Abtei lung II I
C-143/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
M._______,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-143/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus Marokko stammende Beschwerdeführer (geb. 1967) gelangte
im Oktober 1996 in die Schweiz und heiratete am 29. November 1996
in Regensdorf (ZH) die Schweizer Bürgerin T._______ (geb. 1948). In
der Folge erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Zürich.
B.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 30. Januar
2002 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsge-
setzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 5. Dezember 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in
einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe-
gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch-
liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli-
chung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
Am 21. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert einge-
bürgert und erwarb die Bürgerrechte des Kantons Luzern und der Ge-
meinde Escholzmatt.
C.
Im Mai 2003 lernte der Beschwerdeführer eine Frau – ebenfalls
Schweizerin – kennen, mit der er in der Folge eine Beziehung einging.
Bereits im Juni/Juli 2003 kam es zur Trennung der Ehegatten. Gemäss
der mit Hilfe einer Mediatorin zustande gekommenen Vereinbarung
vom 23. November 2003 wurde die Trennung auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
D.
Mit Schreiben vom 7. September 2007 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass
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gegen ihn gestützt auf Art. 41 BüG ein Verfahren auf Nichtig-
erklärungen der erleichterten Einbürgerung eröffnet worden sei. Vom
Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit Eingaben
vom 24. September und 28. November 2007 Gebrauch. Dabei reichte
er verschiedene Bestätigungsschreiben seiner Ehefrau, seiner neuen
Partnerin und von Personen aus dem gemeinsamen Bekanntenkreis
zu den Akten.
E.
Am 8. November 2007 erteilte der Kanton Luzern als Heimatkanton
des Beschwerdeführers die Zustimmung zur Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Januar 2008 an das Bundesver-
waltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2008
auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 22. Mai 2008 hält der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
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gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da-
runter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betref-
fend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
Abs. 1 BüG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nach-
folgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von
der Einvernahme der Person, welche schon im Rahmen der Ab-
klärungen zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung die Stabilität
der ehelichen Beziehung bescheinigt hatte und deren Befragung der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angeboten hat (vgl.
Rechtsmitteleingabe sowie Eingabe vom 28. November 2007), kann
daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des recht-
lichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131
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I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; zur Subsidiarität der Zeugen-
befragung vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar
2009 E. 2.2). Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Ehefrau des Be-
schwerdeführers, zumal diese sich schriftlich geäussert hat (vgl.
Schreiben vom 23. November 2007).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person er-
leichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Vorausset-
zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S.
165 mit Hinweisen). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsent-
scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürge-
rung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit
Hinweisen).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II
161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländi-
schen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürge-
rung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im
Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die ehe-
liche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise ange-
bracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
nung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 135
II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig
erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen „erschlichen“, d.h. mit einem unlauteren oder
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des straf-
rechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde be-
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wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tat-
sache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte, starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist
aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Be-
weismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im
vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte ein-
greift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge,
die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In
derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Ver-
mutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (BGE
135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). Solche tatsächlichen Vermutun-
gen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben,
namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahr-
scheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo-
gen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in:
Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl.
auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksich-
tigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988,
S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff.; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX
KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
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der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem
er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend
(nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt der Erklä-
rung betreffend die eheliche Gemeinschaft bzw. der Einbürgerung in
einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Ein solcher Grund kann
ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des
Ehewillens führte. Der Betroffene kann aber auch aufzeigen, dass er
die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und in einer stabi-
len ehelichen Gemeinschaft zu leben glaubte (BGE 135 II 161 E. 3 S.
166 mit Hinweisen).
6.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei-
matkantons Luzern für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Oktober
1996 in die Schweiz einreiste und am 29. November 1996 eine 19
Jahre ältere Schweizerin heiratete. Gestützt auf diese Ehe stellte er
am 30. Januar 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung.
Nachdem die Ehegatten am 5. Dezember 2002 die gemeinsame Er-
klärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, erfolgte am
21. Januar 2003 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers.
Nicht einmal sechs Monate später kam es zur Trennung der Ehegatten
(der Beschwerdeführer teilte seiner Ehefrau am 30. Juni 2003 per SMS
mit, dass er nicht mehr nach Hause kommen werde), weil er im Mai
2003 eine Frau kennen gelernt hatte, woraus sich eine Beziehung
ergab. Am 23. November 2003 unterzeichneten die Ehegatten eine
Vereinbarung über die Trennung ab 25. Juli 2003 auf unbestimmte
Zeit, über die Zuweisung der ehelichen Wohnung und betreffend die
Übernahme der offenen Schulden.
