B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1429/2013
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Stephanie Motz, Barrister,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1429/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Mazedonien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1989) wurde
am 14. Februar 2013 anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei
Zürich in einer Wohnung in Z._______ angetroffen. Ermittlungen vor Ort
ergaben, dass sich X._______ dort um die zweijährige Tochter ihrer
Freundin kümmerte, währendem diese der Arbeit nachging. Infolgedes-
sen wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Verdachts der Schwarz-
arbeit verhaftet.
B.
Noch am gleichen Tag erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführerin
durch die Kantonspolizei Zürich. Anlässlich dieser wurde ihr im Hinblick
auf allfällige Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen auch das rechtliche
Gehör gewährt.
C.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 14. Februar
2013 wurde die Beschwerdeführerin der Widerhandlung gegen das Aus-
ländergesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von
80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Die
zuständige Behörde sah es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführe-
rin in der Zeit vom 12. Februar 2012 bis 29. April 2012 (mit einem Unter-
bruch für einen Aufenthalt nicht näher bekannter Dauer in Deutschland),
vom 11. August 2012 bis 1. November 2012 (mit einem Unterbruch für ei-
nen Aufenthalt nicht näher bekannter Dauer in Deutschland) sowie vom
10. Februar 2013 bis 14. Februar 2013 in der Wohnung ihrer Freundin
S._______ in Z._______ gewohnt habe und von Montag bis Freitag von
5.30 Uhr bis 15.00 Uhr deren Baby Z._______ gehütet habe, während-
dem diese der Arbeit nachging; ein Entgelt in bar habe sie dafür nicht er-
halten.
D.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 wies das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich die Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum weg und
ordnete gleichzeitig den sofortigen Vollzug der Wegweisung an.
E.
In der Folge verhängte das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2013 ein
dreijähriges Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin. Zur Begrün-
dung wurde darauf hingewiesen, dass sie vom 12. Februar 2012 bis
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29. Februar (recte: April) 2012, vom 11. August 2012 bis 1. November
2012 sowie vom 10. Februar 2013 bis 14. Februar 2013 in der Schweiz
erwerbstätig gewesen sei, ohne im Besitz der erforderlichen ausländer-
rechtlichen Bewilligung zu sein. Gemäss ständiger Praxis und Rechtspre-
chung liege damit ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) vor. Die im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid
zu rechtfertigen. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, dass das Einreisever-
bot zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) füh-
re. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzo-
gen.
F.
Am 17. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin nach Skopje (Maze-
donien) ausgeschafft.
G.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 18. März
2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt darin, die vor-
instanzliche Verfügung und das Einreiseverbot seien aufzuheben. Even-
tualiter sei die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr herabzusetzen. In
prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Verbeiständung. Zur Begründung lässt sie im Wesent-
lichen geltend machen, die Verhängung eines Einreiseverbots sei vorlie-
gend nicht gerechtfertigt. Sie habe Verwandte in der Schweiz und
Deutschland, welche sie regelmässig besuche. Zudem habe sie keine
Vorstrafen. Sie habe sich in der Schweiz in Unwissenheit des Gesetzes
durch das Hüten des Babys ihrer Freundin, welches ihr sehr nahe stehe,
strafbar gemacht. Erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme sei ihr
klar geworden, dass sie sich mit ihrem Verhalten strafrechtlich schuldig
gemacht habe. Es sei auch zu betonen, dass sie durch ihre Unterstüt-
zung nicht erst die Erwerbstätigkeit ihrer Freundin ermöglicht habe. Die
Freundin sei auch berufstätig, wenn sie nicht in der Schweiz sei, da deren
Sohn primär für das Hüten seiner Schwester verantwortlich sei. Auch ha-
be sie sich nicht jeden Tag um das Kind gekümmert, sondern nur ab und
zu. Sie habe zudem bis anfangs 2013 im Sekretariat der […] gearbeitet
und bisher über einen einwandfreien Leumund verfügt. Sie hätte sich nie
um die Tochter ihrer Freundin gekümmert, wenn ihr bewusst gewesen
wäre, dass dieses Verhalten strafbar sei. Es stehe ausser Zweifel, dass
sie in Zukunft keine weitere Straftat mehr begehen würde. Damit müsse
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Seite 4
die Gefahr einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung verneint oder zumindest als äusserst gering eingestuft werden. Soll-
te das Gericht wider erwarten zum Schluss gelangen, das Verhängen ei-
nes Einreiseverbots sei gerechtfertigt, so müsse dessen Dauer bean-
standet werden. Die Fernhaltemassnahme beinträchtige ihre privaten In-
teressen, namentlich ihre Bewegungsfreiheit innerhalb des gesamten
Schengenraums und ihre Beziehungen zu Familie und Freunden in
