B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1440/2013
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch Alain Langenegger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-1440/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Gambia stammende Beschwerdeführer (geb. 1975) reiste im Mai
2001 illegal in die Schweiz ein und wurde am 2. August 2001 ein erstes
Mal wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
zehn Tagen verurteilt. Mit Verfügung vom 8. November 2001 wurde auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung angeordnet. Nachdem
er nach einem weiteren illegalen Aufenthalt in der Schweiz im Januar 2003
in seinen Heimatstaat zurückgeführt worden war, heiratete er am 12. März
2003 in Gambia die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1978). In der
Folge erhielt er vom Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei der Ehefrau. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.
B.
Am 3. Mai 2008 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz – das
Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) – und ersuchte als Ehegatte
einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung.
Die Ehegatten unterzeichneten am 3. Juli 2009 zu Handen des Einbürge-
rungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge-
trennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusam-
men lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden.
Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte
Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürge-
rungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean-
tragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und
dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Ein-
bürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 14. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er die Bürgerrechte des Kantons
Bern und der Gemeinde Mühlethurnen. Der Entscheid wurde am 16. Sep-
tember 2009 rechtskräftig.
C.
Gemäss Trennungsvereinbarung vom 18. Mai 2010 wurde der gemein-
same Haushalt der Ehegatten am 1. April 2010 aufgehoben. Am 17. Mai
2011 wurde die Ehe sodann rechtskräftig geschieden.
C-1440/2013
Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 18. April 2012 unterrichtete die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG. Sie gewährte ihm
rechtliches Gehör und forderte ihn auf, sich zur Frage einer allfälligen Nich-
tigerklärung der erleichterten Einbürgerung und zu den Umständen der
Trennung von der schweizerischen Ex-Ehefrau zu äussern (act. 3 der Ak-
ten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM]).
E.
Am 31. Mai 2012 gab der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine
erste Stellungnahme ab (act. 4 SEM), mit der er diverse Beweismittel ein-
reichte und seine persönliche Befragung sowie die seiner Ex-Ehefrau an-
erbot. Die Vorinstanz ihrerseits unterbreitete der Ex-Ehefrau des Be-
schwerdeführers am 19. Juli 2012 einen Fragenkatalog (act. 5 SEM), den
diese Ende August 2012 beantwortet retournierte (act. 6 SEM). Nach Ein-
sicht in die Verfahrensakten nahm der Beschwerdeführer zum Ganzen am
13. Dezember 2012 nochmals Stellung.
F.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Bern am 8. Februar 2013
die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
G.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. März 2013 gelangte der Beschwerdefüh-
rer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung. Dabei wird insbesondere gerügt, dass die Vo-
rinstanz einerseits den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und anderer-
seits aus den erhobenen Beweisen die falschen Schlussfolgerungen gezo-
gen habe.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2013 hiess die Instruktionsrichterin
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Seite 4
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gut und gab dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt
Alain Langenegger als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2013 auf
Abweisung der Beschwerde.
K.
In seiner Replik vom 29. Mai 2013 hält der Beschwerdeführer am einge-
reichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
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an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen
oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechts-
ordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzun-
gen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt
des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65
E. 2.1 m.H.).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des BüG bedeutet
mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche
Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch
künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Denn der Ge-
setzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürger-
rechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft
zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987
III 310). Zweifel am Bestand einer solchen Gemeinschaft sind beispiels-
weise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die
Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2
m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1)
oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht
oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht
zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Bei-
stand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau
(Urteil des BVGer C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 m.H.)
4.
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4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch fal-
sche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen,
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art.
41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes
wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst
falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbür-
gerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so
den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche
Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich-
terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich
ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er-
heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung
dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das
Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürge-
rung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Be-
hörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen
Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt
hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte ver-
fügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014
E. 5.3 m.H.).
4.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952
(AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung
fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. Septem-
ber 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr Art. 41 BüG eine Änderung. Die
Fristenregelung wurde aus Abs. 1 herausgelöst und materiell grundlegend
überarbeitet zum Gegenstand eines neuen Abs. 1bis gemacht. Dieser be-
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stimmt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundes-
amt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens
aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts
nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der
eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Ver-
jährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdever-
fahrens still. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt
das neue Recht für alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist
nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die
unter dem alten Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjäh-
rige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung
ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. etwa Urteil des BVGer
C-4576/2013 vom 12. Juni 2013 E. 6.1 m.H., bestätigt durch Urteil des
BGer 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015).
