Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C142/2010
{T 0/2}
U r t e i l v om 1 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft in Italien),
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Altersrente (Rückforderung); Einspracheentscheid der SAK
vom 14. Dezember 2009.
C142/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a Der italienische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) wurde 1930 geboren und war ab 1963 mit der
italienischen Staatsangehörigen C._______ (geboren 1928, im
Folgenden: Versicherte bzw. Ehefrau des Beschwerdeführers)
verheiratet. Am 4. Dezember 1990 sprach die Zweigstelle Zürich der
kantonalen AHVAusgleichskasse der Versicherten eine schweizerische
AHVAltersrente zu und zahlte diese in der Folge aus (SAK/39).
Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers nach Italien gezogen war,
übernahm die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK bzw.
Vorinstanz) die Rentenauszahlung ab April 1991 (vgl. SAK/14, 31, 38 f.,
53). Am 6. Juni 2008 verstarb die Ehefrau des Beschwerdeführers (im
Folgenden auch: Verstorbene; SAK/52).
A.b Die SAK richtete in den Monaten Juli bis Oktober insgesamt vier
weitere Monatsrenten à CHF 1'351. aus. Diese wurden wie folgt verbucht
(SAK/63, 65, 7579):
Mit Valuta vom 10. Juli 2008 schrieb die Bank D._______ dem
gemeinsamen Konto der Verstorbenen und des Beschwerdeführers
(Kontonummer: […]) bei einem Wechselkurs CHF/EUR von 1.618 unter
Abzug einer italienischen Quellensteuer von 5% einen Betrag von EUR
793.23 gut.
Mit Valuta vom 12. August 2008 schrieb die Bank D._______ bei einem
Wechselkurs CHF/EUR von 1.6321 unter Abzug einer italienischen
Quellensteuer von 5% einen Betrag von EUR 786.38 gut.
Mit Valuta vom 10. September 2008 schrieb die Bank D._______ bei
einem Wechselkurs CHF/EUR von 1.6134 unter Abzug einer
italienischen Quellensteuer von 5% einen Betrag von EUR 795.49 gut.
Mit Valuta vom 10. Oktober 2008 schrieb die Bank D._______ bei einem
Wechselkurs CHF/EUR von 1.5622 unter Abzug einer italienischen
Quellensteuer von 5% einen Betrag von EUR 821.57 gut.
Insgesamt wurden dem gemeinsamen Konto der Verstorbenen und des
Beschwerdeführers für die Monatsrenten Juli bis Oktober 2008 – nach
Abzug von italienischen Quellensteuern in der Höhe von EUR 168.25 –
netto EUR 3'196.67 gutgeschrieben.
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A.c Am 3. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer beim Istituto
Nazionale della Providenza Sociale (im Folgenden: italienischer
Versicherungsträger bzw. INPS) einen Antrag auf Ausrichtung einer
Hinterlassenenrente der schweizerischen AHV. Das entsprechende
Formular E 203 ("Bearbeitung eines Antrags auf Hinterlassenenrente")
ging am 21. Oktober 2008 bei der SAK ein (vgl. SAK/4653, 56).
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 wies die SAK das Gesuch um
Ausrichtung einer Witwerrente ab (SAK/61).
A.d Am 29. Oktober 2008 forderte die SAK von der Bank E._______ die
Gutschrift der für die Monate Juli bis Oktober 2008 zuhanden der
Versicherten ausgerichteten Monatsrenten à je CHF 1'351. (vgl. SAK/63
65).
A.e Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 teilte die SAK dem
Beschwerdeführer mit, dass mit dem Versterben der Versicherten der
Rentenanspruch am 6. Juni 2008 untergegangen sei. Da die SAK erst am
21. Oktober 2008 vom Tod der Versicherten erfahren habe, seien zu
Unrecht für die Monate Juli bis Oktober 2008 vier Monatsrenten in der
Höhe von insgesamt CHF 5'404. (4 x CHF 1'351.) ausgerichtet worden,
welche zurückzuerstatten seien, weshalb ihm diesbezüglich das
rechtliche Gehör gewährt werde.
