B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1422/2017
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges),
Rückerstattungspflicht; Einspracheentscheid der SAK vom
24. November 2016.
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Sachverhalt:
A.
Der am 2. Februar 1945 geborene, seit Oktober 2009 in Frankreich wohn-
haft gewesene Schweizer Bürger B._______ (im Folgenden: Versicherter
oder Verstorbener) war ab März 2010 Bezüger einer ordentlichen Alters-
rente in der Höhe von anfänglich Fr. 1‘708.- und zuletzt Fr. 1‘760.- pro Mo-
nat (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im
Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1 bis 8, 27). Nach Durchführung von pe-
riodischen Lebenskontrollen (act. 9 bis 18) informierte die Ex-Partnerin des
Versicherten, Frau C._______, die SAK am 9. April 2015 über den Tod des
Versicherten (act. 24). Auf dem Todesfallbulletin der französischen Stadt
D._______ vom 10. März 2015 war als Todesdatum der 4. März 2015 ver-
merkt (act. 25 und 26).
B.
Mit Schreiben vom 17. April 2015 ersuchte die SAK die Einwohnerge-
meinde E._______ um Zustellung der Erbenbescheinigung oder – falls die
Erben unbekannt sein sollten – eines Auszugs aus dem Familienregister
(act. 28). Gleichentags gelangte die SAK schriftlich an die Stadt D._______
und ersuchte um Bekanntgabe der möglichen Erben oder einer Kontakt-
person, und für den Fall, dass die Erben unbekannt wären, um Mitteilung
der Adresse der für die Regelung des Nachlasses zuständigen Verwal-
tungsbehörde (act. 29). Nachdem die Stadt D._______ die SAK über die
Kontaktperson (Frau C._______) informiert hatte (act. 32), wurde diese mit
Schreiben vom 12. Mai 2015 gefragt, ob sie zum Kreis der gesetzlichen
Erben zähle (act. 34). Daraufhin informierte Frau C._______ die SAK am
8. September 2015 (Posteingang) dahingehend, dass sie selbst Erben ge-
sucht und niemanden gefunden hätte. Sie hätte nur Schwierigkeiten ge-
habt. Sie sei fast blind und habe keinen Bedarf am Erbe (act. 40).
C.
In der Folge gelangte die SAK am 14. September 2015 mit der Frage an
Herrn A._______ (im Folgenden auch: Beschwerdeführer), ob er zum Kreis
der gesetzlichen Erben zähle (act. 41). Nachdem auch das diesbezügliche
Erinnerungsschreiben vom 28. Januar 2016 unbeantwortet geblieben war
(act. 44), erliess die SAK am 19. Februar 2016 eine Verfügung, mit welcher
sie Herrn A._______ zur Rückerstattung des unrechtmässig überwiesenen
Altersrentenbetreffnisses für den Monat April 2015 in der Höhe von Fr.
1‘760.- verpflichtete (act. 45; vgl. auch act. 47 bis 51).
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Seite 3
D.
Im Rahmen seiner Eingabe vom 5. März machte Herr A._______ geltend,
er habe seinen leiblichen Vater kaum gekannt. Er sei adoptiert worden und
sei bei seiner Mutter und deren Mann aufgewachsen. Er habe von der Po-
lizei erfahren, dass der Verstorbene in Frankreich gelebt und eine Freundin
in der Schweiz gehabt habe. Er frage sich, wo die Zahlung hingegangen
oder an wen sie ausbezahlt worden sei, was sicherlich nachweisbar sei. Er
sei nicht gewillt, für einen ihm entfremdeten Menschen eine vom Staat irr-
tümlich ausbezahlte Rente zurückzuerstatten (act. 52). Nachdem die SAK
von Herrn A._______ am 15. April 2016 eine Kopie der Adoptionsurkunde
verlangt hatte (act. 54 und 55), führte dieser im Schreiben vom 13. Juni
2016 aus, er habe nach diversen Abklärungen erfahren, dass er nicht adop-
tiert und lediglich eine Namensänderung vorgenommen worden sei.
Ebenso habe er über die Polizei die Anschrift der Lebenspartnerin des Ver-
storbenen erfahren. Er sei überzeugt, dass diese Dame die unberechtigte
Rente in Empfang genommen habe, und bitte darum, diese zu kontaktieren
und um Rückerstattung anzuweisen. Es sei ihm aus finanziellen Gründen
gar nicht möglich, die Summe zu bezahlen (act. 56). Nach weiteren Abklä-
rungen bei den Gemeindeverwaltungen F._______ und E._______ (act. 58
bis 64) erliess die SAK am 24. November 2016 einen der Rückerstattungs-
verfügung vom 19. Februar 2016 im Ergebnis entsprechenden Einsprache-
entscheid (act. 65).
