B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1442/2010
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau,
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15,
5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und
Handelskammer, Entfelderstrasse 11, Postfach,
5001 Aarau,
2. Kantonsspital Baden AG, Im Ergel 1, 5404 Baden,
Beschwerdegegnerinnen,
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Kassenwechsel (Verfügung vom 5. Februar 2010).
C-1442/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Kantonsspital Baden AG (nachfolgend: KSB AG) ist als Arbeitgeberin
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau (nachfolgend: AK AG) ange-
schlossen. Am 27. August 2009 teilte die Ausgleichskasse der Aargaui-
schen Industrie- und Handelskammer (AK AIHK) der AK AG mit, die KSB
AG sei ihrem Gründerverband beigetreten und werde ab 1. Januar 2010
mit ihrer Kasse abrechnen (BSV-act. 2/2). Mit Schreiben vom 22. Oktober
2009 erhob die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau, Trägerin der AK
AG, Einspruch (BSV-act. 2/3), worauf die AK AIHK beim Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) die Genehmigung des Kassenwechsels be-
antragte (BSV-act. 1). Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 stellte das BSV
fest, die KSB AG sei ab dem 1. Januar 2010 der AK AIHK angeschlossen
(BSV-act. 16).
Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus, der Erwerb der
Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermöge zwar gemäss Art. 121
Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) den Anschluss an die betref-
fende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er aus-
schliesslich zu diesem Zweck erfolgt sei und kein anderes wesentliches
Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen werde. Der An-
schluss an eine Verbandsausgleichskasse sei aber nach der Rechtspre-
chung nur dann zu verweigern, wenn es objektiv unmöglich sei, ein nebst
der Kassenzugehörigkeit anderes wesentliches Interesse an der Ver-
bandsmitgliedschaft nachzuweisen, wie beispielsweise im Falle des Er-
werbs einer Verbandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe. Beim
Erwerb der Mitgliedschaft in einem zwischenberuflichen Gründerverband
einer Ausgleichskasse seien an das Erfordernis des fehlenden anderen
wesentlichen Interesses sehr hohe Anforderungen zu stellen; Art. 121
Abs. 2 AHVV sei mithin nicht extensiv auszulegen. Das KSB, das in eine
privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelt worden sei, habe ein In-
teresse an der Mitgliedschaft in der AIHK, um von deren grossem Erfah-
rungsschatz in unternehmerischen Fragen und vom Zugang zu einem
grossen Netzwerk von regional verankerten Unternehmen zu profitieren.
Auch das vielseitige Dienstleistungsangebot der AIHK biete der KSB AG
Vorteile bei ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Unerheblich sei, dass die
AIHK auch andere Themenbereiche (z.B. Exportfragen) abdecke, die für
das Spital nicht von Bedeutung seien. Die KSB AG habe somit ein ande-
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res wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV, weshalb
sie bei der AK AIHK anzuschliessen sei.
B.
Mit Datum vom 8. März 2010 erhob die SVA Aargau Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und der beantragte Kassenwechsel sei zu
verweigern. Eventualiter sei festzustellen, dass der Kassenwechsel erst
per 1. Januar 2011 zulässig sei.
Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, die Vorinstanz le-
ge die Voraussetzung des (anderen) wesentlichen Interesses im Sinne
von Art. 121 Abs. 2 AHVV unrichtig aus. Massgebend sei nicht ein einzel-
nes Interesse, sondern die Interessenlage, weshalb Vor- und Nachteile
gegeneinander abzuwägen bzw. eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzuneh-
men seien. Aber selbst wenn ein einzelnes Interesse genügen würde,
müsste es sich um ein – aus objektiver Sicht – wesentliches Interesse
handeln. Insbesondere verkenne die Vorinstanz aber, dass nicht das Feh-
len, sondern das Vorliegen eines wesentlichen Interesses zu beweisen
sei. Nur bei brancheneigenen Verbänden gelte die Vermutung, dass allein
der Netzwerkzugang durch die Mitgliedschaft ein wesentliches Interesse
begründe. Bei branchenübergeordneten Verbänden gelte eine solche
Vermutung hingegen nicht. Die Mitglieder der AIHK seien vorwiegend re-
gional verankerte und gewinnorientierte kleinere und mittlere Unterneh-
men (KMU). Die AIHK sei insbesondere ein politisch aktiver Verein, der
unter anderem für grösstmögliche Wirtschaftsfreiheit, tiefe Steuern und
einen schlanken Staat einstehe, aber auch Empfehlungen im Hinblick auf
Regierungsratswahlen abgebe. Welche Vorteile der KSB AG – die sich
vollständig im Besitz des Kantons Aargau befinde – mit ihrer öffentlichen
und nicht-gewinnorientierten, gemeinnützigen Aufgabe aus dem Zugang
zum AIHK-Netzwerk erwachsen sollten, sei nicht ohne Weiteres ersicht-
lich. Auch der Nutzen aus dem Dienstleistungsangebot sei nicht hinrei-
chend substantiiert worden. Da die Beschwerdegegnerinnen kein wesent-
liches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV nachgewiesen hät-
ten, sei der Kassenwechsel nicht zulässig.
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 18. März 2010 auf Fr. 2'000.- festge-
setzte Kostenvorschuss (act. 2) ging am 23. März 2010 bei der Gerichts-
kasse ein (act. 3).
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D.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2010 legte die KSB AG (Beschwerdegegnerin 2)
dar, weshalb der Beitritt zur AIHK für sie wichtig sei. Ein gewichtiger
Grund sei die Möglichkeit, Kontakte mit Unternehmen ausserhalb der
"Spitalwelt" zu knüpfen. Weiter von Bedeutung seien die erbrachten
Dienstleistungen (Rechtsberatung und Schulungsangebote) sowie die
Mitsprachemöglichkeit in arbeitgeberpolitischen Fragen (act. 6).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2010 die
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die ange-
fochtene Verfügung (act. 7).
F.
Die AK AIHK (Beschwerdegegnerin 1) reichte am 19. Mai 2010 ihre Be-
schwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei – unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen – abzuweisen. Der Zeitpunkt des Kassen-
wechsels sei auf den frühestmöglichen Zeitpunkt festzulegen (act. 8). Zur
Begründung führte sie unter anderem aus, die AIHK bestehe nicht nur
aus kleinen und mittleren, sondern auch aus Grossunternehmen. Die Mit-
glieder aus dem Gesundheitswesen bildeten ein wichtiges und immer
wichtiger werdendes Mitgliedersegment. Insbesondere sei auch die Kan-
tonsspital Aarau AG seit dem Jahr 2006 Mitglied der AIHK. Der Einspruch
der AK AG sei mit – in Rechtskraft erwachsener – Verfügung des BSV
vom 7. März 2007 (vgl. act. 8 B 11) abgewiesen worden. Art. 121 Abs. 2
AHVV sei – als Ausnahmebestimmung – eng auszulegen. Entgegen der
Ansicht der AK AG sei keine "Gesamtschau" vorzunehmen, vielmehr ge-
nüge – zusätzlich zur Kassenzugehörigkeit – ein einziges wesentliches
Interesse an der Verbandsmitgliedschaft. Ob ein solches vorliege, sei
nach einem objektiven Massstab und nicht nach subjektiven Kriterien zu
beurteilen. Im Übrigen verfüge die KSB AG über zahlreiche Interessen an
einer AIHK-Mitgliedschaft, welche alle wesentlich seien.
G.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 wurde der Schriftenwechsel abge-
schlossen (act. 9).
H.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Das BSV ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist von der angefochtenen Verfügung ohne Zweifel besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (vgl.
Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist, nachdem auch
der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.
3.
In Abweichung von Artikel 35 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) entscheidet bei
Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt.
Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Be-
troffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzu-
gehörigkeit angerufen werden (Art. 64 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]). Fristauslösend ist gemäss Wegleitung über die
Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen (WKB) der schriftliche Ein-
spruch der bisherigen Ausgleichskasse gegen das Übertrittsbegehren
(vgl. Rz. 2011).
