B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1439/2014
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Daniel Bohren, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung;
Zwischenverfügung der IVSTA vom 10. Februar 2014.
C-1439/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2004 sprach die Sozialversiche-
rungsanstalt Zürich (nachfolgend: SVA) der am (…) 1963 geborenen por-
tugiesischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherte)
eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zu
(SVA-act. 46). Die SVA ging aufgrund einer langdauernden Krankheit der
Versicherten von einem Invaliditätsgrad von 70% seit dem 1. Januar 2003
aus (SVA-act. 47). Grundlage bildete insbesondere der Bericht des
Rheumatologen Dr. med. B._______ (SVA-act. 39/3 ff.), welcher am
13. Januar 2004 zusammengefasst die folgenden Diagnosen gestellt hat-
te: chronische Brachialgie beidseits, chronisches Cervikobrachialsyndrom
beidseits, chronische Epikondylopathia humeri radialis ad ulnaris beid-
seits, chronisches lumbospondylogenes Syndrom, Knieschmerzen beid-
seits, Adipositas, depressive Verstimmung. Ausserdem erwähnte
Dr. B._______ in seinem Bericht ein mögliches weichteilrheumatisches
Problem (beginnende Fibromyalgie). Er erachtete die Versicherte daher
für ihre letzte Tätigkeit als Hilfskraft in einem Altersheim zu 100% arbeits-
unfähig, in der leichtesten Verweisungstätigkeit zu höchstens 33 1/3%
und als Hausfrau zu ca. 50% arbeitsfähig.
B.
Im Jahre 2006 führte die SVA von Amtes wegen eine Revision durch
(SVA-act. 62). Gestützt auf die von ihr eingeholten Arztberichte machte
die SAV der Versicherten mit Schreiben vom 14. Juni 2006 die Mitteilung,
dass sie in Bezug auf den Invaliditätsgrad keine Änderung festgestellt
habe und deshalb weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente
bestehe (SAV-act. 70). Laut Feststellungsblatt für den Beschluss (SAV-
act. 69) ging die SAV von folgender Hauptdiagnose aus: generalisierte Al-
lodynie, DD (Differenzialdiagnose) fibromyalgisches Syndrom, DD massi-
ves Weichteilrheumatisches Syndrom.
C.
Die SAV überwies die Akten mit Schreiben vom 18. April 2008 (IV-act. 2)
an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), nachdem sich die
Versicherte per 31. März 2008 nach Portugal abgemeldet hatte (SAV-
act. 76/2).
D.
Im April 2010 leitete die IVSTA eine erneute amtliche Revision ein (IV-
act. 5 ff.). Da der portugiesische Versicherungsträger "Centro Nacional de
C-1439/2014
Seite 3
Pensões" die angeforderten medizinischen Unterlagen nicht innert Frist
eingereicht hatte, teilte die IVSTA der Versicherten mit Verfügung vom
8. November 2010 mit, dass die Auszahlung der Rente androhungsge-
mäss per 1. Januar 2011 eingestellt werde (IV-act. 12). In den folgenden
Wochen trafen bei der IVSTA diverse medizinische Dokumente aus Por-
tugal ein (IV-act. 17-19), welche dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD)
Ende März 2011 zur Beurteilung unterbreitet wurden (IV-act. 22). Der
RAD-Arzt Dr. med. C._______ empfahl in seiner Stellungnahme vom
2. April 2011 eine Begutachtung der Versicherten in der Schweiz (IV-
act. 23, 24).
E.
Die IVSTA erteilte daraufhin dem medizinischen Zentrum Römerhof
(MZR) in Zürich mit Schreiben vom 12. Mai 2011 (IV-act. 27) den Auftrag
für eine interdisziplinäre medizinische Abklärung. Die Versicherte erkun-
digte sich mit Eingabe vom 18. Mai 2011 (IV-act. 30) nach dem Stand des
Verfahrens, worauf ihr die IVSTA mit Brief vom 9. Juni 2011 (IV-act. 31)
mitteilte, es sei eine eingehende und unabhängige medizinische Begut-
achtung erforderlich, weshalb dem MZR ein entsprechender Auftrag er-
teilt worden sei. Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 (IV-act. 35) erhielt die
Versicherte von der IVSTA das Aufgebot, sich am 20. und 21. September
2011 im MZR begutachten zu lassen. Nach erfolgter Untersuchung der
Versicherten in allgemeinmedizinischer, rheumatologischer, neurologi-
scher und psychiatrischer Hinsicht wurde das MEDAS-Gutachten am
14. Dezember 2011 erstellt (IV-act. 50). Darin wurden ein subjektiv emp-
fundener Ganzkörperschmerz, ein leichtes Carpalsyndrom links, Span-
nungskopfschmerzen sowie ein metabolisches Syndrom diagnostiziert
(S. 36). Laut Gutachten ist die Versicherte spätestens ab Begutachtungs-
datum aus interdisziplinärer Sicht für eine leichte und mittelschwere Tä-
tigkeit zu 100% arbeitsfähig und eine Arbeitsunfähigkeit wird einzig aus
rheumatologischen Gründen für körperlich sehr schwere Arbeiten ange-
nommen (S. 42). Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung
sowie einer psychiatrischen Komorbidität wurde im Gutachten verneint
(S. 43).
F.
Die IVSTA verfügte am 6. Dezember 2011, der Versicherten mit Wirkung
ab 1. Januar 2011 die monatlichen Leistungen der IV erneut auszurichten
(IV-act. 49/1). Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 stellte sie das Gutach-
ten der damaligen Vertreterin der Versicherten auf entsprechendes Ersu-
chen hin zu (IV-act. 51, 53). Der RAD-Arzt Dr. C._______ nahm am
C-1439/2014
Seite 4
13. Januar 2012 (IV-act. 54) und 2. Februar 2012 (IV-act. 56) zum Gut-
achten Stellung und erhob keine Einwände dagegen. Er attestierte der
Versicherten in der Folge seit dem 31. Dezember 2010 eine Arbeitsunfä-
higkeit von 0% sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe, Putz-
frau und Allrounderin (vgl. IV-act. 50/42) als auch in einer Verweisungstä-
tigkeit.
G.
Mit Vorbescheid vom 29. Februar 2012 (IV-act. 58) teilte die IVSTA der
Versicherten mit, dass sich ihr Gesundheitszustand – gestützt auf die im
Revisionsverfahren neu vorliegenden medizinischen Unterlagen – seit
dem 31. Dezember 2010 verbessert habe. Aktuell würden nur minimale
Einschränkungen des Bewegungsapparates verbleiben und nur sehr
schwere, längerandauernde Tätigkeiten könnten der Versicherten nicht
mehr zugemutet werden. Die Arbeit als Küchenhilfe und im Reinigungs-
wesen seien deshalb zu 100% zumutbar, so dass kein Anspruch auf Ren-
te mehr bestehe.
H.
Die damalige Vertreterin der Versicherten erhob gegen diesen Bescheid
mit Schreiben vom 4. April 2012 (IV-act. 63) und 16. Juli 2012 (IV-act. 72)
Einwände. Mit ihrem zweiten Schreiben reichte sie die von der Psychiate-
rin Dr. med. D._______ zum MEDAS-Gutachten verfasste Stellungnahme
vom 13. Juli 2012 ein (IV-act. 71). Darin wurden die im Gutachten vorge-
nommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten als nicht
nachvollziehbar bezeichnet, die einzelnen MEDAS-Teilgutachten heftig
kritisiert sowie zusammengefasst die folgenden eigenen Diagnosen ge-
stellt: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak-
toren, chronifizierte mittelschwergradige bis schwergradige ängstlich agi-
tierte Depression, chronifizierte komplexe posttraumatische Belastungs-
störung, chronifizierte generalisierte Angststörung, Migräne, Tinnitus, me-
tabolisches Syndrom. Gestützt auf den eingereichten Bericht liess die
Versicherte die Aufhebung des erwähnten Bescheides und die Weiteraus-
richtung der vollen Rente beantragen.
I.
Der einspracheweise vorgelegte Bericht von Dr. D._______ wurde in der
Folge dem medizinischen Dienst der IVSTA unterbreitet (IV-act. 74, 75).
Der RAD-Arzt Dr. med. E._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
machte in seiner Stellungnahme vom 31. August 2012 (IV-act. 76) den
Vorschlag, beim MZR ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten einzuho-
C-1439/2014
Seite 5
len. Mit Schreiben vom 3. Januar 2013 (IV-act. 78) ersuchte die IVSTA
das MZR, den Bericht von Dr. D._______ durch die Psychiaterin
Dr. F._______ beurteilen zu lassen und die von Dr. E._______ gestellten
Ergänzungsfragen von ihr beantworten zu lassen. Ausserdem wurde das
MZR ersucht, den einspracheweise eingereichten Bericht auch dem be-
gutachtenden Rheumatologen und Neurologen zur Stellungnahme zu un-
terbreiten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 reichte Dr. F._______ vom
MZR die angeforderte Stellungnahme ein (IV-act. 80). Zusammenfassend
teilte sie mit, dass bei der Versicherten bis zum Begutachtungszeitpunkt
(20./21. September 2011) keine richtungsweisenden Hinweise für eine
schwere behandlungsbedürftige psychiatrische Störung vorhanden ge-
wesen seien. Sofern es sich aktuell um eine Zustandsverschlechterung
handle oder um das neue Auftreten einer bestimmten Symptomatologie
oder eines Symptomenkomplexes, müsste dies aktuell im Sinne eines
Verlaufsgutachtens evaluiert werden. Schliesslich wies Dr. F._______ auf
erhebliche inhaltliche, aber auch formalistische (gemeint: formale) Mängel
des von Dr. D._______ erstellen Berichts hin, weshalb nicht darauf abge-
stellt werden könne.
