Abtei lung II I
C-1421/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1421/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1932 geborene mazedonische Staatsangehörige Z._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am
1. November 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Skopje ein Vi-
sum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn
J._______ (im Folgenden: Gastgeber) in Trimbach (SO). Die Schweizer
Vertretung leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an das
BFM weiter.
B.
Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn beim
Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt und an das BFM übermittelt
hatte, verweigerte dieses in einer Verfügung vom 2. Februar 2007 die
nachgesuchte Einreisebewilligung. Das Bundesamt begründete seine
Ablehnung damit, dass der Gastgeber im Zusammenhang mit dem ge-
planten Besuchsaufenthalt zwar für bestimmte finanzielle Risiken Ga-
rantie leisten wolle, angesichts seiner tatsächlichen finanziellen Ver-
hältnisse dazu aber nach Auskunft der zuständigen kantonalen Behör-
de nicht oder nur ungenügend in der Lage wäre.
C.
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2007 beantragt die Gesuchstellerin
beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die verweigernde Verfügung
sei aufzuheben und das anbegehrte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur
Begründung macht sie sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, es könnten in ihrem Fall keine genügenden finan-
ziellen Garantien geleistet werden. Nebst ihrem Sohn lebten auch alle
ihre Enkel- und Grossenkelkinder in der Schweiz. Sie alle wären – da
erwerbstätig – in der Lage, die erforderlichen finanziellen Garantien zu
übernehmen. Sie selbst beziehe eine kleine Rente und sei somit auch
nicht mittellos.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Es sei nicht zu bestrei-
ten, dass der Gastgeber die notwendigen finanziellen Garantien im Zu-
sammenhang mit dem geplanten Besuchsaufenthalt nicht leisten könn-
te. Gemäss den Abklärungen des Amtes für Ausländerfragen des Kan-
tons Solothurn wiesen er und seine Ehefrau Schulden auf, die schon
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seit Jahren nicht hätten beglichen werden können. Der Gastgeber sei
im Betreibungsregister verzeichnet und es lägen Verlustscheine gegen
ihn vor. Der blosse Verweis der Beschwerdeführerin auf die angebliche
Garantiefähigkeit anderer in der Schweiz ansässiger naher Verwandter
reiche nicht. Entsprechende Nachweise seien nicht erbracht worden.
E.
Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verwei-
gerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
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meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewil-
ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl-
len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie müssen unter anderem über genügend Mittel verfügen
oder sich solche verschaffen können, um ihren Lebensunterhalt wäh-
rend des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d
aVEA). Da zum Lebensunterhalt nicht nur der Aufwand für Verpflegung
und Unterkunft, sondern auch sonstige Kosten zu zählen sind, die im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt entstehen können und die
nicht von einer speziell dafür abzuschliessenden Versicherung über-
nommen werden, können die Kantone von den hier lebenden Gastge-
bern finanzielle Garantien verlangen (vgl. Art. 6 ff. aVEA, Urteil des
Bundesverwaltungsgericht C-992/2006 vom 18. September 2007 E.
2.2).
4.
Die Beschwerdeführerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fi-
nanziellen Garantien seien vorliegend ungenügend.
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4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass dem Gastgeber ent-
gegen der von ihm unterzeichneten Erklärung keine genügende Ga-
rantiefähigkeit zukommt. Hingegen vertritt sie die Meinung, dass eine
solche Garantiefähigkeit den übrigen in der Schweiz lebenden Ver-
wandten (bei denen es sich – soweit erkennbar - um Kinder resp. En-
kel des Gastgebers handelt) zuzusprechen wäre. In diesem Zusam-
menhang nannte sie zwar in ihrer Rechtsmitteleingabe gewisse Na-
men, unterliess es aber trotz entsprechender Feststellungen der Vorin-
stanz in deren Vernehmlassung, die notwendigen Schritte bei den da-
für zuständigen Behörden einzuleiten; d.h. konkrete Garanten zu be-
nennen und die notwendigen Unterlagen (wie Lohn- und Bankbelege
bzw. Betreibungsregisterauszüge) zur Prüfung vorzulegen.
4.2 Als Garant gilt deshalb nach wie vor nur der Gastgeber. Dass die
Beschwerdeführerin – die gemäss eigenen Angaben Bezügerin einer
kleinen (nicht näher bezifferten) Rente ist - selbst über genügend fi-
nanzielle Mittel verfügen würde, um einen dreimonatigen Besuchsauf-
enthalt in der Schweiz finanzieren und damit zusammenhängende
Kostenrisiken abdecken zu können, ist nicht wahrscheinlich und wurde
auch nicht geltend gemacht.
4.3 Die Vorinstanz konnte demnach davon ausgehen, dass in finanzi-
eller Hinsicht keine genügenden Sicherheiten für den geplanten Be-
suchsaufenthalt bestanden und durfte das Gesuch gestützt auf Art. 1
Abs. 2 Bst. d aVEA ablehnen.
5.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 6
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 5. Oktober 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 271 008 retour)
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn ad SO 253 697
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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