A.f Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 bat die SAK die Bank E._______
um Beantwortung ihrer früheren Korrespondenz betreffend die
Versicherte (SAK/68).
A.g Am 9. Februar 2009 verbuchte die PostFinance den Eingang einer
Zahlung des Beschwerdeführers zugunsten der SAK in der Höhe von
CHF 5'404. (SAK/69). Die Überweisung erfolgte zulasten des
gemeinsamen Kontos der Verstorbenen und des Beschwerdeführers, auf
welche jeweils die Renten überwiesen worden waren (SAK/74). Belastet
wurde das Konto bei einem Wechselkurs CHF/EUR von 1.479366 mit
EUR 3'652.92 plus Spesen in der Höhe von EUR 23.27, insgesamt also:
EUR 3'676.19.
A.h Mit Schreiben vom 21. Juni 2009 stellte der Beschwerdeführer über
seinen bevollmächtigten Sohn, B._______, ein Schadenersatzbegehren
und forderte von der SAK den Ersatz eines entstandenen
Vermögensschadens von EUR 311.27 (SAK/79 f.). Er begründete dies im
Wesentlichen damit, dass sein Sohn schon am 9. Juni 2008 eine Frau
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F._______ der Gewerkschaft G._______ in H._______ beauftragt habe,
die Auszahlung der AHVLeistungen ab Juli 2008 zu stoppen, was diese
umgehend bei der SAK beantragt habe. Dennoch habe die SAK die
Rentenleistungen Juli 2008 bis Oktober 2008 ausgerichtet. Da die
Rückforderung erst am 5. Januar 2009 geltend gemacht worden sei, sei
diese verspätet und habe zu einem Währungsverlust von EUR 311.27
(inkl. Spesenaufwand) geführt. Dieser Vermögensschaden sei dem
pflegebedürftigen Beschwerdeführer und der seinen Finanzverkehr
vorübergehend abwickelnden Nichte nicht aufgefallen, sondern erst von
seinem Sohn im April 2009 festgestellt worden.
A.i Am 27. August 2009 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass
ihm die in Bezug auf die Monatsrenten Juli bis Oktober 2008 zurück
behaltene italienische Quellensteuer im September 2009 ausbezahlt
werde (vgl. SAK/94 f.). Ferner teilte sie ihm mit, dass sie erst mit dem
Begehren um Ausrichtung einer Witwerrente im Oktober 2008 vom Tod
der Versicherten erfahren habe. Eine Mitteilung der INAS vom 9. Juni
2008, wie er sie geltend mache, sei nicht eingegangen. Die Monatsrenten
Juli bis Oktober 2008 seien bei seiner Bank am 29. Oktober 2008
erfolglos zurückgefordert worden. Am 5. Januar 2009 sei er selbst zur
Rückerstattung der besagten Renten aufgefordert worden. Da die zu
Unrecht ausgerichteten Renten vollständig zurückzuerstatten seien,
könne ihm eine auf Währungsschwankungen im Verhältnis CHF/EUR
beruhende Differenz nicht ausbezahlt werden.
A.j Mit Schreiben vom 10. September 2009 ersuchte der
Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend
die geltend gemachte Schadenersatzforderung (SAK/96).
A.k Am 2. Oktober 2009 verfügte die SAK die Abweisung des
Schadenersatzbegehrens in der Höhe von EUR 311.27 (vgl. SAK/99 f.).
Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der zurück erstattete
Betrag in Schweizer Franken dem Betrag der zu Unrecht ausbezahlten
Renten entspreche. Der SAK sei damit kein zusätzlicher Nutzen
erwachsen. Für Wechselkursfluktuationen trage sie keine Verantwortung
und sei nicht verpflichtet, eine allfällige Differenz in Euro zu übernehmen.
A.l Mit Schreiben vom 18. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer
Einsprache gegen diese Verfügung, beantragte deren Aufhebung und
den Ersatz des entstandenen Vermögensschadens von EUR 311.27
(SAK/103 f.). Er begründete die Einsprache im Wesentlichen – wenn
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auch etwas ausführlicher – gleich wie das ursprüngliche
Schadenersatzbegehren vom 21. Juni 2009. Er machte dabei
ausdrücklich geltend, dass das Verhalten der SAK eine widerrechtliche
Rechtsverzögerung darstelle, welche den Schadenersatzanspruch
entstehen lassen habe.