J.
Nach der Vornahme von verwaltungsinternen Abklärungen (vgl. IV-
act. 81, 83-86) erfasste die IVSTA auf SuisseMED@P einen neuen Be-
gutachtungsauftrag (IV-act. 87) und erteilte dem Ärztlichen Begutach-
tungsinstitut (ABI) in Basel mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 den Auf-
trag für eine interdisziplinäre medizinische Abklärung der Versicherten
(IV-act. 88). Der Gutachtensauftrag enthielt den bisherigen Fragenkatalog
(IV-act. 88/2-4) sowie weitere, von der IVSTA bzw. ihrem medizinischen
Dienst ausgearbeitete Fragen (IV-act. 88/4, 86). Nachdem sich der heuti-
ge Rechtsvertreter der Versicherten mit E-Mail vom 30. Oktober 2013 (IV-
act. 90) nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte, teilte ihm die
IVSTA mit Schreiben vom 12. November 2013 (IV-act. 91) mit, dass sie
beim ABI ein interdisziplinäres Gutachten mit den (dem Schreiben belie-
genden) Fragen in Auftrag gegeben habe und innerhalb einer 20-tägigen
Frist die Möglichkeit zur Einreichung von Zusatzfragen bestehe. Das ABI
orientierte die Versicherte mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 (IV-
act. 97) über den Begutachtungstermin vom 25./26. Februar 2014 und
stellte ihr gleichzeitig das Untersuchungsprogramm mit den Angaben zum
zeitlichen Ablauf sowie den Fachdisziplinen (psychiatrisch, neurologisch,
rheumatologisch, allgemeininternistisch) und den Namen der begutach-
tenden Facharztpersonen mit. Im Schreiben vom 9. Dezember 2013 (IV-
act. 94) bot die IVSTA die Versicherte zur entsprechenden Begutachtung
C-1439/2014
Seite 6
auf, teilte ihr ebenfalls das Untersuchungsprogramm mit und machte sie
insbesondere darauf aufmerksam, innert 10 Tagen allfällige Ablehnungs-
und Ausstandsgründe gegen die genannten Facharztpersonen vorzubrin-
gen.
K.
Mit Brief vom 6. Dezember 2013 (IV-act. 95) richtete sich der Rechtsver-
treter der Versicherten an die IVSTA und teilte ihr mit, dass hinsichtlich
der Vergabe des Begutachtungsauftrags ans ABI kein Einverständnis be-
stehe, da dieses sich in der Vergangenheit gegenüber der IV willfährig
gezeigt habe und hier zudem nicht nach dem Zufallsprinzip bestimmt
worden sei, was nachzuholen sei. Sodann stellte der Rechtsvertreter wei-
tere Ergänzungsfragen und machte kritische Bemerkungen zu gewissen
im Katalog enthaltenen Fragen. In der Eingabe vom 17. Dezember 2013
(IV-act. 98/1-2) erneuerte der Rechtsvertreter seine Einwände gegen das
ABI als Gutachterstelle sowie die begutachtenden Facharztpersonen. Er
ersuchte um Erlass einer Verfügung, falls die IVSTA am ABI als Gutach-
terstelle festhalten sollte.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2014 (BVGer-act. 1/2 = IV-
act. 103) hielt die IVSTA an der pluridisziplinären Abklärung durch das ABI
sowie an den bezeichneten Gutachtern und Disziplinen fest. Die IVSTA
führte in ihrer Verfügung aus, dass kein schützenswerter Ausstands- oder
Ablehnungsgrund gegen die begutachtenden Personen vorliege, welcher
den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit zu begründen
vermöge. Der Gutachtensauftrag sei sodann mittels der Vergabeplattform
SuisseMED@P ans ABI vergeben worden. Die vom Rechtsvertreter ge-
stellten Ergänzungsfragen bezeichnete die IVSTA – mit einer Ausnahme –
als nicht medizinisch, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien. Das-
selbe gelte für die zum Fragebogen gemachten Bemerkungen. Schliess-
lich wurde einer gegen diese Zwischenverfügung gerichteten Beschwerde
die aufschiebende Wirkung entzogen.
M.
