Abtei lung II I
C-143/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
vertreten durch Advokat Martin Neidhart,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-143/2006
Sachverhalt:
A.
X._______, geboren am 1. Januar 1968 in Marokko, heiratete am 22.
Oktober 2004 den im Kanton Luzern lebenden Schweizer Bürger
Y._______, woraufhin ihr dieser Kanton eine Aufenthaltsbewilligung
erteilte. Die Zeit vom 26./27. Dezember 2004 bis Ende Juli 2005
verbrachte sie in ihrem Heimatland. Nach ihrer Rückkehr stellte sie im
Kanton Uri ein Gesuch um Kantonswechsel, da auch ihr Ehemann
(aufgrund der Übernahme eines Restaurantbetriebs) seinen Wohnsitz
dorthin verlegt hatte. Mit Verfügung vom 12. April 2006 stellte die Mi-
grationsbehörde des Kantons Uri fest, dass die Aufenthaltsbewilligung
von X._______ aufgrund der mehr als sechsmonatigen Abwesenheit
von Gesetzes wegen erloschen sei, und verweigerte ihr gleichzeitig
die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung. Letzteres begründete
sie damit, dass X._______ an ihrer Ehe rechtsmissbräuchlich
festhalte, was sich daraus ergebe, dass der Ehemann unbestrittener-
massen – neben der angeblich gelebten Ehe – auch in einer gleich-
geschlechtlichen Partnerschaft mit seinem Geschäftspartner lebe. Mit
derselben Verfügung erfolgte auch die Wegweisung aus dem Kanton.
B.
Gegen den kantonalen Entscheid erhob X._______ zunächst
Einsprache, zog diese jedoch mit Schreiben vom 31. Mai 2006 wieder
zurück. Dabei wies sie darauf hin, dass sie vorerst wieder nach
Marokko zurückkehren wolle, dennoch aber – ebenso wie ihr Ehemann
– an der Ehe festhalte.
C.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2006 dehnte das Bundesamt für Migration
(BFM) die vom Kanton Uri am 12. April 2006 verfügte Wegweisung auf
das gesamte Gebiet der Schweiz aus. Ebenso wie die kantonale Ver-
fügung erwuchs auch die Ausdehnungsverfügung in Rechtskraft.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2006 verhängte die Vorinstanz über
X._______ eine Einreisesperre für die Dauer von fünf Jahren und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur
Begründung führte sie aus, das Verhalten habe wegen Eingehens
einer Ehe zu ehefremden Zwecken zu Klagen Anlass gegeben. Ihre
Anwesenheit hierzulande sei deshalb unerwünscht.
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C-143/2006
E.
Mit Beschwerde vom 19. September 2006 an das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Beschwerde-
führerin die Aufhebung der Einreisesperre. Sie macht geltend, die an-
gefochtene Verfügung sei nur marginal begründet, weshalb es unmög-
lich sei, auf nicht bekannte Entscheidungsgründe einzugehen. Im kan-
tonalen Aufenthaltsverfahren habe sie eingehend dargelegt, dass der
Vorwurf, die Ehe zu ehefremden Zwecken eingegangen zu sein, nicht
zutreffe; die kantonalen Akten seien daher beizuziehen. Im ange-
fochtenen Entscheid fänden sich keinerlei Ausführungen zur gegen-
teiligen Rechtsauffassung. Ihre Ehe bestehe nach wie vor und sie
habe Anspruch darauf, diese Ehe leben zu können. Die angefochtene
Verfügung beeinträchtige sie in ihrer Bewegungsfreiheit und in der
Freiheit, sich jederzeit zu ihrem Ehemann begeben zu können. Es
liege deshalb eine Verletzung des von der Europäischen Menschen-
rechtskonvention geschützten Rechts auf Familienleben vor.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2006 schliesst die Vor-
instanz auf Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass der
Kanton Uri mit Verfügung vom 12. April 2006 die Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung gerade mit der Begründung des rechtsmiss-
bräuchlichen Festhaltens an einer Ehe verweigert habe. Diese Verfü-
gung sei auch in Rechtskraft erwachsen. Es bestehe kein Anlass, von
den dort in zutreffender Art und Weise gezogenen Schlussfolgerungen
abzuweichen.
