Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1428/2010
U r t e i l v om 2 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Einstellung der Rentenauszahlung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. August 1996 von der
IVStelle des Kantons B._______ hauptsächlich wegen psychischer
Leiden eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen
wurde (act. 40),
dass nach Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Deutschland (im
März 2006) die nun zuständige IVStelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) die weitere Ausrichtung der
Rente in ihrer Mitteilung vom 17. März 2006 bestätigte (act. 69),
dass die IVSTA im Jahre 2009 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren
einleitete, um die Rentenberechtigung zu überprüfen (vgl. act. 80 ff.),
dass sich im Laufe des Revisionsverfahrens herausstellte, dass eine
umfassende neue medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers
bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) in der Schweiz
erforderlich ist (act. 110),
dass der Beschwerdeführer am 4. November 2009 über die
Notwendigkeit einer Begutachtung informiert (act. 111), anschliessend mit
Schreiben vom 24. November 2009 auf den 11. Januar 2010 zur
Untersuchung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), MEDAS
Basel, aufgeboten worden ist (act. 114),
dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2009 von der Vorinstanz
telefonisch und durch EMail eine Kostengutsprache für eine
Untersuchung in Deutschland verlangte und darauf hinwies, er sei nicht
reisefähig (act. 115 und 116),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4.
Dezember 2009 aufforderte, bis zum 18. Dezember 2009 entweder eine
Bestätigung der Teilnahme an der ärztlichen Begutachtung oder aber ein
Gesundheitszeugnis einzureichen, das den Nachweis der Unfähigkeit,
der Aufforderung zur Begutachtung zu folgen, erbringt (act. 118),
dass der Beschwerdeführer in diesem Schreiben auch darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass die Leistungen der IV eingestellt
werden könnten, wenn er in unentschuldbarer Weise seinen Auskunfts
und Meldepflichten nicht nachkomme,
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dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2009 eine "Bescheinigung
über vorübergehende Reiseunfähigkeit" von Dipl. med. C._______,
Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 16. Dezember 2009 hat einreichen
lassen, in welcher das Vorliegen von "die Reisefähigkeit
beeinträchtigenden Beschwerden" und die Verordnung einer Schmerz
und Physiotherapie zur Behandlung der "z.T. chronischen Beschwerden"
bestätigt wurden (act. 119),
dass Dr. med. D._______, ärztlicher Dienst der Vorinstanz, in seiner
Stellungnahme vom 15. Januar 2010 festhielt, das Attest von Frau
C._______ sei absolut unverbindlich und nichtssagend – die Ärztin
müsse "klipp und klar" mitteilen, weshalb der Beschwerdeführer nicht
reisefähig sei (mit Diagnose, Befunde und allfälligen spezialärztlichen
Berichten; vgl. act. 125),
dass die Vorinstanz daraufhin mit Verfügung vom 29. Januar 2010,
eröffnet am 9. Februar 2010 (act.129), die Einstellung der
Rentenzahlungen ab dem 31. März 2010 anordnete – unter Entzug der
aufschiebenden Wirkung einer gegen diese Verfügung gerichteten
Beschwerde (act. 127),
dass sie diese Verfügung im Wesentlichen damit begründete, der
Beschwerdeführer sei seinen Auskunfts und Mitwirkungspflichten in
unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen, so dass gestützt auf Art.
43 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die
Ausrichtung von Leistungen eingestellt werden könne,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 8. März 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss beantragt hat,
die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Rente weiterhin
auszurichten,
dass er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, er sei
seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen und habe ein ärztliches Attest über
seine Reiseunfähigkeit eingereicht, zudem sei er weiterhin invalid und
rentenberechtigt, was bereits in den Jahren 1999 und 2004 im
Kurzentrum E._______ festgestellt worden sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte und festhielt, der
Beschwerdeführer habe weder im vorinstanzlichen noch im
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Beschwerdeverfahren einen ausreichenden Nachweis der
Reiseunfähigkeit erbracht, und sie sei mangels Mitwirkung des
Beschwerdeführers an einer ärztlichen Begutachtung nicht in der Lage,
zuverlässig festzustellen, ob noch eine rentenbegründende Invalidität
bestehe,
dass der Beschwerdeführer auf Zwischenverfügung vom 19. Juli 2010 hin
einen Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 408. geleistet hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 23. September 2010
darauf hinwies, es sei ihm telefonisch von der Vorinstanz erklärt worden,
als Bestätigung der Reiseunfähigkeit genüge ein hausärztliches Attest,
das er auch eingereicht habe – und erneut vorlege,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus beantragt, die vollständigen
medizinischen Akten des Kurzentrums E._______, wo er von 1999 bis
2004 in Behandlung gewesen sei, seien beizuziehen, da ihm damals
bescheinigt worden sei, eine Verbesserung seines
Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 13. Oktober 2010 die in der
Vernehmlassung gestellten Anträge und deren Begründung bestätigte,
dass der Schriftenwechsel am 19. Oktober 2010 geschlossen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.