Gegen diese Zwischenverfügung liess die Versicherte (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. März 2014
(BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang:
19. März 2014) erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Zwischen-
verfügung der IVSTA vom 10. Februar 2014 sei vollumfänglich aufzuhe-
ben, 2. Die IVSTA sei anzuweisen, die Gutachterstelle mittels Suisse-
C-1439/2014
Seite 7
MED@P zu bestimmen und diesen Prozess zu dokumentieren, 3. Die
von der IVSTA entzogene aufschiebende Wirkung sei der Beschwerde
wieder zu erteilen, 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der IVSTA. Zur Begründung der Beschwerde wurde zusammengefasst
ausgeführt, die angefochtene Zwischenverfügung verletze Art. 72bis IVV
sowie die Grundsätze eines fairen Verfahrens: Es fehle in den Akten die
Dokumentation hinsichtlich der Vergabe des Auftrags mittels Suisse-
MED@P. Es habe zudem auch nie ein Gespräch bzw. eine Einigung über
die gesetzlich vorgesehene Durchführung einer polydisziplinären Begut-
achtung stattgefunden. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen, da es in keiner Weise gerechtfertigt sei,
von der Beschwerdeführerin bei Obsiegen zu verlangen, sich einer erneu-
ten Begutachtung zu unterziehen.
N.
Die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) beantragte in ihrer Vernehmlassung
vom 16. Mai 2014 (BVGer-act. 3) die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie machte geltend, dass das
ABI über die Vergabeplattform SuisseMED@P als Gutachterstelle be-
stimmt worden sei, die entsprechende Mitteilung der Zuteilung vom
10. Oktober 2013 dem Rechtsvertreter aber erst am 25. März 2014 zur
Kenntnis gebracht worden sei, was einzig im Rahmen der Parteikosten-
verlegung zu berücksichtigen sei. Ergänzend führte sie aus, dass es sich
bei den vorgebrachten Einwänden um generelle und einzelfallunabhängi-
ge Befangenheitsbefürchtungen handle, welche mit der Auftragsvergabe
nach dem Zufallsprinzip neutralisiert würden. Betreffend des Antrags auf
Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung beantragte
die Vorinstanz für den Fall, dass nicht sofort ein Entscheid in der Sache
gefällt werden könne, ebenfalls die Abweisung, da die Beschwerdeführe-
rin eine laufende Rente beziehe und die IV ein hohes Interesse daran ha-
be, eine längere Verfahrensverzögerung zu vermeiden.
O.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. Mai 2014 wurde
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 18. März 2014 gegen
die angefochtene Zwischenverfügung wiederhergestellt mit der Begrün-
dung, dass der durch den materiellen Entscheid zu regelnde Zustand
durch den Vollzug der Zwischenverfügung nicht präjudiziert oder verun-
möglicht werden soll. Gleichzeitig schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel ab, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten
blieben.
C-1439/2014
Seite 8
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der IVSTA sind beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG, Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Dies gilt grundsätzlich auch für
Zwischenverfügungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 und 46 VwVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). In-
dessen findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist.
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das als Zwi-
schenverfügung bezeichnete Schreiben der Vorinstanz vom 10. Februar
2014 (BVGer-act. 1/2 = IV-act. 103), in welchem an der pluridisziplinären
Abklärung durch das ABI sowie an den bezeichneten Gutachtern und
Disziplinen festgehalten wird.
2.1.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zu-
ständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwer-
de gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b).
Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die
Endverfügung anfechtbar. Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die
sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im
Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung
erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen
wäre (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 28 Rz. 84). Der Nachteil muss
C-1439/2014
Seite 9
nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tat-
sächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern
der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung
des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 2.2).
2.1.2 Gemäss BGE 137 V 210 sind (bei fehlendem Konsens zu treffende)
Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen
Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (E. 3.4.2.6). Dabei hat das Bundesgericht die
Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach-
teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten
bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen
rechtlichen und nicht tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271
E. 1.2 mit Hinweisen und E. 3; vgl. auch BGE 139 V 339 E. 4.5).
2.1.3 Die angefochtene Zwischenverfügung ist nach dem Gesagten somit
als eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu betrachten.
2.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Die Be-
schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist damit gegeben.
2.3 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Zwischen-
verfügung datiert vom 10. Februar 2014. Die Beschwerdeschrift wurde
am 18. März 2014 der Schweizerischen Post übergeben und ging am
19. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 1). Das
Zustellungsdatum des angefochtenen Entscheides, welcher von der Vor-
instanz zwar mit eingeschriebener Post versandt wurde (IV-act. 103/1), ist
nicht aktenkundig. Die Beweislast für den Beginn der Frist liegt aber bei
der eröffnenden Behörde (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1651), welche die
Einhaltung der Beschwerdefrist vorliegend nicht bestreitet. Aus diesen
Gründen ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass
die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung fristgerecht und im
Übrigen auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde. Auf
die Beschwerde ist folglich einzutreten.
C-1439/2014
Seite 10
2.4
2.4.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfü-
gung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Be-
reich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand
das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung be-
stimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebe-
gehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE
130 V 501 E. 1.1; 125 V 413 E. 1b; 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 44 ff.; siehe auch
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 61 Rz. 56 f.).
