B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1440/2015
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21,
Postfach 2568, 6002 Luzern,
2. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Ba-
den,
3. Moove Sympany AG, Zustelladresse:
c/o Stiftung Sympany, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,
4. SUPRA 1846 SA, Chemin des Plaines 2, 1007 Lausanne,
5. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse
Einsiedeln, Hauptstrasse 61, Postfach 57, 8840 Einsiedeln,
6. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4,
Postfach, 8401 Winterthur, Zustelladresse: c/o SWICA,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
7. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Su-
miswald,
8. Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 37,
Postfach, 3612 Steffisburg,
9. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und
Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
10. Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65,
11. Avenir Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5,
1920 Martigny,
12. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19,
6144 Zell LU,
13. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
14. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
15. Krankenversicherung Flaachtal AG,
Bahnhofstrasse 22, Postfach 454, 8180 Bülach,
16. Easy Sana Assurance Maladie SA, Rue des Cèdres 5,
1920 Martigny,
17. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,
Säge 5, 8767 Elm,
18. Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41,
7144 Vella,
19. KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22,
6300 Zug,
20. EGK Grundversicherungen, Brislachstrasse 2,
Postfach, 4242 Laufen,
21. sanavals Gesundheitskasse, Haus ISIS, Postfach 18,
7132 Vals,
22. Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Postfach,
8050 Zürich,
23. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15,
3930 Visp,
24. vita surselva, Bahnhofstrasse 33, Postfach 217,
7130 Ilanz,
25. Krankenkasse Zeneggen, Neue Scheune, 3934 Zeneg-
gen,
26. Krankenkasse Visperterminen, Wierastrasse,
3932 Visperterminen,
27. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coo-
pérative, Place centrale, Postfach 13, 1937 Orsières,
28. Krankenkasse Institut Ingenbohl, Postfach 57,
8840 Einsiedeln,
29. Krankenkasse Wädenswil, Schönenbergstrasse 28,
8820 Wädenswil,
30. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22, 5444 Kün-
ten,
31. kmu-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5,
8400 Winterthur,
32. Krankenkasse Stoffel Mels, Bahnhofstrasse 63,
8887 Mels,
33. Krankenkasse Simplon, Blatt 1, 3907 Simplon Dorf,
34. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38,
8401 Winterthur,
35. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
36. rhenusana, Heinrich-Wild-Strasse 210, Postfach,
9435 Heerbrugg,
37. Mutuel Assurance Maladie SA, Rue des Cèdres 5,
1920 Martigny,
38. Fondation AMB, Route de Verbier 13,
1934 Le Châble VS,
39. Intras Assurance-maladie SA, Avenue de Valmont 41,
1000 Lausanne,
40. PHILOS Assurance Maladie SA Groupe Mutuel,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
41. Assura-Basis SA,
Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, Case postale 533,
1009 Pully, Zustelladresse: Case postale 7,
1052 Le Mont-sur-Lausanne,
42. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253,
3000 Bern 15,
43. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10,
5201 Brugg AG,
44. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
45. Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
46. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
alle vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20,
Postfach 1561, 4500 Solothurn,
47. tarifsuisse ag, Römerstrasse 20, Postfach 1561,
4500 Solothurn,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
CURAVIVA St. Gallen, Rorschacher Strasse 92,
9000 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Regierung des Kantons St. Gallen,
Regierungsgebäude, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
handelnd durch Departement des Innern, Generalsekretariat,
Rechtsdienst, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen
Vorinstanz.
Gegenstand
KVG, Verlängerung Tarifvertrag betr. Alters- und Pflege-
heime; Beschluss des Regierungsrates des Kantons St. Gal-
len vom 3. Februar 2015 (Nr. 2015/054).