Deutschland und der Schweiz. Ein Besuch bei ihrer Verwandschaft und
ihren Freunden sei ihr während der nächsten drei Jahre aufgrund des
Einreiseverbots für den Schengenraum verwehrt. Damit sei die Dauer der
Fernhaltemassnahme klar unverhältnismässig. Eine vergleichbare Kons-
tellation liege dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4463/2010
vom 14. August 2012 zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht habe die
Beschwerde dort teilweise gutgeheissen und die Dauer des dreijährigen
Einreiseverbots auf das Datum des Entscheides begrenzt, womit dieses
knapp über zwei Jahre gedauert habe. Damit sei vorliegend das Einreise-
verbot auf ein, maximal zwei Jahre zu begrenzen.
H.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. März 2013 auf-
gefordert worden war, dem Bundesverwaltungsgericht das Formular "Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege" mit den nötigen Beweismitteln ver-
sehen einzureichen, retournierte sie dieses ausgefüllt mit Schreiben vom
25. April 2013. Des Weiteren reichte sie einen aktuellen, mazedonischen
Strafregisterauszug zu den Akten.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 schloss die Vorinstanz auf die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin ein Doppel dieser Vernehmlassung zu.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die sowohl frist- als auch formge-
rechte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie
BVGE 2011/1 E. 2).
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3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Die Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Grün-
den von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einrei-
severbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied-
staates der Europäischen Union (EU) besitzt, ein Einreiseverbot ver-
hängt, so wird sie in der Regel im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. die Art. 21 und Art. 24 der
Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Ein-
richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys-
tems der zweiten Generation [SIS II], ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006,
S. 4-23 [nachfolgend SIS-II-VO], welche per 9. April 2013 die in den hier
relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener
Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19-62] abgelöst haben [vgl. den Beschluss des Rates
2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11
i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO]). Damit wird dem Betroffenen die Einreise
in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L
105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können einer sol-
chen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen In-
teresses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das
eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4
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Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom
15. September 2009).
3.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht fallen
unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich
ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreise-
verbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf
sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der be-
troffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG.
Die Beschwerdeführerin sei vom 12. Februar 2012 bis 29. Februar (recte:
April) 2012, vom 11. August 2012 bis 1. November 2012 und vom
10. Februar 2013 bis 14. Februar 2013 in der Schweiz erwerbstätig ge-
wesen, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilli-
gung zu sein. Damit liege gemäss ständiger Praxis ein schwerer Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.
4.2 Vorliegend steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin anläss-
lich ihres Aufenthalts in der Schweiz einer unbewilligten Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist, gilt doch als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen
Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst
wenn sie – wie in casu – unentgeltlich erfolgte (Art. 11 Abs. 2 AuG). Ohne
Belang für die Qualifikation als (unselbstständige) Erwerbstätigkeit ist un-
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Seite 8
ter anderem weiter, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise
oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE).
Die Beschwerdeführerin selbst stellt zu Recht nicht in Abrede, anlässlich
ihrer Aufenthalte in der Schweiz die Tochter ihrer Freundin gehütet zu ha-
ben. Diesbezüglich gilt es im Übrigen auch auf den rechtskräftigen Straf-
befehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 14. Februar 2013 zu
verweisen, von dem vorliegend nicht abzuweichen ist (vgl. dazu BGE 136
II 447 E. 3.1). Sie macht hingegen geltend, sie habe sich aus Unwissen-
heit des Gesetzes durch das Hüten des Babys ihrer Freundin, welches ihr
sehr nahe stehe, strafbar gemacht und sei sich der Strafbarkeit dieser
Handlung offensichtlich nicht bewusst gewesen. Erst bei der polizeilichen
Einvernahme sei ihr klar geworden, dass sie sich einer Straftat schuldig
gemacht habe. Sie habe bis anfangs 2013 im Sekretariat der […] gearbei-
tet und habe über einen einwandfreien Leumund verfügt. Sie hätte sich
nie um die Tochter ihrer Freundin gekümmert, wenn ihr bewusst gewesen
wäre, dass dies strafbar sei.
Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass für die
Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen aus-
länderrechtliche Bestimmungen erforderlich ist, sondern eine Fernhalte-
massnahme bereits dann gerechtfertigt ist, wenn der ausländischen Per-
son eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis
oder Fehlinterpretationen der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stel-
len normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar. Von einer ausländischen Person kann denn
auch erwartet werden, sich rechtzeitig über die sie betreffenden auslän-
derrechtlichen Rechte und Pflichten zu informieren (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-4463/2008 vom 29. April 2009 E. 5.4 mit Hin-
weisen).
4.3 Ohne Belang ist, dass der Beschwerdeführerin das Kind ihrer Freun-
din sehr nahe steht bzw. sie dieses in ihr Herz geschlossen habe. Insbe-
sondere begründet dieser Umstand noch keine Ausnahme von der Bewil-
ligungspflicht. Eine solche kommt höchstens in Fällen in Betracht, in wel-
chen die Arbeitsleistungen im Haushalt und/oder Familie durch nahe
Verwandte vorgenommen werden und gerade wegen der verwandtschaft-
lichen und emotionalen Nähe der betreuenden zur betreuten Person nicht
durch diejenige einer Drittperson ersetzt werden könnten, ohne dass der
besondere Charakter der Tätigkeit verloren ginge (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-7263/2008 vom 31. August 2010 E. 5.1.2 mit Hin-
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weisen). Davon kann vorliegend bereits aufgrund des fehlenden ver-
wandschaftlichen Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und
dem Kind ihrer Freundin nicht ausgegangen werden, womit es sich erüb-
rigt, auf die weiteren Vorbringen, primär sei der Sohn ihrer Freundin für
die Betreuung des Kindes zuständig; ihre Gastgeberin gehe auch dann
einer Erwerbstätigkeit nach, wenn sie sich nicht in der Schweiz aufhalte,
einzugehen (vgl. dazu ausführlich PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in:
Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder, Bern 2010, Art. 11 N. 8 sowie MARC SPESCHA in: Spe-
scha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage,
Zürich 2012, Art. 11 AuG N 3).
4.4 Auch die beschwerdeweise getätigte, pauschale und nicht weiter sub-
stantiierte Ausführung, X._______ habe sich nicht jeden Tag um das Kind
ihrer Freundin gekümmert, ist nicht geeignet, die Verhängung einer Fern-
haltemassnahme in Frage zu stellen. Nicht näher bekannt ist zudem, wie
lange sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Besuche in der
Schweiz auch noch bei Verwandten in Deutschland aufgehalten habe.
Diesbezügliche Beweise hätte die Beschwerdeführerin erbringen müssen.
4.5 Durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat die Beschwerdefüh-
rerin ohne Zweifel den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ge-
setzt. Zudem wurde sie mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons
Zürich vom 15. Februar 2013 aus der Schweiz weggewiesen, wobei die
Wegweisung sofort vollstreckt wurde (vgl. Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG).