2.4.2 Wie bereits erwähnt, bildet vorliegend die Zwischenverfügung der
Vorinstanz vom 10. Februar 2014 den Anfechtungsgegenstand. Darin
wurde verfügt, dass an der pluridisziplinären Abklärung durch das ABI
und an den bezeichneten Gutachtern und Disziplinen (Dr. G._______
[Psychiatrie], Dr. H._______ [Neurologie], Dr. I._______ [Rheumatologie]
und Dr. J._______ [Innere Medizin]) festgehalten werde. In der angefoch-
tenen Verfügung wurde einerseits Bezug genommen auf die vorinstanzli-
che Mitteilung vom 12. November 2013 (IV-act. 91), in welcher dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer neuen
Begutachtung in der Schweiz, die Fachdisziplinen, die Gutachterstelle
(ABI) sowie die Expertenfragen zur Kenntnis gebracht wurden und ihm
eine Frist von 20 Tagen eingeräumt wurde, um Zusatzfragen zu stellen.
Andererseits wies die Vorinstanz in der Zwischenverfügung auf ihr
Schreiben vom 9. Dezember 2013 (IV-act. 94) hin, mit welchem die Be-
schwerdeführerin zur auf den 25./26. Februar 2014 angesetzten Begut-
achtung beim ABI aufgeboten wurde und neben dem Untersuchungspro-
gramm weitere Informationen sowie insbesondere die Gelegenheit erhielt,
innert 10 Tagen allfällige Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen die
genannten Facharztpersonen zu erheben. Die IVSTA behandelte in der
angefochtenen Verfügung schliesslich die seitens der Beschwerdeführe-
rin gestellten Zusatzfragen, welche sie – mit Ausnahme der Frage "Kann
eine atypische Psoriasisarthritis ausgeschlossen werden?" – als nicht
medizinisch ablehnte. Die gegen das ABI vorgebrachten Einwände der
Beschwerdeführerin wies die Vorinstanz ebenfalls als nicht schützenswert
ab.
2.4.3 In der vorliegenden Beschwerdeschrift wird beantragt, es sei die
Zwischenverfügung vom 10. Februar 2014 aufzuheben und die Vorin-
stanz anzuweisen, die Gutachterstelle mittels SuisseMED@P zu bestim-
C-1439/2014
Seite 11
men und diesen Prozess zu dokumentieren. In der Beschwerdebegrün-
dung wird dazu ausgeführt, die angefochtene Zwischenverfügung verlet-
ze Art. 72bis IVV sowie die Grundsätze eines fairen Verfahrens (Art. 29
Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, BGE 137 V 210), nachdem gemäss Akten
die Gutachterstelle (ABI) nicht durch SuisseMED@P bestimmt worden sei
und der Gutachtensauftrag direkt ans ABI erfolgt sei ohne vorgängige Ei-
nigung hinsichtlich der Durchführung der polydisziplinären Begutachtung
bzw. mit deren nachträglicher Mitteilung an die Beschwerdeführerin. Nicht
beanstandet werden in der Beschwerdeschrift die Expertenfragen bzw.
deren Behandlung in der angefochtenen Zwischenverfügung. Sie gehö-
ren daher nicht zum vorliegenden Streitgegenstand.
3.
Zur Hauptsache rügt die Beschwerdeführerin die gemäss Akten fehlende
Auftragsvergabe des polydisziplinären Gutachtens mittels Suisse-
MED@P.
3.1 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder
mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von
Art. 72bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung) bei einer
Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversi-
cherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Me-
dizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG.
Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2
IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplatt-
form SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der
Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (vgl. SuisseMED@P:
Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V des Kreisschreibens
über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]; Stand: 21. Au-
gust 2012). Nach der zu Art. 72bis Abs. 2 IVV ergangenen Rechtspre-
chung des Bundesgerichts (BGE 139 V 349 E. 5.2.1) kommt folglich bei
der Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre MEDAS-Gutachten immer
das mit der Zuweisungsplattform SuisseMED@P umgesetzte Zufallsprin-
zip zum Zuge. Die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip neutralisiert
– zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – generel-
le, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Ab-
hängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen (dazu BGE 137 V 210
E. 2.4). Nicht einzelfallbezogene Bedenken werden gegenstandslos (nicht
publ. E. 1.2.1). Indessen müssen sich die Beteiligten auch nach Einfüh-
rung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P mit Einwendungen ausei-
nandersetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben (BGE 139 V
C-1439/2014
Seite 12
349 E. 5.2.2.1). So kann die versicherte Person materielle Einwendungen
gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich
um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutach-
tung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Diszipli-
nen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren
Fachkompetenz) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1). Weiter können formel-
le Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden,
welche allerdings regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen
begründet werden können, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden
sind (BGE 138 V 271 E. 2.2.2).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtli-
ches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung,
andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des
Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung we-
sentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-
weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-
einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs-
recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie
in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann
(BGE 135 I 279 E. 2.3; 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinwei-
sen).