4.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob das BSV dem
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Übertrittsbegehren der AK AIHK betreffend die KSB AG zu Recht stattge-
geben hat.
4.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 AHVG werden den Verbandsausgleichskassen
alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem
Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende,
die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband
angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der bei-
den Verbände angeschlossen. Zur Errichtung von Verbandsausgleichs-
kassen befugt sind ein oder mehrere schweizerische Berufsverbände so-
wie ein oder mehrere schweizerische oder regionale zwischenberufliche
Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden, wenn die
Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. a und b AHVG erfüllt sind.
4.2 Den kantonalen Ausgleichskassen werden, soweit nicht eine der bei-
den Ausgleichskassen des Bundes zuständig ist (vgl. Art. 62 AHVG), alle
Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem
Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die
Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitrags-
pflichtiger Arbeitgeber (Art. 64 Abs. 2 AHVG). Den kantonalen Aus-
gleichskassen kommt somit die Funktion einer Auffangkasse zu (BGE 101
V 22 E. II.1, BGE 102 V 213 E. 2).
4.3 Nicht im Gesetz selber, sondern in Art. 121 AHVV geregelt ist ein all-
fälliger Kassenwechsel. Nach dessen Abs. 1 ist ein Wechsel der Aus-
gleichskasse nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss
an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen. Der Erwerb der Mitglied-
schaft eines Gründerverbandes vermag gemäss Abs. 2 den Anschluss an
die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er
ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentli-
ches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.
4.4 Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bzw. des damaligen
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]) ergibt sich Folgendes:
4.4.1 Für die Beurteilung der Frage, ob an der Vereins- bzw. Verbandszu-
gehörigkeit ein wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV
besteht, ist nicht die Bezeichnung der Mitgliedschaft (z.B. Aktiv- oder
Passivmitglied) massgebend. Vielmehr ist zu prüfen, welche Vorteile dem
Betreffenden aus der Mitgliedschaft erwachsen. Ergibt sich dabei, dass
ein wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft besteht, so
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bewirkt diese den Anschluss an die Verbandsausgleichskasse (BGE 102
V 213 E. 3). Die Kassenzugehörigkeit ergibt sich aus der gesetzlichen
Regelung des Kompetenzbereiches der Ausgleichskassen und ist daher
der freien Vereinbarung zwischen den Kassen entzogen; jede Aus-
gleichskasse hat von Amtes wegen zu prüfen, welche Personen zu ihrem
Mitgliederbestand gehören (BGE 102 V 213 E. 1, BGE 101 V 22 E. II.3).
4.4.2 Der Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse ist nur zu verwei-
gern, wenn es objektiv unmöglich ist, ein nebst der Kassenzugehörigkeit
anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachzu-
weisen, wie dies etwa beim Erwerb der Verbandsmitgliedschaft einer
fremden Berufsgruppe der Fall sein kann. Objektive Gesichtspunkte las-
sen sich dabei durch die Berücksichtigung der Interessenlage und der
statutenmässigen Zwecksetzung des betreffenden Gründerverbandes
gewinnen. Wird ein Arbeitgeber Mitglied des eigenen Berufsverbandes,
kann das für einen Kassenwechsel vorausgesetzte wesentliche Interesse
als gegeben gelten, sodass für die Anwendung von Art. 121 Abs. 2 AHVV
kein Raum bleibt. Eine extensive Auslegung der Verordnungsbestimmung
in Art. 121 Abs. 2 AHVV würde die kantonalen Ausgleichskassen gegen-
über den Verbandsausgleichskassen bevorzugen, was Art. 64 AHVG
nicht zulässt (Urteil EVG H 149/01 vom 25. September 2001 E. 2b, Urteil
EVG H 358/00 vom 8. Februar 2001 E. 2 und 3, ZAK 1988 S. 34 f. E. 2).
4.4.3 Mit Urteil H 221/98 vom 21. Juli 2000 hat das EVG die Beschwerde
der Ausgleichskasse (Hotela) des Schweizer Hotelier-Vereins (SHV) und
des Schweizer Reisebüro-Verbandes (SRV) gegen einen Entscheid des
BSV abgewiesen, mit welchem das BSV die Übertrittsbegehren mehrerer
Alters- und Pflegeheime abgelehnt hatte. Das EVG führte mit Bezug auf
die Statuten und das dazugehörige Ausführungsreglement (in welchem
Alters- und Pflegeheime ausdrücklich nicht als Hotel im Sinne der Statu-
ten bezeichnet wurden) des SHV aus, die Interessenverfolgung der zur
Diskussion stehenden Heime werde vom Vereinszweck des SHV nicht
unmittelbar miterfasst und der SHV stelle insofern einen branchenfrem-
den Verband dar (E. 3b). Den Umstand, dass einzelne der vom SHV an-
gebotenen Dienstleistungen auch Alters- und Pflegeheimen zugutekom-
men können, erachtete das Gericht noch nicht als ausreichend, um ein
wesentliches Interesse an der Vereinsmitgliedschaft zu begründen.
4.5 Art. 121 Abs. 2 AHVV statuiert eine Abweichung von dem in Art. 64
AHVG verankerten Grundsatz, wonach der Beitritt zu einem Gründerver-
band zwingend den Anschluss an dessen Ausgleichskasse nach sich
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Seite 8
zieht und den kantonalen Ausgleichskassen nur diejenigen Arbeitgeben-
den angeschlossen sind, die keinem Gründerverband angehören. Die
Vereinbarkeit der Verordnungsbestimmung mit übergeordnetem Recht
wurde vom Bundesgericht nie in Frage gestellt. Es hat Art. 121 Abs. 2
AHVV aber eng ausgelegt. Deshalb ist die Frage, ob ein anderes wesent-
liches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV besteht, nicht weiter
zu prüfen, wenn ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin Mitglied des ei-
genen Berufsverbands wird. Ein Beitritt zu einem branchenfremden Ver-
band begründet hingegen die Vermutung, dieser bezwecke ausschliess-
lich den Anschluss an die betreffende Ausgleichskasse. Art. 121 Abs. 2
AHVV hat somit insbesondere die Funktion, das allgemeine Rechtsmiss-
brauchsverbot zu konkretisieren. Ein Betrieb soll nicht ein vom Gesetzge-
ber nicht vorgesehenes Wahlrecht hinsichtlich einer bestimmten Aus-
gleichskasse ausüben können, indem er einem Gründerverein beitritt,
obwohl ihn mit diesem Verein nichts verbindet. Die Verordnungsbestim-
mung kann jedoch – mangels entsprechender Gesetzesdelegation (vgl.
Art. 64 Abs. 4 AHVG) – lediglich das Gesetz weiter ausführen, nicht aber
abändern; sie darf die Rechte der Betroffenen nicht (weiter) einschränken
oder ihnen neue Pflichten auferlegen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2010, Rz. 136 ff., BGE 136 I 29 E. 3.3).
4.6 Vor diesem Hintergrund kann der von der Beschwerdeführerin vertre-
tenen Ansicht, wonach sich ein wesentliches Interesse im Sinne von
Art. 121 Abs. 2 AHVV aufgrund einer Kosten-Nutzen-Analyse ergeben
müsse, nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf
hinzuweisen, dass die KSB AG, als juristische Person des Privatrechts,
Trägerin der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 23 und Art. 28 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) ist und – unabhängig davon, ob ein Grundrechtsein-
griff vorliegt – Verordnungsbestimmungen grundrechtskonform auszule-
gen sind (vgl. Art. 35 Abs. 1 BV, siehe auch THOMAS GÄCHTER in: Staats-
recht, Giovanni Biaggini/Thomas Gächter/Regina Kiener [Hrsg], Zürich/St.
Gallen 2011, § 30 Rz. 50, RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.],
2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 35, RENÉ RHINOW/MARKUS SCHEFER,
Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 1144). Ob
ein im Wesentlichen von der öffentlichen Hand und der sozialen Kranken-
kasse finanziertes Unternehmen ein Interesse daran haben kann bzw.
darf, Mitglied einer Organisation zu sein, die sich für tiefere Steuern und
weniger Staat einsetzt, ist deshalb nicht entscheidend.