G.
In der darauffolgenden Stellungnahme vom 12. Januar 2007 wiederholt
der Parteivertreter den an die Vorinstanz gerichteten Vorwurf, ihre
Verfügung nur unzureichend begründet bzw. nicht dargelegt zu haben,
warum der Beschwerdeführerin eine Scheinehe unterstellt werde. Den
kantonalen Behörden und der Vorinstanz könne zwar zugebilligt wer-
den, mit nicht alltäglichen Lebensverhältnissen konfrontiert worden zu
sein. Dennoch habe es sich um eine Liebesheirat gehandelt, woran
auch die bisexuellen Tendenzen des Ehemannes nichts änderten. Im
Übrigen seien auch dessen Rechte durch die verhängte Einreise-
sperre tangiert, weshalb er als Partei im vorliegenden Verfahren bei-
zuladen sei.
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H.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Antrag der Beschwerdefüh-
rerin, die kantonalen Akten beizuziehen, entsprochen. Auf deren Inhalt
wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreise-
sperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007
bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei
den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel
und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Ge-
mäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die in ihrem Namen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 50 - 52 VwVG).
1.4 Dem Antrag ihres Rechtsvertreters, Y._______ im vorliegenden
Verfahren als Partei beizuladen, ist hingegen nicht stattzugeben.
Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Beiladung als Prozess-
institut zwar nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ohne weiteres zu-
lässig. Sie bezweckt die Ausdehnung der Rechtskraft des Urteils auf
die beigeladene Person und macht daher überhaupt nur dann Sinn,
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wenn das Urteil eine Rückwirkung auf die rechtliche Beziehung
zwischen der Hauptpartei und der beigeladenen (Neben-)Partei ent-
falten kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 107 f.
Rz 3.2). Dies ist bei der vorliegend angefochtenen Einreisesperre nicht
der Fall. Abgesehen davon ist eine Beiladung auch nur dann zulässig,
wenn der beigeladenen Person keine selbständige Anfechtung möglich
war. Auch dieses Erfordernis entfiele bei Y._______, da er als
Ehemann mittels Beschwerde ein eigenes Interesse an der Aufhebung
der Einreisesperre hätte geltend machen können (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE
129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März
2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. De-
zember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art.
125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor
diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materielle
Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die ange-
fochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die ma-
terielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die alt-
rechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG und die
einschlägigen Bestimmungen der ebenfalls aufgehobenen Verordnun-
gen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
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sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), abzustel-
len.
4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde
über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer die Einreisesperre
verhängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, ge-
genüber ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zu-
widerhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche
Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügun-
gen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre
ist der Ausländerin bzw. dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne aus-
drückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
4.2 Die Einreisesperre ist ihrer Natur nach eine präventivpolizeiliche
Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz
des Ausländerrechts fallender Polizeigüter begegnen, die von Auslän-
derinnen und Ausländern ausgehen können. Ob eine solche Gefahr
besteht, lässt sich erfahrungsgemäss nur in Form einer Prognose
beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen
Person abstützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis
Ausländerinnen und Ausländer als "unerwünscht", deren Vorleben
darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind,
sich in die geltende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung daher
im öffentlichen Interesse liegt (vgl. etwa die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 4.2 und
C-175/2006 vom 25. April 2008 E. 3.3 je mit Hinweisen).
4.3 Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird typischerweise durch die
Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt. Die Unerwünscht-
heit kann indessen auch andere Ursachen haben. So ist nach bun-
desverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung von einem klaren und
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszuge-
hen, wenn eine ausländische Person eine Ehe deshalb eingeht bzw.
aufrecht erhält, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen
und damit die zuständigen Behörden zu täuschen (vgl. statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008
E. 4.3 mit Hinweisen).
5.
