Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1421/2010
Urteil vom 5. Januar 2011
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien S._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
T._______.
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Sachverhalt:
A.
Am 17. Juni 2009 beantragte die aus der Dominikanischen Republik
stammende, 1991 geborene T._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin
bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo
die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von zwei Monaten, um
bei dieser Gelegenheit auch ihre im Kanton Zürich wohnhafte Mutter
S._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin)
besuchen zu können.
Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung
das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die
Eingeladene ihre Mutter in der Schweiz besuchen und anschliessend an einem Sprachkurs in Malta
teilnehmen möchte.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastgeberin
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 11. Februar
2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne
nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer
Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Der Eingeladenen – jung, ledig und in keinem festen Arbeitsverhältnis
stehend – oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche
Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls
Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2010 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung des gewünschten Einreisevisums. Zur
Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe nicht nur sämtliche,
von den Behörden einverlangte Unterlagen ordnungsgemäss eingereicht,
sondern ebenso die Verpflichtung betreffend fristgerechter
Wiederausreise der Gesuchstellerin abgegeben. Die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, die Wiederausreise ihrer Tochter nach einem
Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, absolviere diese doch in Santo
Domingo ein Architekturstudium. Dort befinde sich, nicht zuletzt auch
wegen ihrer Schwester und der Familie, ihr Lebensmittelpunkt. Zudem sei
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sie – als Gastgeberin – bereit, eine finanzielle Sicherstellung zu leisten.
Im Weitern betont die Beschwerdeführerin, dass der Hauptzweck der
Reise ihrer Tochter dem geplanten Sprachaufenthalt in Malta diene, sei
es doch verständlich, dass junge Studentinnen für ihre berufliche Zukunft
Sprachkenntnisse erwerben sollten und wollten.
Der Eingabe war unter anderem eine die Gesuchstellerin betreffende Studienbescheinigung beigelegt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2010 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Ergänzend wird ausgeführt, gemäss den im
vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben der Beschwerdeführerin
studiere die Eingeladene im ersten Semester Architektur.
Erfahrungsgemäss vermöge unter den genannten persönlichen
Umständen ein Studium in einem so frühen Stadium nicht derart
verpflichtend zu wirken, dass es einem allfälligen Migrationswillen
wirksam entgegen stehen würde; deshalb seien auch keine weiteren
Belege eingefordert worden. Die auf Beschwerdeebene nachgereichten
Unterlagen bestätigten lediglich die Einschreibung der Gesuchstellerin an
der "Universidad Autonoma" von Santo Domingo bzw. die Bezahlung der
Semestergebühr.
E.
In ihrer Replik vom 1. Juni 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bezeichnet die
Abweisung des Einreisebegehrens angesichts der aufgezeigten
familiären und persönlichen Bindungen ihrer Tochter im Heimatland als
willkürlich.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
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Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003,
teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
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Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da die Dominikanische Republik zu diesen Staaten zählt, unterliegt die
Gesuchstellerin der Visumspflicht.
7.
7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin
oder des Besuchers ergeben.
Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik. Die Wirtschaft dieses Landes konnte sich
zwar nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursachten
schweren Krise – dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008
wiedergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernández Reyna – in beeindruckender
Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit
2005 anhaltende Wirtschaftswachstum, welches – bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von
5% – im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg gilt die Dominikanische Republik als wirtschaftliches
Mittellohnland, was allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von rund 16% (Stand 2008) nichts geändert
hat. Zudem hat sich die dominikanische Wirtschaft seit 2007, beeinflusst von der sich abschwächenden
Weltwirtschaft, leicht abgekühlt. Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen von im Ausland
lebenden Staatsbürgern mit einem beträchtlichen Anteil – im Jahr 2008 waren es 6,8% – zum
Bruttoinlandprodukt beitragen (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand:
September 2010; Webseite der Weltbank: , countries > Dominican Republic > Data &
Statistics > Country Data Profile, beide Seiten besucht im Dezember 2010; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3710/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 6.2).
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Die Tendenz zur Auswanderung aus der Dominikanischen Republik ist – wohl nicht zuletzt aufgrund der
angespannten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt – insbesondere in Kreisen der jüngeren, arbeitsfähigen
Bevölkerung ungebrochen. Dabei gelten vor allem Nordamerika und Europa als Wunschdestinationen. Im
Falle der Schweiz wird dabei nicht selten versucht, sich ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder
Freunde) zunutze zu machen, wo ein solches bereits besteht.
