B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1423/2016
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung; Neuanmeldung (Nichteintreten);
Verfügung vom 4. Februar 2016.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde
am (…) 1953 geboren und ist mazedonische Staatsangehörige. Sie arbei-
tete in den Jahren 1993 bis 1996 (in Teilzeit) in der Schweiz bei einer bas-
lerischen Gebäudereinigungs-Unternehmung und entrichtete die entspre-
chenden obligatorischen AHV-/IV-Beiträge (IV-act. 5).
A.a Am 29. Oktober 1997 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug
von IV-Leistungen für Erwachsene bei der Eidgenössischen Invalidenver-
sicherung an. Hiernach holte die (aufgrund des damaligen Wohnsitzes der
Beschwerdeführerin in B._______) zuständige IV-Stelle des Kantons
C._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zwei medizinische Berichte
ein (IV-act. 2 und 3). Mit Verfügung vom 8. September 1999 gewährte die
kantonale IV-Stelle der Beschwerdeführerin, basierend auf einem nach der
gemischten Methode (bei der Ausgangslage: Reinigungsangestellte 60 %;
Hausfrau 40 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 73 %, rückwirkend ab dem
1. September 1997 eine ganze Invalidenrente (IV-act. 6). Mit Mitteilung
vom 21. Februar 2001 bestätigte die kantonale IV-Stelle revisionsweise die
Ausrichtung der ganzen Rente (IV-act. 4, S. 2 und 9, S. 1).
A.b Am 30. September 2002 zog die Beschwerdeführerin von der Schweiz
zurück in ihr Heimatland Mazedonien (IV-act. 16; vgl. IV-act. 11). Die hier-
nach zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz) bestätigte mit Mitteilung vom 14. Oktober 2002 die bisher
ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. November
2002, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % (IV-act. 12, S. 2).
A.c Am 3. April 2006 kündigte die Vorinstanz die Durchführung eines Re-
visionsverfahrens an (IV-act. 14). Gestützt auf die Empfehlung ihres inter-
nen medizinischen Diensts vom 18. November 2006 (IV-act. 39, S. 1-2)
holte die Vorinstanz am. 28. November 2006 eine interdisziplinäre Begut-
achtung bei der Zentralen medizinischen Begutachtungsstelle ZVMB, Bern
(im Folgenden: MEDAS) ein (IV-act. 45). Gemäss dem MEDAS-Gutachten
vom 21. Februar 2007 sei der Beschwerdeführerin seit Februar 2007 ihre
zuletzt ausgeübte Tätigkeit – ebenso wie eine vergleichbare leichte bis mit-
telschwere (ungelernte) Tätigkeit – zeitlich vollschichtig zumutbar, unter
Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 30 % (IV-act. 49). Mit Vor-
bescheid vom 31. Mai 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
mit, aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen habe sie festgestellt, dass die
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Beschwerdeführerin in der Lage sei, eine ihrem Gesundheitszustand an-
gepasste Erwerbstätigkeit auszuüben. Damit könne sie mehr als 50 % des
Einkommens erzielen, das sie erreichen würde, wenn sie nicht invalid ge-
worden wäre. Aus diesen Gründen habe die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (IV-act. 57).
A.d Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juni
2007 Einwände (IV-act. 61). Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 zeigte Advo-
kat Dr. Stefan Suter an, dass er die Beschwerdeführerin vertrete (IV-act.
64). Mit Verfügung vom 31. August 2007 bestätigte die Vorinstanz ihren
Vorbescheid und hob die bisher geleistete Invalidenrente mit Wirkung ab
dem 1. November 2007 auf (IV-act. 76).
A.e Die hiergegen durch die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch
Advokat Dr. Stefan Suter, am 12. September 2007 erhobene Beschwerde
(IV-act. 82, S. 3-7) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
C-6079/2007 vom 27. Januar 2010 ab. Es hielt zur Begründung im We-
sentlichen fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die im
MEDAS-Gutachten vorgenommene Schlussbeurteilung als schlüssig er-
achtet habe (E. 6.2). Nach der gemischten Methode ergebe sich nunmehr
ein Invaliditätsgrad von 18 % für die bisherige berufliche Tätigkeit als Putz-
frau (E. 7.4). Die Vorinstanz habe daher die bisher ausgerichtete Invaliden-
rente zu Recht aufgehoben (E. 8; IV-act. 90).