Damit ist vorliegend auch der Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG erfüllt.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Gründe für die
Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe-
nen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die per-
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sönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
5.2 Aufgrund obgenannter Sachverhaltsfeststellung gilt es als erwiesen,
dass die Beschwerdeführerin über eine gewisse Zeit hinweg eine nicht
bewilligte Erwerbstätigkeit ausübte und deshalb aus der Schweiz wegge-
wiesen wurde. Wie bereits an obiger Stelle ausgeführt, setzt die Missach-
tung einer ausländerrechtlichen Bestimmung kein vorsätzliches Verhalten
voraus. Negativ ins Gewicht fällt, dass sie innerhalb eines Jahres anläss-
lich dreier verschiedenen Aufenthalte in der Schweiz während mehreren
Monate (zumindest zeitweise) das Kind ihrer Freundin beaufsichtigte und
somit über eine beachtliche Zeit hinweg ausländerrechtliche Normen
missachtete, denen zur Wahrung einer funktionierenden Rechtsordnung
zentrale Bedeutung zukommt. Dass sie das gesamte Verfahren sehr mit-
genommen habe ist nachvollziehbar, allerdings gilt es im Rahmen der In-
teressenabwägung – abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öf-
fentlichen Ordnung und Sicherheit, die von der betroffenen Person aus-
geht – auch generalpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3. 1),
wobei hier insbesondere der Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung
durch eine konsequente Massnahmepraxis ins Gewicht fällt. Zudem liegt
eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, die betroffene
Person zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die
Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden
Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Vor diesem Hintergrund be-
steht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Be-
schwerdeführerin.
5.3 An persönlichen Interessen bringt die Beschwerdeführerin vor, das
Einreiseverbot beeinträchtige ihre Bewegungsfreiheit innerhalb des ge-
samten Schengenraums sowie ihre Beziehungen zu Familie und Freun-
den in Deutschland und in der Schweiz. Diese lediglich sehr pauschal
gehaltene Aussage rechtfertigt es hingegen nicht, von einem Einreisever-
bot abzusehen. Immerhin ist es der Beschwerdeführerin möglich, wäh-
rend der Gültigkeit des Einreiseverbots auch auf andere Weise mit ihren
Verwandten und Freunden im Schengenraum zu kommunizieren (z.B.
Briefverkehr, Telefonie, Internet usw.). Sodann kann das Einreiseverbot
nach Art. 65 Abs. 5 AuG auf begründetes Gesuch hin aus wichtigen
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Gründen befristet suspendiert werden. Auch die übrigen Schengen-
Staaten kennen in ähnlicher Weise die Möglichkeit, die Einreise in das ei-
gene Hoheitsgebiet ungeachtet eines Einreiseverbots unter bestimmten
Voraussetzungen zu gestatten.
5.4 Sofern sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit zwi-
schenmenschlichen Beziehungen auf Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) bezieht, gilt es auszuführen, dass weder geltend
gemacht wird noch sich aus den Akten ergibt, dass es sich in vorliegen-
dem Verfahren überhaupt um schützenswerte familiäre Beziehungen, d.h.
um ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) handelt (vgl. dazu MARK E. VILLIGER, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999,
Rz 572 sowie BGE 125 II 521 E. 5 S. 529, BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261).
Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, wäre doch ein Eingriff in
eine geschützte Grundrechtsposition gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK oh-
nehin als zulässig zu betrachten.
5.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt demnach zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot sowohl vom
Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellt. Vollständigkeitshalber gilt darauf hinzuweisen,
dass vorliegendes Verfahren gerade nicht mit dem in der Beschwerde zi-
tierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4463/2010 vom 14. Au-
gust 2012 vergleichbar ist. Es handelt sich dort um unbewilligte Erwerbs-
tätigkeit, welche lediglich wenige Stunden andauerte. Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin jedoch über mehrere Monate hinweg das Kind ihrer
Freundin gehütet, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu
sein, womit die Verfahren bereits von ihrem zeitlichen Ablauf nicht mitein-
ander vergleichbar sind.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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Seite 12
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In ihrer Beschwerde vom 18. März
2013 ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs 1 und Abs. 2 VwVG. Mit schriftlicher Eingabe vom
25. April 2013 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsge-
richt das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
zukommen und stellte gleichzeitig die Zusendung einer Bestätigung ihres
Arbeitgebers mit Übersetzung innert zwei Wochen in Aussicht. Eine sol-
che wurde dem Gericht hingegen bis heute nicht zugesandt. Ebenso feh-
len Belege bezüglich der monatlichen Einkünfte (vgl. Formular "Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege, S. 5, Ziffer V). Damit hat es die Be-
schwerdeführerin unterlassen, ihre Bedürftigkeit überhaupt nachzuwei-
sen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob die Begehren nicht
als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen wären.
(Dispositiv nächste Seite)
C-1429/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt des vorliegenden Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: