B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1442/2013
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 11. Februar 2013.
C-1442/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die schweizerische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführerin), geboren am (…) 1966, trat gemäss Arbeitsvertrag mit
der B._______ AG, Y._______, per 4. März 1996 in den Dienst der Arbeit-
geberin als Barangestellte (IV-act. 3.7, Seite 3 f.). Ab 1. Oktober 2001 war
sie bei der gleichen Arbeitgeberin als Kinobetriebsleiterin angestellt (IV-act.
3.7, Seite 1 f.). Im Kündigungsschreiben der B._______ AG vom 25. März
2003 wurde festgehalten, eine weitere Beschäftigung im Betrieb sei aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Trotz einer Arbeitsreduktion von
50 % habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin der Tätigkeit hinter
der Bar nicht gewachsen sei. Daher sah sich die Arbeitgeberin veranlasst,
das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2003 aufzulösen (IV-act. 3.7, Seite 5). Im
Juni 2003 startete die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch im Ser-
vice, der nach zwei Wochen wegen einer Schmerzzunahme abgebrochen
werden musste (IV-act. 1.46, Seite 4).
B.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 18. Juli 2003 (Eingangsdatum)
wegen Rückenschmerzen infolge einer Diskushernie zum Bezug von Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) bei der IV-Stelle
C._______ an (IV-act. 1.54). Mit Schreiben vom 25. Juli 2003 bestätigte die
Sozialversicherungsanstalt D._______ den Empfang der Anmeldung (IV-
act. 1.53). Im Bericht vom 20. August 2003 hielt die praktische Ärztin Dr.
med. E._______ fest, die Beschwerdeführerin habe keinen Beruf erlernt.
Zuletzt habe sie für längere Zeit in einem Kinobetrieb am Buffet gearbeitet,
wo sie oft auch schwere Lasten wie Harassen habe heben müssen. Auf-
grund von vielen Arbeitsausfällen sei die Kündigung erfolgt. Die Tätigkeit
als Serviceangestellte im Juni 2003 habe sie einstellen müssen, nachdem
unerträgliche Rückenschmerzen aufgetreten seien, die auf höhere
Schmerzmitteldosen nicht mehr angesprochen hätten (IV-act. 1.49).
C.
Die IV-Stelle des Kantons D._______ liess die Beschwerdeführerin in der
Folge zweimal von Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Rheumatologie,
begutachten. Die erste Begutachtungsuntersuchung erfolgte am 24. No-
vember 2003 (IV-act. 1.46). Vom 10. Mai 2004 bis zum 11. Juni 2004 wurde
(…) eine berufliche Abklärung (BEFAS) durchgeführt (IV-act. 1.28). Die
zweite Begutachtungsuntersuchung bei Dr. med. G._______ erfolgte am
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14. Dezember 2004 (IV-act. 1.15). In Kenntnis der diskrepanten Ergeb-
nisse der BEFAS hielt er an seiner bisherigen Einschätzung fest, wonach
der Beschwerdeführerin auch eine körperlich leichte bis mittelschwere Tä-
tigkeit ohne Heben von Gewichten über zehn Kilogramm lediglich in einem
Pensum von 50 % zumutbar sei (IV-act. 1.15, Seite 8 f.). Mit zwei Verfü-
gungen vom 9. März 2005 sprach die IV-Stelle D._______ der Beschwer-
deführerin für den Dezember 2003 eine halbe Rente und mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (IV-act. 1.11, Seite 1 ff.). Zu-
gleich wurde für den Sohn der Beschwerdeführerin eine IV-Kinderrente ge-
sprochen. Die IV-Stelle D._______ orientierte sich dabei an der Leistungs-
fähigkeit, wie sie von Dr. med. G._______ beschrieben wurde. Sie ge-
währte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads einen zusätzlichen Abzug
vom Invalideneinkommen von 10 % (IV-act. 1.11, Seite 5). Die beiden Ver-
fügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
D.
Mit Fragebogen an die Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2006 über-
prüfte die IV-Stelle D._______ den Leistungsanspruch auf die Invaliden-
rente (IV-act. 1.8). Zudem wurde bei der behandelnden Ärztin Dr. med.
E._______ ein Arztbericht eingeholt, in dem diese am 24. Mai 2006 einen
stationären, nicht besserungsfähigen Gesundheitszustand mit unvermin-
derter Schmerzmedikation angab (IV-act. 1.6). Mit Mitteilung vom 12. Juni
2006 bestätigte die IV-Stelle D._______ den Anspruch auf eine Dreivier-
telsrente (IV-act. 1.3). Infolge eines Wohnortwechsels von Z._______ nach
Y._______ trat die IV-Stelle D._______ die Zuständigkeit mit Schreiben
vom 18. August 2006 an die IV-Stelle des Kantons C._______ ab und über-
wies die Akten (IV-act. 1.1). Später verlegte die Beschwerdeführerin ihren
Wohnsitz nach Frankreich (…).
E.
Mit Fragebogen vom 1. Juni 2011 überprüfte die IV-Stelle C._______ den
Rentenanspruch erneut (IV-act. 7). Die Beschwerdeführerin gab darin an,
sie sei bei der Hausärztin Dr. med. F._______ in Behandlung. Am Morgen
brauche sie etwa drei Stunden, bis sie beweglich sei. Wenn sie zu lange
Haushaltsarbeiten ausführe, habe sie danach drei bis vier Tage Schmer-
zen. Sie beschränke sich auf täglich zwei Stunden Haushaltsarbeit. An-
sonsten würden die Schmerzen zu stark werden. Auf die Empfehlung des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (im Folgenden: RAD; IV-act. 15) veran-
lasste die IV-Stelle C._______ eine Begutachtung der Beschwerdeführerin
bei Dr. med. H._______, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische
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Medizin und Rehabilitation (IV-act. 16). Dr. med. H._______ gab im Gut-
achten vom 28. Juni 2012 (IV-act. 18) an, aufgrund der bekannten patho-
morphologischen Veränderungen, welche im Moment kaum symptoma-
tisch seien, bestehe eine Leistungsminderung von maximal 20 %. Sowohl
in der angestammten Tätigkeit als Kinobetriebsleiterin als auch in einer an-
gepassten Verweistätigkeit betrage die Mindestarbeitsfähigkeit 80 %.
Diese Einschätzung sei rückwirkend ab Ende 2005 bzw. ab Anfang 2006
gültig (IV-act. 18, Seite 17). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med.
H._______ stellte die IV-Stelle C._______ der Beschwerdeführerin mit Vor-
bescheid vom 30. Juli 2012 (IV-act. 20) die Einstellung der Invalidenrente
in Aussicht.
F.
Am 28. August 2012 teilte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle C._______
telefonisch mit, sie sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden (IV-act.
21). Am 13. September 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin beim
Einwohneramt C._______ an. Dort wurde sie unter der Adresse (…),
Y._______, registriert (vgl. den Niederlassungsausweis in BVGer act. 1,
Beilage). Mit Schreiben vom 20. September 2012 zeigte Advokat lic. iur.
Nicolai Fullin der IV-Stelle C._______ an, dass er zur Vertretung der Be-
schwerdeführerin bevollmächtigt sei (IV-act. 22 f.). Mit Schreiben vom 18.
Oktober 2012 nahm Advokat Nicolai Fullin innert der gesetzten Frist zum
Vorbescheid Stellung (IV-act. 26). Mit Schreiben vom 14. November 2012
teilte der Rechtsvertreter mit, seine Klientin sei neu Patientin bei Dr. med.
I._______, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen
(IV-act. 31). Unter Hinweis auf dessen weitere medizinische Abklärungen
bat er um ein Zuwarten mit dem Erlass der Verfügung. Mit einem Schrei-
ben, das auf den 7. Dezember 2012 datiert wurde, reichte der Rechtsver-
treter einen Bericht von Dr. med. I._______ vom 10. Januar 2013 nach (IV-
act. 35). In der Folge holte die IV-Stelle C._______ bei Dr. med. I._______
den Radiologiebefund vom 12. Dezember 2012 ein (Magnetresonanzto-
mographie [MRT] der Lendenwirbelsäule vom 11. Dezember 2012; IV-act.
