B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1421/2013
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Kroatien,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 6. Februar 2013.
C-1421/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene, in seiner Heimat Kroatien wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am
10. Februar 2010 (Eingangsstempel bei der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse [im Folgenden: SAK]) zum Bezug von Leistungen der Schweizer
Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Invaliden-
versicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz] 4 bis 6). In Kenntnis zahlreicher medizinischer Doku-
mente (act. 7 bis 20, 23 bis 28) sowie der Fragebögen für den Arbeitge-
ber (act. 22) und den Versicherten (act. 31) gab Dr. med. B._______ vom
Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) am 13. Januar
2011 eine Stellungnahme ab (act. 33). Gestützt darauf sowie auf den Ein-
kommensvergleich vom 3. resp. 7. Februar 2011 (act. 34) wurde dem
Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Februar 2011 die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 35). Die entsprechende,
vom 28. April 2011 datierende Verfügung erwuchs – soweit aus den Akten
ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft (act. 37).
B.
Mit Datum vom 25. April 2012 ging bei der SAK eine Neuanmeldung des
Versicherten ein (act. 42). Nach Vorliegen weiterer medizinischer Akten
(act. 47 bis 58) nahm Dr. med. B._______ vom RAD am 8. Oktober 2012
erneut Stellung (act. 62). In der Folge erliess die IVSTA am 24. Oktober
2012 einen Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten ein Nichteintre-
tensentscheid in Aussicht gestellt wurde, da nicht glaubhaft gemacht wor-
den sei, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch er-
heblichen Weise geändert habe (act. 63). Nach durchgeführtem Vorbe-
scheidverfahren resp. nachdem sich Dr. med. B._______ am 17. Januar
2013 erneut hatte vernehmen lassen (act. 64 bis 70), erliess die IVSTA
am 6. Februar 2013 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende
Verfügung (act. 71).
C.
Mit Schreiben vom 14. März 2013 übermittelte die Vorinstanz dem Bun-
desverwaltungsgericht die mit "Beschwerde" betitelte Eingabe des Versi-
cherten vom 18. Februar 2013 zur weiteren Veranlassung (act. im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe des Versicherten vom
18. Februar 2013 als Beschwerde entgegen. Darin führte der Beschwer-
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Seite 3
deführer zusammengefasst aus, die medizinischen Unterlagen seien
nicht überprüft worden. Aus diesen gehe deutlich hervor, dass sich der
Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe. Auch die kroatische
Rentenversicherung werde das nochmals bestätigen. In anderthalb Mo-
naten würden neue ärztliche Kontrollen stattfinden, und er erhalte somit
neue Befunde. Wenn es nötig werde, würden diese Unterlagen nachge-
reicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2013 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten (B-act. 2 und 4); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-
act. 3).
E.
Im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 10. April 2013 wurde
die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen
und insbesondere auch den Zustellzeitpunkt der angefochtenen Verfü-
gung nachzuweisen (B-act. 5).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2013 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 10).
Zur Begründung führte sie in formeller Hinsicht aus, die angefochtene
Verfügung sei am 15. Februar 2013 ausgehändigt worden und die Be-
schwerde somit als fristgerecht zu betrachten.
In materieller Hinsicht wurde zusammengefasst geltend gemacht, es sei-
en die zahlreich eingereichten ärztlichen Unterlagen wiederholt dem RAD
zur Beurteilung unterbreitet worden. Die beurteilende RAD-Ärztin habe
sich nach Durchsicht der neuen Unterlagen und nach fachärztlicher
Zweitkonsultation ein deutliches und vergleichendes Bild des bisherigen
und "jetzigen" Gesundheitszustands bilden können. Sie sei zur Erkennt-
nis gelangt, dass die vorliegenden Berichte hinsichtlich des Rückenlei-
dens dank der neurochirurgischen Intervention sowie aufgrund der Phy-
siotherapie eine gute Rehabilitation ohne motorische Ausfälle bescheinig-
ten. Insofern seien – im Gegensatz zur bisherigen Arbeit als Bauarbei-
ter/Zimmermann – leichtere Verweisungstätigkeiten drei bis sechs Mona-
te nach dem operativen Eingriff gänzlich ausübbar. An dieser Einschät-
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Seite 4
zung vermöchten auch die koronaren Leiden nach dem Herzinfarkt im
Jahre 2005 nichts zu bewirken, zeigten doch die kardiologischen Unter-
suchungen vom 28. März 2012 ein stabiles Bild mit einer zufriedenstel-
lenden systolischen Herzfunktion. Aufgrund dieser Einschätzung verblei-
be es beim bisher errechneten Einkommensverlust von 31 % und somit
bei der Feststellung einer nicht rentenbegründenden Invalidität.
G.
Zusammen mit seiner Replik vom 10. Oktober 2013 reichte der Be-
schwerdeführer weitere medizinische Dokumente ein. Er hielt an seiner
Beschwerde fest und führte zusammengefasst aus, sein Arzt habe ihm
mündlich mitgeteilt, der Grad seiner Behinderung habe sich nach der
Operation vergrössert. Ein schriftlicher Beweis habe zufolge streikender
kroatischer Ärzte nicht ausgestellt werden können. Sobald der Streik vor-
bei sei und er den schriftlichen Beweis erhalten habe, werde er diesen
senden (B-act. 13).
H.
In ihrer Duplik vom 1. November 2013 beantragte die Vorinstanz weiter-
hin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie geltend,
in der Vernehmlassung vom 10. September 2013 sei zu allen vorliegend
wesentlichen Fragen einlässlich Stellung genommen worden. Da der Ent-
lassungsbericht von 2011 bereits aktenkundig sei und sich somit keine
neuen Sachverhaltselemente ergäben, bleibe es bei den dortigen Ausfüh-
rungen. Dem sei nichts weiter beizufügen (B-act. 15).
I.
In der Folge ging die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. November
2013 (inkl. ärztlicher Bericht vom 28. März 2012) mit prozessleitender
Verfügung vom 19. November 2013 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz
(B-act. 18).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-1421/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher
Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich dieje-
nigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG;
act. 75). Als Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom
6. Februar 2013 (act. 71) ist der Beschwerdeführer besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem ein Kostenvorschuss von
Fr. 400.- fristgerecht überwiesen worden ist (B-act. 3), ergibt sich zu-
sammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Febru-
ar 2013 (act. 71). Streitig und zu prüfen ist, ob die IVSTA mangels Glaub-
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Seite 6
haftmachung einer erheblichen Änderung des IV-Grades auf die Neuan-
meldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. hier-
zu BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1
2.1.1 Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Euro-
päischen Gemeinschaft wurde durch die Erweiterung der Europäischen
Union am 1. Juli 2013 nicht auf den neuen Mitgliedstaat Kroatien ausge-
weitet. Die bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnungen
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1)
bzw. Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11) und die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) resp. (EG) Nr. 987/2009 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Fest-
legung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.11) sind deshalb in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und Kroatien nicht anwendbar. Der erleichterte Zugang von
kroa
dem 1. Juli 2014 ändert nichts an den bilateralen Beziehungen auf dem
Gebiet der sozialen Sicherheit. Bis zur Ausdehnung des Freizügigkeits-
abkommens bleibt das bestehende Sozialversicherungsabkommen zwi-
schen der Schweiz und Kroatien anwendbar (vgl. >
Themen > Internationales > Abkommen > Liste der Sozialversicherungs-
abkommen > Kroatien; zuletzt besucht am 28. Juli 2014).
2.1.2 Nach dem vorstehend Dargelegten resp. aufgrund des Umstands,
dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Kroatiens ist und in Kroa-
tien lebt, finden die Bestimmungen des Abkommens vom 9. April 1996
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Seite 7
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kro-
atien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; nachfolgend: Abkom-
men) Anwendung. Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebe-
nenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung besteht, für den Beschwerdeführer als Staatsangehöri-
ger Kroatiens allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
(vgl. Art. 2 bis 4 des Abkommens), insbesondere dem IVG, der Verord-
nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR
832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnen-
den oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen
Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch
für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf
(BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).
Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des
IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher
Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen –
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül-
lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E.1), sind die
vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor-
men zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich
jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung
vom 6. Februar 2013 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu je-
nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Be-
urteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang
sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fas-
sung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf den
Verfügungszeitpunkt (6. Februar 2013) können auch die Normen des vom
Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der
6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.
C-1421/2013
Seite 8
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jah-
res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
Laut Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der An-
spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % in-
valid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG
(in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
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Seite 9
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme,
wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1 mit Hinweis auf das
FZA und die VO 1408/71), ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Recht-
sprechung des ehemaligen EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er-
füllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass
sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An-
spruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz,
wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt inso-
weit keine Rolle (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll
verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133
V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Grund-
gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prü-
fung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt
sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat.
Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und
nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhal-
tes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang
einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die
Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie
dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht-
eintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere
Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement-
sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforde-
rungen zu stellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer]
I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3,
9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie 9C_286/2009 vom
28. Mai 2009 E. 2.2).
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Seite 10
Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung dieser
Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versi-
cherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er-
werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V
71 E. 3.2.3; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision). Ferner muss die Veränderung der Verhält-
nisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invalidi-
tätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5
mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche
gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V
108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit
1. Januar 2007: BGer] I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozial-
versicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3a).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
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Seite 11
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Vor d L p „ B d f“ l-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vor-
liegenden Verfahren als letztmaliger, das Ergebnis einer
rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellen-
der Rechtsakt die Verfügung vom 28. April 2011 (act. 37), mit welcher die
Vorinstanz das erste Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10.
Februar 2010 (Eingangsstempel bei SAK) abgewiesen hat, zu gelten. Zu
beurteilen ist daher aufgrund der bis zum Verfügungszeitpunkt vom 6.
Februar 2013 verfassten und eingereichten ärztlichen Berichte (vgl. hier-
zu BGE 130 V 138 E. 2.1 und 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen), ob der
Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen der Verfügung vom 28. Ap-
ril 2011 und der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom
6. Februar 2013 (act. 71) glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der
C-1421/2013
Seite 12
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl.
E. 2.5 hiervor).
3.2 Im Rahmen des Erlasses der ersten, aufgrund der Akten unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 28. April 2011 stützte sich
die Vorinstanz insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med.
B._______ vom RAD vom 13. Januar 2011 (act. 33). Darin wurden in
Kenntnis zahlreicher medizinischer Arztberichte aus dem Ausland als
Hauptdiagnosen chronische Lumbalgien bzw. eine Spondylose sowie ei-
ne Spondylolisthesis auf Höhe L5-S1 erwähnt resp. die Diagnoseklassifi-
kationen ICD-10: M54.5 (Kreuzschmerz) und M47.8 (sonstige Spondylo-
se) verwendet. Weiter wurden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
eine ischämische Kardiopathie sowie ein Status nach einem Herzinfarkt
am 19. März 2005 diagnostiziert. Dr. med. B._______ erachtete den Ver-
sicherten in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter/Zimmermann
(act. 32) ab 2008 zu 100 % arbeitsunfähig und in einer leidensadaptierten
Verweisungstätigkeit ab 2008 für voll arbeitsfähig. Weiter führte sie aus,
das Hauptproblem seien die chronischen Lumbalgien (verstärkt seit Ende
2007/Anfang 2008). Es lägen keine Einschränkungen in den täglichen Ak-
tivitäten vor. Einem Kontrollbericht vom Mai 2008 sei zu entnehmen, dass
es unter Behandlung zu einer Schmerzreduktion gekommen sei. Es be-
stünden keine neurologischen Defizite. Dr. med. C._______ erwähne in
seinem Formularbericht (E 213), dass der Versicherte morgens wegen
der starken Schmerzen in der Wirbelsäule und in den Beinen nur mit Mü-
he aufstehen könne. Der Gang sei schleppend, und er trage einen starren
Gürtel um die Lendenwirbelsäule. Die Muskelkraft und -sensibilität in den
Armen und Beinen sei konserviert. Im Rahmen der Schlussfolgerung sei
erwähnt worden, dass die physische Arbeit des Versicherten völlig unge-
eignet sei. Dagegen liege in einer leichten, die funktionellen Einschrän-
kungen berücksichtigenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Die
Situation seitens des Herzens sei stabil und die systolische Funktion ins-
gesamt konserviert.
