Abtei lung II I
C-1428/2008/koj/shc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV; Hinterlassenenrente, Rückvergütung von Beiträgen
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1428/2008
Sachverhalt:
A.
Frau A._______, geboren am (...) 1964, ist mazedonische
Staatsangehörige; sie war ab 4. Januar 1986 mit B._______, geboren
am (...) 1957, verheiratet. In den 80er Jahren arbeitete dieser
zeitweise in der Schweiz und zahlte dabei Beiträge an die schweize-
rische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 25. Dezem-
ber 2006 verstarb der Versicherte in Mazedonien. Mit Schreiben vom
20. März 2007 überwies der mazedonische Sozialversicherer ein Ge-
such seiner Witwe um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente an die
Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK; act. 1-5). Auf
Nachfrage der SAK reichte die Gesuchstellerin unter anderem eine
Visitenkarte einer Bauunternehmung in Wil/SG ein, bei welcher ihr
Mann offenbar gearbeitet habe. Die Originaldokumente seien bereits
von ihrer mazedonischen Rentenversicherungskasse in die Schweiz
geschickt worden (act. 9-11).
B.
Nach Abklärungen bei der Ausgleichskasse Baumeister und der Stadt
Wil (act. 12-18) wies die SAK das Rentengesuch mit Verfügung vom
18. Oktober 2007 gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (IK)
des Verstorbenen ab, weil die Bedingung der einjährigen Mindestbei-
tragsdauer nicht erfüllt sei (act. 19 und 29).
C.
Dagegen erhob die Witwe am 9. November 2007 (Poststempel)
Einsprache. Sie brachte vor, dass ihr Ehemann in Mazedonien zirka 22
Jahre gearbeitet habe und diese Beitragszeit mit den acht Monaten in
der Schweiz zusammenzurechnen seien. Wenn dies nicht möglich sei,
so beantrage sie die „Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für
diese acht Monate“ (act. 32).
Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2008 wies die SAK die Ein-
sprache ab und begründete dies damit, dass die berufliche Tätigkeit
des Verstorbenen in Mazedonien keinen Anspruch auf eine Rente der
AHV begründe. Diese Beitragszeiten seien in Mazedonien geltend zu
machen. Die gesamten Versicherungsperioden des Verstorbenen wür-
den acht Monate betragen, womit die Mindestbeitragsdauer von einem
Jahr nicht erfüllt sei und von Gesetzes wegen keine Rente gewährt
werden könne. Auch eine Rückvergütung der vom Verstorbenen ge-
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leisteten Beiträge könne nicht gewährt werden, da dies nur bei Fehlen
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung möglich sei, zwischen der
Schweiz und der Republik Mazedonien aber ein Abkommen über
Soziale Sicherheit bestehe (act. 35).
D.
Gegen diesen Entscheid reichte die Witwe (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) am 20. Februar 2007 (Poststempel) eine Beschwerde bei der
SAK ein. Die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) leitete das Schreiben an
das Bundesverwaltungsgericht weiter, welches das Verfahren mit
Verfügung vom 6. März 2008 eröffnete. Gleichzeitig teilte das
Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des
Spruchkörpers mit.
E.
Die Vorinstanz reichte am 18. März 2008 eine Vernehmlassung ein
und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und wiederholte ihre
Begründung aus dem Einspracheentscheid vom 21. Januar 2008.
F.
Mit Verfügung vom 28. März 2008 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik. Die
Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Ver-
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fahren richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl.
Art. 37 VGG). Dieses findet keine Anwendung in Sozialversicherungs-
sachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters-
und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Januar
2008 ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung
(Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben; es ist darauf
einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Nach Art. 4 des Abkommens vom 9. Dezember 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien
über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1), in Kraft getreten am
1. Januar 2002, stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsvor-
schriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Hinterlasse-
nenrente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz
der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, fin-
den sich im Abkommen nicht.
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b)
und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht die
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Gewährung einer Hinterlassenenrente bzw. die Rückvergütung von ge-
leisteten Beiträgen an die Beschwerdeführerin abgelehnt hat. Diese
Fragen beurteilen sich auf Grund derjenigen Rechtssätze, die bei Er-
füllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), somit nach den im Dezember
2006 (Tod des versicherten Ehemannes) gültig gewesenen Bestim-
mungen des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101).
4.
4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung haben die rentenberechtigten Personen, denen für
mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen
(Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Per-
son insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2
AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag
bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und
c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV).
4.2 Die Beitragsdauer eines Versicherten bestimmt sich in der Regel
nach den Einträgen in seinen individuellen Konten (IK; Art. 30ter
AHVG). Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass das IK das
Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss.
4.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet
sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert
und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vor-
schrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge einge-
tragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden
(Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen
Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen
erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein
erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist
oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für
unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende
Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117
V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a; ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441).
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Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es
gilt, wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG;
heute Bundesgericht) in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, der im
Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz
ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im
Beschwerdefall der Richter den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor-
bringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen
hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Be-
weislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei, hier
der Versicherten, aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263
E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann
auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch
Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede
Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984
S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die
Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der
Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen).
4.4 Vorliegend ist aufgrund der Angaben im individuellen Beitragskon-
to des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin davon aus-
zugehen, dass für diesen im Jahre 1981 Beiträge auf einem Einkom-
men von Fr. 10'251.- während eines Zeitraumes von fünf Monaten (Au-
gust bis Dezember) und im Jahre 1982 Beiträge auf Fr. 6'153.- wäh-
rend eines Zeitraumes von drei Monaten (März bis Mai) abgerechnet
wurden (act. 19). In ihrem Leistungsgesuch hat die Beschwerdeführe-
rin keine konkreten Angaben zur Beitragsdauer und -höhe oder dem
vom Versicherten erzielten Einkommen gemacht. Sie hat keine Unter-
lagen ins Recht gelegt, welche tatsächlich beweisen oder auch nur
vermuten lassen, dass ihr verstorbener Ehemann längere Beitrags-
zeiten in der Schweiz verzeichnet hat. Die Vorinstanz hat die nötigen
Nachforschungen getroffen. Einziger Hinweis auf ein längere Aufent-
haltsdauer des Verstorbenen in der Schweiz liefert die eingereichte
Wohnsitzbestätigung der Stadt Wil. Eine Wohnsitzbestätigung allein
vermag jedoch nicht nachzuweisen, dass der Verstorbene bzw. sein
Arbeitgeber in der fraglichen Zeit auch Beiträge an die AHV gezahlt
hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen Anlass, ge-
stützt auf die nicht belegten Behauptungen der Beschwerdeführerin
weitere Beweismassnahmen zu treffen. Eine längere als die von der
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Vorinstanz ermittelte Beitragsdauer von acht Monaten ist damit nicht
nachgewiesen.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der verstorbene Ehe-
mann der Beschwerdeführerin in der schweizerischen AHV eine Bei-
tragszeit von acht Monaten aufweist, so dass er die Mindestbeitrags-
dauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt. Ein Rentenanspruch
ist somit ausgeschlossen.
Es bleibt noch zu prüfen, wie es sich mit der von der Beschwerdefüh-
rerin beantragten Rückvergütung der einbezahlten Beiträge verhält.
5.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von
Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten
Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV; SR 831.131.12) können
Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinba-
rung besteht, sowie ihre Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlas-
senenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese
gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden
sind und keinen Rentenanspruch begründen.
Vorliegend wurden vom verstorbenen Ehemann der Beschwerde-
führerin nur während acht Monaten Beiträge in der Schweiz abge-
rechnet. Zudem besteht zwischen der Schweiz und der Republik
Mazedonien wie oben (vgl. E. 2) erwähnt ein Sozialversicherungs-
abkommen, so dass eine Rückvergütung von Beiträgen im Sinne der
RV-AHV nicht in Frage kommt.
Im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit ist die Rückver-
gütung von Beiträgen nicht vorgesehen. Auch aus diesem Grund muss
das Gesuch um Rückvergütung abgewiesen werden.
6.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin weder einen Anspruch
auf eine schweizerische Hinterlassenenrente, noch können ihr die von ih-
rem verstorbenen Ehemann geleisteten Beiträge zurückvergütet werden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Einspracheverfügung der
Vorinstanz vom 21. Januar 2008 zu bestätigen.
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7.
Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis
Abs. 2 AHVG).
8.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art 42 BGG).
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