Die Vorinstanz hat die gegen X._______ verhängte Fern-
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haltemassnahme mit dem Vorwurf der Scheinehe (Eingehen einer Ehe
zu ehefremden Zwecken) begründet und in ihrer Vernehmlassung aus-
drücklich betont, sich insofern auf die Erhebungen der Migrations-
behörde des Kantons Uri abgestützt zu haben.
5.1 Der Parteivertreter macht geltend, die angefochtene Verfügung sei
nur marginal begründet und erlaube nicht, auf die Entscheidungsgrün-
de einzugehen. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass Lehre
und Rechtsprechung erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden, die in
steter und rascher Folge unzählige Verfügungen zu treffen haben,
zugestehen, sich mit knapp-schematischen Begründungen zu begnü-
gen. Insofern liegt keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des
Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. In jedem Fall ist eine Verfügung
dann hinreichend begründet, wenn der Betroffene in die Lage versetzt
wurde, die Tragweite der Entscheidung abzuschätzen und sie an eine
höhere Instanz weiter zu ziehen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage Zürich 2006, Rz
1706; BGE 129 I 232 S. 236 E. 3.2). Vorliegend war dies der Fall: Der
Verfügungsadressatin wurde dargelegt, dass die Einreisesperre auf
dem Vorwurf des Eingehens einer Scheinehe beruht; gleichzeitig
wurde ihr das Rechtsmittel der Beschwerde – welches auch ergriffen
wurde – aufgezeigt. Demzufolge stellt sich nur die Frage, ob der an die
Beschwerdeführerin gerichtete Vorwurf zutrifft und zu ihrer Uner-
wünschtheit führt.
5.2 Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemein-
schaft begründen, sondern vornehmlich die Vorschriften über Aufent-
halt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich
in den allermeisten Fällen dem direkten Beweis und kann demnach
nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich
beispielsweise darin erblicken, dass der Ausländerin oder dem Aus-
länder die Wegweisung drohte, etwa weil sie oder er ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm oder ihr nicht ver-
längert worden wäre. Weiter können die Umstände und die kurze
Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten die
Wohngemeinschaft gar nie richtig aufgenommen haben, für eine
Scheinehe sprechen, ebenso wenn für die Heirat eine Bezahlung ver-
einbart wurde (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 145 E. 3 S. 152 ff.; 127 II
49 E. 5a S. 57; 122 II 289 E. 2b S. 292, 121 II 1 E. 2b S. 3, 119 Ib 417
E. 4b S. 240; PETER KOTTUSCH, Scheinehen aus fremdenpolizeilicher
Sicht, in: ZBl 84/1983 S. 432 f.).
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6.
Der Parteivertreter hat geltend gemacht, dass sich der gegen
X._______ gerichtete Vorwurf der Scheinehe nicht aufrecht erhalten
lasse, und insoweit auf ihre persönlichen und schriftlichen
Stellungnahmen im kantonalen Verfahren verwiesen (vgl. Seite 3 der
Beschwerdeschrift). Die kantonalen Akten – welche u.a. auch die
Protokolle der Befragungen des Ehemannes und seines Lebens-
partners Z._______ beinhalten – liefern jedoch, im Gegenteil, zahl-
reiche Indizien dafür, dass die Ehe nur eingegangen wurde, um sich
ein hiesiges Aufenthaltsrecht zu sichern.