38). Dort findet sich folgende Beurteilung: Degenerative dehydratative Di-
skopathie LWK 4 / 5 und LWK 5 / SWK 1 mit geringer degenerativer Retro-
listhesis LWK 4. Flache dorsomediale subligamentäre Bandscheibenherni-
ation LWK 4 / 5 und LWK 5 / SWK 1 mit jeweils relativer Enge der lateralen
Recussuseingänge L 5 bzw. S 1; am ausgeprägtesten sei der Befund in
Höhe LWK 5 / S 1 auf der linken Seite mit mutmasslicher Affektion der lin-
ken Nervenwurzel S 1. Der Radiologiebefund wurde anschliessend zur me-
dizinischen Beurteilung dem RAD vorgelegt, der dadurch die im Gutachten
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Seite 5
von Dr. med. H._______ (IV-act. 18) erhobene verbesserte Klinik bestätigt
sah (IV-act. 39).
G.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 hob die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vorinstanz) die Invalidenrente auf Ende
des Folgemonats März auf. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen. Zudem wurde eine Arbeitsvermittlung angeboten. Die
Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen aus, im Rahmen des
Revisionsverfahrens habe eine Verbesserung des Gesundheitszustands
ab dem Jahr 2006 festgestellt werden können. Sowohl die bisherige Tätig-
keit als Kinobetriebsleiterin als auch jede andere angepasste, leichte bis
mittelschwere Tätigkeit könne ganztags mit einer Leistungsminderung von
20 % ausgeübt werden. Als angepasste Tätigkeiten würden beispielsweise
Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten sowie einfache Lager-,
Reinigungs- oder Montagearbeiten in Frage kommen. Aus dem Einkom-
mensvergleich, der unter Verweis auf die Einschätzung von Dr. med.
H._______ mit Bezug auf das Jahr 2006 erfolgte, resultierte eine Erwerbs-
einbusse von 36 %. Ein Leidensabzug wurde der Beschwerdeführerin ver-
wehrt (IV-act. 46, Seite 13 ff.).
H.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, erneut vertreten
durch Advokat Nicolai Fullin, am 18. März 2013 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erheben. Die Beschwerdeführerin beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verpflichten,
die Dreiviertelsrente weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Vor-in-
stanz zu verpflichten, zukünftig mindestens eine Viertelsrente zu leisten.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten Advo-
katen als Rechtsvertreter zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin rügte in
formeller Hinsicht, die IV-Stelle C._______ habe bei der Anordnung des
Gutachtens die zehntägige Frist zur Stellungnahme gar nicht erst abgewar-
tet, bevor sie den Auftrag an Dr. med. H._______ vergeben habe. Auf sein
Gutachten könne infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ab-
gestellt werden. Die IV-Stelle C._______ habe im Revisionsverfahren be-
wusst einen anderen Gutachter als den vorbegutachtenden Dr. med.
G._______ gewählt, um ein für sie günstigeres Resultat zu erwirken. Die
Auftragserteilung sei willkürlich erfolgt. Ein solches Vorgehen verdiene kei-
nen Schutz. Zur materiellen Begründung führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, gemäss dem Bericht von Dr. med. I._______ vom 10.
Januar 2013 (IV-act. 35) habe sich seit der Begutachtung von Dr. med.
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Seite 6
G._______ in den Jahren 2003 und 2004 keine Änderung des Gesund-
heitszustands eingestellt. Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. med.
H._______ (IV-act. 18) basiere der Befund von Dr. med. I._______ auf dem
neuen MRT-Bericht vom 12. Dezember 2012 (IV-act. 38). Da Dr. med.
H._______ kein aktueller MRT-Bericht vorgelegen habe, könne nicht un-
besehen auf sein Gutachten abgestellt werden. Der Auswertung des MRT-
Berichts vom 12. Dezember 2012 durch einen Allgemeinmediziner des
RAD (IV-act. 39) komme gleichfalls nicht erhöhte Beweiskraft zu. Der
Nachweis für eine zwischenzeitliche Verbesserung des Gesundheitszu-
stands könne daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht
werden. Im Übrigen wies die Beschwerdeführerin darauf hin, das Validen-
einkommen sei bis ins Jahr 2012 zu indexieren, während das Invalidenein-
kommen bis ins Jahr 2011 der Teuerung anzupassen sei. Zudem habe die
Vorinstanz zu Unrecht einen Leidensabzug vom Invalideneinkommen ver-
weigert. In Anbetracht der konkreten Umstände, wie der langjährigen Be-
triebszugehörigkeit, sei zwingend ein Leidensabzug zu gewähren (BVGer
act. 1). Mit Schreiben vom 19. April 2013 liess die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
samt Unterlagen zugehen (BVGer act. 3).
I.
Mit der Vernehmlassung vom 23. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz unter
Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 17. Mai 2013
die Abweisung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung sei mit kei-
nem formellen Mangel behaftet und auch inhaltlich korrekt. Der vormalige
Gutachter Dr. med. G._______ sei zum Zeitpunkt der Auftragserteilung
nicht verfügbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Vorfeld keine
Ausstandsgründe gegen Dr. med. H._______ vorgebracht, obwohl sie
dazu Gelegenheit gehabt habe. Das von ihm verfasste Gutachten sei lege
artis erstellt worden. Die gesundheitliche Verbesserung sei schlüssig aus-
gewiesen. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits ebenfalls eine gesund-
heitliche Verbesserung berichtet. Beim Einkommensvergleich habe man
praxisgemäss auf den Zeitpunkt der gesundheitlichen Veränderung abge-
stellt. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angebracht (BVGer act. 4).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Der Beschwerde-
führerin wurde antragsgemäss Advokat Nicolai Fullin als amtlicher Anwalt
beigeordnet (BVGer act. 5).
C-1442/2013
Seite 7
K.
In der Replik vom 15. Juli 2013 hielt die Beschwerdeführerin an den ge-
stellten Rechtsbegehren fest. Unter Bezugnahme auf einen Bericht von Dr.
med. I._______ vom 1. Juli 2013 wurde wiederum geltend gemacht, eine
Verbesserung des Gesundheitszustands sei nicht eingetreten. Die klini-
schen und bildgebenden Abklärungsresultate würden die geäusserten
Schmerzen objektivieren. Die Begutachtung bei Dr. med. H._______ sei
zufällig zu einem beschwerdearmen Zeitpunkt erfolgt. Unter Arbeitsbelas-
tung müsse mit einer erneuten Schmerzzunahme gerechnet werden. Somit
sei es unumgänglich, die Verwertbarkeit der postulierten Arbeitsfähigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu überprüfen. Die Vorinstanz habe im
Revisionsverfahren berufliche Massnahmen weder durchgeführt noch
auch nur angeboten. Vor der Abklärung der Eingliederungsfähigkeit könne
die Aufhebung der Invalidenrente nicht erfolgen. Ferner wurde beantragt,
die Kosten des Berichts von Dr. med. I._______ vom 1. Juli 2013 im Betrag
von Fr. 80.- der Vorinstanz aufzuerlegen. Der betreffende Bericht habe ei-
nen wesentlichen Einfluss auf das Resultat des Beschwerdeverfahrens
(BVGer act. 9).
L.
Mit Duplik vom 9. September 2013 hielt die Vorinstanz unter Beilage einer
Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 29. August 2013 an ihrem Ab-
weisungsantrag fest. Der Arztbericht von Dr. med. I._______ vom 1. Juli
2013 sei nicht geeignet, das schlüssige Gutachten von Dr. med. H._______
in Frage zu stellen. Die beantragte Kostenübernahme von Fr. 80.- lehne
man deshalb ab. Die Vermutung, es könne bei einer erneuten arbeitsbe-
dingten Belastung eine Exazerbation der lumbalen Beschwerdesymptoma-
tik auftreten, sei weder ausgewiesen noch nachvollziehbar. Die Frage nach
der Verwertbarkeit einer vollen Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungsminde-
rung von 20 % stelle sich bei einer 46-jährigen, ungelernten Frau nicht. Auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt würden der Beschwerdeführerin Stellen
mit dem zumutbaren Anforderungsprofil offenstehen. Die Beschwerdefüh-
rerin sei zur Selbsteingliederung verpflichtet (BVGer act. 11).
M.
Mit Triplik vom 27. September 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Dup-
lik der Vorinstanz Stellung. Zudem wurde dem Bundesverwaltungsgericht
die Honorarnote für die Vertretung im Beschwerdeverfahren zur Prüfung
eingereicht (BVGer act. 13). Mit Quadruplik vom 30. Oktober 2013 hielt die
Vorinstanz unter Beilage eines Schreibens der IV-Stelle C._______ an ih-
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Seite 8
rem Abweisungsantrag fest (BVGer act. 15). Mit Verfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 6. November 2013 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer act. 16). Auf die weiteren Ausführungen der Par-
teien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid-
findung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17.
Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen
des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog-
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Seite 9
nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtba-
ren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IV-
STA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art.
33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
2.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung in besonderer
Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwür-
diges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur
Beschwerde legitimiert.
2.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. Februar 2013 und wurde
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2013 zuge-
stellt. Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann daher am 15. Februar
2013 zu laufen. Das Ende der Beschwerdefrist fiel auf den 16. März 2013
und damit auf einen Samstag. Die Beschwerdeschrift wurde am darauffol-
genden Montag, 18. März 2013, aufgegeben und ging am 19. März 2013
beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde
wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG und Art. 38 Abs. 3 ATSG
in Verbindung mit Art. 60 ATSG).
2.4 Die Beschwerde erhält einen Antrag und eine Begründung und wurde
vom bevollmächtigten Advokaten Nicolai Fullin unterschrieben. Die Ausfer-
tigung der angefochtenen Verfügung wurde beigelegt (BVGer act. 1, Bei-
lage). Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
C-1442/2013
Seite 10
3.
Vorweg ist von Amtes wegen darüber zu befinden, ob die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland IVSTA zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu-
ständig war. Die Beschwerdeführerin rügt im vorliegenden Verfahren die
fehlende Zuständigkeit der IVSTA nicht.
3.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 IVG ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in
deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen
Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen.
Nach Art. 88 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung (IVV, SR 831.201) werden die Revisionsverfahren von je-
ner IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder
bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40
IVV für den Fall zuständig ist. Nach Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV ist die IV-Stelle
zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen, in deren
Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Für im Ausland
wohnende Versicherte ist nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV – unter Vorbehalt
der speziellen Regelung für Grenzgänger – die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland zuständig. Laut Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete
Zuständigkeit der IV-Stelle unter Vorbehalt der Absätze 2bis bis 2quater im
Verlauf des Verfahrens erhalten. Verlegt eine versicherte Person, die ihren
Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit nach
Art. 40 Abs. 2ter IVV auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die
versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz hat.
3.2 Im vorliegenden Fall wurde das gesamte Revisionsverfahren von der
IV-Stelle C._______ durchgeführt. Sie holte namentlich den Revisionsfra-
gebogen ein, veranlasste die rheumatologische Begutachtung bei Dr. med.
H._______ und kündigte in Absprache mit dem RAD vorbescheidsweise
die Einstellung der Invalidenrente an. Einzig die angefochtene Verfügung
wurde dann von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. Die Be-
schwerdeführerin hatte ihren Wohnsitz zu Beginn des Revisionsverfahrens
im Juni 2011 noch im französischen X._______. In der Folge meldete sie
sich am 13. September 2012 und demzufolge einige Monate vor Erlass der
strittigen Verfügung vom 11. Februar 2013 beim Einwohneramt C._______
an. Dort wurde sie unter der Adresse (…), Y._______, registriert (vgl. den
Niederlassungsausweis in BVGer act. 1, Beilage). Diese Adresse wurde
auch im Einwandschreiben vom 18. Oktober 2012 (IV-act. 26, Seite 1 ff.)
und im Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfah-
C-1442/2013
Seite 11
ren (IV-act. 26, Seite 7 ff.) angegeben. Dessen ungeachtet blieb die Be-
schwerdeführerin bei der Invalidenversicherung bis zum Versand der an-
gefochtenen Verfügung unter der vormaligen Adresse im französischen
X._______ erfasst. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz wäh-
rend des laufenden Revisionsverfahrens in die Schweiz zurückverlegte,
wäre gemäss Art. 88 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 40 Abs. 2ter IVV die IV-Stelle
C._______ zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig gewesen.
3.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die von einer örtlich
unzuständigen IV-Stelle erlassene Verfügung in der Regel nicht nichtig,
sondern bloss anfechtbar. Aus prozessökonomischen Gründen kann die
Beschwerdeinstanz von der Aufhebung der Verfügung einer unzuständigen
IV-Stelle (namentlich der IVSTA) und von der Überweisung der Sache an
die zuständige (kantonale) IV-Stelle absehen. Voraussetzung ist allerdings,
dass die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und dass aufgrund der
gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (vgl. Urteile
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:
Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 8/02 vom 16. Juli 2002
E. 2.4 i.V.m. E. 1.1, I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1 und 4.2 und I
19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.6 m.w.H.).
3.4 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die fehlende Zustän-
digkeit der Vorinstanz nicht gerügt, auch im Verfahren vor der Vor-instanz
nicht. Eine Überweisung der Sache an die IV-Stelle des Kantons
C._______ wurde ebenfalls zu keinem Zeitpunkt beantragt. Nachdem nun
aber - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - aufgrund der gegebenen Ak-
tenlage in der Sache ohnehin nicht abschliessend entschieden werden
kann, ist die angefochtene Verfügung bereits mangels Zuständigkeit der
IVSTA aufzuheben und die Sache an die zuständige kantonale IV-Stelle zu
überweisen.
4.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze zur Prüfung der Rentenaufhebung im Revisi-
onsverfahren darzustellen.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und hat seit September
2012 ihren Wohnsitz wieder in der Schweiz (vgl. den Niederlassungsaus-
weis in BVGer act. 1, Beilage). Bei dieser Sachlage bestimmt sich die
Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein auf Grund der
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schweizerischen Rechtvorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der
IVV.
4.2 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130
V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschrif-
ten Anwendung, die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11.
Februar 2013 in Kraft standen. Es handelt sich dabei insbesondere um das
IVG in der Fassung vom 18. März 2011 (AS 2011 5659; 6. IV-Revision) und
die IVV in der entsprechenden Fassung.
4.3 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des
Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgen-
den auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
4.4 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.5 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden In-
validität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich er-
mittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem
Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zu-
mutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarkt-
lage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum
Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
C-1442/2013
Seite 13
4.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
5.
5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis-
tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer-
den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in je-
dem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre-
chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit o-
der der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksich-
tigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invaliden-
rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerb-
lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli-
chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-
standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des
Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343
E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Än-
derung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat-
sächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für
die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu
und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117
V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
C-1442/2013
Seite 14
5.3 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeit-
liche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände-
rung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Über-
prüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesundheitlichen Be-
einträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE 133
V 108 E. 5.4 und das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_889/2011 vom
8. Februar 2012 E. 3.2).
5.4 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu ei-
ner materiellen Revision (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2004 IV
Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende,
revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbe-
gründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (URS MÜLLER, Die
materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversiche-
rung, 2003, Rz. 490). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren
abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht ver-
ändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen
Ermessens zurückzuführen (vgl. Urteil des BGer 9C_243/ 2010 vom 28.
Juni 2011 E. 3.4.2.3; Urteil des BGer 9C_ 418/2010 vom 29. August 2011
E. 4.1).
5.5 Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung bzw. Herabsetzung ei-
ner bisher ausgerichteten Leistung trägt diejenige Partei die Beweislast,
welche daraus Rechte ableiten will. Dies ist in der Regel der Versiche-
rungsträger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art.
43 Rz. 40 mit Hinweis auf Kranken- und Unfallversicherung: Rechtspre-
chung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1994 U 206 S. 329, 1992 U 142 S.
76; vgl. auch BGE 121 V 208 E. 6a). Ergibt die Beweiswürdigung, dass
eine rentenaufhebende Tatsachenänderung nicht bewiesen ist, trägt daher
der Versicherungsträger die Folgen der Beweislosigkeit (URS MÜLLER, Das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25, Rz.
1538). Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit
bzw. einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten
Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist inso-
weit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Ein-
C-1442/2013
Seite 15
wände entgegenstehen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 30; THOMAS LO-
CHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 68, Rz. 43
ff.).
6.
6.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht
sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit-
gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch
so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis;
Urteil des EVG vom 20. Juli 2000, I 520/99).
6.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können. Es sind somit nicht nur die Erwerbsmög-
lichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.). Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven
wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche
nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
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E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a). Die Verweisungstätigkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob er seine Restar-
beitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
6.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
6.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa-
rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt
(BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
6.5 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen).
C-1442/2013
Seite 17
6.6 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch
tätigen Facharztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be-
stellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt
nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets dann in Frage zu
stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan-
delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten
bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil
die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In-
terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be-
gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Grundsätzlich aber darf und soll
der Richter bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung
tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht-
liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen.
7.
Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren zu
Recht aberkannt hat.
7.1 Die Vorinstanz begründet die Einstellung der Dreiviertelsrente im We-
sentlich mit einer anspruchserheblichen Verbesserung des Gesundheits-
zustands ab 2006, welche sich aus dem Gutachten von Dr. med.
H._______ vom 28. Juni 2012 ergebe (IV-act. 18). Die Beschwerdeführerin
rügt in formeller Hinsicht, die IV-Stelle C._______ habe bei der Anordnung
des Gutachtens die zehntägige Frist zur Stellungnahme gar nicht erst ab-
gewartet, bevor sie den Auftrag an Dr. med. H._______ vergeben habe.
Auf sein Gutachten könne infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
nicht abgestellt werden. Die IV-Stelle C._______ habe im Revisionsverfah-
ren bewusst einen anderen Gutachter als den vorbegutachtenden Dr. med.
G._______ gewählt, um ein für sie günstigeres Resultat zu erwirken. Die
Auftragserteilung sei willkürlich erfolgt. Ein solches Vorgehen verdiene kei-
nen Schutz.
7.2 Die IV-Stelle C._______ gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 26. April 2012 (IV-act. 17) den Namen und die Adresse der begutach-
tenden Facharztes Dr. med. H._______ bekannt. Zugleich wurde die Be-
schwerdeführerin darauf hingewiesen, dass triftige Einwendungen gegen
die begutachtende Person und allfällige Gegenvorschläge innert zehn Ta-
gen einzureichen seien. Dieses Vorgehen entspricht Art. 44 ATSG und der
C-1442/2013
Seite 18
damals gültigen Randziffer 2077 des Kreisschreibens über das Verfahren
in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand am 1. Januar 2012), das für die
Vorinstanz verbindlichen Charakter hat. Der diesbezügliche Einwand der
Beschwerdeführerin vermag deshalb nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu,
dass die Auftragsvergabe an Dr. med. H._______ mit einem Schreiben er-
folgte, das ebenfalls vom 26. April 2012 datiert (IV-act. 16). Massgeblich ist
jedoch, dass die IV-Stelle C._______ der Beschwerdeführerin Gelegenheit
gab, gegen die begutachtende Person triftige Einwendungen vorzubringen
und allfällige Gegenvorschläge einzureichen. Die Beschwerdeführerin
wurde somit in diesem Punkt das rechtliche Gehör gewährt. Trotz des Hin-
weises im Schreiben vom 26. April 2012 (IV-act. 17) hat die Beschwerde-
führerin in der Folge keinen Einwand gegen Dr. med. H._______ erhoben.
Sie hat innert der zehntägigen Frist auch nicht Dr. med. G._______ als
möglichen Gutachter vorgeschlagen. Daher durfte die IV-Stelle C._______
annehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Auftragserteilung an Dr.
med. H._______ einverstanden war. Der Zeitpunkt der Auftragserteilung ist
demgegenüber bloss von untergeordneter Bedeutung und vermag keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bewirken. Bei rechtzeitiger Eingabe
triftiger Einwendungen oder eines Gegenvorschlags hätte die IV-Stelle
C._______ die Wahl des Gutachters nochmals prüfen und den Auftrag al-
lenfalls zurückziehen und anderweitig vergeben müssen.
7.3 Aufgrund der Aktenlage finden sich keine Anhaltspunkte, die die Unab-
hängigkeit und Objektivität von Dr. med. H._______ in Zweifel ziehen wür-
den. Die fachliche Eignung von Dr. med. H._______ zur Beantwortung der
gutachterlichen Fragen ist in Anbetracht seiner Qualifikation als Facharzt
für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH unbe-
stritten. Die IV-Stelle C._______ weist in der Vernehmlassung vom 17. Mai
2013 (BVGer act. 4) zudem zu Recht darauf hin, dass mit der Auftragser-
teilung an Dr. med. H._______ kein wesentlicher Nachteil verbunden war.
Dr. med. G._______ erstattete seine zwei Gutachten (IV-act. 1.46 und
1.15) bereits in den Jahren 2003 und 2004, weshalb er zum Zeitpunkt der
Auftragsvergabe im April 2012 kaum mehr über detaillierte Vorkenntnisse
hinsichtlich der Krankheitsgeschichte verfügt haben dürfte. Ebenso trifft es
zu, dass nicht in jedem Fall der vorbegutachtende Arzt mit der Erstellung
eines Verlaufsgutachtens beauftragt werden muss. Ferner spielte bei der
Auftragsvergabe der Umstand eine Rolle, dass Dr. med. G._______ von
Mai bis Juli 2012 wegen einer Krankheit keine Gutachten erstellen konnte
(vgl. IV-act. 27 und 47). Unter diesen Vorzeichen ist nicht von einer willkür-
lichen Auftragsvergabe auszugehen. Im Bereich der Invalidenversicherung
C-1442/2013
Seite 19
besteht weder Anspruch auf eine externe Begutachtung noch auf einen
Gutachter nach Wahl (BGE 135 V 465 E. 4).
7.4 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin verfangen nach dem Ge-
sagten nicht. An dieser Stelle ist allerdings festzustellen, dass es sich beim
Gutachten von Dr. med. H._______ vom 28. Juni 2012 (IV-act. 18) um ein
nach dem alten Verfahrensstandard in Auftrag gegebenes Gutachten han-
delt. Die im Grundsatzurteil BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte
der versicherten Person, welche nach BGE 139 V 349 auch bei einer mo-
nodisziplinären Begutachtung zu beachten sind, wurden nicht gewährt (vgl.
zum neuen Verfahrensstandard die Randziffer 2080 ff. KSVI, Stand am 21.
August 2012). Insbesondere teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
einzig Name, Adresse und Telefonnummer des Gutachters schriftlich mit
(IV-act. 17). Der Fragekatalog an den Experten (IV-act. 16) wurden ihr hin-
gegen nicht unterbreitet. Ebenso wenig wurde die damals anwaltlich nicht
vertretene Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht,
gegen die massgebenden Kenndaten der Begutachtung Einwendungen zu
erheben oder Zusatzfragen zu formulieren. Eine Verfügung wurde zu kei-
nem Zeitpunkt erlassen. Die Tatsache, dass die Auftragsvergabe nach dem
alten Verfahrensstandard erfolgte, führt nicht dazu, dass bereits aus for-
mellen Gründen nicht auf das Gutachten von Dr. med. H._______ abge-
stellt werden könnte. Der Verletzung der Verfahrensgarantien ist vielmehr
im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des
BGer 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2 und 9C_776/2010 vom 20. De-
zember 2011 E. 3.3). In der speziellen Übergangssituation lässt sich die
beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei ver-
sicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen
(vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4). Daher genügen schon relativ geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellun-
gen von Dr. med. H._______, um eine neue Begutachtung oder ergän-
zende Abklärungen anzuordnen (vgl. BGE 139 V 99 E. 2.3.2 mit Hinwei-
sen).
8.
In materieller Hinsicht ist Folgendes festzustellen:
8.1 Zur Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines Revisi-
onsgrundes zu Recht bejaht und gestützt darauf die Dreiviertelsrente mit
Wirkung per Ende März 2013 aufgehoben hat, ist der medizinisch doku-
mentierte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
ersten Rentenverfügungen vom 9. März 2005 (IV-act. 1.11) zu vergleichen
C-1442/2013
Seite 20
mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Revisions-
verfügung vom 11. Februar 2013 (IV-act. 41).
8.2 Nebenbei ist anzumerken, dass im Jahr 2006 ein erstes Revisions-ver-
fahren durchgeführt wurde. Im Zuge dieses Verfahrens füllte die Beschwer-
deführerin den Fragebogen vom 6. Februar 2006 aus (IV-act. 1.8) und die
Vorinstanz holte einen Verlaufsbericht bei der behandelnden Ärztin Dr.
med. E._______ ein (IV-act. 1.6). Nachdem seitens der Beschwerdeführe-
rin und der behandelnden Ärztin ein unveränderter Gesundheitszustand
angegeben wurde, bestätigte die Vorinstanz mit Mitteilung vom 12. Juni
2006 den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (IV-act. 1.3). Weiterführende
medizinische und erwerbliche Abklärungen wurden damals nicht vorge-
nommen. Eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung
des Invaliditätsgrades fand im ersten Revisionsverfahren mithin nicht statt.
Die Mitteilung vom 12. Juni 2006 ist deshalb nicht als Vergleichsbasis zu
berücksichtigen.
8.3
8.3.1 Die erstmalige Rentenzusprache mit den beiden Rentenverfügungen
vom 9. März 2005 (IV-act. 1.11) erfolgte auf der Grundlage der beiden Gut-
achten von Dr. med. G._______ vom 28. November 2003 (IV-act. 1.46) und
vom 20. Dezember 2004 (IV-act. 1.15). Er nannte als einzige Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Reizsyndrom
links (vgl. zur genauen Diagnosestellung IV-act. 1.46, Seite 6) bzw. ein lum-
bospondylogenes Syndrom links mit zeitweilig radikulärer Reizung links
(vgl. zur genauen Diagnosestellung IV-act. 1.15, Seite 6). In seinem zwei-
ten Gutachten kam Dr. med. G._______ zum Schluss, dass sich anlässlich
der ersten klinischen Untersuchung (im Jahr 2003) eine Instabilität mit Auf-
richteschmerz und Hochkletterphänomen gezeigt habe. Zudem habe sich
in Funktionsaufnahmen eine leichte Instabilität auf der Höhe L4 / L5 ge-
zeigt. Die Beschwerden seien erklärbar gewesen. Dieser Befund habe sich
nun bei der zweiten Begutachtung (im Jahr 2004) bestätigt. Es würden Be-
wegungseinschränkungen bestehen, wenn auch ohne aktuelle radikuläre
Zeichen. Voraussichtlich sei die erhebliche Osteochondrose L4 / L5 klinisch
für die Beschwerden verantwortlich. Die Befunde seien konklusiv. Die Be-
schwerdeführerin würde eine Dauermedikation mit Tramal benötigen. Es
sei lediglich eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben
von Gewichten über zehn Kilogramm bei einem reduzierten Arbeitspensum
von 50 % zumutbar (IV-act. 1.15, Seite 6 ff.). Diese Einschätzung wurde in
C-1442/2013
Seite 21
Kenntnis der diskrepanten Ergebnisse der BEFAS abgegeben, in der eine
adaptierte Leistungsfähigkeit von 80 bis 100 % festgestellt wurde (IV-act.
1.28, Seite 9).
8.3.2 Im ersten Gutachten vom 28. November 2003 führte Dr. med.
G._______ zu den Möglichkeiten der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
durch medizinische Massnahmen, Hilfsmittel oder berufliche Umschulung
unter anderem aus, die Arbeitsfähigkeit könne durch entsprechende Mas-
snahmen theoretisch verbessert werden, wahrscheinlich aber nur in einem
geringen Ausmass. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei konservative
Physiotherapie gehabt. Allerdings müsse davon ausgegangen werden,
dass die eigentliche Therapie zur Stabilisation im Sinne einer Kräftigung
der Rücken- und abdominalen Muskulatur möglicherweise an der radikulä-
ren Reizung scheitern werde. Ein konservativer Therapieversuch zur Stei-
gerung der Lebensqualität sei wünschenswert. Bei Versagen einer konser-
vativen Therapie müsse eine Operation zumindest diskutiert werden, wo-
bei sich die Beschwerdeführerin davor fürchte. Hilfsmittel seien keine indi-
ziert (IV-act. 1.46, Seite 8).
8.4
8.4.1 Die revisionsweise Renteneinstellung mit Verfügung vom 11. Februar
2013 (IV-act. 41) erfolgte auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. med.
H._______ vom 28. Juni 2012. Er nannte als einzige Diagnose mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Syndrom, bestehend
seit über zehn Jahren, mit / bei Status nach mediolinkslateralem Band-
scheibenvorfall L4 / L5 (MRT vom 26. August 2002), mit / bei degenerativen
Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen und Spondylosen sowie
Spondylarthrosen L4 / L5 und L5 / S1, mit / bei möglichem Zustand nach
lumboradikulärem Reizsyndrom links (IV-act. 18, Seite 13). Gemäss Dr.
med. H._______ konnte anlässlich der Begutachtung vom 11. Juni 2012
eine Verbesserung des Gesundheitszustands festgestellt werden. Auf-
grund seiner Befunderhebung kam er zum Schluss, dass insbesondere
keine radikuläre Schmerzsymptomatik mehr ausgemacht werden könne.
Eine diskogen bedingte Schmerzsymptomatik könne ohnehin nicht zehn
Jahre lang dauern. Rückwirkend ab Ende 2005 bzw. ab Anfang 2006 sei
von einer verbesserten Leistungsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerde-
führerin sei zwar für Arbeiten in gebückter Haltung, mit Heben von schwe-
ren Lasten oder mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule ungeeignet. Die von
ihr gemachte Angabe, wonach sie eine Stunde lang stehen und sitzen, zwei
C-1442/2013
Seite 22
Stunden laufen und für kurze Zeit zehn Kilogramm heben könne, lasse je-
doch auf eine respektable Leistungsfähigkeit schliessen. Die pathomor-
phologische Veränderung an der Lendenwirbelsäule würde eine gewisse
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens von maximal 20 % bewirken.
Dies gelte sowohl mit Blick auf die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin
in einem Kinobetrieb als auch für eine adaptierte, rückenschonende Tätig-
keit. Die Leistungsminderung solle für kürzere Arbeitszeiten und vermehrte
Pausen dienen (IV-act. 18, Seite 14 ff.).
8.4.2 Die Beschwerdeführerin teilte bei der rheumatologischen Begutach-
tung vom 11. Juni 2012 mit, sie habe seit 2005 keine Therapien mehr be-
sucht. Die Therapien seien nicht mehr nötig. Früher sei sie demgegenüber
regelmässig zur Chiropraktik und Akupunktur gegangen. Auch die Physio-
therapie sei seit längerer Zeit eingestellt. Sie gehe nun oft mit ihrem Schä-
ferhund spazieren, was ihr gut tun würde. Als Schmerzmittel habe sie für
längere Zeit Tramal mit einer Gesamttagesdosis von über 200 mg einge-
nommen. Sie habe dieses Medikament allerdings seit zwei Jahren nicht
mehr genommen. Sie habe aus der Tramalbehandlung sukzessive ausstei-
gen können. Gegenwärtig nehme sie noch zwei bis drei Tabletten Irfen (600
mg) in der Woche, wobei sie früher viel mehr habe einnehmen müssen.
Eine weitere Schmerzmedikation würde sie nicht benötigen (IV-act. 18,
Seite 9 f.).
8.4.3 Die Beschwerdeführerin gab gegenüber Dr. med. H._______ weiter
an, dass die Rückenschmerzen während den letzten sieben Jahren im Ver-
gleich mit der Situation 2003 bis 2005 deutlich regredient seien. Am Rü-
cken habe sie immer latente Schmerzen, welche allerdings erträglich
seien. Im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule verspüre sie manchmal
eine Verspannung der Muskulatur. Die Schmerzen im linken Bein seien
ebenfalls zurückgegangen bzw. weitestgehend verschwunden. Am linken
Bein bestehe zurzeit kein Dauerschmerz. Gelegentlich würden Schmerzen
schubweise nach bestimmter respektive vermehrter Belastung auftreten
(z.B. nach Reinigungsarbeiten, Ausflügen, Heben von schweren Lasten,
Arbeiten in gebeugter Haltung). An den oberen Extremitäten und am rech-
ten Bein habe sie keine Beschwerden zu vermelden. Aktuell seien die
Schmerzen aushaltbar (IV-act. 18, Seite 9 f. sowie Seite 13 f.).
8.5 Der Vergleich der Gutachten von Dr. med. G._______ und Dr. med.
H._______ spricht für eine Verbesserung des Gesundheitszustands. Das
Rückenleiden respektive die damit verbundene Schmerzsymptomatik ha-
C-1442/2013
Seite 23
ben sich nicht nur aus Sicht des Gutachters, sondern auch nach dem sub-
jektiven Empfinden der Beschwerdeführerin verbessert. Die Schmerzmedi-
kation konnte in den vergangenen Jahren wesentlich reduziert werden. Na-
mentlich das starke Schmerzmittel Tramal wird von der Beschwerdeführe-
rin heute nicht mehr eingenommen. Zudem finden mittlerweile keine regel-
mässigen Therapien mehr statt. Während die Beschwerdeführerin früher
regelmässig zur Physiotherapie, Chiropraktik und Akupunktur ging, erfol-
gen heute lediglich noch zwei Arztkonsultationen im Jahr (IV-act. 18, Seite
14). Folgt man den Angaben im Gutachten von Dr. med. H._______, ist die
Beschwerdeführerin im Alltag durch das Rückenleiden trotz reduzierter
Schmerzmedikation und eingestellter Therapiebemühungen nicht gravie-
rend eingeschränkt. So konnte sie namentlich selbständig den Haushalt in
einem zweistöckigen Einfamilienhaus führen, das Einkaufen erledigen und
in der Freizeit mit ihrem Schäferhund spazieren gehen (IV-act. 18, Seite
10). Die Beschwerdeführerin hält sich selber für arbeitsfähig. Nach eige-
nem Bekunden wäre bei einer entsprechenden Arbeitsqualität eine rücken-
schonende Tätigkeit mit einem Pensum von acht Stunden pro Tag möglich
(IV-act. 18, Seite 17).
9.
Das Gutachten von Dr. med. H._______ vom 28. Juni 2012 weist einige
Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten auf und wurde nicht lege artis
verfasst, was zur Folge hat, dass an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
seiner Feststellungen erhebliche Zweifel anzumelden sind.
9.1 Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheuma-
tologie (SGR) zur Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und Un-
fallfolgen gilt die konventionelle Röntgenaufnahme als Standarduntersu-
chung. In der Regel werden Untersuchungen der zur Diskussion stehen-
den Regionen wiederholt, falls die zur Verfügung stehenden Bilder älter als
sechs Monate sind. Bei stabilem Beschwerdebild und gemäss Akten un-
verändertem klinischen Befund reichen auch ältere konventionelle Aufnah-
men aus. Zusatzuntersuchungen werden nur zwecks Diagnosesicherung
durchgeführt. (Die Leitlinien sind abrufbar unter
/download/Content_filebase/AttachmentDocument/leitlinienzurbe-
gutachtungrheuma-unfallfolgen.pdf; besucht am 30. Dezember 2014). Der
Gutachter sollte die ganze Röntgenserie vor sich haben und diese durch-
sehen. Er muss die Bilder selbst befunden und gegebenenfalls ausmes-
sen. Ein Facharzt ist für sein eigenes Gebiet sein eigener Röntgenologe
(HERMANN FREDENHAGEN, Das ärztliche Gutachten, 3. Auflage, S. 100). Dr.
med. H._______ hat sich anlässlich seiner Begutachtung am 11. Juni 2012
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Seite 24
auf Röntgenbilder aus dem Jahr 2003 abgestützt (IV-act. 18, Seite 2), ob-
wohl er nicht von einem stabilen Beschwerdebild, sondern von einem ver-
besserten Beschwerdebild ausging. Weshalb von konventionellen Rönt-
genaufnahmen als Standarduntersuchung abgesehen wurde, wird vom
Gutachter nicht schlüssig dargelegt.
9.2 Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass der Radiolo-
giebefund vom 12. Dezember 2012 zur MRT der Lendenwirbelsäule (IV-
act. 38) von Dr. med. H._______ nicht gewürdigt wurde. Die MRT der Len-
denwirbelsäule erfolgte zwar erst am 11. Dezember 2012 (IV-act. 38), wes-
halb sie im Gutachten vom 28. Juni 2012 nicht gewürdigt werden konnte.
Die fachärztliche Würdigung der Bildgebung durch einen unabhängigen
Gutachter wäre aber ungeachtet dessen angezeigt gewesen, zumal im Ra-
diologiebefund eine mutmassliche Affektion der linken Nervenwurzel S 1
berichtet wird. Die blosse Auswertung des aktenkundigen MRT-Berichts
durch einen Allgemeinmediziner des RAD (IV-act. 39) vermag die Befun-
dung der jeweiligen Bildgebung durch einen Rheumatologen nicht zu er-
setzen.
9.3 Die behandelnde Ärztin, Dr. med. E._______, führte im Arztbericht vom
24. Mai 2006 sinngemäss aus, die Beschwerdeführerin leide weiterhin un-
ter wechselnd starken Schmerzen von Seiten ihres lumboradikulären
Schmerzsyndroms links. Sie habe auch immer wieder ausstrahlende
Schmerzen in das linke Bein. Sie brauche eine regelmässige Basis-
schmerztherapie von Tramal und bei stärkeren Schmerzen zwischendurch
Tramal Tropfen. Sie mache regelmässig Akupunktur. Sie arbeite als Haus-
frau. Sie müsse regelmässig ihre Position ändern (abwechselnd Sitzen,
Liegen, Stehen). Sie mache Spaziergänge mit ihrem Hund. Sie könne aber
nicht mehr so lange Spazieren gehen wie früher, da sie Rückenschmerzen
bekomme und dann eine Ruhepause brauche (IV-act. 1.6). Dessen unge-
achtet führte Dr. med. H._______ in seinem Gutachten aus, die Einschät-
zung eines verbesserten Leistungsvermögens sei rückwirkend ab Ende
2005 bzw. ab Anfang 2006 gültig. Die Beschwerdeführerin habe ihren An-
gaben zufolge eine seit sieben Jahren bestehende Verbesserung und Re-
gredienz abgrenzen können. Mit dieser zeitlichen Festlegung nimmt der
Gutachter einen Widerspruch mit der Auskunft der behandelnden Ärztin in
Kauf, der ihm in Kenntnis der Vorakten hätte auffallen müssen. Mit der
echtzeitlichen, plausiblen Einschätzung von Dr. med. E._______ hat er
sich nicht befasst, obwohl deren Bericht vom 24. Mai 2006 unter den Vorak-
ten erwähnt wurde (IV-act. 18, Seite 7). Nachdem dort eine unverminderte
C-1442/2013
Seite 25
Schmerzmedikation und die Inanspruchnahme alternativer Therapiefor-
men berichtet wurde, ist der gutachterlichen Einschätzung in diesem Punkt
nicht zu folgen. Die angebliche Verbesserung ab Ende 2005 bzw. ab An-
fang 2006 ist aktenwidrig und nicht nachvollziehbar. Diese Diskrepanz ist
nicht zuletzt auch deshalb von massgeblicher Bedeutung, weil die gut-
achterliche Zeitangabe zu einem Einkommensvergleich mit Bezug auf das
Jahr 2006 führte, was nach dem Gesagten falsch ist.
9.4 Dr. med. H._______ gab in seinem Gutachten an, die angestammte
Tätigkeit für die B._______ AG und insbesondere die seinerzeit ausgeübte
Leitungsfunktion sei der Beschwerdeführerin zu hundert Prozent zumutbar
(IV-act. 18, Seite 17). Die somatische Belastung dieser Tätigkeit sei ge-
mäss der Schilderung der Beschwerdeführerin eher marginal gewesen.
Mehrheitlich habe sie organisatorische und Kontrollaufgaben ausgeführt
(IV-act. 18, Seite 16). Diesbezüglich ist fraglich, ob der Gutachter das Be-
lastungsprofil der Tätigkeit als Kinobetriebsleiterin richtig einschätzte. Auf-
grund des Arztberichtes von Dr. med. E._______ vom 20. August 2003 (IV-
act. 1.49) hätte ihm weiter bekannt sein müssen, dass diese Funktion auch
das Heben von oft auch schweren Lasten wie zum Beispiel Harassen be-
inhaltete. Diese Auskunft ist plausibel, da der betreffende Kinobetrieb Bar
und Buffet umfasste. Obwohl auch der Bericht vom 20. August 2003 unter
den Vorakten erwähnt wurde (IV-act. 18, Seite 3), berief sich der Gutachter
in der Folge ausschliesslich auf die Eigenangaben der Beschwerdeführe-
rin, ohne diese kritisch zu würdigen. Nachdem nicht anzunehmen ist, dass
sich eine Kinobetriebsleiterin im Regelfall auf Leitungs- und Kontrollaufga-
ben beschränken kann, bleiben Zweifel, ob die gutachterlicherseits zuge-
billigte Leistungsminderung von maximal 20 % dem Gesundheitsschaden
der Beschwerdeführerin angemessen ist.
9.5 Im Fragebogen vom 1. Juni 2011 (IV-act. 7) gab die Beschwerdeführe-
rin an, sie sei bei der Hausärztin Dr. med. F._______ in Behandlung. Am
Morgen brauche sie etwa drei Stunden, bis sie beweglich sei. Wenn sie zu
lange Haushaltsarbeiten ausführe, habe sie danach drei bis vier Tage
Schmerzen. Sie beschränke sich daher auf täglich zwei Stunden Haus-
haltsarbeit. Ansonsten würden die Schmerzen zu stark werden. Dr. med.
H._______ gab demgegenüber im Gutachten an, die Beschwerdeführerin
klage über Schmerzen im Rücken und im linken Bein bei Reinigungsarbei-
ten, die sie im zweistöckigen Einfamilienhaus vornehme. Sie fühle sich im
Haushalt aber nicht behindert und gehe auch selber einkaufen. Lediglich
beim Tragen der Wäsche nehme sie die Hilfe ihres Freundes in Anspruch
(IV-act. 18, Seite 14). Auf die morgendliche Bewegungseinschränkung, für
C-1442/2013
Seite 26
die die Beschwerdeführerin immerhin eine Dauer von drei Stunden angab
(IV-act. 7), kam der Gutachter nicht zu sprechen. Auch die zeitliche Be-
schränkung der Haushaltsarbeit auf zwei Stunden pro Tag zwecks
Schmerzvermeidung fand keine Berücksichtigung. Dies ist nicht nachvoll-
ziehbar. Bei der morgendlichen Bewegungseinschränkung handelt es sich
um eine Einschränkung, die gegebenenfalls geeignet ist, die Arbeitsfähig-
keit zu beeinträchtigen. Die zeitliche Beschränkung der Haushaltsarbeiten
ist sodann ein Indiz dafür, dass es bei körperlichen Belastungen zu einer
Schmerzzunahme kommt. Das Gutachten von Dr. med. H._______ ist mit
Bezug auf die Bewegungseinschränkung und die Schmerzsituation man-
gelhaft. In Anbetracht der stark kontrastierenden Angaben der Beschwer-
deführerin wäre es Aufgabe des Gutachters gewesen, die Widersprüchlich-
keiten aufzugreifen und diesbezüglich für Klarheit zu sorgen. Gemäss den
Leitlinien der SGR zur Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und
Unfallfolgen bringt im Übrigen gerade die minutiöse Erfassung des Tages-
ablaufs wichtige Hinweise auf die Auswirkungen des Leidens in den ver-
schiedenen Lebensbereichen. Vorliegend benannte die Beschwerdeführe-
rin im Fragebogen vom 1. Juni 2011 (IV-act. 7) erhebliche Beeinträchtigun-
gen im Tagesablauf. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb die akten-
kundigen Einschränkungen im Gutachten nicht ausführlicher diskutiert wor-
den sind.
9.6 Ferner ist es für den medizinischen Laien nicht ohne weiteres nachvoll-
ziehbar, weshalb die postulierte Rückbildung des Bandscheibenmaterials
durch die Dehydration mit einer Schmerzreduktion verbunden sein soll (vgl.
IV-act. 18, Seite 14). Gleiches gilt für die nicht weiter begründete Aussage
von Dr. med. H._______, eine diskogen bedingte Schmerz-symptomatik
könne keine zehn Jahre lang anhalten (vgl. IV-act. 18, Seite 15). Auch die
vermutete Zunahme der degenerativen Veränderungen im Bereich der Wir-
belsäule seit 2003, die selbst von Dr. med. H._______ als schicksalsmäs-
sige Entwicklung angesehen wird, lässt die berichtete Verbesserung des
Leistungsvermögens eher ungewöhnlich erscheinen.
9.7 Das Gutachten von Dr. med. H._______ vom 28. Juni 2012 ist somit
für die streitigen Belange nicht umfassend, beruht nicht auf allseitigen Un-
tersuchungen, berücksichtigt nicht alle geklagten Beschwerden und ist un-
ter ungenügender Würdigung der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den. Sein Gutachten entspricht nicht den Anforderungen der Rechtspre-
chung an eine voll beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1
m.H.), weshalb es aus beweisrechtlichen Gründen nicht verwertet werden
kann.
C-1442/2013
Seite 27
10.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die zwei Schreiben von Dr. med.
I._______ vom 10. Januar 2013 (IV-act. 35) und vom 1. Juli 2013 (BVGer
act. 9) verweist und daraus auf einen unveränderten Gesundheitszustand
und einen unveränderten Rentenanspruch schliesst, ist Folgendes anzu-
merken:
10.1 Dr. med. I._______, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheu-
maerkrankungen, geht von einem weitgehend identischen Befund wie Dr.
med. G._______ im Jahr 2004 aus. Als Diagnose stellt er ein chronisches
lumbovertebrales Syndrom mit spondylogener Schmerzausstrahlung in
das linke Bein mit Verdacht auf ein intermittierendes radikuläres Reizsyn-
drom S 1 links. Dieser Befund basiert auf der aktuellen Klinik und Bildge-
bung. Seiner Einschätzung zufolge ist die Beschwerdeführerin in leichten,
rückenadaptierten Tätigkeiten mit Möglichkeit der Wechselstellung sowie
ohne Heben, Ziehen und Stossen von Lasten über 10 kg nach wie vor bloss
zu 50 % arbeitsfähig. Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren
auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu wür-
digen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt sowohl für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des
BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber das Urteil
des BGer 9C_24/ 2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Die Einschätzung von
Dr. med. I._______ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer kann schon
aus diesem Grund nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Auch
handelt es sich bei Dr. med. I._______ nicht um einen langjährig behan-
delnden Arzt, wie dies der Rechtsvertreter in der Replik angegeben hat
(BVGer act. 9). Die Beschwerdeführerin ist gemäss einer Mitteilung des
Rechtsvertreters erst seit Herbst 2012 in seiner Behandlung (IV-act. 31).
Ob es sich dabei um eine Zuweisung für eine Abklärung oder eine dauer-
hafte Behandlung handelt, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
10.2 Zudem sind die Schreiben von Dr. med. I._______ vom 10. Januar
2013 (IV-act. 35) und vom 1. Juli 2013 (BVGer act. 9) für die streitigen Be-
lange keineswegs umfassend. Hinsichtlich der Intensität der Schmerzen,
die von der Beschwerdeführerin in der Begutachtungsuntersuchung noch
als regredient, aushaltbar und erträglich beschrieben wurden, bleiben die
Berichte von Dr. med. I._______ im Ungefähren. Von ihm werden bloss
wiederholte, nicht weiter spezifizierte Schmerzexazerbationen als Folge ei-
nes intermittierenden radikulären Reizsyndroms S1 links berichtet. Die ak-
tuelle therapeutische Situation mit lediglich zwei Arztkonsultationen im Jahr
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Seite 28
wird von Dr. med. I._______ nicht thematisiert. Gleichfalls fehlt eine Be-
zugnahme auf die Schmerzmedikation, welche erheblich reduziert werden
konnte. Ebenso wenig werden die Einschränkungen in der Alltagsgestal-
tung diskutiert, zu denen die Beschwerdeführerin widersprüchliche Anga-
ben gemacht hat. Vor dem Hintergrund der vielfältigen Tätigkeiten, die im
Gutachten von Dr. med. H._______ beschrieben werden, wie dem Haus-
halten in einem zweistöckigen Einfamilienhaus, der Besorgung des Ein-
kaufs oder dem Spazierengehen mit einem Schäferhund, ist für den medi-
zinischen Laien nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin
nicht auch möglich sein sollte, eine leichte, rückenschonende, wechsel-be-
lastende Tätigkeit auszuüben. Die erwähnten Alltagsbeschäftigungen deu-
ten nicht auf eine gezielte Schonung der Wirbelsäule hin.
10.3 Dr. med. I._______ setzt sich in seinen Schreiben nicht im Einzelnen
mit dem Gutachten von Dr. med. H._______ auseinander (IV-act. 18), son-
dern kritisiert dessen Einschätzung pauschal als "absolut nicht nachvoll-
ziehbar" und "unerklärbar". Überdies stellt er die Zuverlässigkeit von Dr.
med. H._______ als Gutachter mit dem pauschalen Vorwurf in Frage, dass
dieser bekannt dafür sei, die Aussagen der zu beurteilenden Personen zu
Ungunsten des Betreffenden wiederzugeben. Nach Art. 23 der Standes-
ordnung FMH ist jede Handlungsweise zu unterlassen, die einen Kollegen
oder eine Kollegin in der persönlichen oder beruflichen Ehre ungerechtfer-
tigterweise verletzt. Die unbelegte Behauptung von Dr. med. I._______ ist
als Indiz für eine voreingenommene Haltung zu werten, welche den Be-
weiswert seiner Arztberichte entsprechend herabsetzt. Die Schreiben von
Dr. med. I._______ vom 10. Januar 2013 (IV-act. 35) und vom 1. Juli 2013
(BVGer act. 9) haben keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens. Die Kosten für das Schreiben von Dr. med. I._______ vom 1.
Juli 2013 von Fr. 80.- können folglich nicht der Vorinstanz überbunden wer-
den. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
11.
11.1 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Gutachten von Dr.
med. H._______ vom 28. Juni 2012 wegen der aufgezeigten Widersprüch-
lichkeiten und Ungereimtheiten den Anforderungen der Rechtsprechung an
eine voll beweiskräftige Expertise nicht entspricht, weshalb es keine an-
spruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands auszuweisen
vermag. Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin in
einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, die keine Belas-
tungen der Wirbelsäule verursacht, eine Leistungsminderung von gerade
C-1442/2013
Seite 29
einmal 20 % aufweisen soll, ist nicht mit dem Beweiswert der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit erstellt. Bis dato ist kein Revisionsgrund ausgewie-
sen. Auch aufgrund der Berichte von Dr. med. I._______ vom 10. Januar
2013 und vom 1. Juli 2013 kann der rheumatologische Gesundheitszu-
stand und das verbleibende Leistungsvermögen nicht zuverlässig beurteilt
werden. Da die berichteten Hinweise auf eine Verbesserung des Leis-
tungsvermögens gleichwohl nicht von der Hand zu weisen sind, muss der
medizinische Sachverhalt erneut abgeklärt werden.
11.2 Nachdem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in medi-
zinischer Hinsicht ungenügend abgeklärt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie
Art. 12 VwVG; vgl. auch MADELEINE CAMPRUBI, in: VwVG Kommentar, S.
773, Rz. 10 f. zu Art. 61), ist die Beschwerde gutzuheissen und die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben. Da das Ausmass der Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bislang ungeklärt geblieben ist, ist die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat das
Versicherungsdossier der zuständigen IV-Stelle des Kantons C._______
zu überweisen. Diese hat eine erneute rheumatologische Begutachtung
der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Sie hat damit einen unabhängi-
gen Facharzt zu beauftragen, wobei die vorbefassten Dres. med.
H._______ und I._______ als mögliche Gutachter ausscheiden. Die Leitli-
nien der SGR zur Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und Un-
fallfolgen sind zu beachten. Insbesondere hat eine einlässliche Auseinan-
dersetzung mit den Gutachten der Dres. med. G._______ und H._______,
der Schmerzsituation, der morgendlichen Bewegungseinschränkung und
den derzeitigen Therapiemöglichkeiten stattzufinden. Nach Vornahme der
medizinischen Abklärung wird die IV-Stelle C._______ über den Leistungs-
anspruch erneut zu verfügen haben. Dieser Verfahrensausgang gilt praxis-
gemäss als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 132 V 215
E. 6).
11.3 Sollte sich aufgrund der medizinischen Abklärungen herausstellen,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin revisionser-
heblich verbessert hat, ist mit Blick auf den Einkommensvergleich anzu-
merken, dass die Einkommensentwicklung bis zum Erlass der Revisions-
verfügung zu berücksichtigen ist (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozi-
alversicherungsrecht, 3. Aufl. 2014, Art. 30 – 31, Rz. 46). Die Vorinstanz
respektive die IV-Stelle C._______ hat diese Vorgabe in der angefochte-
nen Verfügung nicht beachtet (IV-act. 41). Entgegen den irreführenden
Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. BVGer act. 1, Seite 8) haben
C-1442/2013
Seite 30
sich Validen- und Invalideneinkommen sodann auf das gleiche Jahr zu be-
ziehen (BGE 129 V 222 E. 4.1). Bei der Bemessung des Invalideneinkom-
mens ist der von der Beschwerdeführerin geforderte leidensbedingte Ab-
zug nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen. Die neue Verfügung ist in
diesem Punkt hinlänglich zu begründen, zumal dem Leidensabzug ein ent-
scheidendes Gewicht zukommen könnte.
12.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei-
entschädigung.
12.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen), sind der Beschwer-
deführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auch der unterliegenden
Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
12.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung (vgl. Urteile des BGer 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 und
9C_592/2010 vom 23. März 2011). Nach der Honorarnote vom 26. Sep-
tember 2013 (BVGer act. 13, Beilage) ist dem Vertreter ein zeitlicher Auf-
wand von insgesamt acht Stunden entstanden, was der Bedeutung und
der Schwierigkeit der Streitsache angemessen erscheint. Gestützt auf Art.
10 Abs. 2 VGKE ist vorliegend von einem Stundenansatz für Anwälte von
Fr. 230.- (exklusive Mehrwertsteuer) auszugehen. Unter Berücksichtigung
der zusätzlichen Auslagen für Porti, Telefonate und Fotokopien von Fr.
103.90 ist eine Parteientschädigung von total Fr. 2'100.- gerechtfertigt (8
Stunden x Fr. 230.-; zuzüglich Fr. 103.90; zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer).
C-1442/2013
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 11.
Februar 2013 aufgehoben wird.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Sache zur weiteren Abklärung im
Sinne der Erwägung 11 an die zuständige IV-Stelle C._______ zu überwei-
sen.
3.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Kosten für das Schreiben von Dr.
med. I._______ vom 1. Juli 2013 von Fr. 80.- der Vorinstanz zu überbinden,
wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'100.- zugesprochen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 32
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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