5.
5.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2
Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der
betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung
vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidsei-
tig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die
Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Be-
hörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri-
vatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und ei-
nem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können re-
gelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde
kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Sol-
che sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine
besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Berei-
chen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen
Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund
eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung
gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung
mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je
m.H.).
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5.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdi-
gung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. De-
zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine
Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit
letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Um-
kehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsa-
chen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Ver-
mutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde,
muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbrin-
gen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund an-
führt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde
nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentli-
ches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme
zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirk-
lichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
6.
Im vorliegenden Fall liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustim-
mung des Heimatkantons vor und wurden die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis
BüG gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer
erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
7.
In materieller Hinsicht stellen sich die tatbeständlichen Voraussetzungen
einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wie folgt dar:
7.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits 2001 als Asylbewerber in
der Schweiz aufgehalten hatte (Nichteintretensverfügung mit Wegweisung
am 8. November 2001), gelangte er später wiederum illegal in Schweiz und
wurde am 22. Januar 2003 in die Heimat zurückgeführt. Dort heiratete er
am 12. März 2003 eine Schweizer Bürgerin, die er im Sommer 2002 in der
Schweiz kennen gelernt hatte. Hierauf gelangte er in den Genuss einer
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. Gemäss Angaben der Ex-Ehefrau
kam der Anstoss zur Eheschliessung von ihr (act. 6 SEM). Gestützt auf
diese Heirat, das am 3. Mai 2008 eingereichte Gesuch um Erteilung der
erleichterten Einbürgerung und die am 3. Juli 2009 unterzeichnete gemein-
same Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft wurde der Beschwerde-
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führer am 14. Juli 2009 erleichtert eingebürgert. Angeblich wegen unter-
schiedlicher Zukunftsvorstellungen (Kinderwunsch der Ehefrau) wurde ge-
mäss Trennungsvereinbarung vom 18. Mai 2010 der gemeinsame Haus-
halt ab 1. April 2010 aufgehoben und am 21. Januar 2011 (gemeinsam) ein
Scheidungsbegehren eingereicht. Am 2. Mai 2011 wurde die Ehe geschie-
den (in Rechtskraft erwachsen seit 17. Mai 2011).
7.2 Aufgrund des durch die Heirat gesicherten Aufenthalts in der Schweiz
und der obgenannten zeitlichen Abfolge ging die Vorinstanz von der tat-
sächlichen Vermutung aus, dass die eheliche Gemeinschaft zum Zeit-
punkt, als der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert wurde, nicht mehr
intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war. Ein ausseror-
dentliches Ereignis für den nachträglichen Zerfall der Ehe und somit für die
Umstossung der tatsächlichen Vermutung habe der Beschwerdeführer
nicht anführen bzw. glaubhaft darlegen können. So sei nicht nachvollzieh-
bar, dass eine im Herbst 2009 noch von intakter und stabiler Gemeinschaft
geprägte Ehe durch die angeblich erst zu diesem Zeitpunkt angesprochene
Kinderfrage bzw. die fehlende finanzielle Sicherheit gescheitert sei, wenn
nicht schon vorher erhebliche eheliche Schwierigkeiten bestanden hätten,
die schliesslich in wesentlicher Weise zur Trennung und Scheidung beige-
tragen hätten. Überdies sei nicht glaubhaft, dass die für die Ehefrau offen-
bar so zentrale Kinderfrage erst nach sechseinhalb Jahren zur Diskussion
gestellt worden sei. Ein anderer Grund, der zur raschen Auflösung der Ehe
nach der erleichterten Einbürgerung geführt habe, liege nicht vor. Demge-
genüber habe der Beschwerdeführer mit seinen Finanztransaktionen
(Überweisung bzw. Mitführen der Ersparnisse nach Gambia) während län-
gerer Zeit selbst einen wesentlichen Anteil an der Zerrüttung der Ehe zu
vertreten und insbesondere einer allfälligen Familiengründung die finanzi-
elle Basis entzogen.