7.3. Hinsichtlich der Rüge der Pauschalisierung ist der
Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch
und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte
ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen
Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur
Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So
können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise
ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.4. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht
von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei
Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine
besonderen Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen
Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das
Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
8.
8.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 19-jährige,
unverheiratete und kinderlose Frau. Gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich
soll die Eingeladene zusammen mit ihrer Schwester bei der Grossmutter
in Santo Domingo leben. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines
besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst
abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten allerdings nicht ersichtlich
und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es
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kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder
familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar
Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins
Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter
wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende
nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können,
den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der
Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich
effizienter unterstützen zu können.
8.2. Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den
wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin
befindet. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ging die Eingeladene
keiner Erwerbstätigkeit nach, gab sie doch an, Studentin zu sein (vgl. Ziff.
19 und 20 des persönlichen Einreisegesuches). Gegenüber der
kantonalen Migrationsbehörde wies die Beschwerdeführerin darauf hin,
ihre Tochter studiere Architektur im 1. Semester an der "Universidad
Autonoma de Santo Domingo", und reichte auf Beschwerdeebene eine
Immatrikulations-Bescheinigung sowie einen Stundenplan zu den Akten.
Da die Gesuchstellerin ihr Studium erst vor kurzem aufgenommen hat,
lässt sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, welche
beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven sie haben wird. Vor diesem
Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach
genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden
seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
8.3. Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im
Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl.
Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das
Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene
Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche
Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche
diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere
auf die von der Beschwerdeführerin angerufenen Umstände – namentlich
persönlicher Art – in der Heimat der Gesuchstellerin zu; solche Tatsachen
lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn
überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S.
365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.).
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Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der Gesuchstellerin eingeleitet. Dass der
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum
zu Besuchszwecken respektive zu einem Sprachaufenthalt in der Natur der Sache und muss nicht speziell
hervorgehoben werden. Die Eingeladene hatte allen Anlass, ihre Verhältnisse – insbesondere in beruflicher
und familiärer Hinsicht – möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die
Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid denn auch auf die vorhandenen
Visumsakten ab. Hingegen war sie nicht gehalten, die Beteiligten vorgängig zur Einreichung besonderer
Nachweise aufzufordern, welche eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise als wahrscheinlich
erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1800/2006 vom 26. Juni 2008 E. 4.6 mit
Hinweis). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihrer Tochter vor Erlass der Verfügung hätte
Gelegenheit gegeben werden müssen, eine Studienbescheinigung nachzureichen, erweist sich somit als
unbegründet.
9.
9.1. Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend
gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht,
abzulehnen.
An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin als
Gastgeberin verlangten Erklärungen und Garantien nichts zu ändern. Diese stellen zwar eine wesentliche,
aber nicht die einzige Voraussetzung für die Visumerteilung dar. Bei fehlenden finanziellen Garantien wäre
allerdings das Einreisebegehren allein schon aus diesem Grunde abzulehnen, weshalb sich eine
Überprüfung dieser Garantien im Rahmen des formellen Verfahrens weder als willkürlich noch als
überflüssig erweist. Zu betonen gilt es jedoch, dass die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer
Eigenschaft als Gastgeberin nicht in Zweifel gezogen wird. In diesem Sinne kann auch ihre Zusicherung
betreffend fristgerechter Rückkehr des Gastes nicht entscheidend sein: Bei der Abwägung des Risikos
einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der
Gastgeberin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu
bieten. Die Gastgeberin kann – wie dies in casu mit der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung
geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des
Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten,
nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des
Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise kann insbesondere
nicht durch die Leistung einer finanziellen Sicherstellung oder Kaution, welche die Beschwerdeführerin
anbietet, ersetzt werden.
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Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, der eingeladenen Tochter ihr Lebensumfeld
in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten, zumal zu Recht nicht geltend
gemacht wird, die Wahrnehmung familiärer Kontakte könne in zumutbarer Weise nur durch Besuche der
Eingeladenen in der Schweiz verwirklicht werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ihre
Tochter sowie die übrigen Verwandten in der Dominikanischen Republik zu besuchen.
9.2. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, andere junge
Frauen im vergleichbaren Alter wie ihre Tochter erhielten von der
Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo problemlos ein
Einreisevisum, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer
Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen den
nicht namentlich bezeichneten Personen in der Vergangenheit ein Visum
erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt –
eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne
weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen
werden kann.
10.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 23. März 2010 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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