ganze Jahr handeln
muss. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift vom
12. März 2013 zwar noch geltend, sein Arbeitnehmer sei vom
1. November 2002 bis zum 31. März 2004 bei ihm beschäftigt gewesen
und bis zum 31. Oktober 2002 sei er noch bei der Firma C._______ be-
schäftigt und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft BVG-versichert
gewesen. Anlässlich seiner Eingabe vom 18. November 2013 (BVGer-
act. 14) räumte er indessen ein, dass sein Arbeitnehmer bereits ab Janu-
ar 2002 ein Gehalt von ihm bezogen habe, und dass diese Tatsache im
Rahmen der Arbeitgeberkontrolle im Jahr 2005 durch die Ausgleichskas-
se entdeckt und korrigiert worden sei.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aus den Akten ersichtlich
ist, dass der Beschwerdeführer bereits ab Januar 2002 einen Arbeitneh-
mer beschäftigte; dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht
mehr. Somit war es notwendig, dass die Vorinstanz eine Wiedererwä-
gungsverfügung erlassen und den Beschwerdeführer bereits mit Wirkung
ab 1. Januar 2002 an die Auffangeinrichtung angeschlossen hat. Entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz nicht
vorgeworfen werden, sie habe sich nicht bemüht, den Sachverhalt korrekt
festzustellen. Durch seine unvollständigen Lohnmeldungen, die der Be-
schwerdeführer offensichtlich erst korrigierte, als die Ausgleichskasse im
Rahmen einer Kontrolle darauf aufmerksam geworden war, hat der Be-
schwerdeführer die Unsicherheiten in Bezug auf den Beginn der Anstel-
lung seines Mitarbeiters verursacht. Auch wenn es der Vorinstanz grund-
sätzlich oblag, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, so hatte
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der Beschwerdeführer immerhin eine entsprechende Mitwirkungspflicht,
aufgrund derer er gehalten gewesen war, der Ausgleichskasse sowie
auch der Vorinstanz von Beginn weg korrekte Daten zu liefern respektive
diese umgehend darauf hinzuweisen, wenn bei der Verarbeitung der Da-
ten Fehler entstanden sein sollten. In diesem Zusammenhang ist zu er-
gänzen, dass in erster Linie der Arbeitgeber, der einen obligatorisch zu
versichernden Arbeitnehmer beschäftigt, für den Anschluss an eine Vor-
sorgeeinrichtung zu sorgen hat, weshalb dieser sich selbst dann nicht aus
der Verantwortung ziehen kann, wenn es die Ausgleichskasse unterlässt,
ihn (rechtzeitig) auf die Anschlusspflicht aufmerksam zu machen (Urteil
des BGer 2A_461/2006 vom 2. März 2007 E. 4.5 mit Hinweis). So hätte
es dem Beschwerdeführer namentlich spätestens bei Erhalt der Verfü-
gung betreffend Zwangsanschluss auffallen müssen, dass der Anschluss
per 1. November 2002 nicht korrekt ist, wusste er doch, dass er bereits
seit Januar 2002 einen Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Der Beschwerde-
führer unterliess es jedoch, die Vorinstanz auf diesen Fehler hinzuweisen,
respektive er bestritt sogar bis im Beschwerdeverfahren, dass der Arbeit-
nehmer bereits vor dem 1. November 2002 bei ihm beschäftigt gewesen
sei, obwohl dies – wie vorstehend dargelegt – aus den Akten ersichtlich
ist. Dem Beschwerdeführer ist somit in Bezug auf die notwendig gewor-
dene Wiedererwägungsverfügung ein erhebliches Mitverschulden vorzu-
werfen, so dass nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die für die Wiedererwägung entstandenen Kosten von
Fr. 300.- auferlegt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit dar-
auf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung vom 14. Februar
2013 ist zu bestätigen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Verfahrensaus-
gang sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten, welche auf
Fr. 500.- festzulegen sind, aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 500.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
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(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben
Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien
auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist somit keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4).
C-1419/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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