8.
8.1 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die
Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es der betroffenen Person,
die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel um-
zustossen. Dazu braucht sie nicht den Nachweis zu erbringen, dass die
Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war,
denn eine tatsächliche Vermutung führt – wie bereits erwähnt – nicht zur
Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plau-
sible Alternative zu dieser Vermutungsfolge zu präsentieren vermag (zum
Ganzen siehe E. 5.2 hiervor). Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem
er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das
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Seite 10
geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären,
oder indem er darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht
erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirk-
lichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu
erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S.
486)
8.2 Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ehema-
ligen Asylbewerber handelt, der seinen Aufenthalt in der Schweiz erst
durch die Heirat mit einer Schweizerin sichern konnte, ist – entgegen den
Vorbringen der Vorinstanz (vgl. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung) – für
sich allein kein Indiz für eine im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
nicht (mehr) intakte Ehe. Auch dass er mehrere Male wegen rechtwidriger
Einreise bzw. rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz verurteilt wurde
und dabei Nebenidentitäten verwendete, vermag daran nichts zu ändern.
Denn dies war der Vorinstanz bereits vor der erleichterten Einbürgerung
bekannt (vgl. act. 1 SEM). Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, "wäh-
rend längerer Zeit" (vgl. Ziff. 5 der Erwägungen der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung) all seine Ersparnisse nach Gambia überwiesen bzw.
gebracht und damit aufgezeigt zu haben, dass die Ehe ihre Bestimmung
für ihn längst verloren habe. Die diesbezüglich in der Stellungnahme vom
31. Mai 2012 (act. 4 SEM) wiedergegebenen Angaben der Ex-Ehefrau be-
zogen sich auf den Herbst 2009 ("Herr A._______ habe damals all sein
Erspartes nach Gambia geschickt") und den Dezember 2009 ("…sei er
nochmals nach Gambia gegangen und habe all sein Erspartes mitgenom-
men"). Dass er dies in grossem Umfang bereits vor der erleichterten Ein-
bürgerung getan und dadurch schon vor dem 3. Juli 2009 die Ehe destabi-
lisiert hätte, ergibt sich aus den Akten nicht. Auch hat die Vorinstanz völlig
ausser Acht gelassen, dass die Ehe gemäss übereinstimmenden Angaben
des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau aus Liebe geschlossen
wurde und bis im Dezember 2009 gut verlaufen ist, und sie – abgesehen
von normalen Konflikten, wie sie in jeder Ehe vorkommen – eine gute Be-
ziehung geführt haben. So hatten sie viele gemeinsame Interessen und
Aktivitäten, darunter Ferienreisen ins Ausland, auch mehrere Male ins Her-
kunftsland des Beschwerdeführers, wo die Ex-Ehefrau von seinen Fami-
lienangehörigen gut aufgenommen worden sei (zum Ganzen vgl. act. 6
SEM). Dass sie vor der erleichterten Einbürgerung stets als Ehepaar auf-
getreten sind (bei familiären und gesellschaftlichen Anlässen), bestätigen
im Übrigen auch die Verwandten der Ex-Ehefrau sowie weitere Drittperso-
nen (vgl. Referenzschreiben vom Dezember 2008 in den Gesuchsunterla-
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Seite 11
gen betr. erleichterte Einbürgerung, act. 1 SEM). Die Ex-Ehefrau unter-
stützte den Beschwerdeführer ferner massgeblich bei der Erziehung seiner
vorehelichen Tochter, die im Alter von 13 Jahren am 21. Juli 2008 im Rah-
men des Familiennachzugs in die Schweiz gelangte (vgl. Referenzschrei-
ben des Bruders der Ex-Ehefrau vom 16. Dezember 2008, act. 1 SEM).
Von einer Zerrüttung der Ehe bzw. Auflösungserscheinungen, die – wie von
der Vorinstanz gemutmasst – bereits vor der erleichterten Einbürgerung
begonnen haben sollen, kann aufgrund der Aktenlage auf jeden Fall nicht
die Rede sein.
9.
9.1 Selbst wenn man – entgegen den vorstehenden Ausführungen – auf-
grund der Gesamtumstände und Zeitabläufe von der tatsächlichen Vermu-
tung ausgehen würde, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile
eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, vermag der Beschwerdeführer –
wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – diese zu erschüttern bzw. um-
zustossen.
