B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1442/2015
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, BA-X._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung;
Verfügung der IVSTA vom 17. Februar 2015.
C-1442/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am 28. November 1956, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina mit
Wohnsitz in X._______ (Bosnien-Herzegowina), hat von 1987 bis 1998 in
einer Bäckerei in Graubünden (IV-act. 5 p. 5) und zuletzt von 2001 bis Juli
2006 als selbständiger Bäcker in seinem Heimatstaat gearbeitet (IV-
act. 17, 35).
B.
B.a Am 12. Dezember 2012 (IV-act. 5) meldete sich der Versicherte beim
bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger für eine schweizerische
Invalidenrente an. Der beiliegende Bericht des bosnisch-herzegowinischen
Versicherungsträgers, Gutachterorgan in Y._______, vom 21. Januar 2013
(IV-act. 11) enthält als Diagnosen eine Radiculopathia L4/5 et S1 bilateralis
propter discus hernia i.v. L4-L5 et L5-S1 cum stenosis canalis spinalis so-
wie ein Syndroma cervicale chronica propter uncarthrosis vertebrae cervi-
calis. Der Versicherte sei seit 21. Januar 2013 als Bäcker voll arbeitsunfä-
hig, in einer Verweistätigkeit ohne körperliche Anstrengung und Heben von
über 15kg aber vollschichtig arbeitsfähig. Ein diesem Bericht zugrundelie-
gendes orthopädisches Attest von Dr. B._______ vom 14. November 2012
(IV-act. 12) geht von einem definitiven Zustand mit wahrscheinlicher Ver-
schlechterung aus, der internistische Bericht vom 29. November 2012 (IV-
act. 8 p. 9) von einer discus hernia vertebrae L4-L5, einer radiculopathia I.
dex., einer osteoarthrosis generalisata vertebrae lumbalis, einer stenosis
canalis spinalis, einer uncartrosis vertebrae cervicalis, einer scoliosis ver-
tebrae lumbalis sowie einer Fettleibigkeit mit Hyperlipoproteinämie (HLP).
Dr. C._______, Psychologe, attestierte am 20. November 2012 eine
schmerzabhängige ängstlich-depressive Störung bzw. eine dysthymische
Stimmung (IV-act. 28).
B.b In zwei Kurzberichten vom 26. Januar 2013 attestiert Dr. D._______,
Neurochirurge, zusätzlich eine dorsomediale Diskushernie C5-C6 (IV-
act. 27), ein Bericht vom 10. Dezember 2012 nennt ein Karpaltunnelsyn-
drom beidseits (IV-act. 18 p. 18) und ein neurologischer Bericht vom 22.
November 2012 zusätzlich eine sensomotorische Polyneuropathie (IV-
act. 18 p. 16).
B.c Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hielt in seiner Stel-
lungnahme vom 28. November 2013 als Diagnosen mit Auswirkungen auf
C-1442/2015
Seite 3
die Arbeitsfähigkeit Zervikalgien als Folge von Diskarthrosen, Diskushernie
C5-C6 und engem Lumbalkanal (M54.2) sowie Lumbalgien als Folge einer
Diskarthrose und Diskusprotrusionen L4-L5 und L5-S1 (M54.5) fest. Als Di-
agnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dys-
thymie und ein Karpaltunnel(syndrom) und beurteilte den Versicherten als
in angestammter Tätigkeit voll arbeitsunfähig ab 3. November 2012 (IV-
act. 32). Auch er ging aber von vollschichtiger Arbeitsfähigkeit in einer
leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Verweistätigkeit ohne
Heben über 10kg, Rotation der Wirbelsäule bzw. überhängende Rücken-
haltung und repetitive Tätigkeiten über der Horizontalen aus.
B.d Nach Erlass eines Vorbescheides am 9. Dezember 2013 (IV-act. 33),
Einwand des Versicherten am 6. Januar 2014 (IV-act. 39), ergänzender
Fragestellung an den RAD Z._______ (Antwort vom 24. Januar 2014, IV-
act. 41 p. 2), Vornahme eines Einkommensvergleichs am 10. Februar 2014
(IV-act. 43), Erlass eines zweiten Vorbescheids am 18. Februar 2014 (IV-
act. 44) und weiteren Einwands des Versicherten am 27. Februar 2014 (IV-
act.47), wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Versicherten mit
Verfügung vom 7. März 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31%
ab (IV-act. 48).