3.3 Der vorliegenden angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2013
(act. 71) diente der Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere der
Bericht von Dr. med. B._______ vom 17. Januar 2013 als Entscheidbasis
(act. 70). Nach Würdigung zahlreicher ärztlicher Dokumente aus der
Heimat des Versicherten diagnostizierte Dr. med. B._______ zur Haupt-
sache neu einen Status nach einer Laminectomie auf Höhe L5 und einer
Foraminotomie auf Höhe L5-S1 sowie einer nachfolgenden Spondylode-
se auf Höhe L4-L5-S1 am 11. Oktober 2011. Sie behielt ihre Einschät-
C-1421/2013
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zung der Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit bei und berichtete weiter, seit
der letzten Stellungnahme habe sich der Versicherte einer neurochirurgi-
schen Intervention unterzogen. Diese sollte den Zustand der Wirbelsäule
verbessern und diese stabilisieren. Die funktionellen Einschränkungen
und die Arbeitsfähigkeit blieben in einer angepassten Verweisungstätig-
keit unverändert nach der Intervention. Weiter nahm Dr. med. B._______
zu den Berichten der Dres. med. D._______, Facharzt für Innere Medizin
(Kardiologie), und E._______, Facharzt für Chirurgie, vom 28. März 2012
und 2. April 2012 (act. 66 und 67) Stellung und folgerte, die neue Doku-
mentation bestätige in kardiologischer und osteoartikulärer Hinsicht eine
Stabilität. Der postoperative Verlauf betreffend Lendenwirbelsäule sei
günstig. Jede Anstrengung müsse vermieden werden und die angegebe-
nen Einschränkungen müssten im Rahmen einer leidensangepassten
Verweisungstätigkeit beachtet werden. Es rechtfertige sich eine vollstän-
dige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten während vier bis sechs Mona-
ten nach der Operation. Danach liege in einer leidensadaptierten Verwei-
sungstätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor.
3.4
3.4.1 Bei der Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 17. Januar
2013 handelt es sich um einen Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG,
dem nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden
kann; vielmehr ist dieser ein entscheidrelevantes Aktenstück (vgl. hierzu
Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Wie be-
reits dargelegt wurde (vgl. E. 2.6 hiervor), kann auf Stellungnahmen des
RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemei-
nen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genü-
gen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall
gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Der Stel-
lungnahme von Dr. med. B._______ kann volle Beweiskraft zukommen,
wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung heraus-
gearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran besteht im vorliegenden Fall kein
Zweifel.
3.4.2 Obwohl retrospektive Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit schwierig
sind und deshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen
genügen müssen (vgl. Urteil des EVG I 200/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.5),
erfüllt die Stellungnahme vom 17. Januar 2013 die an den Beweiswert ei-
nes ärztlichen Berichts gestellten Kriterien. Dr. med. B._______ standen
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Informationsquellen in Form von Arztberichten der behandelnden Ärzte
und Anamnesen zur Verfügung. Ihre Stellungnahme berücksichtigt einer-
seits die Leiden des Versicherten und wurde in Kenntnis der Vorakten
abgegeben, andererseits sind die Beurteilung der medizinischen Situation
und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
3.4.3 Dass Dr. med. B._______ über keinen (Schweizer) Facharzttitel
verfügt, vermag daran nichts zu ändern. Einerseits verfügt sie mit Blick
auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen gesundheitlichen Beein-
trächtigungen über ausreichend Fachwissen, um eine überzeugende,
schlüssige und somit rechtsgenügliche Beurteilung abgeben zu können.