3.2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im
konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von
Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides
veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa; 126 V 130 E. 2b).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende
– Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be-
schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts-
lage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Von einer Rückwei-
C-1439/2014
Seite 13
sung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestell-
ten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hin-
weis). Mit Heilung wird im Allgemeinen die Korrektur durch eine Rechts-
mittelinstanz verstanden, nicht aber durch die fehlerhaft handelnde Be-
hörde selbst (WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2008,
Art. 29 Rz. 109).
3.2.3 Nach der Rechtsprechung haben die Behörden alles in den Akten
festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann.
Es entspricht einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleite-
ten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen
und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind (BGE 130 II 473 E. 4.1 und
4.2 mit Hinweisen). Die Aktenführungspflicht der Verwaltung stellt das
Gegenstück zum – Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildenden – Ak-
teneinsichtsrecht des Versicherten dar (BGE 124 V 372 E. 3b, 3a), indem
die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch den Versicherten eine
Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1;
Urteil des BGer 9C_231/2007 vom 5. November 2007 E. 3.2). Diese Ak-
tenführungspflicht wurde in Art. 46 ATSG gesetzlich verankert.
3.3 Vorliegend ergibt sich aus einer internen Aktennotiz vom 9. Oktober
2013 (IV-act. 87), dass die Vorinstanz auf SuisseMED@P einen Begut-
achtungsauftrag mit der Nummer (…) erfasst hat. Die Zuteilung des Auf-
trags durch SuisseMED@P ans ABI bzw. die entsprechende Mitteilung an
die Vorinstanz erfolgte am 10. Oktober 2013 (IV-act. 107). Das massgeb-
liche Bestätigungsmail der Plattform SuisseMED@P über die erfolgreiche
Vergabe des Gutachtensauftrags befand sich aber nicht bei den Vorak-
ten, sondern wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erst mit
Schreiben der Vorinstanz vom 25. März 2014 (IV-act. 108) und damit
nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde zugestellt, obwohl er im
Laufe des Vorverfahrens mehrmals auf die unvollständige vorinstanzliche
Dokumentation der Auftragsvergabe aufmerksam gemacht und um ent-
sprechende Ergänzung der Akten ersucht hatte (IV-act. 95, 98, 105). Das
relevante Aktenstück wurde somit nicht – wie in Rz. 2082.2 8/12 KSVI
(Stand: 1. Januar 2013) vorgesehen – im Versichertendossier erfasst,
weshalb die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ihr Aktenein-
sichtsrecht nicht vollumfänglich wahrnehmen konnte. Inzwischen ist die
C-1439/2014
Seite 14
Vergabe des Gutachtensauftrags ans ABI mittels SuisseMED@P aber ak-
tenkundig und erwiesen. Die im Vorverfahren erfolgte Gehörsverletzung
wurde bei hängigem Beschwerdeverfahren von der Vorinstanz selber kor-
rigiert. Der seitens der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Anwei-
sung der Vorinstanz, die Gutachterstelle mittels SuisseMED@P zu
bestimmen und diesen Prozess zu dokumentieren, ist daher abzuweisen.
Gemäss der oben dargelegten Rechtsprechung vermögen unter diesen
Umständen auch die von Seiten der Beschwerdeführerin gegen das ABI
eingewendeten generellen und nicht einzelfallbezogenen Bedenken, wo-
nach dieses sich in der Vergangenheit gegenüber der IV willfährig gezeigt
habe, nicht durchzudringen (vgl. IV-act. 95, 98). Diesem nicht weiterfüh-
rend begründeten Einwand gegen die mittels Zufallsprinzip benannte
Gutachterstelle ist die Vorinstanz in der angefochtenen Zwischenverfü-
gung zu Recht nicht gefolgt (siehe auch Urteil des BVGer C-4723/2012
vom 16. Mai 2014 E. 3.3.2; vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2 mit Hinweis).
4.
Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Vergabe des polydis-
ziplinären Gutachtensauftrags ans ABI die – von Seiten der Beschwerde-
führerin gerügten – Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei vor Vergabe des Gutach-
tensauftrags ans ABI zu keinem Gespräch oder einer Einigung hinsicht-
lich der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung gekommen.
Vielmehr sei die Beschwerdeführerin erst auf Nachfrage und rund ein
Monat nach der Auftragserteilung ans ABI überhaupt darüber informiert
worden. Deshalb verletze die angefochtene Zwischenverfügung die Ver-
fahrensgrundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie
BGE 137 V 210 (BVGer-act. 1/5).