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4.7 Die AIHK ist laut Statuten ein als Verein konstituierter Zusammen-
schluss von Unternehmungen der Bereiche Industrie, Handel und Dienst-
leistung.
4.7.1 Der Verein bezweckt, für die wirtschaftliche Tätigkeit seiner Mitglie-
der im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung die bestmöglichen Voraus-
setzungen zu schaffen und zu erhalten. Er unterstützt die Mitglieder in der
Erfüllung ihrer Aufgaben als Unternehmer und Arbeitgeber. Er fördert das
Verständnis für die Wirtschaft in Staat und Gesellschaft sowie bei den
Sozialpartnern (Art. 1 Abs. 2 bis 5 AIHK-Statuten vom 31. Mai 2001 [im
Folgenden: Statuten; act. 8 B 1]). Mitglied werden können namentlich
Firmen, welche im Kanton Aargau oder in den angrenzenden Gebieten
der Nachbarkantone einen Geschäftssitz, eine Niederlassung oder eine
Betriebsstätte haben (Art. 2 Abs. 1 Statuten).
4.7.2 Die AIHK ist ein branchenübergeordneter Verband. Dementspre-
chend sind die Zielsetzungen weit formuliert und der Mitgliederbestand ist
breit gefächert. Aufgrund der Statuten kann nicht der Schluss gezogen
werden, die Interessenverfolgung der KSB AG werde vom Vereinszweck
der AIHK nicht unmittelbar miterfasst. Der Zugang zum Netzwerk und zu
den Dienstleistungen der AIHK kann daher – wie die Vorinstanz in ihrem
Entscheid eingehend dargelegt hat – im Interesse der KSB AG liegen. In
welchem Umfang die KSB AG von den Dienstleistungen (Rechtsberatung
und Schulungsangebote) der AIHK profitieren will, wird die Beschwerde-
gegnerin 2 nach eigenem Ermessen entscheiden und ist vorliegend nicht
von Bedeutung. Insbesondere ist aber nicht ersichtlich, weshalb die Kan-
tonsspital Aarau AG, die seit 1. Januar 2007 der AK AIHK angeschlossen
ist, ein anderes wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2
AHVV haben soll, nicht aber die KSB AG.
4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Übertrittsbe-
gehren zu Recht gutgeheissen hat. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet.
4.9 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat gemäss
Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung. Der von der Vorinstanz auf
den 1. Januar 2010 festgesetzte Wechsel der Ausgleichskasse konnte
daher noch nicht vollzogen werden. Ein rückwirkender Kassenwechsel
würde erhebliche administrative Umtriebe mit sich bringen (BGE 102 V
213 E. 6, Urteil EVG H 175/99 vom 31. August 2001 E. 7 [publiziert in AHI
2001 S. 262 ff.]). Gemäss Art. 121 Abs. 5 AHVV kann der Wechsel von
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Seite 10
einer Ausgleichskasse zu einer andern grundsätzlich nur auf Jahresende
erfolgen. Der Wechsel der KSB AG von der AK AG zur AK AIHK ist des-
halb auf den 1. Januar 2013 festzulegen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu
berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller La-
ge der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf
Fr. 2'000.- festzulegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss (in glei-
cher Höhe) zu verrechnen.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorin-
stanz als Bundesbehörde und die Beschwerdegegnerin 1 als eine mit öf-
fentlichen Aufgaben betraute Organisation haben indessen keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE, BGE 126 V 143
E. 4, Urteil EVG H 358/00 vom 8. Februar 2001 E. 4c, Urteil EVG H
149/01 vom 25. September 2001 E. 5b). Der nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnerin 2 sind keine verhältnismässig hohen Kosten ent-
standen, weshalb ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist.
C-1442/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kantonsspital Baden AG ist mit Wirkung ab 1. Januar 2013 der Aus-
gleichskasse der AIHK angeschlossen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.- verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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