B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1430/2016
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonszuweisung/Kantonswechselgesuch.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1994 in Afghanistan, reiste am 11. Februar 2016 zu-
sammen mit ihrer Tochter B._______, geboren 2014, in die Schweiz ein.
Sie stellte gleichentags eine Asylgesuch, zu dem sie am 19. Februar 2016
befragt wurde. Dabei gab sie an, zuletzt im Iran gelebt zu haben. Dort sei
sie verheiratet gewesen; ihr Ehemann, D._______, habe sie aber verlas-
sen, als sie im vierten Monat schwanger gewesen sei. Sie wolle in der
Schweiz bleiben, weil ein hier lebender Cousin ihr zugesichert habe, sich
um sie und ihr Kind zu kümmern. Der Cousin, Sohn einer Tante, heisse […]
und sei etwa 23 Jahre alt (vgl. Protokoll der Befragung zur Person, S. 3 f.
und S. 7).
B.
Mit Entscheid vom 24. Februar 2016 wies das SEM A._______ für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Genf zu, dies unter Hinweis auf
Art. 27 AsylG (SR 142.31) sowie Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Zur Begründung führte die Vor-
instanz an, es seien keine spezifischen schützenswerten Interessen der
Gesuchstellerin ersichtlich, die für eine Zuweisung in einen bestimmten
Kanton sprächen.
C.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 beantragte A._______ beim SEM einen
Wechsel in den Kanton Solothurn, den sie damit begründete, dass ihr Le-
benspartner C._______, der Vater ihrer Tochter, in diesem Kanton lebe.
Letzterer fügte schriftlich hinzu, er möchte gerne, dass seine Frau und
seine Tochter bei ihm im Kanton Solothurn lebten; er unterzeichnete die
Eingabe ebenfalls. Das SEM leitete sie zwecks Behandlung als Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter (vgl. Art. 8 Abs. 1
VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen
Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bun-
desverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung
(Art. 107 Abs. 1 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben am Verfahren der Vo-
rinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf-
grund seines Vorbringens gilt das Gleiche gilt für den Beschwerdeführer 3,
der zur Teilnahme am Vorverfahren keine Möglichkeit hatte. Alle drei Be-
schwerdeführenden sind somit beschwerdelegitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
2.
Art. 106 Abs. 1 AsylG nennt die im Asylverfahren zulässigen Beschwerde-
gründe. Diese Gründe werden entsprechend dem Vorbehalt von Art. 106
Abs. 2 AsylG durch Art. 27 Abs. 3 AsylG beschränkt. Dieser Bestimmung
zufolge kann ein Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefoch-
ten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Auf diese
Einschränkung weist die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfü-
gung hin.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden ist in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem sol-
chen Fall – so auch hier – auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichten und begründet seinen Entscheid nur summarisch (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die vorliegende
Beschwerde offensichtlich unbegründet.
4.
4.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden 1 und
3 geltend, sie seien Lebenspartner bzw. Eheleute und Eltern der Beschwer-
deführerin 2. Diese Behauptung steht in deutlichem Widerspruch zu den
Angaben der Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer am 19. Februar 2012
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erfolgten Befragung zur Person (vgl. Sachverhalt A). Handelte es sich beim
Beschwerdeführer tatsächlich um ihren Partner und Vater ihrer Tochter, so
hätte sie dies im eigenen Interesse – und auch der Einfachheit halber –
bereits bei ihrer Befragung dargelegt. Ihrem Beschwerdevorbringen kann
von daher kaum Glauben geschenkt werden.
4.2 Dass der Beschwerdeführer – als Geburtsdatum gilt der 1. Januar 1996
– mit dem seinerzeit als Cousin bezeichneten Verwandten identisch sein
muss, lässt sich den seine Person betreffenden Asylakten entnehmen.
Ihnen zufolge reiste der Beschwerdeführer am 5. November 2014 in die
Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde am 22. Dezember 2015 – bei gleich-
zeitiger vorläufiger Aufnahme – abgewiesen, nachdem während des Asyl-
verfahrens seine Identität und sein Alter ungeklärt blieben und sein Asyl-
vorbringen als unglaubhaft erachtet wurde. Entscheidungserheblich ist,
dass bei den damaligen Befragungen des Beschwerdeführers vom 14. No-
vember 2014 und 11. Dezember 2014 eine Partnerin bzw. Ehefrau keinerlei
Erwähnung fand. Somit erscheinen seine jetzigen Behauptungen – ebenso
wie die der Beschwerdeführerin 1 – als bewusste Täuschung, um Letzterer
einen Wechsel in den Kanton Solothurn zu ermöglichen.
4.3 Der Wunsch der Beschwerdeführerin 1, in der Nähe ihres Cousins zu
wohnen und von seiner Unterstützung zu profitieren, ist verständlich. Aller-
dings entspricht der in Art. 27 Abs. 3 AsylG verwendete Begriff der Einheit
der Familie dem grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff im
Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und meint mithin lediglich die Kernfamilie
(Ehegatten und minderjährige Kinder), welche die Beschwerdeführenden
nicht darstellen. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaft-
liche Bande fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit
der Familie, wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängig-
keitsverhältnis besteht; ein solches Verhältnis zwischen den Beschwerde-
führenden 1 und 2 auf der einen Seite und dem Beschwerdeführer 3 auf
der anderen Seite ist vorliegend aber nicht erkennbar (vgl. BVGE 2008/47
E. 4.1.1 und 4.1.2).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Zuweisungsentscheid der
Vorinstanz den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt und die Be-
schwerde demnach abzuweisen ist.
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6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführen-
den die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (jeweils mit Einschreiben und beiliegendem
Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (mit den Akten […])
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake
Versand: