B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1433/2015
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente,
Einspracheentscheid vom 3. Februar 2015.
C-1433/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1958 geborene, kroatische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 5. März 2009 bei der
SVA B._______ als Witwe des am (…) Januar 2009 verstorbenen
C._______ für den Bezug von Hinterlassenenrenten der schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Vorinstanz
betreffend das Beschwerdeverfahren C-6931/2011 [vor-act.] 2).
A.b Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 leitete die SVA B._______ die Ange-
legenheit an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vor-
instanz) weiter, da sie neben der Anmeldung der Beschwerdeführerin eine
weitere Anmeldung für den Bezug von Hinterlassenenrenten von der im
Kosovo wohnhaften D._______ erhalten hatte (vor-act. 1 S. 1).
A.c Die Vorinstanz wies das Rentengesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 16. Juli 2010 ab (vor-act. 23). Die dagegen erhobene Ein-
sprache vom 23. August 2010 wurde nach weiteren Abklärungen mit Ent-
scheid vom 24. November 2011 ebenfalls abgewiesen (vor-act. 32, 50).
A.d Die gegen den Einspracheentscheid vom 24. November 2011 erho-
bene Beschwerde wurde mit Urteil des BVGer C-6931/2011 vom 27. Feb-
ruar 2014 in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einsprache-
entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme ergänzender
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Ver-
fügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Akten der Vorinstanz be-
treffend das Beschwerdeverfahren C-1433/2015 [act.] 12).
B.
Nach Vornahme ergänzender Abklärungen wies die Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 3. Februar 2015 die Einsprache der Beschwerdeführerin erneut
ab und bestätigte die Verfügung vom 16. Oktober [recte: Juli] 2010
(act. 44).
C.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2015 erhob die Be-
schwerdeführerin mit undatierter Eingabe Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht (Eingang am 5. März 2015; Akten im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Sie machte sinngemäss insbesondere
geltend, mit C._______ verheiratet gewesen zu sein und verwies auf den
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Auszug aus dem Eheregister vom (…) August 1993 sowie auf die Um-
stände, dass sie 16 Jahre mit C._______ in verschiedenen Gemeinden zu-
sammengelebt habe, seinen Namen trage und mit ihm Steuern bezahlt
habe. Überdies habe C._______ für sie als Ehefrau eine Zusatzrente zu
seiner IV-Rente bezogen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 20. April 2015 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer act. 3). Zur Begründung wurde zusam-
menfassend angeführt, dass sich sämtliche schweizerische Behörden bei
der Bestätigung des Zivilstandes der Beschwerdeführerin auf Dokumente
gestützt hätten, die sich als Auszüge aus dem Eheregister herausgestellt
hätten, welchen keine konstitutive Wirkung zukomme und welche die für
die Ausstellung dieses Dokuments zuständige Behörde als nicht gültig be-
zeichne. Es würden daher weiterhin erhebliche und berechtigte Zweifel an
der Existenz dieser Ehe bestehen.
E.
Der Instruktionsrichter gab mit Verfügung vom 5. Juni 2015 zur Kenntnis,
dass die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht hat und schloss den
Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen ab
(BVGer act. 5).
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2017 wurde das Amt für Migration
und Integration des Kantons B._______ ersucht, das Original des Auszugs
aus dem Eheregister Nr. 127/93 vom (...) August 1993 einzureichen
(BVGer act. 6). Das Amt für Migration und Integration des Kantons
B._______ teilte daraufhin mit Schreiben vom 24. April 2017 mit, es habe
das Original der genannten Urkunde am 3. September 2014 der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse SAK zugestellt. Die Heiratsurkunde sei nicht
retourniert worden (BVGer act. 7).
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführe-
rin und der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, zur beabsichtigten Be-
weisabnahme im Ausland durch einen Beauftragten der Schweizerischen
Botschaft in Pristina (Kosovo) Stellung zu nehmen und allfällige Ergän-
zungsfragen zu beantragen. Zudem wurde den Verfahrensbeteiligten Ge-
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legenheit gegeben, weitere, noch nicht aktenkundige Beweismittel einzu-
reichen, welche die Verheiratung bzw. Nichtverheiratung der Beschwerde-
führerin belegen können. Ferner wurde der Vorinstanz Gelegenheit gege-
ben, das Original des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993
einzureichen (BVGer act. 8).
G.b Gemäss Telefonnotiz vom 9. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin
mit, dass sie keine weiteren Beweise mehr habe. Ihr jugoslawischer Rei-
sepass sei vor 14 Jahren vernichtet worden (BVGer act. 9).
G.c Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 2. Juni 2017 das Original
des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 ein und verzich-
tete im Übrigen auf die Abgabe einer Stellungnahme (BVGer act. 10).
G.d Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2017 wurde der Schriftenwech-
sel zur bevorstehenden Beweisabnahme im Ausland vorbehältlich weiterer
Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 11).
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 wurde die Schweizerische
Botschaft in Pristina (Kosovo) ersucht, durch einen diplomatischen oder
konsularischen Vertreter im Rahmen eines Augenscheins vor Ort, Einsicht
in die schriftlichen und elektronischen Register des Zivilstandsamtes der
Gemeinde E._______ (ehemals Serbien, heute Kosovo) zu nehmen und
einen Fragekatalog beantworten zu lassen. Zudem wurde für die Abklärung
das Original des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 zur
Verfügung gestellt (BVGer act. 12 f.).
H.b Die Schweizerische Botschaft in Pristina (Kosovo) reichte mit Einga-
ben vom 11. August 2017 die Ergebnisse ihrer Abklärungen vor Ort ein und
retournierte das Original des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) Au-
gust 1993 (BVGer act. 16 f.).
H.c Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2017 wurde der Beschwer-
deführerin und der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt bis zum 15. Sep-
tember 2017, zu den Stellungnahmen der Schweizerischen Botschaft in
Pristina (Kosovo) vom 11. August 2017 Stellung zu nehmen (BVGer
act. 18).
H.d Die Vorinstanz führte mit Eingabe vom 18. August 2017 aus, aus der
Stellungnahme der Schweizerischen Botschaft in Pristina (Kosovo) gehe
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hervor, dass es sich beim Auszug aus dem Eheregister vom (...) August
1993 formal und inhaltlich um eine Fälschung handle. Somit habe zwischen
dem verstorbenen C._______ und der Beschwerdeführerin nie eine Ehe
bestanden. Aufgrund dessen beantragte die Vorinstanz weiterhin die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer act. 19).
H.e Gemäss Telefonnotiz vom 18. September 2017 teilte die Beschwerde-
führerin mit, sie sei bis zum 16. September 2017 in den Ferien gewesen,
weshalb sie die Frist für die Einreichung der Stellungnahme nicht habe ein-
halten können. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, dies schriftlich mit-
zuteilen und ihre Stellungnahme nachzureichen (BVGer act. 22).
H.f Mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2017 wurde mitgeteilt,
dass die Beschwerdeinstanz vorsehe, den Schriftenwechsel am 10. Okto-
ber 2017 abzuschliessen und dass sie ab diesem Zeitpunkt von einem Ver-
zicht der Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme ausgehe (BVGer
act. 23).
H.g Mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2017 wurde zur Kenntnis
genommen und gegeben, dass die Beschwerdeführerin auf die Einrei-
chung einer Stellungnahme verzichtet hat und wurde der Schriftenwechsel
unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer
act. 24).
I.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG
[SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Ein-
spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59
ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 4. Juni 2014 wurde frist- und
formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 6
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
2.3 Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht be-
reits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist; hingegen genügt es, wenn
das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mit-
hin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass
er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe –
bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere – ist (Ur-
teil des BGer 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 m.H. auf BGE
126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2).
3.
Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für mindes-
tens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), haben Witwen An-
spruch auf eine ordentliche Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwit-
wung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Überdies haben Witwen, die im
Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben, Anspruch
auf eine Witwenrente, wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und
mindestens fünf Jahre verheiratet waren (Art. 24 Abs. 1 AHVG). Vorliegend
umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit
dem verstorbenen C._______ verheiratet war, mithin ob ihr die Witwenei-
genschaft zukommt.
3.1 Gemäss dem im Original vorliegenden Auszug aus dem Eheregister
Nr. 127/93 vom (...) August 1993, ausgestellt in E._______ durch den Re-
gisterführer F._______, haben die Beschwerdeführerin und C._______ am
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(...) August 1993 in G._______ (ehemals Serbien, heute Kosovo) geheira-
tet (Beilage zu BVGer act. 17 [im Original]; act. 35 S. 3). Sodann bestätigt
die Bescheinigung der Einwohnergemeinde H._______ vom 3. August
1994 eine am (...) August 1993 erfolgte Verheiratung der Beschwerdefüh-
rerin mit dem verstorbenen C._______ (vgl. Beilagen zu BVGer act. 1).
Des Weiteren bescheinigt das Marriage Certificate der United Nations In-
terim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) vom 19. Juli 2005 die ge-
nannte Eheschliessung (vor-act. 20 S. 2; vgl. auch Beilagen zu BVGer
act. 1). Schliesslich wird im Auszug aus dem Geburtsregister von
I._______ (Kroatien) vom 5. Februar 2009 betreffend die Beschwerdefüh-
rerin ebenfalls eine am (...) August 1993 mit C._______ geschlossene Ehe
aufgeführt (vgl. Beilagen zu BVGer act. 1 [im Original]).
3.2 Demgegenüber bescheinigte das Zivilstandsamt der Gemeinde
E._______ am 27. Februar 2012, dass im Zivilstandsregister von
G._______ kein Eintrag vorliege, wonach C._______ die Beschwerdefüh-
rerin geheiratet habe (Beilage 5 zu Akten im Beschwerdeverfahren
C-6931/2011 [vor-BVGer act.] 10 [im Original]). Auf den jeweils im Original
vorliegenden Death Certificate und Marriage Certificate, beide vom
27. Februar 2012, wurde D._______ als Ehefrau von C._______ genannt
(Beilagen 3 f. zu vor-BVGer act. 10 [im Original]). Am 22. September 2014
bescheinigte das Zivilstandsamt der Gemeinde E._______ erneut, dass im
Zivilstandsregister von G._______ kein Eintrag vorliege, wonach
C._______ die Beschwerdeführerin geheiratet habe (act. 40 S. 6, 41 S. 4).
Zudem ist dem Auszug aus dem Eheregister des Zivilstandsamtes der Ge-
meinde E._______ vom 22. September 2014 zu entnehmen, dass
C._______ und D._______ am (…) 1992 in G._______ geheiratet haben
und diese Ehe zufolge Todes von C._______ am (...) Januar 2009 geendet
habe (act. 40 S. 2 f., 41 S. 2 f.).
3.3 Im Rahmen der Abklärungen und des Augenscheins vor Ort stellte die
Schweizerische Botschaft in Pristina (Kosovo) Folgendes fest (BVGer
act. 16):
3.3.1 Das schriftliche Zivilstandsregister der Gemeinde E._______ aus
dem Jahre 1993 sei in der Form zertifizierter Kopien (d.h. als Kopien ab
Original) vorhanden. Im Eheregister von G._______ sei unter der Nummer
(…)/92 die Ehe von C._______ mit D._______ mit Datum vom (…) 1992
registriert. Die angebliche Ehe von C._______ und der Beschwerdeführe-
rin sei dagegen in keinem Zivilstandsregisterbuch in E._______ eingetra-
gen. Betreffend die Beschwerdeführerin seien auch in den elektronischen
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Registern des zentralen Zivilstandsamtes von Kosovo keine Einträge zu
finden.
3.3.2 Die auf dem Auszug aus dem Eheregister vom (...) August 1993 figu-
rierende Nummer 127/93 bedeute den 127. Eintrag einer Ehe im Jahre
1993 in der Ortschaft G._______. Die Durchsicht der Zivilstandsbücher der
Jahre 1992 bis 1995 von G._______ habe ergeben, dass es 1992 zu 52,
1993 zu 23, 1994 zu 17 und 1995 zu 21 Eheschliessungen gekommen sei.
Ein Eintrag mit der Nummer 127/93 für die Ortschaft G._______ existiere
nicht. Für die Ortschaft E._______ existiere im Eheregister zwar ein Eintrag
mit der Nummer 127/93, dieser Eintrag beziehe sich jedoch auf Eheleute
mit anderen Namen. Abgesehen davon, habe in E._______ zwischen dem
(…). August 1993 und dem (…). September 1993 keine Eheschliessung
stattgefunden.
3.3.3 Da im Jahre 1991 die Serben im Kosovo alle albanischen Mitarbeiter,
darunter auch jene des Zivilstandsamtes in E._______, entlassen hätten,
könne nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden, ob 1993 ein Mitarbeiter
mit dem Namen F._______ dort gearbeitet habe.
3.3.4 Während des Krieges hätten die Serben zwar alle Zivilstandsregis-
terbücher aus E._______ mitgenommen. Seit 2014 verfüge man allerdings
wieder lückenlos über alle Bücher in Form zertifizierter Kopien (EULEX).
Ausserdem sei es trotz der Kriegswirren in E._______ zu keinen Verlusten
von Zivilstansregisterbüchern oder Teilen davon gekommen.
3.3.5 Eine Überprüfung des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August
1993 durch den an der Schweizerischen Vertretung in Pristina tätigen Do-
kumentenprüfers und den Airline Liaison Officer (ALO) des Grenzwacht-
korps (GWK) habe ergeben, dass es sich dabei mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit um ein fabriziertes Formular handle. So würden im
verwendeten Papier u.a. Wasserzeichen und UV-reflektierende Fasern
fehlen. Damit lasse sich der Schluss ziehen, dass es sich bei diesem Do-
kument um eine Totalfälschung handle.
3.3.6 Schliesslich wurde erklärt, dass alle Zivilstandsregisterdokumente,
welche kosovarische Zivilstandsregisterämter bis 2009 ausgestellt hätten,
den Titel der UNMIK getragen hätten. Die UNMIK verfüge jedoch über
keine weiteren über die Aufzeichnungen der Zivilstandsregisterämter hin-
ausgehende Aufzeichnungen. Das Marriage Certificate der UNMIK vom
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19. Juli 2005 sei aufgrund des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) Au-
gust 1993 ausgestellt worden, wobei dieser nicht hinterlegt worden sei.
3.4 Aufgrund der Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in
Pristina (Kosovo) ergibt sich, dass im Zivilstandsregister der Gemeinde
E._______ keinerlei Hinweise für die von der Beschwerdeführerin behaup-
tete Eheschliessung vorhanden sind. Namentlich war keine Grundlage für
die im vorliegenden Auszug aus dem Eheregister vom (...) August 1993 mit
der Nummer 127/93 enthaltenen Tatsachen zu finden. Gemäss diesem
Auszug müsste die angeblich am (...) August 1993 in G._______ geschlos-
sene Ehe die 127. Eheschliessung im Jahr 1993 in dieser Ortschaft gewe-
sen sein. Im Jahr 1993 wurden in G._______ jedoch lediglich 23 Ehen ge-
schlossen. In der Ortschaft E._______ existiert zwar ein Eintrag mit der
Nummer 127/93, jedoch betrifft dieser Eintrag andere Eheleute. Darüber
hinaus fand im E._______ zwischen dem (…). August 1993 und dem
(…). September 1993 gar keine Eheschliessung statt. Vor dem Hinter-
grund, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen beim Zivilstandsamt
der Gemeinde E._______ zu keinem Verlust von Einträgen geführt hat, er-
weist sich der Auszug aus dem Eheregister Nr. 127/93 vom (...) August
1993 inhaltlich als unwahr. Zudem handelt es sich den Aussagen von Ex-
perten zufolge um ein in formeller Hinsicht gefälschtes Dokument. Zusam-
menfassend muss aufgrund der Abklärungsergebnisse der Schweizeri-
schen Botschaft in Pristina (Kosovo) vom 11. August 2017 geschlossen
werden, dass es sich beim Auszug aus dem Eheregister vom (...) August
1993 um eine Totalfälschung handelt. Entsprechend ist diesem Dokument
jegliche Beweiskraft abzusprechen.
3.5 Zu den weiteren in den Akten liegenden Dokumente, die eine Ehe-
schliessung am (...) August 1993 zwischen der Beschwerdeführerin und
C._______ bescheinigen, ist Folgendes festzuhalten:
3.5.1 Bezüglich der Bescheinigung der Einwohnergemeinde H._______
vom 3. August 1994 erklärte die Gemeinde H._______ gemäss Mitteilung
vom 26. Juni 2014, den Zivilstand der Beschwerdeführerin aufgrund der
Angaben der vorherigen Wohnsitzgemeinde J._______ registriert zu ha-
ben (act. 17). Die Gemeinde J._______ erklärte sodann mit Mitteilung vom
12. August 2014, sich bei der Registrierung des Zivilstandes der Beschwer-
deführerin ebenfalls auf die Angaben der vorherigen Wohnsitzgemeinde
K._______ gestützt zu haben (act. 24). Die Gemeinde K._______ teilte am
27. August 2014 schliesslich mit, die Eheschliessung auf der Grundlage
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des Auszugs aus dem Eheregister vom (...) August 1993 eingetragen zu
haben (act. 34 S. 1).
3.5.2 Hinsichtlich des Auszugs aus dem Geburtsregister vom 5. Februar
2009 betreffend die Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Mitteilung vom
17. September 2014 des Zivilstandsamts in I._______, dass dieses den
Eintrag in seinem Register aufgrund des Marriage Certificate der UNMIK
vorgenommen hat (act. 38 S. 1, 39 S. 2). Das Marriage Certificate der UN-
MIK enthält im Wesentlichen dieselben Angaben wie der Auszug aus dem
Eheregister Nr. 127/93 vom (...) August 1993 und enthält insbesondere
auch die Nummer 127/93. Zudem wurde das Marriage Certificate der UN-
MIK laut Abklärung der der Schweizerischen Botschaft in Pristina (Kosovo)
vom 11. August 2017 aufgrund des Auszugs aus dem Eheregister vom
(...) August 1993 ausgestellt.
3.5.3 Nach dem Gesagten basieren all diese Dokumente somit letztlich auf
den Auszug aus dem Eheregister Nr. 127/93 vom (...) August 1993, sodass
ihnen hinsichtlich der behaupteten Eheschliessung ebenfalls keine Be-
weiskraft zukommen kann.
3.6 Die Witweneigenschaft knüpft an das Bestehen einer rechtsgültigen
Ehe an. Aufgrund der vorliegenden Dokumente und der Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft in Pristina (Kosovo) vor Ort muss jedoch davon
ausgegangen werden, dass die angebliche Eheschliessung vom (...) Au-
gust 1993 in G._______ zwischen der Beschwerdeführerin und C._______
nicht stattgefunden hat. Andere Beweise, die das Bestehen einer Ehe zwi-
schen der Beschwerdeführerin und C._______ nachweisen würden, wur-
den nicht vorgelegt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin
während 16 Jahren mit C._______ faktisch in einer eheähnlichen Lebens-
gemeinschaft gelebt hat, reicht jedenfalls nicht aus. Ebensowenig sagt die
Tatsache, dass C._______ für die Beschwerdeführerin neben seiner IV-
Rente eine Zusatzrente für Ehegatten bezog, nichts darüber aus, ob die
Beschwerdeführerin und C._______ effektiv am (...) August 1993 in
G._______ geheiratet haben. Hinzu kommt, dass die damals zuständige
SVA B._______ das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe nicht weiter nach-
prüfte (vgl. vor-act. 1 S. 6).
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin
mangels Bestehens einer rechtsgültigen Ehe mit C._______ keine Wit-
weneigenschaft zukommt. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde
abzuweisen.
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Seite 11
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG).
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz
jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerde-
führerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Für das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste
Seite verwiesen.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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