4.1.1 Gemäss Rz. 2080 ff. KSVI (so zitiert in BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2)
teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass
eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vor-
gesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die
vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem
Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezoge-
ne) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder ge-
gen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige
second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In ei-
nem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person
die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und
C-1439/2014
Seite 15
bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die
Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der
Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller
oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu.
4.1.2 In BGE 138 V 271 E. 1.1 hält das Bundesgericht hinsichtlich der
Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten Folgendes fest: Ist eine
Gutachterstelle nach dem Zuweisungssystem SuisseMED@P benannt,
kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begut-
achtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige
second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielswei-
se betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen be-
zeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) er-
heben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterperso-
nen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Es liegt indes-
sen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweite-
rungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutach-
tenseinholung bemühen, nachdem materielle Einwendungen erhoben
oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht wurden. Da dies nicht ei-
nem formalisierten Verfahren entspricht, kann die Zulässigkeit von Ein-
wendungen keiner Frist unterworfen werden. Nach Treu und Glauben hat
die versicherte Person Einwendungen freilich möglichst bald nach Kennt-
nisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben;
deren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach den Umständen des Ein-
zelfalls. Bleibt der Konsens aus, so kleidet die IV-Stelle die betreffende
Anordnung in die Form einer Verfügung (Art. 49 ATSG; BGE 137 V 210
E. 3.4.2.6), die unter allen erwähnten Gesichtspunkten anfechtbar ist. Mit
der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon
anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachterstelle)
unterbreiten die IV-Stellen der versicherten Person im Übrigen den vor-
gesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (vgl. BGE 137
V 210 E. 3.4.2.9).
4.1.3 Vorliegend findet sich in den Akten kein Beleg dafür, dass die Vorin-
stanz der Beschwerdeführerin – vor der Erfassung des Begutachtungs-
auftrags auf SuisseMED@P (IV-act. 87) und der Erteilung des Gutach-
tensauftrags ans ABI am 14. Oktober 2013 (IV-act. 88) – von der Not-
wendigkeit einer erneuten polydisziplinären Begutachtung sowie den vor-
gesehenen Disziplinen und Expertenfragen Kenntnis gegeben hatte. Ge-
mäss Akten teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rerin vielmehr erst mit Schreiben vom 12. November 2013 (IV-act. 91) mit,
C-1439/2014
Seite 16
dass eine neuerliche polydisziplinäre Begutachtung (psychiatrisch, rheu-
matologisch, neurologisch, allgemeininternistisch) seiner Mandantin not-
wendig sei, das ABI entsprechend beauftragt worden sei und innert 20
Tagen die Möglichkeit zur Einreichung von Zusatzfragen zu den beilie-
genden Expertenfragen bestehe. Mit vorinstanzlichem Schreiben vom
9. Dezember 2013 (IV-act. 94) wurde die Beschwerdeführerin sodann zur
entsprechenden Begutachtung aufgeboten. Die Vorinstanz teilte der Be-
schwerdeführerin gleichzeitig das Untersuchungsprogramm mit Angaben
der Untersuchungszeiten, Fachdisziplinen (Psychiatrie, Neurologie,
Rheumatologie, Interne Medizin) sowie den Namen der Facharztperso-
nen mit und machte insbesondere darauf aufmerksam, dass innert 10 Ta-
gen allfällige Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen die genannten
Facharztpersonen vorzubringen seien. In der Folge äusserte der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2013
(IV-act. 95) seinen Widerspruch gegen die Vergabe des Gutachtensauf-
trags ans ABI, kritisierte teilweise die vorinstanzlichen Expertenfragen
und stellte weitere Ergänzungsfragen. In seinem Brief vom 17. Dezember
2013 (IV-act. 98/1-2) bekräftige der Rechtsvertreter seine Einwände ge-
gen das ABI und die begutachtende Facharztpersonen ohne weitere Be-
gründung.