C-1440/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass CURAVIVA St. Gallen (im Folgenden: CURAVIVA SG), CURAVIVA
Thurgau und CURAVIVA Glarus mit santésuisse am 14. Januar 2008 und
12. Februar 2008 mit Wirkung ab 1. Januar 2008 einen unbefristeten Ver-
trag betreffend "Vergütung der Behandlung und Pflege von Bewohnern in
Alters- und Pflegeheimen der Kantone St. Gallen, Thurgau und Glarus
durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss KVG" ge-
schlossen haben (Akten der Vorinstanz [SG] 15 = Beschwerdebeilage 7),
dass der Regierungsrat des Kantons St. Gallen (im Folgenden: Regie-
rungsrat bzw. Vorinstanz) diesen Vertrag (im Folgenden: Pflegeheimver-
trag) mit Beschluss Nr. 2008/701 vom 30. September 2008 genehmigt hat
(SG 22),
dass santésuisse und die tarifsuisse ag mit Vertrag vom 17./23. Dezember
2010 die Übertragung der am 31. Dezember 2010 bzw. 1. Januar 2011
geltenden Tarifverträge (mit allen Rechten und Pflichten) von santésuisse
auf die tarifsuisse ag vereinbart haben (vgl. Urteil des BVGer C-6460/2011
vom 24. Juni 2014 Bst. C.d, E. 2.3.2 ff.),
dass CURAVIVA SG und die tarifsuisse ag sich am 26. Oktober 2011 – im
Sinne einer Interpretation des ungekündigten Pflegeheimvertrages – auf
Umrechnungstabellen BESA / RAI-RUG / MiGeL zu den Beitragsstufen der
neuen Pflegefinanzierung ab 1. Januar 2012 geeinigt haben und die Vo-
rinstanz diese Vereinbarung mit Beschluss Nr. 2011/877 vom 20. Dezem-
ber 2011 genehmigt hat (Anhang zu SG 15; SG 19),
dass die tarifsuisse ag (im Folgenden: tarifsuisse) am 10. Juni 2014 den
Pflegeheimvertrag inkl. sämtliche Anhänge (Anhänge 1-8) per 31. Dezem-
ber 2014 gekündigt hat (Beschwerdebeilage 6),
dass CURAVIVA SG am 10. November 2014 der Vorinstanz mitgeteilt hat,
dass die Verhandlungen für einen neuen Tarifvertrag mit tarifsuisse ge-
scheitert seien, und unter Berufung auf Art. 47 Abs. 3 KVG (SR 832.10) für
den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 um Verlängerung des
Pflegeheimvertrages mit integrierten MiGeL-Teilpauschalen ersucht hat
(SG 14; MiGeL = Mittel- und Gegenstände-Liste, Anhang 2 der Kranken-
pflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 [KLV,
SR 832.112.31]),
C-1440/2015
Seite 5
dass die Vorinstanz den Eingang des Verlängerungsantrags am 14. No-
vember 2014 bestätigt und CURAVIVA SG mitgeteilt hat, dass sie den Prü-
fungsprozess nun einleiten und anschliessend wieder Kontakt mit ihr auf-
nehmen werde (SG 13),
dass tarifsuisse – ohne Bezug zu dem ihr nicht bekannten Verlängerungs-
gesuch – CURAVIVA SG mit Schreiben vom 19. November 2014 über die
Haltung der von ihr vertretenen Krankenversicherer betreffend die Abrech-
nung von Pflegematerialien zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung (im Folgenden: OKP) ab dem 1. Januar 2015 informiert und
dieses Schreiben der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht hat (SG 12),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 CURAVIVA SG
dazu aufgefordert hat, zum Schreiben von tarifsuisse vom 19. November
2014 Stellung zu nehmen, mitzuteilen, ob sie an ihrem Vertragsverlänge-
rungsantrag vom 10. November 2014 festhalte, und diesen Antrag gege-
benenfalls zu begründen (SG 11),
dass CURAVIVA SG mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 an ihrem Ver-
längerungsantrag festgehalten und zum Schreiben von tarifsuisse vom 19.
November 2014 Stellung genommen hat (SG 6),
dass die Vorinstanz am 18. Dezember 2014 den Empfang des Schreibens
von CURAVIVA SG vom 10. Dezember 2014 bestätigt hat (SG 5),
dass die Vorinstanz mit Beschluss Nr. 2015/054 vom 3. Februar 2015 ge-
stützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG den Pflegeheimvertrag vom 14. Januar 2008
– mit den Anhängen 1 bis 8 sowie der Vereinbarung vom 26. Oktober 2011
zur Anpassung der MiGeL-Teilpauschalen – für den Kanton St. Gallen für
das Jahr 2015 verlängert hat (SG 4 = Beschwerdebeilage 1),
dass tarifsuisse und 46 von ihr vertretene Krankenversicherer (im Folgen-
den: Beschwerdeführerinnen) am 4. März 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde gegen diesen Beschluss (im Folgenden: angefochte-
ner Regierungsratsbeschluss bzw. RRB) erhoben und die folgenden
Rechtsbegehren gestellt haben:
1. Es sei die Nichtigkeit des im Amtsblatt publizierten Beschlusses Nr. 54
"über die Verlängerung des Vertrags betreffend die Vergütung der Be-
handlung und Pflege von Bewohnenden in Alters- und Pflegeheimen
des Kantons St. Gallen durch die obligatorische Krankenpflegeversi-
cherung" vom 3. Februar 2015 des Regierungsrates des Kantons St.