9.2 Der Beschwerdeführer macht – bestätigt durch die Angaben der Ex-
Ehefrau – geltend, unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich Kinder bzw.
Familienplanung hätten zur Trennung und anschliessenden Scheidung der
Ehe geführt. Dass eine intakte eheliche Beziehung durch einen unerfüllten
bzw. (mangels genügender finanzieller Mittel) unerfüllbaren Kinderwunsch
destabilisiert werden kann, liegt auf der Hand und wird auch von der Vo-
rinstanz nicht bestritten (vgl. Urteil des BVGer C-4034/2013 vom 9. April
2015 E. 9.3 m.H.). Zwar handelt es sich dabei in der Regel um einen Pro-
zess, der naturgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Im vorliegen-
den Fall ist es jedoch nachvollziehbar, dass sich die für eine Ehe zentrale
Kinderfrage nicht schon zu Beginn der Ehe gestellt hat. Zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung befanden sich die Ehegatten nämlich noch in
Ausbildung (Maurerlehre des Beschwerdeführers) bzw. wurde die
Zweitausbildung der Ex-Ehefrau zur Hebamme erst knapp ein Jahr vor der
erleichterten Einbürgerung abgeschlossen. Dass Ehegatten, die noch in
Ausbildung sind bzw. ihre Ausbildung noch nicht lange abgeschlossen ha-
ben, erst einmal eine gewisse Zeit auf ihrem neu erlernten Beruf arbeiten
wollen, bevor sie sich über Kinder Gedanken machen, ist verständlich.
Hinzu kommt, dass sich die Ehegatten in casu ab Juli 2008 (ein Jahr vor
der erleichterten Einbürgerung) um die voreheliche Tochter des Beschwer-
deführers zu kümmern hatten. Angesichts dieser Umstände konnten sich
die Ehegatten der Problematik (unerfüllbarer Kinderwunsch mangels ge-
nügender finanzieller Mittel) vor der erleichterten Einbürgerung gar nicht
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Seite 12
bewusst gewesen sein. Die Frage nach gemeinsamen Kindern stellte sich
insbesondere wegen der Ausbildung der Ex-Ehefrau noch gar nicht, wes-
halb es auch durchaus glaubhaft ist, dass diese Frage erst im Herbst 2009
(und somit nach der erleichterten Einbürgerung) angesprochen und dabei
der Ehefrau die finanzielle Situation im Falle gemeinsamer Kinder bewusst
wurde.
9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer gelang,
die zu seinen Lasten sprechende Vermutung für eine im Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung nicht intakte Ehe ernsthaft zu erschüttern. Ent-
sprechend der Beweislastverteilung kann somit auch nicht davon ausge-
gangen werden, dass er seine Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
zum Zustand der Ehe erschlichen hat. Die Voraussetzungen für eine Nich-
tigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich nicht erfüllt. Indem
die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundes-
recht (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
10.
Sowohl aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege als auch gestützt auf den Ausgang des Verfahrens sind ihm
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 VwVG). Als
obsiegende Partei hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer An-
spruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen und notwen-
digen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter stellt
in der am 29. Mai 2013 eingereichten Honorarnote eine Entschädigung von
Fr. 2'764.60 zuzüglich Auslagen von Fr. 61.70 und Zuschlag für die Mehr-
wertsteuer von Fr. 226.10, total Fr. 3'052.40 in Rechnung. In Berücksichti-
gung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierig-
keit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der
Bandbreite der bislang ausgerichteten Entschädigungen für vergleichbare
Fälle ist dem Beschwerdeführer eine Parteienschädigung im beantragten
Umfang zuzusprechen (Art. 8, 9, 10 und 14 VGKE). Da mit der Ausrichtung
der Parteientschädigung die Auslagen des Beschwerdeführers gedeckt
sind, ist kein zusätzliches Honorar für den amtlich eingesetzten Anwalt zu
entrichten (vgl. Urteil des BVGer C-5331/2009 vom 3. August 2012 E. 6
m.H.).
C-1440/2013
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Dispositiv Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 3'052.40 zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zu-
rück)
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Ei-
gerstrasse 73, 3011 Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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