B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-143/2012
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Orsan F. Ridanovic,
Radnicki dol 22, HR-10000 Zagreb,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Zwischenverfügung vom 12. Dezem-
ber 2011).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) X._______ (im Folgenden: Versicher-
ter oder Beschwerdeführer) am 8. Juli 2011 darüber orientiert hat, dass
zur Abklärung des Leistungsanspruchs eine medizinische Abklärung in
der Schweiz beim Psychiater Dr. med. A._______ notwendig sei,
dass bei der IVSTA am 16. August 2011 ein am 26. Juli 2011 datiertes
ärztliches Zeugnis eingegangen ist,
dass darin berichtet worden ist, der Versicherte könne weder reisen noch
sich der vorgesehenen Untersuchung unterziehen,
dass Dr. med. A._______ auf entsprechende Anfrage der IVSTA hin am
23. Oktober 2011 ausgeführt hat, die Untersuchungsresultate seien in-
konsistent und würden auf eine Pseudodemenz hinweisen,
dass die Vorinstanz gemäss ihren Vorakten am 5. Dezember 2011 eine
Zwischenverfügung erlassen hat, mit welcher sie unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen an der medizinischen Begutachtung in der Schweiz durch
Dr. med. A._______ festgehalten hat,
dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 10. Januar 2012 Beschwerde erhoben hat,
dass im Rahmen der Beschwerdebegründung im Wesentlichen ausge-
führt worden ist, der Beschwerdeführer sei prinzipiell mit der Anreise in
die Schweiz resp. der ärztlichen Untersuchung durch Dr. med. A._______
einverstanden (vgl. Beschwerde, S. 5),
dass der Beschwerdeführer aber die Übernahme der Reise- und Aufent-
haltskosten für eine Begleitperson mit fachmedizinischen Kenntnissen
und eine solche zur Hilfestellung gefordert hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. Januar 2012 die vorinstanzli-
chen Akten verlangt und diese am 2. Februar 2012 erhalten hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
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dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass die Vorinstanz betreffend die Begutachtung in der Schweiz durch
Dr. med. A._______ am 5. Dezember 2011 rechtsprechungsgemäss eine
selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung erlassen hat (BGE 137 V
210 insb. E. 3.4.2.6 f.),
dass – damit von einer Beschwerde gesprochen werden kann – eine indi-
vidualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren
Anfechtungswillen schriftlich bekunden muss, indem sie erkenntlich ihren
Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck
bringt (ZAK 1988 S. 459 E. 3a mit Hinweisen),
dass kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden ist, wenn es
an einem solchen Anfechtungswillen fehlt (BGE 116 V 353 E. 2b),
dass in der Beschwerde vom 10. Januar 2012 die Zwischenverfügung
vom 12. Dezember 2011 als solche nicht beanstandet, sondern vielmehr
explizit ausgeführt worden ist, der Beschwerdeführer sei prinzipiell mit der
ärztlichen Begutachtung in der Schweiz durch Dr. med. A._______ ein-
verstanden,
dass keine Einwendungen materieller und formeller Natur (namentlich
[personenbezogene] Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 ATSG) vor-
gebracht worden sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7),
dass unter diesen Umständen bezüglich der Notwendigkeit der ärztlichen
Untersuchung in der Schweiz durch Dr. med. A._______ kein Beschwer-
dewille ersichtlich resp. folglich kein Beschwerdeverfahren anhängig ge-
macht worden ist,
dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur
Rechtverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zu-
ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver-
fügung – Stellung genommen hat,
dass insoweit die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren An-
fechtungsgegenstand bestimmt,
dass es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung er-
gangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen),
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dass Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege das Rechtsverhältnis ist, welches – im Rahmen des durch die Ver-
fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Be-
schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet,
dass Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand danach identisch
sind, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; be-
zieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die
Verfügung bestimmte Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstande-
ten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum
Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 163 E. 2.1),
dass die IVSTA in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 12. De-
zember 2012 nicht über die Begleitpersonen resp. die damit verbundenen
Kosten (Reise- und Aufenthaltskosten sowohl für den Beschwerdeführer
als auch seine Begleitpersonen) entschieden hat, der Beschwerdeführer
aber gerade dieses Rechtsverhältnis vom Bundesverwaltungsgericht ent-
schieden haben will,
dass in der Beschwerdeschrift weder behauptet noch begründet wird,
dass die Voraussetzungen einer Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens
auf eine ausserhalb der Verwaltungsverfügung liegende Frage erfüllt sein
würden (BGE 125 V 413 E. 2a in fine; BGE 110 V 48 E 3b), wobei noch
hinzugefügt werden kann, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfe-
nen Fragen u.a. nicht spruchreif sind und im konkreten Fall auch nicht
von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann,
dass es nach dem Dargelegten – soweit am 10. Januar 2012 überhaupt
ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden ist – an einem An-
fechtungsgegenstand fehlt und demnach auf die Beschwerde im einzel-
richterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Akten zuständigkeitshalber der Vorinstanz zu überweisen sind,
damit diese betreffend die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen (Be-
gleitpersonen, Reise- und Aufenthaltskosten) verfügt,
dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erhebli-
chen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von
Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Soweit am 10. Januar 2012 überhaupt ein Beschwerdeverfahren anhän-
gig gemacht worden ist, wird auf dieses nicht eingetreten.
2.
Die Akten werden im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz übermittelt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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