A.m Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2009 wies die SAK die
Einsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigte die Verfügung vom
2. Oktober 2009 (SAK/105 f.). Sie führte insbesondere aus, dass sie erst
am 21. Oktober 2009 (recte: 2008) mit dem Antrag des
Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Witwerrente vom Tod der
Versicherten erfahren und mit Brief vom 29. Oktober 2008 erfolglos
versucht habe, die zu Unrecht bezahlten Renten von der Bank
zurückerstattet zu bekommen. Eine Rechtsverzögerung könne ihr unter
diesen Umständen nicht vorgeworfen werden.
B.
B.a Am 11. Januar 2010 führte der Beschwerdeführer gegen diesen
Einspracheentscheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. Oktober 2009 und des
Einspracheentscheids vom 14. Dezember 2009 und die Gutheissung der
Schadenersatzforderung von EUR 311.27. Ausserdem sei die SAK
anzuweisen, seinem Vertreter die Korrespondenzkosten in der Höhe von
CHF 20. zu ersetzen, welche diesem im vorinstanzlichen Verfahren und
für die Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht
entstanden seien.
B.b Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2010 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 14. Dezember 2009 und der Verfügung vom
2. Oktober 2009.
B.c Mit Replik vom 3. März 2010 hielt der Beschwerdeführer an den
Anträgen und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest,
beantragte aber für die angefallenen Korrespondenzkosten neu eine
Entschädigung in der Höhe von CHF 25. statt CHF 20..
B.d Mit Duplik vom 9. April 2010 beantragte die SAK erneut die
Abweisung der Beschwerde
C142/2010
Seite 6
B.e Am 16. April 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel ab.
C.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit erforderlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 70 Abs. 2 AHVG
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland betreffend AHVVerfügungen.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was
vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
2.
2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäss Art. 78 Abs. 2 ATSG in
Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 AHVG die SAK zur Beurteilung des
gestützt auf Art. 78 ATSG geltend gemachten Schadenersatzanspruches
zuständig war und darüber mittels Verfügung zu befinden hatte, was sie
vorliegend auch getan hat. Gemäss Art. 78 Abs. 4 zweiter Satz ATSG
wird hingegen kein Einspracheverfahren durchgeführt. Da vorliegend
zwischen der Verfügung der SAK vom 2. Oktober 2009 und dem diese
Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2009
keine relevanten Änderungen des Sachverhalts und keine wesentlichen
Rechtsänderungen eingetreten sind und im Übrigen sowohl die SAK als
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auch der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens an
ihren Positionen festgehalten und diese im Beschwerdeverfahren
weiterhin vertreten haben, die Einsprache weiter als sinngemässe
Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zu
überweisen gewesen wäre und die Beschwerdefrist in diesem Fall – wie
die gleich lange Einsprachefrist – als eingehalten beurteilt worden wäre
(vgl. Art. 30 ATSG) und die Sache spruchreif ist, kann vorliegend offen
bleiben, ob die Verfügung vom 2. Oktober 2009 und/oder der
Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2009 den eigentlichen
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
darstellen, für dessen Durchführung jedenfalls das
Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (vgl. oben E. 1.1). Eine
Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Verfügung ohne
Durchführung eines Einspracheentscheids fällt ausser Betracht.
2.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch den Einspracheentscheid besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist daher
zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
2.3. Die Beschwerde wurde im Übrigen form und fristgerecht eingereicht
(Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1. Streitig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer gegenüber der SAK
einen Schadenersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe von
EUR 311.27 hat.