C.
C.a Am 21. Mai 2014 (IV-act. 49) machte der Versicherte eine Verschlech-
terung seines Gesundheitszustands geltend. Ein neuropsychiatrisches At-
test von Dr. E._______ vom 2. Juni 2014 (IV-act. 53) beschreibt die be-
kannten lumbosakralen wie cervicalen Rückenbeschwerden, jetzt zur Bra-
chialgie konkretisiert, die erhebliche funktionelle Einschränkungen verur-
sachten und bezüglich derer nicht mit einer Besserung zu rechnen sei. Psy-
chiatrisch liege weiterhin eine Dysthymie, wenn auch mit Indizien für eine
depressive Störung, vor. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei selbst für
einfachste Tätigkeiten vermindert, "70%".
C.b Der ärztliche Dienst der IV-Stelle erachtete in seiner Stellungnahme
vom 16. Juli 2014 die Glaubhaftigkeit einer wesentlichen Änderung des tat-
sächlichen Sachverhalts als erstellt (IV-act. 55). Es sei von einer Vermin-
derung der Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Tätigkeit um 20% ab 2. Juni
2014 auszugehen.
C.c Die Vorinstanz orientierte den Versicherten mit Vorbescheid vom
21. August 2014 – nach Vornahme eines neuen Einkommensvergleichs
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Seite 4
am 13. August 2014 – über ihre Absicht, einen Rentenanspruch bei einem
Invaliditätsgrad von 45% abzulehnen (IV-act. 59, 60).
C.d Der Versicherte wandte dagegen am 17. September 2014 (IV-act. 64)
ein, es fehle eine spezialärztlich-psychiatrische Beurteilung – die psychi-
schen Beschwerden seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Mit der
Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit von 20% und eines Invaliditätsgrads
von 45% sei er nicht einverstanden.
C.e Dr. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des ärztli-
chen Dienstes bestätigte am 24. Januar 2015 (IV-act. 74), es sei von Sei-
ten seiner Disziplin aus den Akten keine eigenständige psychiatrische Stö-
rung festzustellen; dies könne mit der Diagnose Dysthymie umschrieben
werden. Für einen Wechsel von einer Dysthymie zu einer Depression fehle
es an jeglicher Symptomatik.
C.f Der Versicherte reichte verschiedene Atteste nach, darunter einen neu-
ropsychiatrischen Bericht von Dr. E._______ vom 15. Januar 2015 (IV-
act. 78), der eine weitere Verschlechterung der Rückenleiden attestierte.
C.g Der ärztliche Dienst sah in den neu beigebrachten Attesten lediglich
eine Bestätigung seiner früheren Stellungnahme (Stellungnahme vom
10. Februar 2015, IV-act. 80; vgl. C.b).
C.h Die Vorinstanz erliess am 17. Februar 2015 (IV-act. 82) eine dem Vor-
bescheid entsprechende Verfügung.
D.
D.a Gegen die ablehnende Verfügung liess der Versicherte am 4. März
2015 (Beschwerdeakten [act.] 1) Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht erheben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Zusprache einer ganzen Rente ab Mai 2013 oder eine neue Abklä-
rung. Er verwies auf seinen Einwand vom 17. September 2014 und die
nachfolgende Korrespondenz. Der Psychiater des RAD gebe in seiner Stel-
lungnahme nicht an, welche Dokumentation von ihm berücksichtigt worden
sei. Auch sei eine erneute ärztliche Stellungnahme von der Vorinstanz am
5. Februar 2015 angefordert worden, die sich jedoch nicht bei den Akten
befinde; es sei diese Stellungnahme einzuholen und danach neu zu ent-
scheiden.
C-1442/2015
Seite 5
D.b Am 18. März 2015 (act. 3) reichte der Beschwerdeführer weitere me-
dizinische Unterlagen zu den Akten.