6.1 Am 19. Oktober 2005 hat sich X._______ schriftlich zu einem
Fragenkatalog der kantonalen Fremdenpolizei geäussert und dabei
festgehalten, dass sie von Ende Dezember 2004 bis Ende Juli 2005
ununterbrochen in Marokko gewesen sei. Gleichzeitig hat sie erklärt,
dass sie möglichst jedes Jahr die Zeit von Ende Mai bis Ende Juli in
ihrem Elternhaus in Casablanca verbringen wolle (vgl. S. 45 der
kantonalen Akten). Aus ihrer Befragung vom 27. Januar 2006 geht
hervor, dass sie eine Schwester in Basel hat, mit der sie einen Teil
ihrer Freizeit verbringt (vgl. S. 74 der kantonalen Akten). Die Be-
fragungen ihres Ehemannes und seines Lebensgefährten vom 1. De-
zember 2005 und 24. Januar 2006 machen schliesslich deutlich, dass
die Beschwerdeführerin in deren gemeinsamer (auf zwei Stockwerken
gelegenen) Wohnung über ein eigenes Zimmer bzw. eigene Räume
verfügte (vgl. S. 61 und S. 68 der kantonalen Akten).
6.2 Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer
Heirat am 22. Oktober 2004 nur zwei Monate bei ihrem Ehemann lebte
und sich danach für rund sieben Monate von ihm trennte, lässt eine
Scheinehe vermuten. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Pflege ihrer
kranken Mutter als Grund ihrer vorübergehenden Rückkehr nach
Marokko genannt, gleichzeitig aber auch die Absicht geäussert, auch
künftig ihren Lebensmittelpunkt jeweils vorübergehend – und ohne
Ehemann – in ihr Heimatland zu verlagern. Die Schlussfolgerung, dass
sie mit ihrer Ehe nur ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und zugleich
die räumliche Nähe zu ihrer Schwester bezweckte, liegt daher nahe.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin, deren Muttersprache ara-
bisch ist, sich mit ihrem Ehemann kaum verständigen kann: Sie be-
herrscht das Deutsche nur schlecht (bei ihrer Befragung vom 27. Ja-
nuar 2006 wurde ihre Schwester als Übersetzerin beigezogen); ihr
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Ehemann verfügt eigenen Angaben zufolge nur über wenig Franzö-
sischkenntnisse (vgl. S. 62 der kantonalen Akten).
6.3 Die Vermutung, dass X._______ eine Scheinehe eingegangen ist,
wird schliesslich durch den Umstand, dass ihr Ehemann seine bereits
vor der Eheschliessung bestehende homosexuelle Partnerschaft auch
nach der Heirat weiterführte, erhärtet. Übereinstimmend haben die
beiden Partner, Y._______ und Z._______, bei ihren Befragungen vom
1. Dezember 2005 bzw. 24. Januar 2006 angegeben, ihre Beziehung
bestehe seit ca. zweieinhalb Jahren (vgl. S. 64 und S. 70 der
kantonalen Akten). Die Beschwerdeführerin hat hierzu bei ihrer
Befragung vom 27. Januar 2006 erklärt, ihr sei dieser Umstand bereits
vor der Heirat bekannt gewesen, sie habe aber gedacht, ihr Ehemann
werde nach der Heirat seine homosexuelle Beziehung aufgeben.
Aufgrund dieser Aussage kann der Beschwerdführerin nicht zugute
gehalten werden, sie habe sich gutgläubig auf eine vermeintlich mono-
game Beziehung eingelassen. Wenn sie vor diesem Hintergrund be-
hauptet, sie habe ihren Ehemann aus Liebe geheiratet und störe sich
nicht an dessen gleichzeitiger homosexueller Partnerschaft, so ist dies
schlichtweg nicht vorstellbar, für die Beurteilung ihres rechtsmiss-
bräuchlichen Verhaltens allerdings auch irrelevant. Diesbezüglich ist
nämlich festzuhalten, dass an eine Ehe – jedenfalls wenn es um den
Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung geht – durchaus allgemeine
ethisch-moralische Massstäbe anzulegen sind: Eine Ehe, die nicht
ausschliesslich auf den anderen Lebenspartner bezogen ist, kann so-
mit den eigentlichen Zweck einer gemeinsamen Lebenspartnerschaft
nicht erfüllen.
7.
Es kann somit nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz (vor dem
Hintergrund der kantonalen Abklärungen) die Ehe von X._______ als
Scheinehe beurteilt hat. Der Parteivertreter hat insofern zwar ein-
gewendet, im vorliegenden Fall lägen nicht alltägliche Lebensver-
hältnisse vor, weshalb vom Ehemann nicht verlangt werden dürfe, sich
zugunsten seiner Ehefrau von seinem gleichgeschlechtlichen Lebens-
partner zu trennen; dieser Einwand ist angesichts der obigen Aus-
führungen jedoch ebenso bedeutungslos wie die spitzfindige Behaup-
tung, allenfalls der Ehemann führe aufgrund seiner Nebenbeziehung
eine zweckfremde Ehe, nicht aber die Beschwerdeführerin.
Seite 9
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8.
Es gilt demnach zu prüfen, ob das Eingehen einer Ehe zu ehefremden
Zwecken – auch wenn daraus (definitiv) kein Aufenthaltsrecht mehr
abgeleitet werden kann – zur Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13
Abs. 1 Satz 1 ANAG führt und damit ein öffentliches Interesse an der
Fernhaltung der Beschwerdeführerin zu begründen vermag.
8.1 Festzustellen ist, dass zwischen der eingetretenen und der dro-
henden Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit keine Iden-
tität bestehen muss. Die Störung der öffentlichen Ordnung in der Ver-
gangenheit bildet nur einen Anhaltspunkt für die Art und das Mass
drohender künftiger Störungen. Massgebend zur Beurteilung der Un-
erwünschtheit einer Ausländerin bzw. eines Ausländers ist somit, ob
das Verhalten in der Vergangenheit auf eine Persönlichkeit schliessen
lässt, die keine hinreichende Gewähr für künftiges Wohlverhalten
bietet (vgl. Ziff. 3.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-593/2006 vom 19. März 2007 E. 8.3). Das öffentliche Interesse an
der Fernhaltung fällt somit nicht alleine durch den Umstand dahin,
dass der Kanton der Beschwerdeführerin die Neuerteilung einer
Aufenthaltsbewilligung verweigerte.
8.2 Im vorliegenden Fall lässt jedoch das bisherige Verhalten der
Beschwerdeführerin auch auf künftige Störungen der öffentlichen Ord-
nung schliessen. Zum einen hat sie den kantonalen Behörden schon
im Hinblick auf ihre erste Aufenthaltsbewilligung eine gelebte und in-
takte Ehe vorgetäuscht und diese Täuschung auch aufrecht zu erhal-
ten versucht, als nach mehr als sechsmonatigem Auslandsaufenthalt
die Neuerteilung der Bewilligung zur Frage stand; zum anderen hat
X._______ aber auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren deutlich
gemacht, dass sie an ihrer Ehe festhalten will und nach wie vor der
Ansicht ist, daraus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung ableiten zu können. Ihr künftiges Wohlverhalten ist dem-
zufolge nicht zu erwarten, so dass die Voraussetzungen für die Ver-
hängung einer auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG (Unerwünschtheit)
gestützten Einreisesperre zu bejahen sind.
9.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
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Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, a.a.O., Rz 613 ff.)
9.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101.0) und macht im Wesentlichen geltend,
der von dieser Bestimmung miterfasste eheliche Kontakt werde durch
die verhängte Einreisesperre behindert. Allerdings kann Art. 8 EMRK,
welcher dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Fa-
milienlebens dient, im Falle einer Scheinehe ganz klar keine Anwen-
dung finden. Soweit die Einreisesperre die Kontaktmöglichkeiten der
Beschwerdeführerin zu ihrer in Basel lebenden Schwester beschränkt,
ist festzustellen, dass diese Kontakte auch auf andere Weise als durch
Besuche – beispielsweise auf schriftlichem und telefonischem Weg
oder auch über das Internet – gepflegt werden können. Ansonsten
werden von X._______ keine privaten Interessen genannt, welche
gegen das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung sprechen
könnten.
9.2 Bei dieser Sachlage erweist sich die fünfjährige Einreisesperre un-
ter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als
verhältnismässig und angemessen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Uri, Amt für Arbeit und
Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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