Gallen festzustellen.
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Seite 6
2. Eventualiter sei der vorgenannte Beschluss Nr. 54 vom 3. Februar
2015 aufzuheben.
3. Subeventualiter sei der vorgenannte Beschluss Nr. 54 vom 3. Februar
2015 an den Regierungsrat des Kantons St. Gallen zurückzuweisen.
4. Es sei mittels Zwischenentscheid der Beschwerde aufschiebende Wir-
kung zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
dass die Beschwerdeführerinnen am 17. März 2015 den ihnen auferlegten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.- geleistet haben (Beschwer-
deakten [B-act.] 3),
dass CURAVIVA SG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) mit Beschwer-
deantwort vom 10. April 2015 beantragt hat, der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu entziehen und die Beschwerde abzuweisen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. April 2015 die vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung beantragt hat,
dass die Beschwerdeführerinnen unter anderem eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 3 BV [recte: Abs. 2] und Art. 31
VwVG) rügen, welche es ihnen insbesondere verunmöglicht habe, sich im
vorinstanzlichen Verfahren zu den rechtlichen Rahmenbedingungen im Zu-
sammenhang mit der Vertragsverlängerung zu äussern und eine Fehlinter-
pretation ihres Schreibens vom 19. November 2014 durch die Vorinstanz
zu korrigieren (Beschwerde S. 4, 9),
dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin geltend machen, dass
auf einen formellen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in das
vorinstanzliche Verfahren verzichtet werden durfte, weil
die Positionen der Beschwerdeführerinnen aus der Dokumentation der
gescheiterten Tarifverhandlungen ersichtlich gewesen seien,
infolge der nicht zustande gekommenen Einigung und aufgrund der fort-
geschrittenen Zeit Unsicherheiten in Bezug auf die Rechtsanwendung
im Kanton St. Gallen bestanden hätten,
Art. 47 KVG für die Tarifvertragsverlängerung gemäss Abs. 3 – im Un-
terschied zur hoheitlichen Tariffestsetzung – nicht explizit eine Anhörung
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Seite 7
der Beteiligten vorsehe, woraus e contrario zu schliessen sei, dass die
Anforderungen an das rechtliche Gehör deutlich herabgesetzt seien,
die zuständige Behörde bei der Tarifvertragsverlängerung – anders als
bei einer Tarifvertragsgenehmigung – nicht zu prüfen habe, ob der zu
verlängernde Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirt-
schaftlichkeit und Billigkeit im Einklang stehe,
die Beschwerdeführerinnen beschwerdeweise keine neuen Tatsachen,
sondern lediglich eine abweichende Rechtsauslegung vorbrächten,
die Vorinstanz im angefochtenen RRB die abweichenden Positionen
dargelegt und begründet habe, weshalb der Vertrag verlängert werden
könne,
unter diesen Umständen eine Stellungnahme der Tarifpartner wenig
sinnvoll scheine und die Gewährung des rechtlichen Gehörs einen lee-
ren Formalismus darstellen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 1 bzw. Art. 90a
Abs. 2 KVG zur Beurteilung der vorliegenden, gegen den gestützt auf
Art. 47 Abs. 3 KVG gefällten Regierungsratsbeschluss erhobenen Be-
schwerde zuständig ist,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich
nach dem VwVG richtet, soweit Art. 53 Abs. 2 KVG oder das VGG keine
Abweichungen statuieren,
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sogenannte formelle Beschwer); durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b und c; sogenannte
materielle Beschwer),
dass die Beschwerdelegitimation von der Rechtsmittelbehörde von Amtes
wegen zu prüfen ist, was die Parteien aber nicht von der Pflicht entbindet,
(substantiiert) darzulegen, aus welchen Umständen sich ihre Beschwerde-
befugnis ergibt, und die ungenügende Darlegung der Legitimation zu ei-
nem Nichteintretensentscheid führen kann (vgl. Teilurteil des BVGer
C-2461/2013, C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 E. 2.2 m.w.H.),