E.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons G._______ (im Folgenden: Versicherungsgericht G._______) mit
Eingabe vom 19. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte (sinnge-
mäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. November 2016.
(act. 67 S. 2); die entsprechende Beschwerdeverbesserung erfolgte im
Rahmen der Eingabe vom 4. Januar 2017 (act. 67 S. 3).
F.
Mit Schreiben vom 6. März 2017 informierte das Versicherungsgericht
G._______ das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Überweisung der Streitsache an
das Bundesverwaltungsgericht beantragt habe. Nach Durchsicht der Akten
teile das Versicherungsgericht G._______ die Auffassung der SAK, und es
werde um Übernahme des Verfahrens ersucht (act. im Beschwerdeverfah-
ren [im Folgenden: B-act.] 1).
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Seite 4
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 13. März 2017 zog das Bundesver-
waltungsgericht unter anderem in Erwägung, dass auf die Regelung der
Rechtsnachfolge von Todes wegen des Verstorbenen aller Wahrscheinlich-
keit nach französisches Recht anwendbar sei und nicht davon auszugehen
sein dürfte, dass eine Universalsukzession stattgefunden habe und in
Frage stehe, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig erhoben habe. Im Rahmen des Dispositivs wurde den Par-
teien mitgeteilt, dass die vom Versicherungsgericht G._______ überwie-
sene Beschwerde vom 19. Dezember 2016 durch das Bundesverwaltungs-
gericht unter der Verfahrensnummer C-[…] behandelt werde (B-act. 2).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. April 2017 ging ein Doppel der
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. April 2017 an den Beschwerde-
führer; dieser erhielt Gelegenheit, innert Frist eine Replik in zwei Exempla-
ren und entsprechende Beweismittel einzureichen. In der Folge liess sich
der Beschwerdeführer nicht weiter vernehmen.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG ist das Bundes-
verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
gen der SAK nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und somit für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig
(vgl. hierzu auch Urteile des BVGer C-3948/2017 vom 23. Januar 2019
E. 1.1 und C-6591/2011 vom 26. März 2013; vgl. auch E. 3.3.3 hiernach).
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1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ers-
ten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, so-
weit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer – als leiblicher Sohn und (möglicher) Erbe des
verstorbenen Versicherten sowie Adressat des angefochtenen Einsprache-
entscheids vom 24. November 2016 – ist durch diesen Entscheid beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist. Da sich die dem Bundesverwaltungsgericht vom Versicherungs-
gericht G._______ am 6. März 2017 übermittelte Beschwerde vom 19. De-
zember 2016 (B-act. 1 Beilage 1) nach deren Verbesserung vom 4. Januar
2017 (B-act. 1 Beilage 5) als form- und überdies auch fristgerecht einge-
reicht erweist (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1
VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten (vgl. hierzu auch
Urteile des BVGer C-6295/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 2.3, C-
1711/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1. sowie C-6591/2011 vom 26. März 2013
S. 3 f.).
1.4 Anfechtungsobjekt bildet der – die ursprüngliche Rückerstattungsver-
fügung vom 19. Februar 2016 (act. 45) ersetzende (vgl. BGE 131 V 407
E. 2.1.2.1) – Einspracheentscheid vom 24. November 2016, mit welchem
die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist. Streitig
und zu prüfen ist, ob die SAK vom Beschwerdeführer als postuliertem Er-
ben zu Recht die Rückerstattung des Betrages von Fr. 1‘760.- gefordert
hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
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aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
2.
Nachfolgend sind vorab weitere, im vorliegenden Verfahren ebenfalls
massgebliche Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Anspruch auf die Altersrente erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2
Satz 2 AHVG). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstat-
ten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten
Leistungen und seine oder ihre Erben rückerstattungspflichtig. Die SAK als
diejenige Versicherungsträgerin, welche die infrage stehende unrechtmäs-
sige Leistung ausgerichtet hat, ist für die Rückforderung grundsätzlich zu-
ständig (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zü-
rich 2015, Rz. 32 f. zu Art. 25; vgl. auch SVR 1999 AHV Nr. 2 E. 2).
2.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu-
rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der
Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun-
gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Münd-
lich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
2.3 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland,
so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zustän-
dig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht be-
fasst (Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privat-
recht vom 18. Dezember 1987 [IPRG; SR 291]). Sie sind stets zuständig,
wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der
Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letzt-
willige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder
dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Art. 86 Abs. 2 bleibt vorbehal-
ten (Art. 87 Abs. 2 IPRG).