3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Verfügung vom
2. Oktober 2009 bzw. Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2009)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
3.3. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V
220 E. 3.1.1, BGE 130 V 445, Urteil des Bundesgerichts [BGer]
8C_419/2009 vom 3. November 2009; vgl. auch Urteil BGer H 14/06 vom
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Seite 8
5. März 2007 E. 2). Im vorliegenden Verfahren finden demnach
grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des geltend
gemachten Versicherungsfalles (hier: Tod der verstorbenen Ehefrau am
6. Juni 2008 als Zeitpunkt, ab welchem kein Rentenanspruch bestand
und ein allfälliger Anspruch auf Rückerstattung von zu Unrecht
geleisteten Renten seinen Beginn nehmen konnte), spätestens jedoch bei
Erlass der Verfügung vom 2. Oktober 2009 bzw. des
Einspracheentscheids vom 14. Dezember 2009 in Kraft standen.
3.4. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger, wie es
auch seine verstorbene Ehefrau war, und wohnt in Italien. Daher sind
vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni
1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681),
sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr.
574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 153a AHVG). Soweit das FZA –
wie hier – keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels
einer einschlägigen gemeinschafts bzw. abkommensrechtlicher
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung eines
Schadenersatzanspruches eines Dritten gegenüber dem
Sozialversicherungsträgers im Zusammenhang mit der Ausrichtung und
der Rückerstattung von AHVRenten nach schweizerischem Recht (vgl.
insbesondere Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EWG] 1408/71 in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 [Ingress und Bst. c] und Art. 2 Abs. 1 derselben
Verordnung).
4.
Es ist vorliegend unbestritten, dass die Verstorbene zu Lebzeiten
Anspruch auf eine schweizerische Altersrente hatte. Unbestritten ist auch,
dass dieser Anspruch mit Ablauf des Monats, in welchem sie starb
(vorliegend also Ende Juni 2008), erlosch (vgl. Art. 21 Abs. 2 zweiter Satz
AHVG und die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters, Hinterlassenen
und Invalidenversicherung [RWL; je Rz. 3010 in der ab 1. Januar 2007
und in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung]). Unbestritten ist weiter,
dass die für die Monate Juli bis Oktober 2008 zugunsten der
Verstorbenen ausgerichteten Altersrenten zu Unrecht ausgebezahlt
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wurden. Vorliegend ist ferner unbestritten, dass die SAK dazu berechtigt
war, vom Beschwerdeführer die Rückerstattung der für die Monate Juli
bis Oktober 2008 ausgerichteten Rentenbetreffnisse zu fordern (vgl. Art.
25 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Unbestritten ist
ausserdem, dass die SAK die in Schweizer Franken festgelegten
Monatsrenten in – zum jeweils im massgebenden Zeitpunkt anwendbaren
Wechselkurs – in Euro ausrichten (vgl. diesbezüglich auch BGE 137 V
282) und die Rückerstattung dieser Rentenbetreffnisse zum selben
Frankenbetrag verlangen durfte.
5.
5.1. Umstritten ist hingegen der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Schadenersatzanspruch.
5.2. Der Beschwerdeführer macht einen Schaden in der Höhe von EUR
311.27 geltend, der durch Rechtsverzögerung seitens der SAK
verursacht worden und von dieser zu ersetzen sei. Ausgehend davon,
dass die auf den einzelnen Renten abgezogene italienische
Quellensteuer dem Beschwerdeführer zurück erstattet wurde, was nicht
bestritten wird und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist,
entsprechen die EUR 311.27 tatsächlich der Differenz in Euro zwischen
den ausbezahlten Renten (vor Abzug der Quellensteuer: EUR 3'364.92)
einerseits und dem Rückerstattungsbetrag von EUR 3'652.92 (also einer
Differenz von EUR 288.) plus Bankspesen in der Höhe von EUR 23.27
(vgl. oben Bst. A.b, A.g). Die entsprechende Berechnung des vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Betrags wird durch die Akten somit
bestätigt. Der Beschwerdeführer erkennt die geltend gemachte
Rechtsverzögerung darin, dass die SAK zum einen die Altersrente nach
dem Tod der Ehefrau im Juni 2008 nicht während vier weiterer Monate
(Juli bis Oktober 2008) hätte ausrichten dürfen, zumal sie umgehend über
den Todesfall informiert worden sei. Zum anderen habe die SAK
unzulässigerweise nicht sofort nach Einstellung der Zahlungen im
Oktober 2008 vom Beschwerdeführer die Rückerstattung dieser
Rentenbetreffnisse verlangt, sondern erst im Januar 2009.