D.c Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2015
(act. 5) die Abweisung der Beschwerde. Sie habe die nachgereichten At-
teste nochmals dem ärztlichen Dienst unterbreitet (vgl. IV-act. 86) und
gehe aufgrund dessen Stellungnahme von einer Arbeitsunfähigkeit von
50% ab 25. Februar 2015 aus; darüber sei jedoch in einem neuen Verwal-
tungsverfahren zu entscheiden.
D.d Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 12. Mai 2015 (act. 8,
ergänzt am 18. Mai 2015, act. 10) aus, die Einschätzungen des ärztlichen
Dienstes seien nicht hinnehmbar. Angesichts der beigebrachten Dokumen-
tation sei erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer Depression leide
und es sich bereits vor dem 25. Februar 2015 um eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes von 50% handle.
D.e Ein Kostenvorschuss von CHF 400.00 wurde am 5. Mai 2015 (act. 6)
verfügt. Sein Eingang konnte am 27. Mai 2015 (act. 12) verbucht werden.
D.f Die Vorinstanz verzichtete am 1. Juni 2015 (act. 13) auf eine substan-
tiierte Duplik.
D.g Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel am 10. Juni 2015
(act. 14).
D.h Am 22. November 2016 teilte die Rechtsabteilung der Schweizeri-
schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Luzern mit, sie verfüge über
keine Akten zum Schadensfall des Beschwerdeführers aus dem Jahre
1996 mit der Schadensnummer […] (act. 16).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten
wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
C-1442/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das sozialversichungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bun-
desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) so-
wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis
VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen,
sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG).
1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe
von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von
30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand ge-
mäss Art. 38 Abs. 3 ATSG). Bei kostenpflichtigen Verfahren ist zudem ein
Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vorinstanz) für die Verfügung von
Leistungen der Invalidenversicherung (IV) zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV,
SR 831.201]). Der Beschwerdeführer ist in Bosnien-Herzegowina domizili-
ert. Die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2015 wurde daher zu
Recht von der IVSTA erlassen.
2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent-
scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können
(Art. 33 lit. d VGG, explizit auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
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Seite 7
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es
liegt auch kein Sachverhalt vor, der einer Ausnahme unterliegt. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demzufolge zur Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig.
2.3 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse; er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als
Partei teilgenommen. Seine Beschwerde wurde zudem form- und fristge-
recht eingereicht und der Kostenvorschuss geleistet (Art. 60 ATSG, Art. 52
und 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf sie eingetreten werden kann.
3.
3.1 Die Schweiz hat mit Bosnien-Herzegowina bisher kein eigenes Sozial-
versicherungsabkommen abgeschlossen; hingegen ist das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (So-
zialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.818.1) weiter anwendbar
(BGE 139 V 263 E. 5.4).
3.2 Nach dem Sozialversicherungsabkommen sind Angehörige der jewei-
ligen Staaten den Angehörigen des Partnerstaates in Rechten und Pflich-
ten betreffend die Invalidenversicherung gleichgestellt, insoweit nicht das
Abkommen selbst eine Differenzierung vorsieht (Art. 2 Sozialversiche-
rungsabkommen).
Für Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas sieht das Abkommen vor,
dass ordentliche IV-Renten bei einem Invaliditätsgrad von unter 50% nur
solange ausgerichtet werden, wie ein Schweizer Wohnsitz aufrechterhal-
ten wird (Art. 8 lit. e Sozialversicherungsabkommen).
3.3 Grundsätzlich ist die Gesetzgebung desjenigen Landes anwendbar, in
welchem die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt
wird (Art. 4 Sozialversicherungsabkommen). Bezog ein jugoslawischer
Staatsangehöriger vor dem Verlassen der Schweiz eine IV-Rente, ist er
Versicherten gemäss Schweizer Gesetzgebung gleichgestellt (Art 8 lit. b
Sozialversicherungsabkommen).
3.4 Der Beschwerdeführer besitzt die Staatsangehörigkeit Bosnien-Herze-
gowinas, einer Partei des Sozialversicherungsabkommens, und begehrt
C-1442/2015
Seite 8
Leistungen aus der im Abkommen eigens genannten Invalidenversiche-
rung (Art. 1 Abs. 1 lit. a no. ii Sozialversicherungsabkommen). Die persön-
liche und sachliche Anwendbarkeit desselben sind damit erstellt.
3.5 Die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2015 wie auch der zu-
grundeliegende Sachverhalt ab März 2014 (Sachv. B.d) liegen beide und
vollständig in der Periode nach Inkrafttreten des Abkommens. Seine zeitli-
che Anwendbarkeit ist daher ebenfalls gegeben.
3.6 Durch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist
koordinationsrechtlich Schweizer Recht anwendbar. Das Sozialversiche-
rungsabkommen enthält keine materiellen Bestimmungen dazu, ob und
gegebenenfalls ab wann Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche-
rung besteht. Ein allfälliger Anspruch beurteilt sich deshalb, unter Berück-
sichtigung konventionsrechtlicher Schranken, allein aufgrund schweizeri-
scher Rechtsvorschriften.
4.
4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und
in Kraft standen.
Vorliegend ist eine Verfügung vom 17. Februar 2015 bezüglich eines Sach-
verhalts ab März 2014 strittig, weshalb insbesondere das IVG und die IVV
der 6. IV-Revision massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden, ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
C-1442/2015
Seite 9
4.3 Ausländische Staatsangehörige sind nur anspruchsberechtigt, solange
sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Für
Angehörige im Ausland werden keine Leistungen gewährt (Art. 6 Abs. 2
IVG). Mittels Sozialversicherungsabkommen kann diese Leistungsberech-
tigung ausgedehnt werden (vgl. E. 3).
4.4 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die kumulativ (Art. 28
Abs. 1 IVG):
– ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können;
– während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) waren; und
– nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind.
Ab einem Invaliditätsgrad von 40% wird eine Viertelsrente, ab 50% eine
halbe Rente, ab 60% eine Dreiviertelsrente und ab 70% eine ganze Rente
ausgerichtet (Art. 28 Abs. 2 IVG). Vorliegend ist einzuschränken, dass auf-
grund des anwendbaren Sozialversicherungsabkommens lediglich Renten
ab einer Invalidität von 50% exportierbar sind (E. 3.2).
4.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn im Leistungsbegeh-
ren glaubhaft dargelegt wird, dass sich der Grad der Invalidität der versi-
cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 3 IVV).
4.5.1 Zeitlicher Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist der Sachverhalt im
Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht
(BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Wenn keine Verfügung verlangt wurde, ist auch
eine einfache Mitteilung über die Nicht-Anpassung des Invaliditätsgrads
nach amtlicher Revision zu beachten (Urteil des BGer 9C_46/2009 vom
14. August 2009 E. 3.1).
C-1442/2015
Seite 10
4.5.2 Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst
hinsichtlich des resultierenden Invaliditätsgrad geeignet sein, Auswirkun-
gen auf die Rente zu zeitigen. Diese Änderung kann den Gesundheitszu-
stand, erwerbliche Auswirkungen oder auch die anwendbare Methode be-
treffen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Unter revisionsrechtlicher Perspektive –
welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gilt (BGE 133 V
108 E. 5.2) – ist allerdings die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts unerheblich (BGE
112 V 371 E. 2b m.w.H.; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung
[SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.5.3 Ist eine erhebliche Veränderung gegeben, wird die Rente anschlies-
send nicht nur in Bezug auf diese, sondern in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht allseitig geprüft (BGE 117 V 198 E. 4b).
4.6 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und
holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu-
chungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und
feststellen muss (u.v. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Inva-
lidenversicherung, 2010, §21, Rz. 937 ff. m.w.H.).
5.
5.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden
(Art. 49 Abs. 1 VwVG).
5.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V
158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt
nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das
Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der
Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Müller/Schindler
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Seite 11
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12).
5.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Sozialversiche-
rungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.w.H.).
5.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli-
chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V
360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.).
5.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu wür-
digen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).
6.