2.4 Gemäss Art. 91 Abs. 1 IPRG untersteht der Nachlass einer Person mit
letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht
des Wohnsitzstaates verweist. Soweit nach Art. 87 IPRG die schweizeri-
schen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der
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Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizeri-
schem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfü-
gung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohn-
sitz vorbehalten (Art. 91 Abs. 2 IPRG). Das auf den Nachlass anwendbare
Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran
berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbe-
helfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen
sie angerufen werden können (Art. 92 Abs. 1 IPRG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde vom
19. Dezember 2016 (act. 67 S. 2) und in deren Verbesserung vom 4. Ja-
nuar 2017 (act. 67 S. 3) zusammengefasst aus, er habe bis heute noch nie
etwas vom Erbschaftsamt gehört, geschweige denn ein Schreiben erhal-
ten, welches ihm die Möglichkeit zur Annahme oder Ausschlagung der Erb-
schaft gegeben hätte. Am 19. Februar 2016 habe er allerdings eine Verfü-
gung erhalten, mit welcher er verpflichtet worden sei, die irrtümlicherweise
ausbezahlte Rente zurückzuerstatten, da er angeblich das Erbe nicht aus-
geschlagen hätte. Da er nie angeschrieben worden sei, habe er dies auch
nicht tun können. Er habe schon mehrmals mitgeteilt, dass er den Verstor-
benen nicht gekannt und keinerlei Kontakt zu ihm gehabt habe. Dieser
habe sich sein ganzes Leben nie um ihn gekümmert und habe sich nie
bemüht, ihn zu kontaktieren. Von der Polizei in Frankreich habe er erfah-
ren, dass der Verstorbene eine Lebensgefährtin in H._______ gehabt
habe. Er sei überzeugt, dass diese die Rente entgegengenommen habe,
was er der SAK mit der Bitte um Rückforderung bereits mitgeteilt habe. Wie
er von seiner Mutter erfahren habe, habe der Verstorbene eine Schwester,
welche bis heute nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ihr Bruder ver-
storben sei.
3.2 Die Vorinstanz gab vernehmlassungsweise am 10. April 2017 (B-act. 3)
eine Reihe von Gesetzesnormen des französischen Code Civil wieder und
führte zur Begründung weiter zusammengefasst aus, der Beschwerdefüh-
rer sei einziges Kind des Erblassers und gesetzlicher Alleinerbe. Allfällige
Geschwister würden als Erben wegfallen. Der Beschwerdeführer habe
keine Meldung vom Erbschaftsamt erhalten, wonach er die Erbschaft an-
nehmen oder ablehnen könne. Immerhin sei ihm der Todesfall seines Va-
ters in Frankreich persönlich durch zwei Polizeibeamte mitgeteilt worden.
Es sei davon auszugehen, dass ihn diese Beamten über die zuständige
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Behörde am letzten Wohnort des Verstorbenen in Frankreich ins Bild ge-
setzt hätten. Mithin habe er nicht davon ausgehen dürfen, einen Brief von
einem schweizerischen Erbschaftsamt zu erhalten, sondern hätte bei den
Ämtern am letzten Wohnort seines Vaters tätig werden müssen. Wie darauf
hingewiesen worden sei, werde die Ausschlagung nicht vermutet und
müsse vor der zuständigen Gerichtsinstanz am Ort des Erbgangs in
D._______ erklärt werden. Eventualiter könne der Beschwerdeführer seine
Ausschlagung an die Heimatbehörde seines Vaters richten. Der Beschwer-
deführer teile sinngemäss mit, dass er nicht gewillt sei, die Rückerstat-
tungsforderung zu bezahlen, was keiner Ausschlagung gleichkomme. Bis
heute habe er es indessen unterlassen, die Ausschlagung zu erklären. In
Anbetracht dieser Umstände gelte er als Erbe, und die an ihn gerichtete
Rückerstattungsforderung sei korrekt.
3.3
3.3.1 Nicht bestritten unter den Parteien ist, dass die Vorinstanz die AHV-
Rente für den Monat April 2015 in der Höhe von Fr. 1‘760.- vor Kenntnis
vom Tod des Verstorbenen überwiesen und der Erblasser seinen Wohnsitz
zum Zeitpunkt seines Todes am 4. März 2015 im französischen D._______
gehabt hatte.
