B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1424/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Spanien),
vertreten durch Abelardo Vazquez Conde, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 16. Februar 2016.
C-1424/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1961, spanische Staatsangehörige (nachfol-
gend Versicherte oder Beschwerdeführerin), arbeitete von Oktober 1983
bis März 1993 im Restaurant B._______ in (…) und entrichtete in dieser
Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (IV 3, 7 f.). Danach kehrte sie nach Spanien zurück und führte
in (…) selbständig eine Café-Bar zu 16 Stunden pro Tag (IV 10 S. 6). Am
3. Februar 2012 musste sie wegen eines Karzinoms an der rechten Brust
operiert werden (Mastektomie, Lymphadenektomie und nachfolgende
Chemo- und Strahlentherapie). Nach der Rekonvaleszenz (ab Mai 2012)
führte sie ihre Café-Bar bis Dezember 2014 zu 8 Stunden pro Tag weiter
(IV 1 S. 3 f., IV 10) und gab danach ihre Tätigkeit aus gesundheitlichen
Gründen ganz auf. Ein erstes Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente
wies der spanische Versicherungsträger (INSS) am 1. Juli 2013 ab, sprach
ihr aber per April 2015 wegen eines Lymphödems 1. Grades am rechten
Unterarm und der rechten Hand als Folge der Lymphadenektomie eine
Rente zu (IV 1, 33 f.).
B.
Am 3. Juli 2015 stellte die Versicherte via den spanischen Versicherungs-
träger INSS bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ein Ge-
such um Ausrichtung einer Invalidenrente (IV 1). Nach Abklärungen in me-
dizinischer und erwerblicher Hinsicht und gestützt auf die Stellungnahme
von Dr. C._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 22. No-
vember 2015 sowie den Einkommensvergleich vom 9. Dezember 2015 (IV
34 f.) teilte die Vorinstanz der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. De-
zember 2015 mit, sie beabsichtige, das Gesuch abzuweisen. Die Versi-
cherte sei seit dem 3. Februar 2012 in einer ihrem Leiden angepassten
Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Damit verbunden sei eine Erwerbs-
einbusse von 10%, die keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergebe.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 bestätigte die Vorinstanz die Abwei-
sung des Leistungsbegehrens (IV 36 f.).
C.
C.a Am 29. Februar 2016 erhob A._______, vertreten durch Rechtsanwalt
Abelardo Vazquez Conde, Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Feb-
ruar 2016. Darin rügte sie, die Vorinstanz habe neben der Krebserkrankung
weitere Erkrankungen nicht berücksichtigt. Sie ersuche um Akteneinsicht
C-1424/2016
Seite 3
und die nachfolgende Möglichkeit, ihre Beschwerde ergänzen zu können
(Beschwerdeakten [B-act.] 1).
C.b Mit Eingabe vom 31. März 2016 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre
Beschwerde und rügte den Verzicht auf eine ärztliche Begutachtung, die
Unvollständigkeit und Unzulänglichkeit des Arztberichts E 213 vom 23. Juli
2015, das Übersehen weiterer Erkrankungen und ihrer faktischen Einar-
migkeit. Gemäss beiliegendem Arztbericht von Dr. D._______ liege eine
schwerwiegende psychische Erkrankung vor (B-act. 8).
C.c In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2016 beantragte die
Vorinstanz – gestützt auf die Stellungnahmen der Ärzte ihres medizini-
schen Dienstes (Dr. C._______ vom 8. Juni 2016, Dr. E._______ vom
11. August 2016) – die Abweisung der Beschwerde (B-act. 16).
C.d Am 30. September 2016 leistete die Beschwerdeführerin einen Teil des
vom Gericht erhobenen Kostenvorschusses. Am 21. Oktober 2016 zahlte
sie rechtzeitig den Restbetrag in die Gerichtskasse ein (B-act. 18, 21).
C.e Am 15. November 2016 schloss der Instruktionsrichter, nachdem die
Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung nicht Stellung nahm, den Schrif-
tenwechsel ab (B-act. 23).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
C-1424/2016
Seite 4
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der
Kostenvorschuss am 30. September und 21. Oktober 2016 fristgerecht ge-
leistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 und
63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
C-1424/2016
Seite 5
2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Trä-
ger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Inva-
lidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Spanien und der Schweiz
nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah bereits Art. 40 Abs. 4 und
Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
2.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1-2.4).
3.
3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 16. Feb-
ruar 2016) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata tempo-
ris; vgl. BGE 130 V 445). Nach Verfügungserlass verfasste ärztliche Be-
richte können berücksichtigt werden, wenn sie (rückwirkend) Bezug auf
den – bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vor-
liegenden – gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin nehmen,
C-1424/2016
Seite 6
somit mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen
und allenfalls geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungs-
erlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b).
3.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist in Anbe-
tracht dessen, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch am 3. Juli 2015
eingereicht hat und ein Rentenanspruch frühestens ab Januar 2016 (Art.
29 Abs. 1 IVG) in Frage steht, auf die seit dem 1. Januar 2012 gültigen
Fassungen gemäss dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision ab-
zustellen (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in
der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von we-
niger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung
darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip
gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausge-
richtet wird, wenn sie – wie die Beschwerdeführerin – in einem Mitglied-
staat der EU Wohnsitz haben.
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei-
ne Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah-
men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. b und c).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
C-1424/2016
Seite 7
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz
450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl. z.B.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizi-
nische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äus-
sern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei
vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person we-
sentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in
geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tra-
gen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund
der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähig-
keiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht
von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der
Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E.
4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
C-1424/2016
Seite 8
4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E.
1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfah-
rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versiche-
rungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al-
lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche-
rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Be-
fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche
das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün-
det erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c,
123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich
2009, Art. 43 Rz. 35).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht einen Anspruch der Beschwerde-
führerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente verneint hat, weil ihr seit 3.
Februar 2012 (recte: nach der Rekonvaleszenz ab Mai 2012) eine leidens-
angepasste leichte Verweistätigkeit, mit Tragen von Lasten bis max. 5 kg,
ohne schwere Arbeiten für den rechten Arm, zumutbar sei.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die medizinische Aktenlage sei
von der Vorinstanz unvollständig erhoben worden. Diese habe übersehen,
dass sie als Folge der Operation im Februar 2012 faktisch einarmig sei,
zudem seien verschiedene weitere Erkrankungen wie eine irreversible Er-
C-1424/2016
Seite 9
krankung der Halswirbelsäule, eine bereits somatisierte ängstlich-depres-
sive Erkrankung, eine bisher nicht geklärte Polypose des Dickdarmes, eine
Brachialneuritis sowie ein Karpaltunnelsyndrom nicht berücksichtigt wor-
den. Gemäss Dr. D._______ liege zudem eine schwerwiegende Erkran-
kung in psychiatrischer Hinsicht vor.
5.3
5.3.1 Den vorliegend aktenkundigen Berichten ist zu entnehmen, dass am
18. Januar 2011 eine Polypektomie (Entfernung von Polypen und Diverti-
keln im Dickdarm) durchgeführt wurde. Eine Biopsie am 21. Januar 2011
ergab die Diagnose Divertikulitis (IV 18, 29). In seinem Bericht vom 17.
Februar 2014 wies Dr. F._______ darauf hin, dass im Jahre 2011 gutartige
Divertikel und Polypen festgestellt worden seien. Aktuell liege eine akute
Divertikulitis vor, jedoch keine akute, dringende Pathologie (IV 13). Die von
der Beschwerdeführerin geäusserte Rüge, diese Erkrankung sei nicht ge-
nügend abgeklärt werden, erweist sich – in Übereinstimmung mit der dies-
bezüglichen Würdigung von Dr. C._______ mit Stellungnahme vom 8. Juni
2016 (B-act. 16 Beilage 3) – als unbegründet. Aufgrund der medizinischen
Akten liegt weder eine Langzeiterkrankung noch eine schwerwiegende Pa-
thologie vor. Die zeitweise festgestellte, akute Divertikulitis vermag daher
keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
5.3.2 Den aktenkundigen Berichten ist auch kein invalidisierendes Herzlei-
den zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin wurde am 4. Oktober 2011
erstmals wegen Palpitation des Herzens und Brustschmerzen untersucht.
Damals hielt Dr. G._______ des Spitals H._______ fest, es liege keine
strukturelle Kardiopathie vor (IV 16). In einem Langzeit-Elektrokardio-
gramm (Holter) vom 30. Januar 2012 wurde eine geringe Extrasystole
(Herzstolpern), eine Tendenz zur Sinustachykardie (erhöhter Herzschlag)
sowie keine Veränderung im Bereich ST (Zeitspanne im kardialen Zyklus
zwischen Entpolarisierung und Repolarisierung) festgehalten (IV 15). Am
17. Februar 2014 stellte Dr. F._______ in ihrer Untersuchung rhythmische
Herztöne ohne Geräusche fest (IV 13). Dr. C._______ des medizinischen
Dienstes hielt in seiner Würdigung vom 22. November 2015 fest, dass kar-
diologische Untersuchungen wegen Herzklopfens eine isolierte Extrasys-
tole [Herzstolpern/Aussetzer] und die Tendenz zu einer Sinustachykardie
[erhöhte Herzfrequenz] gezeigt hätten; eine Echokardiographie sei ohne
Ergebnisse geblieben. Die genannten Befunde erachtete er sinngemäss
und zutreffend nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend (IV 34).
C-1424/2016
Seite 10
5.3.3 Die Grosszahl der medizinischen Berichte betrifft die Krebserkran-
kung, ihre Behandlung und Folgen: Voruntersuchungen ab dem 22. De-
zember 2011 (IV 26-28), nachfolgende Operation am 3. Februar 2012 (IV
11 f., 14, 25 S. 4, 32) und Nachbehandlung im Frühling 2012 (IV 16 Eintrag
Nr. 2, IV 21, 31). Diesbezüglich halten die Akten eine Erkrankung an einem
Mamma-Karzinom der rechten Brust mit Metastase im Wächterganglion
fest, die am 3. Februar 2012 mit einer Mastektomie (Brustentfernung) und
Lymphadenektomie (Entfernung der Lymphknoten) operativ und in der
Nachfolge mit Chemo- und Strahlentherapie behandelt wurde. Dr.
I._______ hielt in ihrem Arztbericht vom 5. November 2014 fest, es lägen
keine pathologischen Befunde in der Brust vor, es bestehe eine gute
Amplitude der Bewegungen. Eine Brustrekonstruktion sei in Betracht zu
ziehen (IV 17). In seinem Arztbericht vom 19. März 2015 diagnostizierte Dr.
J._______, Spital H._______, am 4. Dezember 2014 als Folgeerscheinung
der Operation jedoch ein Lymphödem (Schwellung der Lymphgefässe) 1.
Grades und im 1. Stadium auf Höhe des Unterarms und der rechten Hand.
Er nannte zudem einen gemischten Schmerz in Achselhöhle und Brustkorb
rechts mit wahrscheinlichem Zusammenhang zur Strahlentherapie (IV 22).
In seiner Nachbeurteilung vom 5. Februar 2015 führte er aus, die Patientin
habe zwei Sitzungen mit Physiotherapie für Lymphödeme besucht; sie
kenne die Übungen und führe diese zuhause mit guter Toleranz durch. Sie
beklage immer noch neuropathische Schmerzen am rechten Arm. Es be-
stehe eine mögliche Intoleranz gegenüber Kapsicin. Sie halte die Ärmel-
manschette gut adaptiert, was die neuropathischen Schmerzen verringere
(IV 22). In ihrem Arztbericht E 213 vom 23. Juli 2015 nannte Dr. K._______
des INSS als Befunde eine Narbe konsolidiert, eine vollständige Balance
des rechten Arms sowie einen Druckschmerz in der rechten Achselhöhle.
In onkologischer Hinsicht seien keine Zeichen eines Rezidivs vorhanden.
Es seien chirurgische Narben ersichtlich und ein Lymphödem am rechten
Arm. Die Patientin sei in onkologischer Behandlung. Sie empfehle eine
Presotherapie (lymphatische Drainage; IV 5). Dr. C._______ des medizini-
schen Dienstes der IVSTA hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Novem-
ber 2015 dazu fest, dass die Entwicklung nach Brustoperation positiv ver-
laufe, mit Ausnahme eines Lymphödems, das den Gebrauch des rechten
Arms einschränke. Das Lymphödem habe sehr wahrscheinlich bereits
rasch nach der Operation vorgelegen, auch wenn es erst später erwähnt
werde. Die Versicherte habe gemäss ihren Angaben vor der Erkrankung
als Besitzerin einer Café-Bar zu 16 Std./Tag und danach zu 8 Std./Tag ge-
arbeitet. Eine komplette Arbeitsunfähigkeit werde ab 9. Dezember 2014 at-
testiert, mit definitiver Arbeitsaufgabe am 31. März 2015. Er anerkenne
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% wegen des Lymphödems
C-1424/2016
Seite 11
und dies seit der Operation. In einer angepassten Verweistätigkeit bleibe
die Arbeitsfähigkeit ganz bestehen (IV 34). Dieser überzeugenden Beurtei-
lung ist zu folgen; die Beschwerdeführerin hat die Einschätzung in onkolo-
gischer Hinsicht nicht bestritten.
5.3.4 In neurologischer Hinsicht hielt Dr. L._______, Spital H._______, in
ihrem Bericht vom 8. Juli 2013 (19) fest, in motorischer Hinsicht seien keine
Pathologien feststellbar. Die neurophysiologische Untersuchung am rech-
ten Arm erweise sich als innerhalb der Normen liegend. Es bestünden
keine Hinweise auf eine fokale (als Herd vorliegende) Neuropathie oder
cervikale Radikulopathie. In ihrem Arztbericht vom 17. Februar 2014 führte
Dr. F._______, Spital H._______, ihrerseits aus, in der neurologischen Un-
tersuchung hätten sich weder Hirnhautzeichen noch Nackensteifigkeit ge-
zeigt; ein intrakranialer Druck sei nicht feststellbar. Es seien keine grösse-
ren neurologischen Herde ersichtlich (IV 13).
Für den Zervikalbereich hielt Dr. M._______ des Spitals H._______ in sei-
nem Radiologiebericht vom 27. September 2013 fest, dass keine Verände-
rungen im Zervikalbereich bestünden. Es gebe kleine Osteophyten (Kno-
chensporne), die in den Subarachnoidalraum C5/C6 und C6/C7 vordräng-
ten, jedoch ohne radikuläre Kompression. Er nannte zudem ein kleines
Ödem bei der Wurzel des brachialen Plexus rechts, das sich in einer un-
spezifischen Neuritis äussere (IV 23). Der auf Beschwerdestufe einge-
reichte Arztbericht von Dr. N._______, Traumotologie, vom 28. März 2016
(B-act. 8 Beilage 3) hielt als Grund für die Konsultation unter anderem zer-
vikale Beschwerden ausstrahlend in den rechten Arm wegen Lymphödems
sowie Kraft- und Sensibilitätsverlust fest. Als Diagnosen nannte er eine
Cervicoarthrose, eine brachiale Neuritis rechts sowie ein Karpaltunnelsyn-
drom rechts. Er führte aus, dass eine chronische, progressive und irrever-
sible Pathologie vorliege; die Patientin sei arbeitsunfähig. Dr. C._______
würdigte die Vorakten aus Sicht des Gerichts zutreffend wie folgt: Das MRI
(Magnetresonanztomographie) vom 26. September 2013 zeige zervikal
nur kleine Osteophyten (Knochensporne) ohne radikuläre Kompression.
Die Bildgebung betreffend den brachialen Plexus (Geflecht aus den vent-
ralen Ästen der Spinalnerven der letzten vier Halssegmente und des ersten
Brustsegments) zeige eine leichte Asymmetrie mit einem Ödem, das eine
leichte, unspezifische Neuritis wiedergebe. Es liege damit keine neurologi-
sche Symptomatologie vor, die über die Schmerzen wegen Lymphödems
hinausgingen. Die Elektromyographie (EMG) vom 8. Juli 2013 sei als nor-
mal beschrieben worden. Dr. N._______ ziehe in seinem Bericht von 2016
C-1424/2016
Seite 12
keine neue(re)n Bildgebungen zu Rate, die zervikalen Beschwerden blie-
ben objektiv gesehen diskret; unlogisch sei zudem seine Aussage, die
Darmpathologie, der Bluthochdruck und die Somatisierung beschränkten
die therapeutischen Möglichkeiten, was nicht logisch sei. Dieser Beurtei-
lung ist vollumfänglich zu folgen, zumal die oben genannten Befunde der
behandelnden Ärzte und die Bildgebung keine schweren Erkrankungen
aufzeigen und Dr. N.______ zudem nicht nachvollziehbar begründet, wes-
halb aus den genannten Befunden und Diagnosen eine vollständige Ar-
beitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit resultiere. Gefolgt werden kann damit
auch nicht den Ausführungen in der Beschwerde, wonach eine „irreversible
(rentenrelevante) Erkrankung der Halswirbelsäule“ vorliege (B-act. 1).
5.3.5 Die übrigen der genannten Befunde vermögen ebenfalls keine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Verweistä-
tigkeit ohne Heben von Lasten über 5kg und ohne Einsatz des rechten Ar-
mes bei schweren Tätigkeiten zu begründen: Der festgestellte Bluthoch-
druck ist medikamentös behandelbar; dies gilt auch für die aktenkundige
Dislipidämie (Fettstoffwechselstörung). Trotz der vorliegend schwierigen
Einstellung des Bluthochdrucks sind den Akten zudem keine einschränken-
den Folgeerkrankungen zu entnehmen. Die in der ophthalmologischen Un-
tersuchung vom 20. September 2011 genannte vaskuläre Sklerose findet
weder in späteren Arztberichten Erwähnung noch weisen die späteren neu-
rologischen Untersuchungen auf Folgeprobleme hin (s. oben E. 5.3.4).
Auch im Arztbericht E 213 vom 23. Juli 2015 hält die Ärztin des INSS funk-
tionelle Einschränkungen nur wegen des Lymphödems als gegeben (IV 5).
In seiner Computertomographie vom 26. September 2013 hielt Dr.
O._______ des Spitals H._______ eine Fettleber fest, jedoch ohne Hin-
weis auf herdartige Schädigungen der Leber oder der Arteria splenica. Wei-
ter nannte er eine gutartige Vergrösserung der Gebärmutter (myomatöser
Uterus); weitere Pathologien lägen nicht vor (IV 24). Auch ein Karpaltun-
nelsyndrom der rechten Hand steht der Ausübung einer angepassten leich-
ten Verweistätigkeit, unter Vermeidung schwerer Arbeiten mit der rechten
Hand, nicht entgegen, zumal die Ärzte – entgegen den Aussagen in der
Beschwerdeergänzung – keine faktische Einarmigkeit festgehalten haben,
sondern den Berichten zu entnehmen ist, dass die rechte Hand trotz Ödem
weiterhin eingesetzt werden kann: „Motorisch keine Pathologien. Die neu-
rophysiologische Untersuchung am rechten Arm erweist sich als innerhalb
der Normen liegend“ (neurophysiologischer Bericht von Dr. L._______,
Spital H._______, vom 8. Juli 2013; IV 19); „volle Beweglichkeit des rech-
ten Armes mit Schmerzen“ (Arztbericht von Dr. J._______, Rehabilitation,
C-1424/2016
Seite 13
Spital H._______, vom 19. März 2015; IV 22); „Narbe konsolidiert, vollstän-
dige Balance des rechten Arms, Druckschmerz rechte Achselhöhle (Arzt-
bericht E 213 von Dr. K._______, INSS, vom 23. Juli 2015; IV 5).
5.4
5.4.1 In psychiatrischer Hinsicht sind vom medizinischen Dienst der
Vorinstanz berechtigte Zweifel an der Aussagekraft des Fachberichtes von
Dr. D._______ vom 23. März 2016 (B-act. 8 Beilage 2) geäussert worden.
Zwar hält dieser fest, die Patientin sei bereits ab Operationszeitpunkt fach-
ärztlich begleitet worden („psychopharmakologische Behandlung“), da-
nach durch den Hausarzt. Die psychiatrische Erkrankung habe sich trotz
Behandlung weiter verschlechtert, bis hin zu einer schweren Depression
im Berichtszeitpunkt. Jedoch ist den Akten – trotz aktenkundiger enger Be-
gleitung der Beschwerdeführerin durch die Ärzte des Spitalzentrums
H._______ im Zeitraum von November 2011 bis Juni 2015 in verschiede-
nen Fachbereichen – kein einziger Fachbericht eines Psychiaters oder ein
Bericht des Hausarztes zu entnehmen. Die von Dr. D._______ erhobenen
Befunde (leicht verlangsamte Gedankengänge, deutlich herabgesetzte
Motorik, schwere Traurigkeit und Ängstlichkeit, Anergie, Apathie, Antriebs-
schwäche und Unlust, niedrige Schwelle zu Frustration und Stress, Ge-
fühle der Hoffnungslosigkeit und Nutzlosigkeit, Lebensmüdigkeit, Unsi-
cherheit, Selbstunsicherheit und geringes Selbstwertgefühl, wiederkehren-
des Grübeln, deutliche Psychoastenie mit Tendenz zur Zurückgezogenheit
und Erholung mittels Ruhe, grosse Empfindlichkeit und dauernde Reizbar-
keit, deutliche Schwierigkeiten in den Beziehungen und in der Entschei-
dungsfindung, leichte neuropsychologische Veränderung mehrerer Funkti-
onen) und Diagnosen (schwere chronifizierte depressive Störung, mit [se-
kundären] somatoformen Schmerzen, leichte neuropsychologische Verän-
derungen verschiedener Funktionen [Prozessgeschwindigkeit, Aufmerk-
samkeit, Erinnerungsvermögen, Durchsetzungsvermögen, sekundär zur
Chemotherapie {chemisch-zerebral}]) finden in den übrigen medizinischen
Berichten keine Stütze. Auch zeigt Dr. D._______ den Verlauf der von ihm
genannten Pathologie seit 2012 nicht ansatzweise auf; die Aussage, nach
der Rentenzusprache durch den spanischen Versicherungsträger habe die
Beschwerdeführerin dekompensiert und sei in eine schwere Depression
verfallen, vermag nicht zu überzeugen und findet in den Akten keine Stütze.
Zutreffend ist zudem der Hinweis des medizinischen Dienstes, dass Dr.
D._______ zwar mehrmals von der Kodifizierung nach DSM-V und ICD
spricht, die von ihm genannten Diagnosen jedoch nicht – lege artis – kodi-
fiziert.
C-1424/2016
Seite 14
5.4.2 Erstmals ist dem Arztbericht von Dr. F._______, Spital H._______,
vom 17. Februar 2014 in der persönlichen medizinischen Vorgeschichte
„Antecedentes personales“ unter Hinweis auf die aktuellen Beschwerden
eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt zu entneh-
men, ohne dass weitere Hinweise auf den Beginn der Erkrankung, den be-
handelnden Arzt, die Häufigkeit der ärztlichen Kontrolle sowie die erforder-
liche Therapie entnommen werden könnten. Die Ärztin erwähnt in der Be-
funderhebung, dass die Patientin aufmerksam, (allseits) orientiert sei und
kollaboriere. Es sei ein guter Allgemeinzustand festzustellen (IV 13 S. 1).
Erst dem Bericht von Dr. J._______ des Fachbereichs Rehabilitation des
Spitals H._______ vom 19. März 2015 sind wiederum Hinweise auf psy-
chische Probleme zu entnehmen. Anamnestisch erhebt dieser Arzt keine
Beschwerden in psychischer Hinsicht: Die Patientin beziehe sich auf die
Schwellung am rechten Arm mit Schmerzen und Einschlafen des Armes,
als Folge der Behandlung. In der Auflistung der pharmakologischen Be-
handlung werden für den 4. Dezember 2014 Lyrica (gegen neuropathische
Schmerzen), Ibuprofen (schmerzstillende, entzündungshemmende und
fiebersenkende Wirkung), Capsicin (zur Behandlung von Nervenschmer-
zen) und für den 5. Februar 2015 zusätzlich Tryptizol (Antidepressivum,
Einnahme einer [statt dreier] Tablette beim Abendessen) genannt (IV 22).
Der Arztbericht E 213 enthält keine Befunderhebungen und Feststellungen
in psychiatrischer Hinsicht (IV 5).
5.4.3 Bei dieser Sachlage kann in psychiatrischer Hinsicht nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine invali-
denversicherungsrechtlich relevante Erkrankung vorliegt. Zwar weist der
Bericht von Dr. D._______ aus den genannten Gründen keinen genügen-
den Beweiswert auf, dass darauf abgestützt werden könnte (vgl. E. 4.4,
2. Abschnitt). Zudem enthalten die obgenannten Berichte nur rudimentäre
Hinweise auf Diagnose, Schwere der Erkrankung und Behandlung. Ander-
seits hat das Bundesgericht in seiner neuen Rechtsprechung festgehalten,
dass sich die Auswirkungen auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
psychiatrischer Hinsicht nur mit einer Prüfung anhand der Standardindika-
toren zuverlässig feststellen lassen (BGE 143 V 418). Eine solche Prüfung
ist vorliegend nicht vorgenommen worden.
5.5 Die Sache ist deshalb zu ergänzenden Abklärungen in psychiatrischer
Hinsicht und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese
Abklärungen umfassen insbesondere eine Einforderung der Akten des be-
handelnden Psychiaters, des Hausarztes sowie des Arztes des INSS
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Seite 15
(E 213). Ergänzend wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob sich zwischen-
zeitlich in onkologischer und neurologischer Hinsicht Änderungen in der
Beurteilung der medizinischen Situation ergeben haben. In Anbetracht des-
sen, dass der Bericht von Dr. D._______ ohne Beweiswert bleibt und die
bundesgerichtliche Praxis eine Prüfung der Standardindikatoren verlangt,
wird die Vorinstanz danach (zumindest) eine psychiatrische Begutachtung
in der Schweiz in Auftrag zu geben haben (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Sache zur weiteren
Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die not-
wendigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Eine Rück-
weisung an die IV-Stelle bleibt möglich, wenn es – wie hier – darum geht,
zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen.
Ebenso steht es dem Gericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein
eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Aus-
führungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264).
6.
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Ver-
fügung der IVSTA vom 16. Februar 2016 aufzuheben und die Sache zu
ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägung 5.5 und zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei dieser Sachlage ist auf
weitere Rügen der Beschwerdeführerin nicht mehr einzugehen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra-
xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137
V 57 E. 2.1 m.H.), sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 801.– ist nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto
zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-1424/2016
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7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Beschwerdeführerin ist anwaltlich
vertreten. Ihr ist in Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden
Aufwandes zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pau-
schal Fr. 2‘500.– (inkl. Spesen, ohne Mehrwertsteuer, die bei Wohnsitz der
Beschwerdeführerin im Ausland nicht geschuldet ist [vgl. bspw. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hin-
weis]) zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 16. Februar 2016 aufgehoben und zur weiteren Abklärung und
neuen Verfügung im Sinne der Erwägung 5.5 an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 801.– wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurück-
erstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.– zu-
lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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