A.f Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010 zog
die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Advokat Dr. Stefan Su-
ter, am 23. Februar 2010 weiter ans Bundesgericht (IV-act. 92). Mit Urteil
9C_179/2010 vom 22. Juni 2010 wies das Bundesgericht die Beschwerde
ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde
lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend gewürdigt und daraus
andere Schlüsse als die Vorinstanz gezogen, was als Beschwerdegrund
nicht ausreiche (IV-act. 101).
B.
Am 19. Juni 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leis-
tungsbezug der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 116).
Das am 9. November 2015 von der Beschwerdeführerin unterzeichnete
Gesuchsformular wurde am 10. November 2015 vom mazedonischen Ver-
sicherungsträger an die Vorinstanz weitergeleitet, bei welcher es am
16. November 2015 einging (IV-act. 115). In der Folge gingen bei der
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Vorinstanz am 25. November 2015 ausserdem einige medizinische Unter-
lagen ein (IV-act. 123). In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2015
hielt Dr. D._______, Facharzt für allgemeine Medizin des medizinischen
Diensts der Vorinstanz, fest, die neu eingereichten Unterlagen machten
nicht glaubhaft, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch er-
heblichen Weise geändert habe (IV-act. 127). Mit Vorbescheid vom 10. De-
zember 2015 kündigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin an, sie sehe
sich mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung des Inva-
liditätsgrads nicht in der Lage, das neue Gesuch zu prüfen (IV-act. 128,
130). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 bestätigte die Vorinstanz ihren
Vorbescheid vom 10. Dezember 2015 und trat auf das neue Gesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein (IV-act. 132).
C.
Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2016 erhob die (nun nicht mehr an-
waltlich vertretene) Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. März 2016
(Poststempel: 4. März 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerde ist implizit der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Nichteintretensverfügung zu entnehmen, indem die Beschwerdeführerin
geltend macht, sie verstehe nicht, weshalb die Vorinstanz nicht in der Lage
sei, ihr neues Gesuch zu prüfen. Zur Begründung führt die Beschwerde-
führerin sinngemäss aus, sie habe sich am 19. Juni 2015 neu zum Bezug
einer Invalidenrente angemeldet und mittels Unterlagen eine Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustands belegt. Beim mazedonischen Vertrau-
ensarzt habe sie glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund eines Invaliditäts-
grads von 80 % Anspruch auf eine Invalidenrente habe (BVGer-act. 1).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 11. März 2016 bei der Beschwerdeführe-
rin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.– (BVGer-act. 2) ging am
2. April 2016 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein
(BVGer-act. 4).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be-
stätigen. Sie führt zur Begründung aus, die der Beschwerdeführerin früher
geleistete Invalidenrente habe sie rechtskräftig aufgehoben. Auf das neue
Gesuch der Beschwerdeführerin sei sie nicht eingetreten, da die Be-
schwerdeführerin keine erhebliche Änderung ihres Invaliditätsgrads glaub-
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Seite 5
haft gemacht habe. Da die in den Akten liegende Stellungnahme des me-
dizinischen Diensts vom 2. Dezember 2015 (vgl. IV-act. 127) nicht ausrei-
chend begründet sei, habe die Vorinstanz eine neue Stellungnahme vom
12. Mai 2016 eingeholt. In dieser lege der medizinische Dienst nachvoll-
ziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Gesuch keine
für die Arbeitsfähigkeit relevante gesundheitliche Verschlechterung glaub-
haft gemacht habe (BVGer-act. 8).
F.
Innert der mit Verfügung vom 25. Mai 2016 (BVGer-act. 9) angesetzten
Frist ging keine Replik der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungs-
gericht ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe
auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 4. Februar 2016, mit welcher die Vorinstanz entschieden
hat, das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2015
nicht materiell zu prüfen. Prozessthema ist daher einzig die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit
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vorliegend nicht zu überprüfen ist demgegenüber die Frage, ob die Be-
schwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung hat.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Mazedonien und lebt
in Mazedonien. Deshalb findet auf das vorliegende Verfahren das Abkom-
men vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit
(SR 0.831.109.520.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 3
in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens stehen die Staatsange-
hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in sei-
nem Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizeri-
sche Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einan-
der gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Vorausset-
zungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie ins-
besondere der in Frage stehenden Neuanmeldung und der diesbezüglich
anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine für das
vorliegende Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der
Gleichstellung der beidseitigen Staatsangehörigen vor. Die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
19. Juni 2015 nicht eingetreten ist, bestimmt sich daher alleine aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 4. Februar 2016) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 4. Februar 2016 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu
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Seite 7
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon
nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu
bejahen ist.
Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-6079/2007 vom 27. Januar
2010, Erwägung 4, bereits festgestellt hat, erfüllt die Beschwerdeführerin
die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente (vgl. IV-act. 90, S. 10).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
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5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einer Invali-
dität von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente sowie bei einer
Invalidität von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine
halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf
eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem In-
validitätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen. Für die Beschwerdeführerin gilt
keine entsprechende Abweichung von diesem Grundsatz (vgl. E. 3.1).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m.w.H.). Die – arbeitsmedizinische –
Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, in-
wiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funkti-
onen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor
allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vor-
dergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesent-
lich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheiz-
ten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen
kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkei-
ten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufs-
beratung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit
Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
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Seite 9
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc m.w.H.).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl.
dazu Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis
auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und
soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei-
felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
5.6 Aufgabe des medizinischen Dienstes der IVSTA (wie auch des regio-
nalen ärztlichen Dienstes [RAD]) ist es, aus medizinischer Sicht den Sach-
verhalt zusammenzufassen und zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Ur-
teil des BGer 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des
BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Die Stellungnahmen des
medizinischen Dienstes (oder des RAD) müssen den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. oben E. 5.5)
genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3a; Urteil des BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berück-
sichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte des medizinischen
Dienstes der IVSTA ihre Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersu-
chungen abgeben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus versi-
cherungsmedizinischer Sicht zu würdigen haben. Ihre Stellungnahmen
können – wie Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser
Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurtei-
lung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, das
heisst die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den
Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015
E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Ge-
richtsverfahren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versiche-
rungsinterne) Beurteilung des medizinischen Dienstes der IVSTA entschie-
den werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem
Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig-
keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun-
gen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteile des
BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom
21. Februar 2011 E. 4.1.3).
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Seite 10
5.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verwei-
gert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV (SR 831.201) eine neue Anmeldung
nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass
sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An-
spruch erheblichen Weise geändert hat.
5.7.1 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung
soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133
V 108 E. 5.3.1 m.w.H.). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht sodann auf dem Grund-
gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prü-
fung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich
in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Nach
Eingang einer Neuanmeldung hat die Verwaltung demnach zunächst zu
prüfen, ob die versicherte Person eine Veränderung des Sachverhalts dar-
gelegt hat und ob ihre Vorbringen glaubhaft sind; verneint sie dies, so erle-
digt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei
wird sie unter anderem berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze
oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-
haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteile des
BGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 [mit Hinweis auf BGE 109 V 262
E. 3], 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie 9C_286/2009 vom
28. Mai 2009 E. 2.2).
5.7.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrads setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung die-
ser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der ver-
sicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver-
haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens-
vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus-
wirkungen des Gesundheitszustandes) beruht.
Dieser Ausgangspunkt bestimmt sich vorliegend nach Massgabe der bun-
desverwaltungsgerichtlich bestätigten (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) Verfü-
gung vom 31. August 2007 (Sachverhalt Bst. A.c). Ihm ist als aktuellen Re-
ferenzzeitpunkt der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung,
das heisst der 4. Februar 2016, gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 242
E. 2.1).
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Seite 11
5.7.3 Die Veränderung der Verhältnisse zwischen den beiden zeitlichen
Referenzpunkten muss erheblich sein (Art. 17 ATSG). Erheblichkeit bedeu-
tet vorliegend, dass diese Veränderung einen Einfluss auf den Invaliditäts-
grad und damit auf den Rentenanspruch der versicherten Person hat (BGE
130 V 343 E. 3.5 m.w.H). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten –
welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE
133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I
658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheb-
lich (BGE 112 V 371 E. 2b m.w.H; Sozialversicherungsrecht – Rechtspre-
chung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
6.
6.1 Die Vorinstanz ist mit der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf
Art. 87 Abs. 3 IVV auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten. Sie führte zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe
nicht glaubhaft dargelegt, dass sich ihr Invaliditätsgrad in einer für den An-
spruch erheblichen Weise geändert habe.
6.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe eine
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit Unterlagen belegt. So
bestätige der mazedonische Vertrauensarzt, dass sie in einem rentenrele-
vanten Umfang invalid sei.
7.
Gemäss den dargelegten Grundsätzen (vgl. vorangehend E. 5.4.2) ist
nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuan-
meldung auf Grund der eingereichten medizinischen Unterlagen glaubhaft
gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand beziehungsweise ihre Er-
werbsfähigkeit seit dem 31. August 2007 in einer anspruchserheblichen
Weise verschlechtert hat, so dass die Vorinstanz auf das Rentengesuch
hätte eintreten müssen. Nachdem zwischen der letzten rechtskräftigen
Verfügung vom 31. August 2007 und der angefochtenen Verfügung vom
4. Februar 2017 rund 8.5 Jahre vergangen sind, sind die Anforderungen an
den Nachweis einer Gesundheitsveränderung rechtsprechungsgemäss
nicht allzu hoch anzusetzen (vgl. Urteile des BGer I 460/01 vom 18. Feb-
ruar 2003 E.4.1 und 9C_881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 3.3 i.f.).
7.1 Im vorhergegangenen, mit Verfügung vom 31. August 2007 (nach Be-
stätigung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Januar 2010)
rechtskräftig abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahren ging die
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Vorinstanz nach durchgeführter Sachverhaltsabklärung davon aus, dass
die Beschwerdeführerin in der Lage sei, eine ihrem Gesundheitszustand
angepasste Erwerbstätigkeit auszuüben. Damit könne sie mehr als 50 %
des Einkommens erzielen, das sie erreichen würde, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Sachverhalt Bst. A.b.) Diese Auffassung stützte die
Vorinstanz auf das in jenem Verfahren eingeholte MEDAS-Gutachten vom
21. Februar 2007. Diesem Gutachten sind die nachfolgenden medizini-
schen Feststellungen zu entnehmen (vgl. Urteil des BVGer C-6079/2007
vom 27. Januar 2010 E. 6.1):
Die MEDAS-Gutachter fassten im Gutachten vom 21. Februar 2007 als ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen „nach der Akte“ zusammen, dass die
Versicherte von den Ärzten des Kantonspitals C._______ vom 23. Septem-
ber bis zum 4. Oktober 1996 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden
sei wegen einer persistierenden Lumboischialgie mit linksseitiger Ausstrah-
lung bei einer kleinen mediolateralen Diskushernie L5/S1, ISG-Arthrosen
beidseits, Varikosis beider Beine und zunehmender depressiver Entwick-
lung. Im Dezember 1997 sei die Versicherte im (…)-Spital in B._______
hospitalisiert gewesen. Die Spitalärzte hätten sie in rheumatologischer Hin-
sicht für die bisherige Tätigkeit als Putzfrau als voll arbeitsfähig einge-
schätzt. Der ambulant behandelnde Rheumatologe Dr. med. E._______
habe der Versicherten im Februar 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
attestiert sowie ein Jahr später von 100 %, da sich deren psychische Situ-
ation verschlechtert habe. Im ärztlichen Gutachten der internistischen Pra-
xisgemeinschaft (…) vom 5. Mai 1999 zuhanden der Invalidenversicherung
seien in psychiatrischer Hinsicht eine somatoforme Schmerzstörung, eine
Major Depression schwerer Ausprägung sowie eine chronische Anpas-
sungsstörung mit Angst diagnostiziert worden. Daneben hätten die Gutach-
ter die Diagnosen eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyn-
droms, ISG-Arthrosen beidseits und einer Schmerzgeneralisierung (ein
Fibromyalgie-Syndrom) gestellt. In psychosomatischer Hinsicht sei die Ver-
sicherte für voll arbeitsunfähig erklärt worden. Gestützt auf diese Beurtei-
lung habe die kantonale IV-Stelle der Versicherten die ganze Invaliden-
rente zugesprochen.
Die MEDAS-Gutachter führten sodann aus, sie könnten die medizinischen
Voraussetzungen, welche im September 1999 zur Zusprache einer ganzen
Invalidenrente geführt hätten, nicht mehr ausreichend objektivieren respek-
tive nachvollziehen. Unter dem Gesichtspunkt des in der Medizin allgemein
anerkannten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells möge der gesund-
heitlichen Situation der Versicherten damals und aktuell zwar durchaus ein
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Krankheitswert zukommen, dieser sei indessen damals wie aktuell mass-
gebend von reaktiven, das heisst von psycho-sozialen und soziokulturellen
Faktoren verursacht und aufrechterhalten worden. Ein ausreichendes bio-
logisches und/oder (intrinsisch-) psychisches Substrat im Sinne des IVG,
das die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden erklären
könnte, liege aktuell nicht vor und es sei zweifelhaft, ob ein solches Sub-
strat im Zeitpunkt der Rentenzusprache des Jahres 1999 respektive zum
Zeitpunkt der Rentenrevision des Jahres 2001 vorgelegen habe.
Auf biologisch/somatischer Ebene objektivierten die MEDAS-Gutachter ak-
tuell keine Pathologien mit einer Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit,
welche eine Leistungsminderung begründeten. Vielmehr beschrieben die
Gutachter eine mangelhafte Kooperation der Versicherten im Sinne von
erheblichen Inkonsistenzen in ihren Angaben sowie von Aggravation be-
ziehungsweise bewusstem Vortäuschen pathologischer Befunde bei allen
kooperationsabhängigen Funktionsprüfungen. Bei den nicht kooperations-
abhängigen Untersuchungen (Muskel-Eigen-Reflexe und Fremdreflexe,
Muskeltonus) stellten die MEDAS-Gutachter – mit Ausnahme einer unwill-
kürlichen Bewegungsunruhe des Kopfes und der Hände im Sinne eines
essentiellen beziehungsweise senilen Tremors – keine pathologischen Be-
funde fest, die auf eine Erkrankung oder Schädigung des peripheren oder
zentralen Nervensystem hinwiesen. Der erwähnte senile Tremor sei indes-
sen als ein isolierter Nebenbefund zu interpretieren und habe für die zuletzt
ausgeübte berufliche Tätigkeit einer Reinigungsangestellten oder für ver-
gleichbare Verweisungstätigkeiten keine Leistungsminderung zur Folge.
Allfällige in neuropsychologischer Hinsicht vorliegende negative Testresul-
tate seien als Folge einer massiven Leistungsverweigerung sowie einer
bewussten Vortäuschung kognitiver Beeinträchtigungen im Rahmen der
anstehenden Rentenrevision zu verstehen. Demgegenüber lägen gemäss
den MEDAS-Gutachtern keine objektivierbaren Befunde für eine nachvoll-
ziehbare, durch Erkrankung oder Schädigung des peripheren oder zentra-
len Nervensystems verursachte Funktionsstörung vor. Für die von der Ver-
sicherten angegebenen Sensibilitätsminderungen in der linken Körper-
hälfte gebe es gemäss den MEDAS- Gutachtern kein entsprechendes ra-
dikuläres oder pseudo-radikuläres Muster. Eine depressive Episode
schlossen die Gutachter aufgrund des von ihnen erhobenen, geringgradi-
gen psychopathologischen Befunds aus. Hingegen könnten die Kriterien
einer Dysthymie im Sinne einer anhaltenden affektiven Störung erfüllt sein.
Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Versicherten (diese habe sich of-
fenbar mit ihrer „Invalidenrolle“ abgefunden) sowie eines sekundären
Krankheitsgewinns sei von chronifizierten psychogenen Schmerzen im
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Sinne einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Zusammenfas-
send diagnostizierten die Gutachter eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, die sich auf der Grundlage einer leichten affektiven Stö-
rung (Dysthymie) und vielfältiger psycho-sozialer Probleme entwickelt
habe. Diese zwar anhaltende Störung stelle keine schwere gesundheitliche
Beeinträchtigung dar und habe nur leichte Auswirkungen auf die Leistungs-
fähigkeit. Auf somatischer Ebene sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Reinigungsmitarbeiterin oder für vergleichbare leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten keine Leistungsminderung gegeben. Die anhaltende somato-
forme Schmerzstörung sowie die dysthyme Stimmungslage verminderten
allenfalls die allgemeine Belastbarkeit, Konzentration und Leistungsfähig-
keit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei deshalb zeitlich vollschichtig zu-
mutbar (bei acht bis neun Stunden pro Tag sowie fünf Tagen pro Woche),
unter Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 30 %. Dasselbe
gelte für eine Vielzahl von vergleichbaren leichten bis mittelschweren (un-
gelernten) Tätigkeiten (IV-act. 49).
7.2 Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens reichte die Beschwerde-
führerin bei der Vorinstanz die nachfolgenden medizinischen Unterlagen
aus Mazedonien ein.
7.2.1 Im Rapport (Feststellung, Beurteilung und Ansicht) des Renten- und
Invaliditätsversicherungsfonds Mazedonien vom 2. November 2015 führ-
ten Dr. F._______ (Präsidentin der Kommission) und Neuropsychiaterin
Dr. G._______ aus, die Versicherte leide seit längerem an einem Nacken-
schmerz, welcher sich in beide Armen, mehr links als rechts, ausbreite, so
in den Bereich des Rückens, der Wirbelsäule und beide Beine. Wegen die-
sen Beschwerden habe sich die Versicherte im (…), Spa Resort für Ther-
malquellen, behandeln lassen, was indessen keine Linderung gebracht
habe. Vor über 17 Jahren sei die Versicherte an den Venen im linken Bein
operiert worden. Seither träten ungewollte Bewegungen auf, in der Form
eines Zitterns der Hände und der Beine. Die Ärzte stellten die Diagnosen
Spondylarthrosen mit Radikulopathie (ICD-10 M50.1: Zervikaler Band-
scheibenschaden mit Radikulopathie), zervikale Polydiskopathie C5/C6,
Tremor des Kopfes und Varikosis cruris beidseits. Diese Gesundheitsbe-
einträchtigungen könnten weder mit Behandlung noch mit medizinischer
Rehabilitation verbessert werden. Die Arbeitsfähigkeit sei um 70 % vermin-
dert. Es bestehe eine Invalidität zweiten Grades seit dem 19. Juni 2015 (IV-
act. 117).
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7.2.2 Im „Bericht des Facharztes“ vom 31. August 2015 führte
Dr. H._______ den ICD-10 Code I80 (Thrombose, Phlebitis und Throm-
bophlebitis) – ohne weitere entsprechende Ausführungen – auf. Die Versi-
cherte werde medikamentös mit Garamycin, Dexaxon, Analgin, Fraxiparin,
Phlebodia und MagUltra behandelt, daneben mache sie Umschläge mit
Borsäure, halte Bettruhe und lagere das Bein hoch (IV-act. 122).
7.2.3 Im „Entlassungsbrief“ des Spa-Resorts (…), in welchem die Versi-
cherte vom 28. April 2014 bis zum 12. Mai 2014 verweilte, wurden die Di-
agnosen zervikale sowie lumbale Spondylose und juvenile Osteochond-
rose bei thorakalen Wirbeln erwähnt (IV-act. 120).
7.2.4 Der Neurologe Dr. J._______ diagnostizierte im Bericht vom 24. Ok-
tober 2013 eine Dysarthrie und Anarthrie (ICD-10 R47.1: Sprech- und
Sprachstörungen, nicht anderenorts klassifiziert) sowie eine essentielle
(primäre) Hypertonie (ICD-10 I10). Er ordnete die Durchführung einer Com-
putertomographie wegen der „Symptomatologie im Sinne der Sprachstö-
rung“ an (IV-act. 121).
7.3 In der Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 erklärte Dr. D._______,
Facharzt für allgemeine Medizin des medizinischen Diensts der
Vorinstanz, die Versicherte habe mit den neuen Unterlagen nicht glaubhaft
gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erhebli-
chen Weise geändert habe (IV-act. 127).
In der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten Stellung-
nahme vom 12. Mai 2016 ergänzte Dr. D._______, bei der Versicherten
lägen aktuell aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die
nachfolgenden Nebendiagnosen vor:
zervikale Spondylarthrose;
zervikale Polydiskopathie C5/C6;
Tremor des Kopfes;
Varizen beider Unterschenkel;
Hypertonie.
Diese Nebendiagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
(Haupt-) Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte
Dr. D._______ gänzlich. Damit sei die Versicherte sowohl in ihrer bisheri-
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gen Tätigkeit als auch für Arbeiten im Haushalt voll arbeitsfähig. Eine Ver-
weisungstätigkeit sei ebenfalls zumutbar. Abgesehen von einer Tragelimite
von 15 Kilogramm erwähnte Dr. D._______ keine speziellen funktionellen
Einschränkungen. Nachdem keine radikulären sensomotorischen Ausfälle
an den Extremitäten objektiviert worden seien, bestehe keine Radikulopa-
thie. Trotz der von der Versicherten beklagten Bewegungsschmerzen sei
die Beweglichkeit der Wirbelsäule sowie der Arme und Beine nicht einge-
schränkt. Auch die berichtete Degeneration an der Wirbelsäule beeinträch-
tige deren Funktion nicht. In neurologischer Hinsicht liege bei der Versi-
cherten ausschliesslich ein Ruhetremor des Kopfes vor. Mangels anderer
Befunde sei die Diagnose eines Parkinson-Syndroms nicht gegeben. Der
Tremor des Kopfes sei weder behandlungsbedürftig noch beeinträchtige
dieser die Arbeitsfähigkeit. Bei der behandelten, oberflächlichen Phlebitis
am Bein habe es sich um ein vorübergehendes Problem gehandelt. Auch
die im Oktober 2013 erwähnte Dysarthrie sowie Anarthrie habe hiernach
nicht mehr bestanden. Schliesslich rechtfertige die blosse Angabe der Di-
agnose F32 (depressive Episode) ohne Beschreibung der genauen Be-
funde, der Schwere, der Therapie und des Verlaufs eines psychischen
Problems keine invalidisierende Situation.