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7.2 Die äusseren Umstände (Heirat einer 19 Jahre älteren
Schweizerin, die abrupte Trennung nur wenige Monate nach der er-
leichterten Einbürgerung und die anschliessend vereinbarte Trennung
auf unbestimmte Zeit) begründen ohne weiteres die tatsächliche Ver-
mutung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen
Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte (zur Bedeutung und Tragweite
der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und grund-
legend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
8.
8.1 Unterstützt von seiner getrennten Ehefrau beteuert der Be-
schwerdeführer, dass er sowohl im Zeitpunkt der Unterzeichnung der
gemeinsamen Erklärung als auch bei der erleichterten Einbürgerung
in einer intakten ehelichen Beziehung gelebt habe.
Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 28. November 2007 erwähnte
der Beschwerdeführer als ausserordentliches Ereignis, welches die
eheliche Gemeinschaft erschüttert und schliesslich zur Trennung ge-
führt habe, das Kennenlernen einer anderen Frau im Mai 2003, wobei
er sich "Hals über Kopf" verliebt habe. Man habe dann noch versucht,
die eheliche Beziehung zu retten, wobei das SMS im Trennungs-
prozess nur ein konkreter Schritt gewesen sei. Ferner gehe es nicht
an, dass nach elf Jahren Aufenthalt und fast fünf Jahre nach der Ein-
bürgerung der Altersunterschied als Indiz für ein missbräuchliches
Verhalten herangezogen werde. Dieser Altersunterschied sei bei der
Einbürgerung bekannt gewesen und alle Abklärungen hätten keinen
Anlass zu Zweifeln an dieser Ehe erbracht. Schliesslich habe man mit
der Scheidung auch nicht bewusst zugewartet. Vielmehr habe es die
Ehefrau, die eine Zeit lang gehofft habe, ihr Mann komme zu ihr
zurück, mit der Scheidung nicht eilig gehabt. Sie habe die nötigen
Dokumente so spät eingereicht, dass diejenigen des Beschwerde-
führers verfallen seien.
In seiner Rechtsmitteleingabe bleibt der Beschwerdeführer dabei, dass
es deutlich nach der Einbürgerung zu einer plötzlichen Krise in der
ehelichen Beziehung gekommen sei. Dass die Stabilität der Ehe
während der fraglichen Zeit von der Vorinstanz aufgrund einer erst
später (Juli 2003) erfolgten Trennung in Frage gestellt werde, sei nicht
haltbar. Da ausser dem Altersunterschied, der bei der Einbürgerung
nicht beanstandet worden sei, keine weiteren Indizien vorliegen
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würden, die auf eine bereits vor der Einbürgerung bestandene Krise
der ehelichen Gemeinschaft schliessen liessen, sei von deren Stabili-
tät auszugehen. Das SMS, mit dem der Beschwerdeführer seiner
Ehefrau das erste Mal gestanden habe, nicht mehr zu ihr zurück-
kehren zu wollen, sei sicher kein Beweis für eine Monate zuvor nicht
mehr stabil gewesene eheliche Gemeinschaft. Beim Vergleich mit der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Nichtigerklärung
sei ersichtlich, dass nicht einzig eine baldige Trennung der Ehegatten
vorgelegen sei, sondern immer auch konkrete Indizien oder Beweise
dafür, dass bereits zuvor die Ehe nicht intakt gewesen sei. Schliesslich
sei der Entscheid der Vorinstanz unverhältnismässig, da er sehr spät
erfolgt sei.
8.2
8.2.1 Dass die Vorinstanz Fakten, welche schon bei der erleichterten
Einbürgerung geprüft worden sind, im Verfahren der Nichtigerklärung
einer erneuten Überprüfung unterzieht, ist nicht zu beanstanden, zu-
mal zeitlich nach der Einbürgerung stattfindende Ereignisse ein neues
Licht auf frühere Feststellungen des Einbürgerungsverfahrens werfen.
Ausserdem ist es in Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung in der Regel so, dass nicht aufgrund eines Umstandes
allein (z.B. der Altersunterschied) auf eine unstabile Ehe bzw. auf
einen für die Zukunft fehlenden Ehewillen geschlossen werden kann.
Oft kann die vorgenannte tatsächliche Vermutung erst im Nachhinein
begründet werden, wobei – wie auch im vorliegenden Fall – die
Trennung kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung das fehlende
Glied in der Indizienkette bildet. Insofern ist es durchaus zulässig und
angebracht, von einem später erfolgten Ereignis auf eine frühere Un-
stabilität bzw. einen nicht vorhandenen zukünftigen Ehewillen zu
schliessen. Gerade der Zeitpunkt der Aufnahme einer Beziehung mit
einer anderen Frau und die kurz darauf erfolgte Trennung, ohne
ernsthafte Versuche unternommen zu haben, die Ehe zu retten, weist
darauf hin, dass – unabhängig vom Ehewillen der Ehefrau – seitens
des Beschwerdeführers schon vor der erleichterten Einbürgerung kein
auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. Was die zu den
Akten gelegten Unterstützungsschreiben von Drittpersonen anbelangt,
so versteht es sich von selbst und bedarf keiner besonderen Er-
läuterungen, dass damit der Beweis einer intakten, auf Zukunft ge-
richteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich dies-
bezügliche Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines
äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesent-
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lichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zu-
kunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig
nicht als besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-1155/2006 vom 31. März 2009 E. 8.4.5 und C-
1191/2006 vom 31. Oktober 2008 E. 6.3).
8.2.2 Dass in casu keine ernsthaften Versuche unternommen worden
sind, die Ehe zu retten bzw. die Trennung zu verhindern, geht – ent-
gegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – eindeutig aus den
Akten hervor. Die Ehefrau hat den Beschwerdeführer gemäss ihren
Angaben (vgl. Bestätigungsschreiben vom 23. November 2007) Ende
Mai 2003 "zur Rede gestellt", nachdem sie gespürt habe, dass sich
etwas in ihrer Beziehung geändert habe, und ihn aufgefordert, sich
zwischen ihr und der anderen Frau zu entscheiden. Mit dem SMS des
Beschwerdeführers nur einen Monat später war die Situation bereits
geklärt. Eine Weiterführung der Ehe kam in diesem Zeitpunkt offen-
sichtlich nicht mehr in Frage. Die Inanspruchnahme einer Mediatorin
bzw. Rechtsanwältin diente denn auch vorab der Bestätigung der
Trennung und insbesondere der Regelung der Folgen der Trennung
(Zuweisung der ehelichen Wohnung, Übernahme der Schulden). Wäre
die Ehe tatsächlich schon vor der Aufnahme der Beziehung mit einer
anderen Frau intakt gewesen, dann wäre sie nicht schon nach derart
kurzer Zeit aufgegeben worden. Auch wenn das Beenden einer Be-
ziehung per SMS in der heutigen Zeit nicht als ungewöhnlich be-
zeichnet werden kann, weist die abrupte Trennung doch darauf hin,
dass die eheliche Beziehung schon vor dem "Fremdgehen" des Be-
schwerdeführers bzw. vor der erleichterten Einbürgerung nicht mehr
stabil und auf die Zukunft gerichtet war und der Endpunkt einer
vorangegangenen Phase gegenseitiger Entfremdung sein musste.
8.2.3 Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der Entscheid
der Vorinstanz unverhältnismässig sei, weil sehr spät erfolgt, kann
nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer verkennt dabei offensicht-
lich, dass Art. 41 Abs. 1 BüG der Nichtigerklärung durch das Bundes-
amt einen zeitlichen Rahmen von fünf Jahren setzt. Weitere im Zeit-
ablauf gründende Beschränkungen sind nicht vorgesehen. Erhöhte
Anforderungen an die Nichtigerklärung, je später diese festgestellt
werde, lassen sich deshalb mit der gesetzlichen Ordnung nicht ver-
einbaren. Auch dass der Beschwerdeführer inzwischen die zeitlichen
Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung erfüllt, vermag
daran nichts zu ändern. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass
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gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen
hat, die Nichtigerklärung die Regelfolge darstellt, von der nur unter
ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist. Die Erfüllung
der Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung fällt nicht
darunter (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2009 vom
16. November 2009 E. 3.2).
9.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung der Vorin-
stanz, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gegen
ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach
bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und
seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft ge-
richtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwer-
deführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten
und stabilen Ehe versicherte, hat er die Behörden über wesentliche
Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für
die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit eben-
falls erfüllt. Schliesslich widerspricht die Nichtigerklärung im vor-
liegenden Fall auch nicht der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts in vergleichbaren Fällen.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 17. Februar 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...]
zurück)
- das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern, Zivilstandswesen,
Bundesplatz 14, 6002 Luzern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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