Andererseits standen Dr. med. B._______ zahlreiche ausländische Fach-
berichte zur Verfügung, wobei sie als Medizinerin durchaus in der Lage
war resp. ist, zu beurteilen, ob der Versicherte im Rahmen der Neuan-
meldung glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der Invalidität in ei-
ner für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Auf das Einholen
von weiteren Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und
–ärzte konnte unter diesen Umständen verzichtet werden (zur antizipier-
ten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37
E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). Es ist somit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit
seit 2008 zu 100 % arbeitsunfähig ist und ab demselben Zeitpunkt eine
100%ige Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten
Verweisungstätigkeit besteht. Die vorübergehende, während vier bis
sechs Monaten bestehende vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit
aufgrund der chirurgischen Intervention hat keine rentenrelevanten Aus-
wirkungen, da der Beschwerdeführer weder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
noch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid gewesen war
(vgl. E. 2.4 hiervor). Somit fehlt es an einer Glaubhaftmachung einer Än-
derung des Invaliditätsgrades in einer für den Anspruch erheblichen Wei-
se, zumal die Einschätzung von Dr. med. B._______ von fachärztlicher
neurochirurgischer Seite bestätigt worden war (act. 77 S. 6 ff./13 [Status
nach Operation an der Wirbelsäule]).
3.4.4 Daran ändern auch die Berichte der Dres. med. D._______ und
E._______ nichts, denn deren Ausführungen wurden von Dr. med.
B._______ übernommen resp. stehen diese in Übereinstimmung mit der
Stellungnahme der RAD-Ärztin. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
weder Dr. med. D._______ noch Dr. med. E._______ eine Beurteilung
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Seite 15
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit abgegeben haben. Insofern besteht
auch diesbezüglich kein Widerspruch.
3.4.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt der nach Verfügungserlass ein-
gereichte, vom 16. März 2012 datierende Austrittsbericht (act. 73).
Dr. med. B._______ schildert in ihrem Bericht vom 13. August 2013
(act. 77) – welcher zu berücksichtigen ist, da er zu diesem Austrittsbericht
Stellung nimmt (vgl. zur Berücksichtigung von ärztlichen Berichten nach
Verfügungserlass Urteile des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5
und 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 3.2.2; BGE 121 V 362 E. 1b,
BGE 18 V 200 E. 3a und BGE 116 V 80 E. 6b) – schlüssig und überzeu-
gend, dass und weshalb dieser Bericht nicht zu einer Änderung ihrer Stel-
lungnahmen vom 8. Oktober 2012 und vom 17. Januar 2013 führt.
4.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Rentenanspruch des
Beschwerdeführers alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen
bestimmt. Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versiche-
rungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch
ZAK 1989 S. 320 E. 2), und aus dem Ausland stammende Beweismittel
unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1 mit
Hinweis auf Entscheid des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus
dem Umstand, dass beim Beschwerdeführer vom kroatischen Sozialver-
sicherungsträger eine "körperliche Beschädigung von 40 %" anerkannt
wurde, kann er im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine schweize-
rische Rente nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen ist festzuhal-
ten, dass die Schweizer Invalidenversicherung das Instrument der Integri-
tätsentschädigung nicht kennt. Dies im Gegensatz zur Unfallversiche-
rung, wonach die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene In-
tegritätsentschädigung hat, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er-
hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ-
rität erleidet (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche-
rung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer nicht hatte glaubhaft machen können,
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dass sich der Grad der Invalidität zwischen dem 28. April 2011 und dem
6. Februar 2013 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hat. Die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2013 erweist sich somit
als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Feb-
ruar 2013 (vgl. Bst. C. hiervor) als unbegründet abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerde-
führer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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