5.3. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatz ist
nach den Bestimmungen des ATSG über die Verantwortlichkeit zu
prüfen. Gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG haften für Schäden, die von
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Seite 10
Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von
Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten
widerrechtlich zugefügt wurden, die öffentlichen Körperschaften, privaten
Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe
verantwortlich sind. Die Schadenersatzforderung erlischt, wenn der
Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des
Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden
Handlung (Art. 70 Abs. 3 Bst. b AHVG).
5.4. Der Beschwerdeführer muss sich die Kenntnis des geltend
gemachten Schadens im Februar 2009 anrechnen lassen, als sein
Bankkonto zur Begleichung der Beitragsrückerstattung belastet wurde
(vgl. diesbezüglich den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten
Bankbeleg vom 2. Februar 2009 [SAK/74] und die Buchungsbestätigung
der PostFinance vom 9. Februar 2009 [SAK/69]). Das am 21. Juni 2009
gestellte und am 24. Juni 2009 bei der SAK eingegangene
Schadenersatzbegehren wurde somit innerhalb der in Art. 70 Abs. 3 Bst.
b AHVG vorgesehenen Jahresfrist gestellt.
5.5. Die Haftung gemäss Art. 78 ATSG setzt unter anderem eine
Widerrechtlichkeit voraus. Eine solche kann auch in einer Verletzung des
verfassungsrechtlichen Rechtsverzögerungsverbotes begründet sein (vgl.
BGE 129 V 411 E. 1.4 m.H. auf BGE 107 Ib 160). Das Verbot der
Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts oder
Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über
Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre.
Aufgrund von Art. 56 Abs. 2 ATSG ist Rechtsverzögerung anzunehmen,
wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener
Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der
Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende
Amtshandlung nicht vornimmt. Die Bestimmung der angemessenen Frist
im Bereich der Sozialversicherung hängt, mangels gesetzlicher
Vorgaben, vom Aufwand ab, der zu betreiben ist, um den Fall zu
erledigen. Dabei fallen die Schwierigkeiten und die Zahl der zu
beantwortenden Fragen ins Gewicht. Abzustellen ist sodann auf das
Verhalten der Beteiligten sowie der Behörde im Verfahren (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom 7. März 2011 E. 7.1 mit
Hinweisen). Auf eine unzulässige Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung kann sich nur berufen, wer Anspruch auf eine
(fristgerechte) Entscheidung hat. Auch hält Art. 56 Abs. 2 ATSG in Bezug
auf sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren fest, dass
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Seite 11
insbesondere Beschwerde auch erhoben werden kann, wenn der
Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person
keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
5.6. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten. Dementsprechend hat der
Versicherungsträger, von dem unrechtmässig Leistungen bezogen
wurden, Anspruch auf Rückerstattung dieser Leistungen. Hingegen hat
der Bezüger dieser Leistungen keinen Anspruch darauf, dass der
Versicherungsträger diese Leistungen zurück verlangt. Vielmehr liegt es
in seinem Interesse, die entsprechenden Leistungen nicht oder nicht
vollständig zurückerstatten zu müssen. Diese Interessenlage spiegelt sich
auch in der gesetzlichen Regelung in Art. 25 ATSG wieder, mit welcher
die bis zum Inkrafttreten des ATSG geltende Regelung von Art. 47 AHVG
weitergeführt wird (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.1 m.H., BGE 130 V 318 E.
5.2). Zum Einen muss, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat,
diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs.