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Seite 8
dass der Pflegeheimvertrag am 31. Dezember 2010 bzw. 1. Januar 2011
in Kraft war und daher aufgrund des obgenannten Übertragungsvertrages
tarifsuisse an Stelle von santésuisse zur Vertragspartei geworden ist,
dass die auf Art. 47 Abs. 3 KVG gestützte befristete Verlängerung eines
gekündigten Tarifvertragsverhältnisses eine hoheitliche Anordnung der
Kantonsregierung darstellt, wonach weiterhin das Vertragsregime an Stelle
des vertragslosen Zustandes herrscht, und der Verband als Vertragspartei
und die Leistungserbringer und Versicherer, für welche die autoritativ an-
geordnete Vertragsverlängerung Wirkung hat, (materiell) zur Beschwerde
gegen die Verlängerung legitimiert sind (vgl. RKUV 5/2001 KV 177
S. 353 ff. [= VPB 66.77] E. II.1.2.2),
dass dasselbe für die juristische Person gelten muss, auf welche die Ver-
tragsstellung des Verbandes übergegangen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen davon ausgehen, dass unter den Kran-
kenversicherern (nur) jene zur Beschwerde legitimiert sind, die dem Pfle-
geheimvertrag beigetreten sind, und diesbezüglich auf die eingereichte
Beitrittsliste (Anhang 1 zum Pflegeheimvertrag) verweisen,
dass die Assura-Basis SA (BAG-Nr. 1542; Beschwerdeführerin 41) auf die-
ser Liste nicht enthalten ist,
dass die anderen Beschwerde führenden Krankenversicherer – mit der
gleichen BAG-Nr., wenn auch teilweise mit früherem Namen und gegebe-
nenfalls früherer Rechtspersönlichkeit – auf der Liste aufgeführt sind,
dass die Beschwerdeführerinnen keine Möglichkeit zur Teilnahme am
vorinstanzlichen Verfahren erhalten haben,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben und der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
dass daher auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 41 nicht einzutre-
ten und auf die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführerinnen einzutre-
ten ist,
dass gemäss Art. 47 Abs. 1 KVG die Kantonsregierung nach Anhören der
Beteiligten den Tarif festsetzt, wenn zwischen Leistungserbringern und Ver-
sicherern kein Tarifvertrag zustande kommt,
dass Art. 47 Abs. 3 KVG wie folgt lautet:
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Seite 9
Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung ei-
nes Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden
Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zu-
stande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör – als Minimalanspruch – durch
die Verfassung (Art. 29 Abs. 2 BV) und die EMRK (Art. 6 Ziff. 1) garantiert
wird und die Konkretisierungen des VwVG (vgl. insbesondere Art. 26 und
Art. 29 ff. VwVG) weitgehend den verfassungsrechtlichen Vorgaben ent-
sprechen (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 29 N 1 ff.),
dass das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient und ande-
rerseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellt (BGE 132
V 368 E. 3.1),
dass der Gehörsanspruch insbesondere das Recht der Parteien umfasst,
sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sa-
che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er-
hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 m.H.),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, dessen Ver-
letzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE
132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa),
dass nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden kann, so-
fern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2
m.H.),
dass die Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6. Ziff. 1 EMRK
das Gebot eines fairen Verfahrens ableitet, wozu das Gebot der Waffen-
gleichheit bzw. der prozessualen Chancengleichheit gehört, welches Prin-
zip schon dann verletzt ist, wenn eine Partei bevorteilt wird; nicht notwendig
ist, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (vgl.
BGE 139 I 121 E. 4.2.1; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bun-
desverfassung, Kommentar, 3. Aufl. 2014 [im Folgenden: BV-Kommentar],
Rz. 41 zu Art. 29, je m.w.H.; vgl. auch Art. 31 VwVG),
C-1440/2015
Seite 10
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör prozessorientiert ausgerichtet ist
und eine wirksame Partizipation im Hinblick auf den unmittelbaren Prozess
der Entscheidfindung im Einzelfall ermöglichen soll (vgl. STEINMANN, BV-
Kommentar a.a.O., Rz. 42, 44 zu Art. 29 m.w.H.), weshalb sich die Nicht-
gewährung des rechtlichen Gehörs nicht damit rechtfertigen lässt, dass die
Positionen der betroffenen Partei aufgrund von ausserhalb dieses Verfah-
ren gemachten Aussagen ersichtlich seien,
dass das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, dass rasch zu ent-
scheiden gewesen sei, schon deshalb nicht überzeugt, weil sie sich die Zeit
nahm, eine ergänzende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin einzuho-
len und zwischen dem Eingang des Verlängerungsantrags vom 10. No-
vember 2014 und dem angefochtenen Beschluss vom 3. Februar 2015 fast
drei Monate liegen,
dass sich die Parteien zu den Grundlagen des (anstehenden) Entscheids,
insbesondere nicht nur zum Sachverhalt, sondern auch zu den anwendba-
ren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen kön-
nen müssen (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2, 3.4), weshalb die Vorinstanz die
Beschwerdeführerinnen selbst dann nicht gänzlich vom Verwaltungsver-
fahren hätte ausschliessen dürfen, wenn diese nur rechtliche Argumente
vorgebracht hätten, was die Vorinstanz im Übrigen nicht wissen konnte,
dass die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren namentlich vor-
bringen, dass die Kantonsregierung keine Verlängerung eines Tarifvertrags
gemäss Art. 47 Abs. 3 KVG verfügen dürfe, wenn damit die Tarife der Mi-
GeL tangiert würden, dass eine Vertragsverlängerung nur dann möglich
sei, wenn davon Leistungserbringer betroffen seien, welche dem Kontra-
hierungszwang unterstünden, was für Abgabestellen von MiGeL-Produk-
ten nicht der Fall sei, als welche die Pflegeheime im Kanton St. Gallen im
Übrigen nicht zugelassen seien, dass die Vertragsverlängerung die
Rechtssicherheit gefährde und zu einer permanenten Verletzung des Ta-
rifschutzes gemäss Art. 44 KVG führe (Beschwerde Rz. 9 ff., 19 ff.),
dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss mit diesen Argumen-
ten nicht auseinandergesetzt hat und diese aus den Dokumenten, welchen
die Vorinstanz die von ihr als einschlägig beurteilten Positionen von ta-
rifsuisse entnommen hat, nicht hervorgehen (vgl. Vernehmlassung S. 2,
SG 12 und 16),
dass tarifsuisse ausserdem geltend macht, dass die Vorinstanz zu Unrecht
aus ihrem Schreiben vom 19. November 2014 darauf geschlossen habe,
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Seite 11
dass sie zu einschlägigen Verhandlungen auf nationaler Ebene bereit sei,
und der Tarifvertrag somit nicht im Hinblick auf eine Verhandlungslösung
verlängert werden könne (vgl. Beschwerde Rz. 28),
dass der Bundesrat in seiner Rechtsprechung zwar ausführte, bei der Ver-
längerung eines bestehenden Tarifvertrages sei nicht erneut zu prüfen, ob
dieser mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit
im Einklang stehe (vgl. RKUV 5/2001 KV 177 S. 353 ff. E. II.3.2, II.4.3,
II.4.5), dass der Bundesrat aber im gleichen Entscheid festhielt, dass die
Kantonsregierung im Rahmen der Vertragsverlängerung von Amtes wegen
zu prüfen habe, ob den Vertragsparteien im ganzen Regelungsbereich des
bestehenden Tarifvertrages tatsächlich (noch) Vertragsfreiheit zustehe und
sie jene Teile des zu verlängernden Tarifvertrags, welche durch die OKP
abschliessend geregelt werden, von der Vertragsverlängerung auszuneh-
men habe, ansonsten sie ihre Kompetenzen überschreite (E. II.4.1,
II.4.3 ff.),
dass nicht ersichtlich ist und von der Vorinstanz auch nicht geltend ge-
macht wird, dass sie eine solche Prüfung vorgenommen hätte,
dass das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, es sei lediglich eine
befristete Weiterführung der mehrjährigen Praxis vor dem Hintergrund der
laufenden Klärung auf Bundesebene verfügt worden, eine Frage der ma-
teriellen Beurteilung der Zulässigkeit der Vertragsverlängerung darstellt
und als solche keine Einschränkung der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zu rechtfertigen vermag,
dass unter diesen Umständen die Gewährung des rechtlichen Gehörs in
Bezug auf die Vertragsverlängerung keinen leeren Formalismus darstellen
würde,
dass die Vorinstanz vorliegend einerseits einen Antrag der Beschwerde-
gegnerin auf Vertragsverlängerung entgegengenommen, diesbezüglich ei-
nen Prüfungsprozess eingeleitet und die Beschwerdegegnerin darüber in-
formiert, sie zur ergänzenden Stellungnahme und zur Begründung ihres
Verlängerungsantrages aufgefordert und ihr schliesslich den Eingang der
ergänzenden Stellungnahme bestätigt hat (vgl. SG 5 f., 11-14),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen nicht über den Eingang
des Verlängerungsantrages und die Eröffnung des diesbezüglichen Prü-
fungsprozesses informiert und ihnen keine Gelegenheit zur Teilnahme am
C-1440/2015
Seite 12
vorinstanzlichen Verfahren geboten hat, obwohl die Beschwerdeführerin-
nen 1-40 und 42-47 ebenso vom anstehenden Entscheid betroffen waren,
wie die Beschwerdegegnerin,
dass die Vorinstanz diese einseitige Verfahrensführung nicht begründet
und keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich ist,
dass in diesem gänzlichen Ausschluss der Beschwerdeführerinnen aus
dem und dem umfassenden Einbezug der Beschwerdegegnerin in das zur
Vertragsverlängerung führenden Verwaltungsverfahren eine Verletzung
des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und eine Verlet-
zung der prozessualen Waffengleichheit gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV
zu Lasten der Beschwerdeführerinnen begründet liegt,
dass diese Verletzung schwer wiegt, im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren ein weitgehendes Novenverbot gilt sowie keine neuen Begehren ge-
stellt werden dürfen (vgl. Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG; Urteil des BVGer
C-5133/2012 vom 15. Februar 2013) und das Bundeverwaltungsgericht
letztinstanzlich entscheidet, womit der Instanzenzug verkürzt wird, weshalb
von einer Heilung der entsprechenden Mängel abzusehen ist,
dass – angesichts der gänzlichen Verweigerung des rechtlichen Gehörs –
offen bleiben kann, ob an dessen Gewährung im Rahmen eines Tarifver-
tragsverlängerungsverfahrens (gemäss Art. 47 Abs. 3 KVG) geringere An-
forderungen zu stellen sind, als im Rahmen eines Verfahrens zur (erstma-
ligen) Vertragsgenehmigung oder zur hoheitlichen Tariffestsetzung (ge-
mäss Art. 46 Abs. 4 bzw. Art. 47 Abs. 1 KVG),
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass – wenn ein
Tarifvertrag endet – die Kantonsregierung entweder eine hoheitliche Tarif-
festsetzung oder eine Vertragsverlängerung verfügen kann, und sie die Be-
teiligten mindestens gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG zur Frage anzuhören
hat, ob eine hoheitliche Tariffestsetzung zu erfolgen hat,
dass der angefochtene Beschluss der Vorinstanz Nr. 2015/054 vom 3. Feb-
ruar 2015 demnach aufgrund erheblicher Verfahrensfehler aufzuheben und
die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens und neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Beschwerde der Be-
schwerdeführerinnen 1-40 und 42-47 insofern gutzuheissen ist,
C-1440/2015
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dass die Vorinstanz insbesondere zu prüfen haben wird, inwiefern sie über
die Kompetenz verfügt, das Vertragswerk zu verlängern, und verneinen-
denfalls auf das Vertragsverlängerungsbegehren nicht einzutreten hat,
dass aufgrund des vorliegenden Verfahrensausganges nicht zu beantwor-
ten ist, ob der angefochtene Beschluss nichtig ist,
dass angesichts der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eine ma-
terielle Erörterung unterbleiben kann,
dass mit dem Erlass des vorliegenden Urteils die Verfahrensanträge der
Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin betreffend Erteilung
bzw. Entzug der aufschiebenden Wirkung wegen Gegenstandslosigkeit da-
hinfallen,
dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63
Abs. 1-3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass den Beschwerdeführerinnen der geleistete Kostenvorschuss zurück-
zuerstatten ist,
dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die
Kosten verhältnismässig gering sind (wobei keine Entschädigung geschul-
det ist, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis
zur Partei steht), und Vorinstanzen keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE, Art.
7 Abs. 4 VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-3705/2012 vom 8. Juli 2014 E. 8.2), weshalb keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist,
dass das vorliegende Urteil eine Änderung des angefochtenen Beschlus-
ses mit sich bringt, weshalb der Regierungsrat anzuweisen ist, die Ziffer 2
des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen,
dass dieses Urteil nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl.
Art. 83 Bst. r BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
C-1440/2015
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1.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 41 wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1-40 und 42-47 wird insofern
gutgeheissen als der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführerinnen
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen wird angewiesen, die Ziffer 2
des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstat-
tungsformular; in Kopie: Beschwerdeantwort vom 10. April 2015 [inkl.
Beilagen] und Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. April 2015)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage in Kopie:
Vernehmlassung der Vorinstanz)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 2015/054; Gerichtsurkunde; Beilage in Ko-
pie: Beschwerdeantwort [inkl. Beilagen])
– das Bundesamt für Gesundheit
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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