6.1 Nachdem die abweisende Verfügung vom 7. März 2014 (Sachv. B.d) in
Rechtskraft erwachsen ist, handelt es sich bei dem Gesuch um IV-Leistun-
gen vom 21. Mai 2014 (Sachv. C.a) um eine Neuanmeldung. In einem ers-
ten Schritt war deshalb die glaubhafte Darlegung einer für den Anspruch
wesentlichen Änderung des Sachverhalts zu prüfen (E. 4.5). Die Vo-
rinstanz sah dieses Erfordernis, wie auch der RAD, der in seiner Stellung-
nahme vom 16. Juli 2014 von einer sich für die Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit als relevant erweisenden Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes ausging (IV-act. 55), als erfüllt; vgl. auch materielle Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2015), weshalb
dieser Punkt nicht strittig und nicht zu prüfen ist.
6.2 Der ärztliche Dienst sieht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
ohne besondere Ausführungen ab dem Zeitpunkt des eingereichten Attests
von Dr. E._______ vom 2. Juni 2014 als neu um 20% reduziert (16. Juli
C-1442/2015
Seite 12
2014, Sachv. C.b). Die Kürze seiner Stellungnahme überrascht, liegen
doch gegenüber dem Stand der vorhergehenden Verfügung keine neuen
somatischen Diagnosen vor (IV-act. 53 p. 2 vs. 25-27). Ob sich der Dienst
nur auf die frühere, die zervikalen Beschwerden noch nicht in dieser Form
enthaltende Beurteilung durch den bosnisch-herzegowinischen Versiche-
rungsträger (Sachv. B.a) bezieht, wie die Darstellung in einer späteren
Stellungnahme (17. April 2015, IV-act. 86) nahelegt, kann jedoch in Anbe-
tracht der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.
6.3 Mit Arztbrief vom 15. Januar 2015 (Sachv. C.f) wird dem Beschwerde-
führer eine Verschlechterung seines Zustands attestiert. Der ärztliche
Dienst hält in seinem Bericht vom 10. Februar 2015 aber an seiner Ein-
schätzung fest (Sachv. C.g), weil eine klinische Untersuchung zur Bestäti-
gung einer Verschlechterung seit seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2014
fehle. Erst im Rahmen des Schriftenwechsels sieht er sich anhand neuerer,
vom Beschwerdeführer beigebrachter Unterlagen (Beilagen zu act. 3) in
der Lage, ein zervikoradikuläres Syndrom und damit eine deutlich weiter-
gehende Arbeitsunfähigkeit, ab dem Ausstellungsdatum dieser Unterlagen,
"zu bestätigen" (Stellungnahme vom 17. April 2015, IV-act. 86;
Sachv. D.c).
6.3.1 Nachdem bereits auf die Neuanmeldung eingetreten worden war,
musste die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen klären (E. 4.5.3,
4.6). Sie wäre daher gehalten gewesen, diesbezüglich bereits im Verwal-
tungsverfahren weitere Abklärungen zu treffen.
6.3.2 Der ärztliche Dienst bestätigte erst in seiner letzten Stellungnahme
vom 17. April 2015 (IV-act. 86) im Rahmen des Schriftenwechsels ein zer-
vikoradikuläres Syndrom; dies obwohl eine Zerviko-Brachialgie – als ver-
tebragene Brachialgie ebenfalls radikulopathisch – bereits im ursprünglich
ins Recht gelegten Attest vom 2. Juni 2014 (IV-act. 53) diagnostiziert wurde
(zervikoradikuläre Störungen werden bereits früher beschrieben, bspw. IV-
act. 27). Zudem schloss der ärztliche Dienst mit Stellungnahme vom 17.
April 2015 aufgrund dieser Diagnose neu auf eine Arbeitsunfähigkeit von
50% ab 25. Februar 2015, ohne dass in der Begründung erkennbar würde,
weshalb dieser Arbeitsunfähigkeitsgrad erst ab 25. Februar 2015 gelte. No-
tabene hielt der ärztliche Dienst selber fest, dass die behandelnden Ärzte
ohne Erfolg in den vergangenen Monaten mit verschiedenen konservativen
Mitteln versucht hätten, die Situation zu verbessern.
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6.3.3 Damit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz
nicht vollständig erhoben und bleibt unklar, in welchem Masse und ab wann
die attestierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes (hinsichtlich
der zerviko-brachialen Erkrankung) eingetreten ist. Ob zusätzlich – eine
früher diagnostizierte – sensomotorische Polyneuropathie vorliegt, wurde
im Übrigen nie geprüft (vgl. neurologischer Bericht vom 22. Dezember
2012; IV-act. 18 p. 16). Diesbezüglich ist die Sache an die Vorinstanz zu
ergänzenden Abklärungen (in neurologischer und rheumatologischer Hin-
sicht) zurückzuweisen.
6.4 Dies gilt auch für die psychiatrische Beurteilung: Im früheren Verfahren
wurde eine Dysthymie bzw. ein ängstlich-depressiver Status diagnostiziert
(IV-act. 18 p. 9, 18 p. 14, 28). Ohne dass die nachgereichten Berichte zwar
Befunde enthalten, die auf eine deutliche Verschlechterung des psychi-
schen Zustandes hinweisen, geht Dr. E._______ von einer Verschlechte-
rung aus (IV-act. 53: "même si maintenant il existe aussi des indices pour
diagnostiquer une maladie dépressive"). Die Diagnosestellung bleibt zwar
ohne fundierte Erklärungen seitens des behandelnden Psychiaters unklar,
zumal er die bisherige Diagnose Dysthymie im gleichen Atemzug mit einer
Depression nennt, ohne den Grund für die Verschlechterung zu nennen,
Differenzen zwischen früheren und aktuellen Befunden zu bezeichnen, den
Schweregrad der Depression anzugeben oder mittels ICD-10 zu klassifi-
zieren. Dysthymie und (rentenrelevante) mittlere bis schwere Depression
schliessen sich gegenseitig aus (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des BGer
9C_748/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2, 4.1.2; Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 356/00 vom 29. Januar 2001 E. 3a). Jedoch
kann in Anbetracht der ungenügenden Akten der behandelnden Ärzte in
Bosnien und Herzegowina nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit be-
antwortet werden, ob in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung seit
März 2014 eingetreten ist. Zudem verweist Dr. F._______ darauf, dass die
psychiatrische Erkrankung durch die somatischen Schmerzen bedingt
seien, weshalb ein somatischer Arzt dazu Stellung nehmen müsse. In den
späteren Stellungnahmen von Dr. G._______ fehlt jedoch eine Beurteilung
der Schmerzproblematik aus interdisziplinärer Sicht und deren Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu Schmerzstörungen (BGE 141 V 281). Diesbezüglich er-
weist sich damit die Beurteilung der Vorinstanz als ungenügend und bedarf
ebenfalls weitergehender Abklärungen.
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7.
7.1 Das Gericht entscheidet als verwaltungsrechtliche Beschwerdeinstanz
in der Sache selbst oder weist sie ausnahmsweise an die Vorinstanz zu-
rück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). In der Sozialversicherung ist die Verwaltung
jedoch regelmässig besser als die Justiz geeignet, Entscheidungsgrundla-
gen zu vervollständigen (BGE 131 V 407 E. 2.1.1).
7.2 Eine Rückweisung darf nicht erfolgen, wenn sie nach den Umständen
unverhältnismässig erscheint oder aufgrund besonderer Gegebenheiten
nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen
geeignet sind, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen (BGE 131 V
407 E. 2.1.1). Letzteres sieht das Bundesgericht insbesondere im Zusam-
menhang mit medizinischen Administrativgutachten und den Partizipati-
onsrechten der betroffenen Person als gegeben (BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4).
7.3 Vorliegend wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers un-
ter Missachtung der Untersuchungsmaxime ungenügend erhoben. Es
rechtfertigt sich deshalb, die Sache an die Vorinstanz zu ergänzenden Ab-
klärungen in neurologischer, orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht
zur interdisziplinären Begutachtung zurückzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz werden allerdings keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden Be-
schwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekanntzugebendes
Konto zurückzuerstatten.
8.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7ff des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der nicht-anwaltliche Rechtsvertreter hat keine
Honorarnote eingereicht, weshalb das Gericht auf Grundlage der Akten
entscheidet (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Es wird eine Parteientschädigung von
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CHF 1'000.– (inkl. Auslagen, exkl. MwSt. [vgl. bspw. Urteil des BVGer C-
1433/2014 vom 30. Oktober 2015 E. 9.2]) zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache geht zur ergänzenden Er-
hebung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen 6 und 7.3 zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurück.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses
Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von CHF 1'000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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