3.3.2 Mit Blick auf den Tod des Versicherten am 4. März 2015 war der An-
spruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV am 31. März 2015
erloschen. Die von der Vorinstanz für den Monat April 2015 geleistete AHV-
Rente in vorstehend genannter Höhe wurde somit unrechtmässig ausge-
richtet und ist damit grundsätzlich von den Erben zurückzuerstatten.
4.
4.1 Im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 13. März 2017 (B-
act. 2) wurde erwogen, dass das französische Kollisionsrecht für den vor-
liegenden Fall auf französisches Recht verweise, wobei seit dem 17. Au-
gust 2015 die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende
Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die
Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur
Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: Eu-
ErbVO) in Kraft stehe. Weiter gab das Bundesverwaltungsgericht in seinen
Erwägungen den Regelungsinhalt der Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2
Bst. e EuErbVO wieder. Insoweit das Bundesverwaltungsgericht den
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Schluss gezogen haben sollte, dass aufgrund dieser Normen der EuErbVO
für die Regelung der Rechtsnachfolge aller Wahrscheinlichkeit nach fran-
zösisches Recht anwendbar sei, kann diese prima vista vertretene Auffas-
sung insofern nicht weiter aufrechterhalten werden, als die EuErbVO nur
auf die Rechtsnachfolge von Personen anwendbar ist, die nach dem
16. August 2015 verstorben sind. Dies trifft auf den am 4. März 2015 ver-
storbenen Versicherten nicht zu (zur beabsichtigten Revision des 6. Kapi-
tels des IPRG mit dem Hauptziel der teilweisen Harmonisierung des
schweizerischen internationalen Erbrechts mit der EuErbVO zwecks Ver-
hinderung sich widersprechender Entscheidungen vgl. den erläuternden
Bericht zum Entwurf der entsprechenden Vernehmlassung [abrufbar unter
Bericht_de.pdf; zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2019]).
4.2
4.2.1 Aufgrund des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen in Frankreich ist
gemäss Art. 87 IPRG in Verbindung mit Art. 91 IPRG das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der Fragen im Zusammenhang mit der seitens
der Vorinstanz verfügten Rückerstattung der ausgerichteten Altersrente
des Verstorbenen in der Höhe von Fr. 1‘760.- nur zuständig, wenn sich die
französischen Behörden mit dem Nachlass des Verstorbenen nicht befasst
hätten und/oder der verstorbene Versicherte sein in der Schweiz gelege-
nes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfü-
gung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schwei-
zerischen Recht unterstellt hätte (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-3948/2017
vom 23. Januar 2019 E. 3.3.3). Da der Verstorbene zur Zeit seines Hin-
schieds in Frankreich gelebt hatte, ist davon auszugehen, dass die franzö-
sischen Behörden für die Regelung seines Nachlasses zuständig wären
und dabei aller Wahrscheinlichkeit innerstaatliches französisches Recht
zur Anwendung gelangen würde (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1934/2015
vom 31. August 2017 E. 5.3.2 und E. 5.3.3). Nachfolgend ist deshalb zu
prüfen, ob sich in Frankreich eine Behörde mit dem Nachlass des Verstor-
benen beschäftigt hat.
4.2.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) hat die SAK die für
die Beurteilung der Rückerstattungspflicht notwendigen Abklärungen von
Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
Zwar gelangte die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. April 2015 an die Stadt
D._______ und ersuchte um Bekanntgabe der möglichen Erben oder einer
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Kontaktperson, und für den Fall, dass die Erben unbekannt wären, um Mit-
teilung der Adresse der für die Regelung des Nachlasses zuständigen Ver-
waltungsbehörde (act. 29). Nachdem die Vorinstanz von der Stadt
D._______ über die Kontaktperson (Frau C._______) informiert worden
war (act. 32), beliess sie es jedoch dabei und versuchte nicht, die entspre-
chenden Informationen im Zusammenhang mit dem Erbgang am letzten
Wohnsitz des Verstorbenen bei der zuständigen Erbschaftsbehörde in
Frankreich einzuholen. Der Umstand, dass sich die Stadt D._______ nur
hinsichtlich der Kontaktperson geäussert hatte, beweist mit Blick auf den
Inhalt der Anfrage der Vorinstanz vom 17. April 2015 (act. 29) nicht, dass
die Erben bekannt waren und sich eine französische Erbschaftsbehörde
mit der Regelung des Nachlasses des Verstorbenen befasst hatte. Unter
diesen Umständen erweisen sich die Hinweise der Vorinstanz auf erbrecht-
liche Gesetzesbestimmungen des Code Civil als unbehelflich, und es ist
seitens der Vorinstanz von einer Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG aus-
zugehen.