1 Satz 2 ATSG). Zum Anderen unterliegt der Rückforderungsanspruch
des Versicherungsträgers nicht nur einer fünfjährigen absoluten
Verwirkungsfrist oder der vom Strafrecht allenfalls vorgesehenen
längeren Verjährungsfrist, wenn der Rückerstattungsanspruch aus einer
strafbaren Handlung hergeleitet wird. Vielmehr sieht das Gesetz
zusätzlich eine kurze, relative Verwirkungsfrist von einem Jahr ab
Kenntnisnahme des unrechtmässigen Leistungsbezuges durch den
Versicherungsträger vor (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG; UELI KIESER, ATSG
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 38 zu Art. 25 m.H. [im Folgenden:
KIESER, ATSGKommentar]; BGE 133 V 579 E. 4.1). Setzt der
Versicherungsträger seinen Rückforderungsanspruch nicht innerhalb
dieser Jahresfrist durch, verwirkt er seinen Anspruch und darf ihn von
Rechts und von Amtes wegen nicht mehr geltend machen; der
Leistungsbezüger braucht sich zur Abwehr nicht auf Rechtsverzögerung
zu berufen und hat eine solche auch nicht darzulegen (vgl. KIESER,
ATSGKommentar Rz. 12 zu Art. 24 m.H.). Im Gegenzug muss sich der
Versicherungsträger, der seinen Anspruch innerhalb der besagten
Jahresfrist durchsetzt, grundsätzlich keine Rechtsverzögerung vorwerfen
lassen, da in Bezug auf die Prüfung einer Rechtsverzögerung eine
gesetzlich festgelegte Handlungsfrist der gerichtlichen Bestimmung der
angemessenen Frist zur Vornahme der entsprechenden Handlung
grundsätzlich vorgeht (vgl. oben E. 5.6 und Urteil des Bundesgerichts
5A.8/2000 vom 6. November 2000 E. 2.a, je e contrario).
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Seite 12
5.7. Vorliegend hat die SAK dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2009
rechtliches Gehör zur beabsichtigten Rückforderung gewährt, und der
Eingang des zurück geforderten Betrages wurde am 9. Februar 2009
verbucht (vgl. oben Bst. A.e, A.g). Damit wurde die Jahresfrist jedenfalls
eingehalten.
Da keine unzulässige Rechtsverzögerung erfolgt ist und es damit an der
von Art. 78 ATSG vorausgesetzten Widerrechtlichkeit fehlt, ist die
Schadenersatzforderung unbegründet und die Beschwerde abzuweisen.
5.8. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den
allgemeinen Beweisregeln der Beschwerdeführer den Beweis zu
erbringen hätte, dass die SAK schon im Juni 2008 vom Tod der
Verstorbenen erfahren hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer lediglich
behauptet, aber nicht belegt. Angesichts der Aktenlage ist – in
Übereinstimmung mit den Ausführungen der SAK – davon auszugehen,
dass die SAK erst mit Eingang des Antrags auf Zusprache einer
Witwerrente am 21. Oktober 2008 vom Tod der Verstorbenen erfahren
hat. Unter diesen Umständen kann der SAK kein Vorwurf dafür gemacht
werden, die Altersrente bis Oktober 2008 weiter ausgerichtet zu haben.
Zwischen dem Empfang des Antrags auf Ausrichtung einer Witwerrente
am 21. Oktober 2008 und dem Versand des Schreibens vom 5. Januar
2009, mit welchem der Beschwerdeführer auf den
Rückerstattungsanspruch hingewiesen wurde, sind rund zweieinhalb
Monate verstrichen, in welchen Zeitraum auch die Weihnachts und
Jahreswechselfeiertage fielen, welche zu einer (gesetzlich anerkannten)
Verzögerung in Verwaltungsabläufen führen (vgl. diesbezüglich Art. 38
Abs. 4 Bst. c ATSG). Ausserdem bemühte sich die SAK bereits im
Oktober 2008 auf einem anderen Weg – per Rückabwicklung der
Rentenüberweisungen durch die beteiligten Banken – ihren
Rückforderungsanspruch durchzusetzen. Unter diesen Umständen kann
der SAK kein unangemessen langsames Vorgehen vorgeworfen werden,
auf welches der Beschwerdeführer – der im Übrigen von der SAK keinen
Rückerstattungsentscheid verlangt hat – sich berufen könnte.
6.
6.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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Seite 13
6.2. Der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz steht
nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. Daher ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
C142/2010
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öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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