32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,
so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
dass die Beschwerdeschrift vom 8. März 2010 entgegen Art. 52 Abs 1
VwVG keine Originalunterschrift trägt, dass dieser Mangel aber durch die
Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Versandanweisung der Firma
F._______ sowie auf seinen späteren Eingaben geheilt worden ist,
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dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unter anderem gebietet, dass die
Betroffenen über entscheidrelevante Abklärungen und
Beweismassnahmen orientiert werden und sich hierzu äussern können,
und dass in einer Verfügung die wesentlichen Gesichtspunkte des
Entscheides dargelegt werden, damit der Betroffene sich über dessen
Tragweite ein Bild machen und ihn sachgerecht anfechten kann (vgl.
etwa GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., St. Gallen/Zürich/Basel/Genf
2008, N. 23 ff. zu Art. 29),
dass vorliegend die Vorinstanz die Einstellung der Rentenzahlungen
angeordnet hat, weil der Beschwerdeführer sich nicht der von der IV
Stelle angeordneten ärztlichen Untersuchung unterzogen habe, obwohl
diese für die Beurteilung der Rentenberechtigung notwendig und
zumutbar sei, und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (Art. 43
Abs. 2 ATSG),
dass eine angeordnete ärztliche Untersuchung dann nicht als zumutbar
zu gelten hat, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht
in der Lage ist, der Anordnung zu folgen – was insbesondere bei
nachgewiesener Reiseunfähigkeit von Personen im Ausland der Fall ist,
die sich in der Schweiz einer Begutachtung unterziehen müssten (vgl.
etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C5441/2007 vom 18.
Mai 2009 E. 4.2.2),
dass die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche
Attest zur Reiseunfähigkeit seinem ärztlichen Dienst unterbreitet hat und
dessen Stellungnahme zum Anlass genommen hat, das Attest als
ungenügend zu qualifizieren,
dass dem Beschwerdeführer weder die Stellungnahme des ärztlichen
Dienstes der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht noch die Gelegenheit
gegeben worden ist, einen ergänzenden Bericht vorzulegen – obwohl
Dr.D._______ das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit nicht ausgeschlossen
und die Möglichkeit der Verbesserung des Attests erwähnt hat,
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dass die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung
zudem weder das Attest noch dessen Beurteilung erwähnt hat, so dass
der Beschwerdeführer darüber im Unklaren belassen wurde, weshalb die
Vorinstanz trotz fristgerechter Einreichung einer Bescheinigung zu seiner
Reiseunfähigkeit eine Verletzung der Mitwirkungspflicht angenommen
hat,
dass damit die Vorinstanz sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Orientierung und Teilnahme am Verfahren als auch die
Begründungspflicht verletzt hat,
dass diese mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
als besonders schwerwiegend zu qualifizieren ist, so dass sie
grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (vgl.
etwa
GEROLD STEINMANN, a.a.O., N. 32 zu Art. 29),
dass aus diesem Grunde die angefochtene Verfügung in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), damit sie den
Beschwerdeführer erneut zur Begutachtung aufbiete und dabei in aller
Klarheit darlege, wie eine allfällige Reiseunfähigkeit zu belegen wäre, um
anschliessend das Verfahren fortzusetzen und neu zu verfügen,
dass unter diesen Umständen nicht weiter zu prüfen ist, ob vorliegend
das Mahn und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt
durchgeführt worden ist bzw. ob hierauf allenfalls in Anwendung von
Art. 7b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) hat verzichtet werden können
(vgl. hierzu allerdings das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
6349/2009 vom 30. Mai 2011 E. 5.4),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 408. rückzuerstatten ist,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die
angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 408. wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils rückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
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öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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