4.2.3 Zufolge dieser Verletzung lässt sich nicht verifizieren, ob der Be-
schwerdeführer entsprechend der Auffassung der Vorinstanz tatsächlich
gesetzlicher Alleinerbe ist und in Bezug auf den Nachlass des Verstorbe-
nen eine Universalsukzession durch den Beschwerdeführer stattgefunden
hatte (vgl. hierzu bereits prozessleitende Verfügung vom 13. März 2017 [B-
act. 2]). Darüber hinaus bleibt unklar, ob Polizeibeamte den Beschwerde-
führer tatsächlich über die zuständige Erbschaftsbehörde an dessen letz-
ten Wohnort in Frankreich ins Bild gesetzt hatten und ob der Beschwerde-
führer seitens dieser Behörde über die Erbenstellung und über die Mög-
lichkeit der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft informiert worden
war. Offen bleibt aufgrund der vorliegenden Akten resp. zufolge Fehlens
einer Bestätigung über den Kreis der Erbberechtigten (Erbschein; im
Schweizer Recht geregelt in Art. 559 Abs. 1 des schweizerischen Zivilge-
setzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) schliesslich auch die
Frage, ob der Verstorbene allenfalls eine letztwillige Verfügung hinterlas-
sen hat. Immerhin war er bis Oktober 2009 in der Schweiz ansässig
(act. 4), und es stand ihm nach schweizerischem Erbrecht zu Lebzeiten
offen, im Rahmen der Begünstigung von Todes wegen nebst oder anstelle
seines Sohnes andere Erben einzusetzen (vgl. Art. 483 ZGB), Vermächt-
nisse auszurichten (vgl. Art. 484 ff. ZGB) oder den Beschwerdeführer zu
enterben (vgl. Art. 477 ff. ZGB), wobei er als Enterbter seinen Pflichtteil
(vgl. Art. 471 ZGB in Verbindung mit Art. 457, Art. 458 und Art. 462 ZGB)
behalten würde, sollte dem Begünstigten der Beweis der Richtigkeit eines
allfälligen Enterbungsgrundes nicht gelingen (vgl. Art. 479 ZGB).
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4.2.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vor-
instanz nicht rechtsgenüglich – mittels amtlicher Bestätigung der zuständi-
gen Behörde oder des Gerichts am letzten Wohnsitz des Erblassers in
Frankreich – nachweisen kann, dass und inwiefern sich die französischen
Behörden mit dem Nachlass des Verstorbenen befasst hatten und ob all-
fällige weitere Erben und/oder Vermächtnisnehmer existieren. Des Weite-
ren liegen keine rechtsgenüglichen Abklärungsergebnisse darüber vor, ob
der Erblasser sein allenfalls in der Schweiz gelegenes Vermögen oder sei-
nen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der
schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unter-
stellt hatte (Art. 87 Abs. 2 IPRG in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 IPRG).
Unter diesen gegebenen Umständen kann weder die Frage nach der
schweizerischen Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 1 und 2 IPRG in Verbindung
mit Art. 91 Abs. 2 IPRG) noch diejenige nach der französischen Zuständig-
keit (vgl. zum Kollisionsrecht Art. 91 Abs. 1 IPRG) beantwortet werden. Da
(vorläufig) noch nicht klar ist, welches Recht auf den Nachlass anwendbar
ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, wer die
Schuld des Nachlasses in Form der von der Vorinstanz verfügten Forde-
rung in der Höhe von Fr. 1‘760.- trägt (vgl. hierzu Art. 92 Abs. 1 IPRG; zur
Rückerstattungspflicht von Hinterbliebenen ohne Erbenqualität vgl. BGE
139 V 1 E. 4.5).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die mit Datum vom 4. Januar 2017 verbesserte Beschwerde vom
19. Dezember 2016 gutzuheissen und der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 24. November 2016 aufzuheben ist. Die Sache ist an die Vor-
instanz zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend den Nachlass und
die Erben des Verstorbenen und zum Erlass einer allfälligen neuen Rück-
erstattungsverfügung zurückzuweisen.
Ergänzend ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass sich die Frage nach
der Zulässigkeit der Eröffnung einer Rückerstattungsverfügung bloss an
einen Erben (einer allfälligen Erbengemeinschaft) erst nach Feststehen
von deren Erbenstatus stellt (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer C-
6591/2011 vom 26. März 2013 mit Hinweisen).
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
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Seite 12
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zugesprochen werden. Dem nicht anwaltlich vertre-
tenen, obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig ho-
hen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende
Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid
vom 24. November 2016 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorge-
hen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1422/2017
Seite 13
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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