7.4 Ein Vergleich des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdefüh-
rerin gemäss den vorangehend wiedergegebenen, seit der Neuanmeldung
vom 19. Juni 2015 neu vorliegenden Unterlagen mit den Erkenntnissen des
MEDAS-Gutachtens vom 21. Februar 2007 zeigt auf, dass gemäss Rap-
port vom 2. November 2015 neu eine Radikulopathie hinzugetreten sei,
was die MEDAS-Gutachter im Gutachten vom 21. Februar 2007 noch ex-
plizit ausgeschlossen hatten (vgl. vorangehend E. 7.1 Abs. 4). Zwar haben
die Ärztinnen Dres. F._______ und G._______ die von ihnen neu gestellte
Diagnose der Radikulopathie nicht begründet. Ausserdem ist der Rapport
vom 2. November 2015 sehr knapp gehalten und für eine umfassende Be-
urteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin da-
her ungenügend. Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass der darin ent-
haltene Hinweis auf das Vorliegen einer Radikulopathie eine erhebliche
Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bedeu-
tet. In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2016 hat Dr. med. D._______,
Facharzt für Allgemeinmedizin, das Vorliegen einer Radikulopathie
schlechthin verneint mit der Begründung, die Wirbelsäule sei voll beweg-
lich und es seien keine radikulären sensomotorischen Ausfälle an den Ext-
remitäten objektiviert worden. Wie in der vorangehenden Erwägung 5.6
ausgeführt, ist für den Beweiswert einer Stellungnahme des medizinischen
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Dienstes namentlich die Facharztrichtung des beurteilenden Arztes ent-
scheidend. Die Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. D._______
vom 12. Mai 2016 reicht daher vorliegend – für sich alleine genommen –
nicht aus, um die (unter anderem von einer neuropsychiatrischen Fachärz-
tin) neu gestellte Diagnose der Radikulopathie zu entkräften. Mit Blick auf
die vorliegend geltenden nicht allzu hohen Anforderungen an den Nach-
weis einer Gesundheitsveränderung (vgl. E. 7) überzeugt daher die Fest-
stellung der Vorinstanz nicht, wonach die Beschwerdeführerin keine Ver-
änderung des Grads der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise glaubhaft gemacht habe.
7.5 Insgesamt ist damit festzustellen, dass vorliegend die Eintretens-
voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 3 IVV erfüllt sind. Zwar besteht die Mög-
lichkeit, dass eine materielle Leistungsprüfung die behauptete Änderung
insbesondere in medizinischer Hinsicht nicht bestätigen wird; an der Pflicht
zur materiellrechtlichen Leistungsprüfung, im Rahmen derer namentlich
eine neurologische Abklärung (unter Einholung entsprechender bildgeben-
der Unterlagen) in die Wege zu leiten sein dürfte, ändert dies jedoch nichts.
Damit ist die Beschwerde vom 3. März 2016 in dem Sinne gutzuheissen,
als die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2016 aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung, auf die
Neuanmeldung vom 19. Juni 2015 einzutreten, die Sache materiell zu prü-
fen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen. Der geleistete Verfahrenskostenvorschuss in
Höhe von Fr. 400.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten. Der
Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei verhältnis-
mässig geringen Kosten kann von einer Parteientschädigung abgesehen
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werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Da die obsiegende Beschwerdeführerin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde und
sie auch keine anderweitigen Auslagen geltend gemacht hat, sind ihr keine
(verhältnismässig hohen) Kosten erwachsen, weshalb ihr keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 4. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, mit der Anweisung, auf die Neuanmel-
dung vom 19. Juni 2015 einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und
anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.– wird ihr nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
nach den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art.
42 BGG).
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