4.1.4 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Beschwerde-
führerin bzw. deren Rechtsvertreter zwar erst nach der Erteilung des Gut-
achtensauftrags ans ABI, aber vor Erlass der angefochtenen Zwischen-
verfügung Kenntnis erhielt von der Notwendigkeit der erneuten Begutach-
tung an sich, von Art und Umfang der Begutachtung sowie von den be-
zeichneten Sachverständigen. Die Beschwerdeführerin konnte sich im
Verwaltungsverfahren folglich zu den einzelnen Punkten äussern und
entsprechende Einwendungen erheben, was sie teilweise auch tat, so
dass kein Konsens zustande kam und eine Zwischenverfügung zu erlas-
sen war. Die Beschwerdeführerin erlitt durch den Umstand, dass ihr die
Notwendigkeit einer erneuten polydisziplinären Begutachtung nicht – wie
in Rz. 2080 ff. KSVI vorgesehen – vor der Vergabe des Gutachtensauf-
trags mitgeteilt wurde, aber keinen Rechtsnachteil: Selbst wenn die Not-
wendigkeit einer polydisziplinären Abklärung (ohne Bezeichnung der Gut-
achterstelle) der Beschwerdeführerin vorgängig mitgeteilt worden wäre,
hätte diese Mitteilung nämlich die von der Rechtsprechung an eine selb-
ständig anfechtbare Zwischenverfügung von IV-Stellen betreffend die
Einholung von medizinischen Gutachten gestellten Anforderungen nicht
erfüllt und folglich beim Bundesverwaltungsgericht nicht angefochten
werden können (Urteil des BVGer C-3077/2012 vom 28. September 2012
C-1439/2014
Seite 17
E. 3.3; vgl. auch BGE 139 V 339 E. 4.5). Wie bereits erwähnt, hatte die
Beschwerdeführerin jedoch die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren
sämtliche (materiellen und formellen) Einwendungen nach Kenntnisnah-
me der massgeblichen Daten zu erheben und die – mangels Konsens –
getroffene vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 10. Februar 2014 un-
ter allen (von ihr beanstandeten) Gesichtspunkten beim Bundesverwal-
tungsgericht anzufechten. Hinzu kommt, dass seitens der anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch
beschwerdeweise die Notwendigkeit einer erneuten polydisziplinären Be-
gutachtung konkret und substantiiert in Frage gestellt wurde. In keiner
Weise kritisiert wurden auch die ausgewählten Fachdisziplinen. Nach
dem Gesagten ist das vorinstanzliche Vorgehen mit der oben dargelegten
bundesgerichtlichen Praxis zur Gutachtensvergabe deshalb vereinbar.
Ein Verstoss gegen die BV oder EMRK seitens der Vorinstanz ist nicht
ersichtlich und eine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens ist
folglich zu verneinen.
4.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bei der Vergabe von Aufträgen für polydisziplinä-
re MEDAS-Gutachten mittels der Zuweisungsplattform SuisseMED@P
kein Raum für eine einvernehmliche Benennung der Gutachterstelle mehr
besteht (Urteile des BGer 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.4;
8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2; 9C_635/2013 vom 9. Ok-
tober 2013 E. 2.2; 9C_475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1). Laut Bun-
desgericht ist hinzunehmen, dass das Zufallsprinzip dem Einigungsge-
danken vorgeht (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.4). Falls die Beschwerdefüh-
rerin also sinngemäss auch die mangelnde Durchführung eines Eini-
gungsverfahrens hinsichtlich der Gutachterstelle beanstanden sollte, wä-
re sie mit dieser Rüge nicht zu hören (vgl. auch Urteil des BVGer C-
4723/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.3.2).
5.
Weitere Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Vergabe des Gut-
achtensauftrags ans ABI sind nicht ersichtlich und werden auch nicht
konkret gerügt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
C-1439/2014
Seite 18
6.1 Das vorliegende Verfahren betrifft nicht eine Streitigkeit um die Bewil-
ligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb keine Verfah-
renskosten geschuldet und aufzuerlegen sind (Art. 61 Bst. a ATSG i.V.m.
Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 i.V.m. Abs. 2 IVG e contrario; vgl. Urteil des BVGer
C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013).
6.2 Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung. Gleiches gilt grundsätzlich für die unterlie-
gende Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je
e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Diese macht allerdings eine Berücksich-
tigung der vorinstanzlichen Verletzung der Aktenführungspflicht und damit
der Gehörsverletzung bei den Kosten geltend (BVGer-act. 1/6). Die Vor-
instanz akzeptiert ein entsprechendes Vorgehen bei der Parteikostenver-
legung (BVGer-act. 3/1). Nach der Rechtsprechung ist eine materiell un-
terliegende Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu ent-
schädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden
sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des
BGer C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und Urteil des EVG I 329/05
vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, Rz. 4.65
Fn. 160). Das war hier der Fall. Die Beschwerdeführerin sah sich nament-
lich aufgrund der vorinstanzlichen Gehörsverletzung zur Einreichung der
Beschwerde veranlasst. In der Beschwerdeschrift werden zu einem gros-
sen Teil Ausführungen betreffend die in den Akten nicht ausgewiesene
Gutachtensvergabe ans ABI mittels Zufallsprinzip gemacht, weshalb der
Aufwand für das Geltendmachen der Gehörsverletzung als nennenswert
bezeichnet werden muss. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der
entsprechende Aufwand des Rechtsvertreters aufgrund der Akten festzu-
setzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Eine Parteientschädigung von
Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen, mehrwertsteuerfrei [vgl. Urteil des BVGer C-
6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE) erscheint vorliegend gerechtfertigt und ist der Beschwerde-
führerin zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-1439/2014
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'100.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: